Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens
über die Aufgaben und Finanzierung
der Wasserschutzpolizei-Schule
Vom 20. Juli 1993 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zusatzabkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Artikel 3 des Zusatzabkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben worden.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 20. Juli 1993
Für den Ministerpräsidenten
die Ministerin für Wissenschaft
und Forschung
Anke Brunn
Zusatzabkommen zum Abkommen
über die Aufgaben und Finanzierung der
Wasserschutzpolizei-Schule
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes
Abkommen.
Artikel 1
Artikel 1
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.
Artikel 2
Artikel 2
Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.
Artikel 3
Artikel 3
Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Dietmar Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Der Senator für Inneres
Prof. Dr. Heckelmann
Für das Land Brandenburg
Der Innenminister
A. Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Sakuth
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern
und für Europaangelegenheiten
Dr. Herbert Günther
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
Lothar Kupfer
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Gerhard Glogowski
Minister
Für das Land Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Herbert Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
in Vertretung des Ministerpräsidenten
Staatsminister des Innern und für Sport
Walter Zuber
Für das Saarland
namens des Ministerpräsidenten
Minister des Innern
Friedel Läpple
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Eggert
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Prof. Dr. Hans Peter Bull
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 491. |