Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 7. September 2005 (Fn 1)
Diese Fassung entspricht nicht dem
aktuellen Stand der Hauptsatzung (letzte eingepflegte Änderung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019)
Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 (Fn 7) Gebiet und Sitz
§ 1 (Fn 7)
Gebiet und Sitz
(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland umfasst
a) die Kreise:
Düren
Euskirchen
Heinsberg
Kleve
Mettmann
Oberbergischer Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Viersen
Wesel
b) die kreisfreien Städte:
Bonn
Duisburg
Düsseldorf
Essen
Köln
Krefeld
Leverkusen
Mönchengladbach
Mülheim a.d. Ruhr
Oberhausen
Remscheid
Solingen
Wuppertal
c) die Städteregion:
Aachen
(2) Sitz des Landschaftsverbandes Rheinland ist Köln.
§ 2 Farbe, Flagge, Wappen, Siegel
§ 2
Farbe, Flagge, Wappen, Siegel
(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Rheinland sind grünweiß.
(2) Die Flagge des Landschaftsverbandes Rheinland besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben grün, unten weiß.
(3) Das Wappen des Landschaftsverbandes Rheinland zeigt in einem grünen Feld einen schrägrechten silbernen Wellenbalken und darüber in einem silbernen Schildhaupt einen auffliegenden schwarzen Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Fängen.
(4) Das Siegel des Landschaftsverbandes Rheinland enthält das Wappen mit der Umschrift „Landschaftsverband Rheinland“.
(5) Die Gestaltung von Wappen und Siegel ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Abbildungen.
§ 3 Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse
§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse
Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).
§ 4 (Fn 5) Ausschüsse
§ 4 (Fn 5)
Ausschüsse
(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:
- Finanz- und Wirtschaftsausschuss
- Sozialausschuss
- Gesundheitsausschuss
- Kulturausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Landesjugendhilfeausschuss
- Krankenhausausschüsse
- Betriebsausschuss für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
- Betriebsausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen
- Betriebsausschuss für die LVR-InfoKom
- Betriebsausschuss für die LVR-Jugendhilfe Rheinland.
(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung
- Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen (als Fachausschuss)
- Bau- und Vergabeausschuss
- Schulausschuss
- Umweltausschuss
- Ausschuss für Inklusion.
(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.
(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Absatz 5 LVerbO in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG KJHG.
(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen. Hiervon ausgenommen sind der Landschaftsausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 5 (Fn 5) Kommissionen, Unterausschüsse
§ 5 (Fn 5)
Kommissionen, Unterausschüsse
(1) Der Landschaftsausschuss kann zur Vorberatung Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte einrichten. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse. Sitzungen der Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte sind Sitzungen im Sinne des § 16 Absatz 1 LVerbO in Verbindung mit § 45 Absatz 5 GO NRW; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.
(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 und Abs. 5 LVerbO vom Landschaftsausschuss bestimmt.
(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.
§ 6 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.
§ 7 Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse
§ 7
Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse
Verträge mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
§ 8 Auskunft und Akteneinsicht
§ 8
Auskunft und Akteneinsicht
Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7a LVerbO geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.
§ 9 Landesrätinnen/Landesräte
§ 9
Landesrätinnen/Landesräte
Die Zahl der leitenden Beamtinnen/Beamten im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesrätinnen/Landesräte) wird auf höchstens neun festgesetzt.
§ 10 (Fn 8) Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte
§ 10 (Fn 8)
Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte
(1) Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ernannt und befördert. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 20 Abs. 4 LVerbO). Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Regelungen.
(2) Die Beamtinnen/Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
(3) Die Beamtinnen beziehungsweise Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 LBesO (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor beziehungsweise von der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
(4) Der Direktor/ Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
(5) Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes, deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt entsprechend für Abschluss, Verlängerung und Entfristung von Zeitverträgen.
(6) Der Landschaftsausschuss kann den/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ermächtigen, in dringenden Fällen Beschäftigte ohne die in Absatz 5 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.
(7) Oberste Dienstbehörde ist der Landschaftsausschuss.
§ 11 (Fn 3) Beschäftigte der Eigenbetriebe und
der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
§ 11 (Fn 3)
Beschäftigte der Eigenbetriebe und
der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.
§ 12 (Fn 8) Gleichstellungsbeauftragte
§ 12 (Fn 8)
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.
Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
Die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.
Die Aufgaben der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem/der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unmittelbar unterstellt. Sie ist der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming eingegliedert und hat dessen Leitung inne.
(3) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland hat die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming im Rahmen seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist, ist der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland hat sicherzustellen, dass die Meinung der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet erneut über die Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.
Der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim/bei der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen.
§ 13 (Fn 6) Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen
§ 13 (Fn 6)
Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen
(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem/ihrer allgemeinen Vertreter/in und dem sachlich zuständigen Landesrat oder der nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.
(2) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten zu unterzeichnen.
§ 14 (Fn 8) Öffentliche Bekanntmachung
§ 14 (Fn 8)
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des
Landschaftsverbandes Rheinland werden vollzogen durch Bereitstellung im
Internet unter www.bekanntmachungen.lvr.de.
Auf die öffentlichen Bekanntmachungen wird unter Bereitstellung der
Internetadresse im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
nachrichtlich hingewiesen.
(2) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland in Kraft.
§ 15 (Fn 3) (Fn 4) Inkrafttreten
§ 15 (Fn 3) (Fn 4)
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Dezember 2007
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
Zusatz:
(Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19))
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 10. Januar 2019
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Bekanntmachung des
Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 03. September 2021 (GV. NRW. S. 1109)
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
ist im Internet unter www.bekanntmachungen.lvr.de öffentlich bekannt gemacht
worden.
Köln, den 03. September 2021
Die Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007; Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008 und 20. Oktober 2009; Änderungssatzung vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019. |
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SGV. NRW 2022. |
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§§ 11 und 15 geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007. |
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§ 15 neu gefasst durch Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008. |
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§ 4 und § 5 zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019. |
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§ 13 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019. |
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§ 10, § 12 zuletzt geändert und § 14 neu gefasst durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019. |