Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen,
die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß
von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen
(WahlOzSchMG)
Vom 11. April 1979 (Fn 1)
Aufgrund § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Die Wahlen in den Mitwirkungsorganen erfolgen jährlich zu Beginn des Schuljahres.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei der Wahl ist niemand an Weisungen gebunden.
§ 2 Einladung zur Wahl
§ 2
Einladung zur Wahl
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden die Mitglieder der Mitwirkungsorgane schriftlich oder in sonst geeigneter Form ein. Ist ein solcher nicht vorhanden, so lädt ein zu den Sitzungen
- der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft:
der Klassenlehrer, bzw. der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer,
- der Fachkonferenz, des Lehrerrats, der Schulpflegschaft, des Schülerrats:
der Schulleiter.
(2) Eine Schülerversammlung wird vom Schülersprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
(3) Die Ladungsfrist soll mindestens 1 Woche betragen.
§ 3 Wahlleitung
§ 3
Wahlleitung
(1) Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der anderen Wahlen.
(2) Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.
§ 4 Wahl- und Stimmrecht
§ 4
Wahl- und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme.
(3) Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher verbindlich ihr Einverständnis für eine Kandidatur gegenüber dem Vorsitzenden oder einem stimmberechtigten Mitglied des Mitwirkungsorgans erklärt haben.
(4) Als Vertreter der Erziehungsberechtigten sind beide Elternteile oder sonstige Erziehungsberechtigte wählbar, sofern sie nicht Mitglied der Lehrerkonferenz der Schule sind oder zum nichtlehrenden Personal der Schule gehören.
(5) Erziehungsberechtigte, die in einer Klasse oder Jahrgangsstufe zum Vorsitzenden in der Pflegschaft gewählt sind, sowie die weiteren Vertreter einer Jahrgangsstufe gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 SchMG können in einer anderen Klasse oder Jahrgangsstufe derselben Schule nicht auch für eines dieser Ämter gewählt werden.
§ 5 Beschlußfähigkeit
§ 5
Beschlußfähigkeit
Die Mitwirkungsorgane sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist; bei Klassenpflegschaftsversammlungen ist maßgebend die Zahl der Stimmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlußfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit vertagt worden, und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
§ 6 Wahlverfahren
§ 6
Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorsitzenden der Mitwirkungsorgane und deren Stellvertreter sind geheim; sie sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
(2) Die Wahlen der Vertreter für die Schulkonferenz sind geheim; sie können in einem Wahlgang zusammengefaßt werden.
(3) Alle übrigen Wahlen sind geheim, wenn 20 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag auf geheime Wahl zustimmen. In diesem Fall können die Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden.
(4) Für die Wahlen sind von den wahlberechtigten Mitgliedern Wahlvorschläge zu machen; diese können mündlich oder schriftlich erfolgen.
§ 7 Stimmabgabe bei geheimer Wahl
§ 7
Stimmabgabe bei geheimer Wahl
(1) Bei jedem geheimen Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden.
(2) Stimmen werden in der Form abgegeben, daß die Namen der Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.
(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens soviele Namen angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
§ 8 Wahlergebnis
§ 8
Wahlergebnis
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Bei den Stellvertretern der Vertreter für die Schulkonferenz legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der sie gewählt sind.
(3) Das Wahlergebnis ist sofort nach jedem Wahlgang bekanntzugeben.
(4) Die Gewählten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; § 4 Abs. 3 SchMG bleibt unberührt. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.
§ 9 Wahlunterlagen
§ 9
Wahlunterlagen
(1) Die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, die Niederschriften bis zur Neuwahl des Organs im nächsten Schuljahr aufzubewahren.
§ 10 Einspruch gegen die Wahl
§ 10
Einspruch gegen die Wahl
Jeder Wahlberechtigte kann gegen die Wahl binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Schulleiter schriftlich Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Über den Einspruch entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, wenn der Schulleiter dem Einspruch nicht stattgibt. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß
a) die Wählbarkeit des Gewählten nicht gegeben ist,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall für das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluß gewesen sein können.
Wenn der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde dem Einspruch stattgibt, ist eine Neuwahl anzuordnen. Die Wahl muß unverzüglich wiederholt werden.
§ 11 Wahltermin
§ 11
Wahltermin
(1) Die Wahlen müssen erfolgt sein:
a) in der Lehrerkonferenz:
bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
b) in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften:
bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
c) in der Schulpflegschaft:
bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
d) in den Klassen und Jahrgangsstufen:
bis spätestens 2 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
e) im Schülerrat:
bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn.
(2) Erfolgt die Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters durch die Schülerversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 4 SchMG), so müssen diese bis spätestens 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt sein.
(3) In berufsbildenden Schulen sollen abweichend von Absatz 1 die Wahlen 8 Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgt sein.
(4) Mußte eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit des Organs gemäß § 5 SchMG vertagt werden, so ist sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Fristen unverzüglich durchzuführen.
§ 12 Abwahl durch Neuwahl
§ 12
Abwahl durch Neuwahl
Für die Abwahl gemäß § 17 Abs. 2 Buchstabe a) SchMG muß eine besondere Sitzung einberufen werden, es sei denn, daß dies mindestens 1 Woche vor dem Wahltermin in die Tagesordnung einer bereits geplanten Sitzung aufgenommen und den Mitgliedern entsprechend bekanntgemacht worden ist.
§ 13 Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz
§ 13
Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz
Der Schulkonferenz einer berufsbildenden Schule, die organisatorisch zusammengefaßt ist und von einem Schulleiter geleitet wird (§ 2 Abs. 2 SchMG) muß als Schülervertreter mindestens ein Vertreter der Berufsschule angehören; bei berufsbildenden Schulen, die von Schülern mit Vollzeitunterricht und von Schülern mit Teilzeitunterricht besucht werden, soll mindestens ein Vertreter der Schüler mit Vollzeitunterricht und ein Vertreter der Schüler mit Teilzeitunterricht der Schulkonferenz angehören.
§ 14 Ausschluß eines Mitwirkungsberechtigten
von der Mitwirkung aufgrund
persönlicher Beteiligung
§ 14
Ausschluß eines Mitwirkungsberechtigten
von der Mitwirkung aufgrund
persönlicher Beteiligung
An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder der Mitwirkungsorgane persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung dem Mitglied selbst, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer nach den Sätzen 1 und 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen eines Ausschlusses vorliegen, entscheidet das Mitwirkungsorgan durch Mehrheitsbeschluß.
§ 15 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
|
SGV. NW. 223. |
|
§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |