Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

Normüberschrift

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Januar 2008 (Fn 1)

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) hat am 23. Januar 2008 aufgrund der §§ 10 Absatz 6, 13 Nummer 14 der Satzung in Verbindung mit § 41 SGB IV die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – beschlossen*:

*Soweit in der Entschädigungsregelung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.

§ 1
Allgemeines

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.

(2) Auf die nach dieser Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen.

§ 2
Erstattung barer Auslagen

(1) Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen, jeweils geltenden Rechtsverordnungen, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts abweichendes geregelt ist.

(2) Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.

(3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses einen Personenkraftwagen benutzt und hierbei einen berufsmäßigen Kraftfahrer in Anspruch nimmt oder aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird auch dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.

(4) Für Reisen werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nach Maßgabe folgender Kriterien erstattet:

1. Die Nutzungskosten eines Kraftfahrzeuges werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG abgegolten.

2. Bei Flügen werden grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)klasse als erforderliche Aufwendungen angesehen.

3. Bei Bahnfahrten werden erstattet:

a) Fahrscheine bis zur Höhe der ersten Klasse,

b) Aufpreise und Zuschläge für Züge,

c) Reservierungsentgelte,

d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge.

Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flughafen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Kosten werden ebenfalls erstattet.

§ 3
Ersatz des Verdienstausfalles

Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Absatz 2 SGB IV.

§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen

(1) 1Die Organmitglieder erhalten 79 Euro als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe oder ihrer Ausschüsse. 2Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs oder der Satzung beruht.

(3) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Leitung der Sitzung ihres Ausschusses den doppelten Betrag nach Absatz 1.

§ 5
Auslagen

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

§ 6
Pauschbetrag für Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane für
Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen

(1) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der Unfallkasse und in besonderem Auftrag erhalten einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand

1. der Vorsitzende des Vorstandes 790 Euro

2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung 237 Euro.

(2) Die Stellvertreter der nach Absatz 1 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich drei Viertel des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 7
Zahlweg

Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Absatz 5 Satz 1 der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Vorgelegt vom Vorstand

Münster, den 9. Januar 2008

S z y c h
Vorsitzender

Beschlossen von der Vertreterversammlung

Düsseldorf, den 23. Januar 2008

v o n  L e n n e p
Vorsitzender

Genehmigung

Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen - Außenstelle Essen - vom 17. April 2008 (VB1 - 3541.8.112) gemäß § 41 Absatz 4 SGB IV genehmigt.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 515, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag vom 14. Juli 2010 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010; 2. Nachtrag vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 583); 3. Nachtrag vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. August 2016; 4. Nachtrag vom 3. Juli 2019 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 5. Nachtrag vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1443), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.