Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO GD - LAVOGD)
Vom 12. Januar 2001 (Fn 1)
Auf Grund des § 14 a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462), wird verordnet:
§ 1 Grundleistungen
§ 1
Grundleistungen
(1) Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - ist die zentrale geowissenschaftliche Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Landesbetrieb untersucht landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten und hat im Rahmen der Daseinsvorsorge folgende Aufgaben:
1. Erhebung der Grundlagendaten in den Fachbereichen Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme); dies umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung, Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die Auswertung und Interpretation der erfassten Daten,
2. Sammlung und zentrale Archivierung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über Aufbau, Zusammensetzung, Eigenschaften und Verhalten des Untergrundes und die Auswirkungen auf die Erdoberfläche,
3. Unterhaltung und Weiterentwicklung geowissenschaftlicher Informationssysteme für die unter Nummer 1 genannten Fachbereiche,
4. Bereitstellung von digitalen geowissenschaftlichen Grundlagendaten,
5. Weiterentwicklung von Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,
6. Bewertung der Erdbebengefährdung und die Erarbeitung von Maßnahmen zur Schadensvorsorge (Risikovorsorge); hierzu unterhält der Landesbetrieb ein Erdbebenüberwachungssystem.
(2) Die Grundleistungen des Geologisches Dienstes NRW werden unbefristet zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, die Grundleistungen des Landesbetriebes nach Absatz 1 unbeschränkt abzunehmen, solange und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 2 Dienstleistungen
§ 2
Dienstleistungen
(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die über die in § 1 genannten Leistungen hinaus bis zum 31. Dezember 2000 sonstige Leistungen des Geologischen Landesamtes NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Der Bezug der Leistungen ist über diesen Zeitpunkt hinaus fortzuführen, soweit sie anderweitig nicht wirtschaftlicher bei Wahrung des erforderlichen Qualitätsstandes erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem Geologischen Dienst NRW sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Unabhängig davon endet die Abnahmeverpflichtung, wenn
1. die Leistung erbracht ist und gleichartige Leistungen nicht mehr
erforderlich sind oder
2. die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder
wesentliche Änderungen erfährt, die eine Nutzung der Leistung ausschließen oder
3. mit dem Geologischen Dienst NRW eine entsprechende Vereinbarung getroffen
wurde.
§ 3 Aufträge in geowissenschaftlichen Fachbereichen
§ 3
Aufträge in geowissenschaftlichen Fachbereichen
(1) Die Dienstellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge in den geowissenschaftlichen Fachbereichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nur dann an Dritte vergeben, wenn der Geologische Dienst NRW sie nicht wirtschaftlicher wahrnehmen kann oder ihre Übernahme ablehnt.
(2) Dem Geologischen Dienst NRW ist nach Übermittlung der Leistungsbeschreibung eine angemessene Frist zur Rückäußerung einzuräumen. Soweit Interesse an der Übernahme des Auftrages besteht, hat der Geologische Dienst NRW innerhalb einer Frist verbindlich mitzuteilen, zu welchen Bedingungen er die Leistung erbringen kann.
§ 4 Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften
§ 4
Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften
Die dem Geologischen Dienst NRW nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.
§ 5 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 5 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 63; geändert durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. |
|
SGV. NRW. 2005. |
|
§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |