Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

Normüberschrift

Betriebssatzung
für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes

Vom 28. Januar 2016 (Fn 1)

Die 14. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 28. Januar 2016 auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Präambel

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen und trägt damit wesentlich zu einer bedarfsgerechten psychiatrischen Versorgung in Westfalen-Lippe bei. Als Teil des LWL profitiert der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen von seiner kommunalen Stärke und zentraler gesellschaftlicher Ausgleichsfunktion für die Region.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen

(1) Die LWL-Kliniken im Sinne des § 4 bilden zusammen mit den LWL-Pflegezentren und den LWL-Wohnverbünden nach der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie mit der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.

(2) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlung, Rehabilitation, Prävention, Pflege und Teilhabe zu gewährleisten. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen.

(3) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

Die Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe aller Beschäftigten. Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen arbeiten auf Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.

(4) Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen und die LWL-Maßregelvollzugsabteilung mit ihren Einrichtungen arbeiten partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.

§ 2
Aufgaben der Kliniken

(1) Die LWL-Kliniken haben als Krankenhäuser die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen,

4. die ihnen übertragene regionale Pflichtversorgung sicherzustellen,

5. Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzuges nach fachlicher Indikation und nach wechselseitiger Abstimmung mit den LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen aufzunehmen (integrierter Maßregelvollzug) und

6. sonstige auf Grund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Neben den Aufgaben nach Absatz 1 können die LWL-Kliniken in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen Rehabilitation nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,

2. Aufgaben der Pflege (LWL-Pflegezentren) nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, und

3. Leistungen der Sozialhilfe (LWL-Wohnverbünde) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist,

wahrnehmen.

Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des LWL.

(3) Die LWL-Kliniken haben auf die gemeindenahe soziale Integration und Inklusion nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftiger Menschen hinzuwirken. Die konkreten Leistungsziele der LWL-Kliniken werden in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen diesen und der LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen vereinbart und überprüft. Die LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen und die LWL-Kliniken etablieren geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LWL-Kliniken Dritter bedienen, im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern und Einrichtungen tätig sein und in ihren Fachgebieten entsprechende Angebote an deren Standorten anbieten.

§ 3
Rechtsgrundlagen

(1) Die LWL-Kliniken werden nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302) geändert worden ist, in Verbindung mit der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297) geändert worden ist, der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit geführt.

(2) Die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde werden darüber hinaus nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) geführt.

§ 4
Geltungsbereich, Name und Gliederung

(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden LWL-Kliniken:

1. LWL-Universitätsklinikum Bochum der Ruhr-Universität Bochum,

2. LWL-Klinik Dortmund,

3. LWL-Klinik Dortmund, - Elisabeth-Klinik -,

4. LWL-Klinikum Gütersloh,

5. LWL-Universitätsklinik Hamm der Ruhr-Universität Bochum,

6. LWL-Klinik Hemer, -Hans-Prinzhorn-Klinik-,

7. LWL-Klinik Herten,

8. LWL-Klinik Lengerich,

9. LWL-Klinik Lippstadt,

10. LWL-Klinik Marl-Sinsen, -Haardklinik-,

11. LWL-Klinik Marsberg,

12. LWL-Klinik Marsberg, Kinder- und Jugendpsychiatrie,

13. LWL-Klinik Münster,

14. LWL-Klinik Paderborn und

15. LWL-Klinik Warstein.

(2) Die LWL-Kliniken werden entsprechend der Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in selbständige Abteilungen gegliedert.

Abschnitt 2

Zuständigkeit der LWL-Kliniken

§ 5
Zusammensetzung der Betriebsleitungen

(1) Für jede LWL-Klinik wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:

1. der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin als Leitender Arzt/Leitende Ärztin

2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin als Leitende Pflegekraft und

3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.

(3) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.

§ 6
Zuständigkeit der Betriebsleitungen

(1) Die Betriebsleitungen leiten die jeweilige LWL-Klinik selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie sind zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Die Betriebsleitungen stellen jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leiten diese dem Direktor/der Direktorin des LWL zu. Sie führen die LWL-Klinik auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leiten sie unter Beachtung ihrer Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Betriebsleitungen sind in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele der LWL-Klinik,

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten und

3. jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung.

(4) Die Betriebsleitungen sind verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(5) Die Betriebsleitungen der LWL-Kliniken gewährleisten das Qualitätsmanagement entsprechend der Verpflichtung aus dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, und der von dem Direktor/der Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Betriebsleitungen berichten der Direktorin/dem Direktor des LWL über Maßnahmen, Vorhaben und Ergebnisse des Qualitätsmanagements.

§ 7
Personalangelegenheiten

(1) Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten in den LWL-Kliniken sind dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen zu übertragen.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 8 Absatz 3 Satz 7 ff.

§ 8
Geschäftsführung der Betriebsleitungen

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung der LWL-Klinik und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen der LWL-Klinik und des LWL zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern. Sofern sich Hinweise auf eine nachhaltig gestörte Zusammenarbeit ergeben, ist der Direktor/die Direktorin des LWL zu informieren.

(2) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.

(3) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sollen einvernehmlich getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, ist innerhalb von 7 Tagen erneut zu beraten. Die Entscheidung ist dann mehrheitlich zu treffen. Das überstimmte Mitglied der Betriebsleitung ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Mehrheitsentscheidung nicht vollzogen werden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande und kann dies eine Erfolgsgefährdung zur Folge haben, entscheidet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin. Den übrigen Mitgliedern der Betriebsleitung steht in diesem Fall gemeinsam das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Entscheidung des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin nicht vollzogen werden. In den Fällen, in denen keine Mehrheitsentscheidung zustande kommt und dies keine Erfolgsgefährdung zur Folge haben kann, unterrichtet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin den Direktor/die Direktorin des LWL. Duldet eine Entscheidung auf Grund einer Gefährdung der Krankenversorgung beziehungsweise des Vollzuges der Maßregel keinen Aufschub, so entscheidet der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin der Klinik abschließend.

§ 9
Vertretung

(1) In Angelegenheiten der LWL-Klinik, die der Entscheidung der gesamten Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 7 Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Bei verpflichtenden Erklärungen für die LWL-Klinik ist entsprechend des § 21 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

Abschnitt 3

Zuständigkeit des Klinikträgers

§ 10
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über

1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.

(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

§ 11
Landschaftsausschuss

Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Klinikangelegenheiten, soweit sie nicht

1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind oder

4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuss hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 12
Gesundheits- und Krankenhausausschuss

(1) Für die LWL-Kliniken wird ein Gesundheits- und Krankenhausausschuss gebildet. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne des § 13 Absatz 1 letzter Satz der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Krankenhausausschuss im Sinne des § 6 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) An den öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil. An den nicht-öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die Betriebsleitungen teil, soweit Angelegenheiten ihrer Klinik beraten werden. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.

(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen in den LWL-Kliniken;

2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

3. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

4. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 Prozent mindestens aber um 30 000 Euro übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanzausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.

5. Die Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertretern. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der Betriebsleitungen oder deren Vertreterinnen/Vertretern beauftragen.

(5) Soweit der Gesundheits- und Krankenhausausschuss über Angelegenheiten entscheidet oder berät, die Auswirkungen auf die unselbständigen LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde an den Kliniken haben, berät der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die Beschlüsse des Gesundheits- und Krankenhausausschusses vor.

§ 13
Direktor/Direktorin des LWL

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte/r aller Dienstkräfte der Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht auf Grund von rechtlichen Vorgaben aus.

(2) In Ausübung der Aufsicht gemäß Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung aller Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Bereitstellung der LWL-Kliniken für Lehre und Forschung;

2. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertreter sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung der Leiter/Leiterinnen von Abteilungen gemäß § 4 Absatz 2 sowie der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen im Wirtschafts- und Verwaltungsdienst;

3. Nebentätigkeiten für die Beschäftigten gemäß Nummer 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;

4. Angelegenheiten der Einstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten unter Beachtung der Zuständigkeiten nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), die zuletzt durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist, des LWL;

5. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;

6. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;

7. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;

8. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist;

9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die auf Grund denkmalrechtlicher Vorschriften erlaubnispflichtig sind;

10. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen;

11. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;

12. Planungsvorbereitung von Kommunikationseinrichtungen;

13. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

14. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

15. Genehmigung der Abteilungsgliederung und ihrer Fortschreibung;

16. Verhandlung und Abschluss von Budget- und Leistungsvereinbarungen unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung;

17. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Behandlungs- und Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Kliniken übertragen werden. Die §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben unberührt.

18. Datenschutzangelegenheiten;

19. Die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;

20. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind;

21. Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.

Abschnitt 4

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

und Rechnungsführung

§ 14
Wirtschaftsführung

(1) Die LWL-Kliniken sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.

(2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der LWL-Klinik zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

(3) Den LWL-Kliniken wird vom Träger nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

§ 15
Wirtschaftspläne

(1) Für die LWL-Kliniken sind Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe veranschlagt.

(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.

§ 16
Doppelte Buchführung

Die LWL-Kliniken führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

§ 17
Jahresabschluss

Die Betriebsleitungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des LWL dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen.

§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und

3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.

§ 19
Kassengeschäfte

Die Kassen der LWL-Kliniken werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten.

§ 20
Gemeinnützigkeit

(1) Die LWL-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LWL-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der gesundheitlichen Daseinsvorsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht. Die Förderung des Gesundheitswesens kann auch durch Kooperation mit Einrichtungen anderer Träger angestrebt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Behandlung von Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser durch konsiliarärztliche Tätigkeiten oder Kooperationen.

(2) Die LWL-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der LWL-Kliniken dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der LWL-Kliniken. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der LWL-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der LWL-Kliniken an den LWL, der es mit Ausnahme seiner geleisteten Einlagen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, außer Kraft.

Münster, den 28. Januar 2016

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der

14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der

14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 28. Januar 2016

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).