Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes 'Glandorf-West'
Vom 14. Juli 1987 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 20. Mai/23. Juni 1987 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
in Düsseldorf,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Umweltminister in Hannover,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel III Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" des Wasserbeschaffungsverbandes Osnabrück-Süd, Bad Laer, im Bereich der Gemeinde Glandorf, Landkreis Osnabrück, und der Gemeinde Lienen, Kreis Steinfurt, ist die Bezirksregierung Weser-Ems. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
§ 2
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Mai 1987
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Hannover, den 23. Juni 1987
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Umweltminister
Werner Remmers
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GV. NW. 1987 S. 270. |
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SGV. NW. 77. |