Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)
Vom 21. Juni 1988 (Fn 1, Fn 32)
Inhaltsübersicht (Fn 32)
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Pflichten der öffentlichen
Hand
§ 2a Vermeidung und Verwertung
von Bau- und Abbruchabfällen
§ 3 Abfallberatung; Information
der Bevölkerung
Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
Teil 3
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte,
Abfallbilanzen
§ 5 Öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger
§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 7 Abfallbilanzen
§ 8 Wahrnehmung der Aufgaben
durch Verbände
§ 9 Satzung
Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung
§ 10 Abfallwirtschaftsplan
§ 11 Aufstellung des
Abfallwirtschaftsplanes
§ 12 Verbindlichkeitserklärung
des Abfallwirtschaftsplanes
Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen
§ 13 Erkunden geeigneter
Standorte
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Enteignung nach
Planfeststellung
§ 16 Selbstüberwachung
Teil 6
Vollzug des Abfallrechts
§ 17 Behördenaufbau,
Aufsichtsbehörden
§ 18 Zuständige Behörden als
Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung
§ 19 Kosten der Überwachung
§ 20 Zentrale Stelle
§ 21 Bestimmung der zuständigen
Behörde in besonderen Fällen
§ 22 Beteiligung
§ 23 Unterrichtung durch die
örtlichen Ordnungsbehörden
§ 24 Sachverständige
Teil 7
Verfahren bei Entschädigung
§ 25 Verfahren bei Entschädigung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 26 Bußgeldvorschrift
§ 27 Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Durchführung des Gesetzes
Teil 1
Einleitende Bestimmungen (Fn 37)
§ 1 (Fn 33) Ziele des Gesetzes
§ 1 (Fn 33)
Ziele des Gesetzes
(1) Ziele des Gesetzes sind:
1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und
5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen
1. das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,
2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.
Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.
(3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.
§ 2 (Fn 3) Pflichten der öffentlichen Hand
§ 2 (Fn 3)
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
5. eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder
6. sich in besonderem Maße zur hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings
im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche
Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und
qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in
Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die
auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1
findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare
Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen
Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte
die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.
Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau entsprechende
Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau
von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
(Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können.
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln.
(5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. 1 S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
§ 2a (Fn 32) Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
§ 2a (Fn 32)
Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3 (Fn 4) Abfallberatung; Information der Bevölkerung
§ 3 (Fn 4)
Abfallberatung; Information der Bevölkerung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich oder elektronisch mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.
Teil
2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft (Fn 37)
§ 4 (Fn 33) Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 (Fn 33)
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln.
(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Böden und Pflanzen.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(6) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen und dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung - zu übermitteln. Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist.
§ 4 a (Fn 6)
(aufgehoben)
Teil
3
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte,
Abfallbilanzen (Fn 37)
§ 5 (Fn 31) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 5 (Fn 31)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesondere
- das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,
- Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen,
- die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen
- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(4) Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich oder elektronisch übertragen.
(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen.
(8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundes-, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes der Landesbetrieb Straßenbau für die Autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet.
(10) Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene
Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem
kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 6 mit Zustimmung der zuständigen
Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen
und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
(11) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 (Fn 34) Abfallwirtschaftskonzepte
§ 6 (Fn 34)
Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet in Abfallwirtschaftskonzepten unter Beachtung der Ziele des § 1 die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar. Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen beziehungsweise die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,
2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen,
3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,
6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),
7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nummer 1 bis 6.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfasssung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen. Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 8 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.
(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.
§ 7 (Fn 34) Abfallbilanzen
§ 7 (Fn 34)
Abfallbilanzen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen getrennt darzustellen.
(2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
§ 8 (Fn 9,38) Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
§ 8 (Fn 9,
38)
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
(1) Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Absatz 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet. Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. § 6 und § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein Zusammenschluss ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden.
(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde.
(Fn 11)
§ 9 (Fn 33) Satzung
§ 9 (Fn 33)
Satzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung
durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten,
unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle
getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der
Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein
bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Bei der Gebührenbemessung sollen
auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der
Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung
geschaffen werden.
Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den
Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen
für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung
durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und
schadlos im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet
werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist
auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die
Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und
Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang
kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine
Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere
gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die
Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde.
Für Abfälle im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur
Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere
- die Kosten der Beratung und Information der Abfallbesitzer nach § 3 Satz 1;
- die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;
- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;
- Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinn des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;
- Beiträge und sonstige Zahlungen an den AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.
Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.
(3) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für
1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,
2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und
3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.
Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels.
(4) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes auf.
(5) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinn von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat. § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.
(Fn 14)
(Fn 15)
Teil
4
Abfallwirtschaftsplanung
§ 10 (Fn 17) Abfallwirtschaftsplan
§ 10 (Fn 17)
Abfallwirtschaftsplan
(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.
§ 11 (Fn 17) Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 11 (Fn 17)
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.
(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und geeigneter Dritter bedienen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.
§ 12 (Fn 17) Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 12 (Fn 17)
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen.
(2) Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit
Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse
der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Maßnahmen beeinträchtigt würden.
Teil
5
Abfallentsorgungsanlagen
§ 13 (Fn 35) Erkunden geeigneter Standorte
§ 13 (Fn 35)
Erkunden geeigneter Standorte
(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.
(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder eineröffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
§ 14 (Fn 9) Veränderungssperre
§ 14 (Fn 9)
Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.
(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
(6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
§ 15 (Fn 20) Enteignung nach Planfeststellung
§ 15 (Fn 20)
Enteignung nach Planfeststellung
(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
§ 16 (Fn 2,9) Selbstüberwachung
§ 16 (Fn 2,
9)
Selbstüberwachung
(1) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde. Mit der Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.
(2) Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Untersuchungsstellen, die bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Behörde bestätigt werden. Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Die zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage der §§ 12 und 13 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist durch Ordnungsbehördliche Verordnung zu regeln,
1. welche Einzelheiten bei den Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Absatz 1 gelten und in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen sie durchzuführen sind,
2. dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Numnmer 1 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
3. in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nummer 1 und Nummer 2 sowie die Dokumentation nach § 13 der Deponieverordnung den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne Aufforderung vorzulegen sind.
(5) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(6) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im
Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet,
Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4 zu dulden und den Zugang zu den
Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene
Vermögensnachteile vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage Ersatz in Geld
verlangen. § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 20 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
(Fn 12)
(aufgehoben)
Teil
6
Vollzug des Abfallrechts
§ 17 (Fn 25) Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden
§ 17 (Fn 25)
Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden
(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.
§ 18 (Fn 9) Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden,
Eingriffsbefugnis, Ermächtigung
§ 18 (Fn 9)
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden,
Eingriffsbefugnis, Ermächtigung
(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) überwacht.
(3) Die den zuständigen Behörden nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(5) Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 19 (Fn 5) Kosten der Überwachung
§ 19 (Fn 5)
Kosten der Überwachung
(1) Die Kosten der Überwachung sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm abfallrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
(2) Soweit der nach Absatz 1 Verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der nach Absatz 1 Verantwortliche Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 20 (Fn 30) Zentrale Stelle
§ 20 (Fn 30)
Zentrale Stelle
(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällen im Sinn der §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinn von § 4 Absatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 48 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nach zu erfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.
(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes, dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.
(4) Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(5) Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. Die Verordnung kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem Datenverbund zu beteiligen haben.
§ 21 (Fn 10) Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 21 (Fn 10)
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
§ 22 (Fn 2) Beteiligung
§ 22 (Fn 2)
Beteiligung
Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.
§ 23 (Fn 35) Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
§ 23 (Fn 35)
Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.
§ 24 (Fn 13) Sachverständige
§ 24 (Fn 13)
Sachverständige
(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sowie technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 56 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen geregelt werden.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben.
Teil
7
Verfahren bei Entschädigung
§ 25 (Fn 29) Verfahren bei Entschädigung
§ 25 (Fn 29)
Verfahren bei Entschädigung
Für die nach § 14 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 4 oder nach § 16 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366 ber. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden.
Teil
8
Bußgeldvorschriften
§ 26 (Fn 9) Bußgeldvorschrift
§ 26 (Fn 9)
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
4. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 27 (Fn 9) Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
§ 27 (Fn 9)
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 18 Absatz 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet.
Teil
9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 (Fn 24) Durchführung des Gesetzes
§ 28 (Fn 24)
Durchführung des Gesetzes
Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(Fn 18)
GV. NW. 1988 S. 250, geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 366), Gesetz v. 14.1.1992 (GV. NW. S. 32), 23.11.1993 (GV. NW. S. 887), Artikel 5 d. 1. VwStrukturRG v. 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134), 24.11.1998 (GV. NW. S. 666), durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 13 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002; Art. 12 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 131 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 d. Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 4 d. Gesetzes v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 18. April 2007; Artikel 21 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Art. 2 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 6 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; umbenannt in § 22 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 36 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; umbenannt in § 19 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 4 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. |
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§ 19 (alt) aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. |
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§ 24 (alt) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. |
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§ 8 (alt) aufgehoben, bisherigen § 6 umbenannt in § 8, bisherigen § 22 umbenannt in § 14, bisherigen § 25 umbenannt in § 16, bisherigen § 35 umbenannt in § 18, bisherigen § 44 umbenannt in § 26, bisherigen § 45 umbenannt in § 27 und jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; umbenannt in § 21 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 5b und § 7 gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
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Siebten Teil mit den §§ 28 bis 33 aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 29. Mai 2000. |
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§ 42 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; umbenannt in § 24 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§§ 10, 11, 13 und 14 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002. |
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§ 12 und § 15 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1988. |
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§§ 16, 17, 18 umbenannt in §§ 10, 11, 12 und dabei § 11 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 47: Überschrift ergänzt und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 131 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 19a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
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§§ 23 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; umbenannt in § 15 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 22 (alt) geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
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§ 25a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
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§ 27a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999, geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. |
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§ 46 umbenannt in § 28 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 34 umbenannt in § 17 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 37 zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 35 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995. |
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§ 43 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; umbenannt in § 25 und geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 39 eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; umbenannt in § 20 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Überschrift und Inhaltsübersicht neu gefasst sowie § 2a eingefügt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§§ 1, 4, 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§§ 5a, 5c umbenannt in §§ 6, 7 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 umbenannt in § 13, § 42 umbenannt in § 23 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Bisherigen § 21, § 24, § 26 und § 27 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW.S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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