Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland
für die Haushaltsjahre 2017 / 2018
Vom 18. April 2017 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Ergebnisplan und Finanzplan
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 / 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit |
Haushaltsjahr 2017 |
Haushaltsjahr 2018 |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
3.966.573.262 EUR |
4.047.771.636 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
3.980.324.884 EUR |
4.065.744.463 EUR |
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im Finanzplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
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3.912.992.984 EUR |
3.997.130.053 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
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3.945.118.337 EUR |
4.028.347.449 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
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53.672.732 EUR |
49.618.744 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
104.352.174 EUR |
100.604.510 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
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209.608.300 EUR |
144.165.600 EUR |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
76.054.300 EUR |
103.862.000 EUR |
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festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigungen für Investitionen
§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2017 |
Haushaltsjahr 2018 |
80.000.000 EUR |
80.000.000 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
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§ 4 Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage
§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf folgende Summen festgesetzt:
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13.751.621 EUR |
17.972.827 EUR |
§ 5 Kredite zur Liquiditätssicherung
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
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500.000.000 EUR |
500.000.000 EUR |
§ 6 Umlagen
§ 6
Umlagen
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird 2017 auf 16,15 % und 2018 auf 16,20 % der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage wird durch gesonderten Bescheid erhoben.
§ 7 Stellenplan
§ 7
Stellenplan
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Ablauf einer Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Bezüge nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Uwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln, den 21. Dezember 2016
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. W i l h e l m
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin
L u b e k
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 21. Dezember 2016 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 6. Januar 2017 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit Erlass vom 05. April 2017 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz in Höhe von 16,15 Prozent für das Haushaltsjahr 2017 und in Höhe von 16,2 Prozent für das Haushaltsjahr 2018 gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Haushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. April 2017
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. S. 510. |