Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024


Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln 'Kabelpilotprojekt Dortmund'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln
'Kabelpilotprojekt Dortmund'

Vom 28. August 1984 (Fn 1)

Auf Vorschlag des Verwaltungsrates hat der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks Köln gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" (im folgenden: WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 44) (Fn 2) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kabelversuchsgesetzes NW (KabVersG NW) vom 20. Dezember 1983 (GV. NW. S. 640) (Fn 2) als Bestandteil der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der jeweils geltenden Fassung, am 28. August 1984 das Folgende beschlossen:

§ 1
Durchführung des Kabelpilotprojekts Dortmund

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) führt auf der Grundlage des WDR-Gesetzes und des Kabelversuchsgesetzes NW die Rundfunkdienste des Kabelpilotprojektes Dortmund mit Ausnahme der Aufgaben des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) durch. Er wirkt an der wissenschaftlichen Begleituntersuchung nach Maßgabe des § 2 KabVersG NW mit.

§ 2
Kabelverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme

Die aufgrund der Programmrahmenplanung nach dem Kabelversuchsgesetz NW in die Kabelanlage eingespeisten Rundfunkprogramme (§ 4 Abs. 1 KabVersG NW) werden inhaltlich unverändert, vollständig und grundsätzlich zeitgleich verbreitet. Nicht ortsüblich empfangbare herangeführte Rundfunkprogramme (§ 4 Abs. 1 KabVersG NW) werden in die Kabelanlage nur dann eingespeist, wenn die Kabelkapazität dies zuläßt und wenn die rechtlichen Regelungen einschließlich der für den WDR geltenden Programmgrundsätze und Vorschriften für Werbesendungen beachtet werden.

§ 3
Lokale Rundfunkprogramme

In die vom WDR veranstalteten Rundfunkversuchsprogramme (§ 4 Abs. 2 und 3 KabVersG NW) können im Rahmen der rundfunkrechtlichen Programmverantwortung des WDR (§ 4 WDR-Gesetz) Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlicht orientierter Dritter einbezogen werden. Einzelheiten können in den vom Rundfunkrat zu beschließenden Rahmenbedingungen festgelegt werden (§ 6 Abs. 3 KabVersG NW).

§ 4
Offener Kanal

Der WDR hältim Rahmen seiner Fernseh- und Hörfunkversuchsprogramme je einen Offenen Kanal zur inhaltlichen Gestaltung durch Dritte zur Verfügung. Einzelheiten werden in einer besonderen Satzung über den Offenen Kanal geregelt (§ 10 KabVersG NW).

§ 5
Errichtung der Projektstelle

Der WDR errichtet zur Wahrnahme seiner Aufgaben im Rahmen des Modellversuchs die in § 6 KabVersG NW vorgesehene Projektstelle in Dortmund. In diesem Rahmen richtet der WDR gemäß Art. 3 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr vom 6. Juli/26. Oktober 1982 (GV. NW. 1983, S. 226) (Fn 2) die Dortmunder Kabelfernsehzentrale einschließlich der Abspieleinrichtung für ein Fernsehversuchsprogramm des ZDF ein.

§ 6
Projektleitung

Der Projektleiter ist dem Intendanten unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter der in der Projektstelle beschäftigten Mitarbeiter. Er leitet das Projekt entsprechend den Bestimmungen des Kabelversuchsgesetzes NW nach den für den WDR geltenden Regelungen. Er unterrichtet den Intendanten rechtzeitig und kontinuierlich über die wesentlichen Vorgänge seines Aufgabenbereiches.

§ 7
Geltung der WDR-Regelungen

(1) Für die Durchführung des Kabelpilotprojekts Dortmund gelten alle für den WDR bestehenden gesetzlichen Regelungen, soweit das Kabelversuchsgesetz NW nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt. Außerdem gelten alle für den WDR bestehenden sonstigen Vorschriften (Satzungen, Ordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen einschließlich der Programmanweisung, Tarifverträge, Beteiligungsordnung usw.), soweit diese Satzung oder die Satzung über den Offenen Kanal (§ 10 Abs. 3 KabVersG NW) nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmen.

(2) Die der Projektstelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das folgende Jahr werden unter Beachtung der besonderen Regelungen des Kabelversuchsgesetzes NW nach den gesetzlichen Bestimmungen des WDR-Gesetzes festgestellt und endgültig genehmigt (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Buchstabe a WDR-Gesetz; § 7 Abs. 3 KabVersG NW). Das gleiche gilt für den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht der Projektstelle (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Buchstabe b WDR-Gesetz; § 7 Abs. 3 KabVersG NW).

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Projektstelle sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Abweichend von § 12 Abs. 1-3 FinO WDR können Ansätze des Betriebshaushaltes und Ansätze des Finanzhaushaltes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Wenn bei der Ausführung des Haushaltsplanes Mehraufwendungen im Personalhaushaltsplan notwendig erscheinen, können sie zu Lasten der Sachaufwendungen nur mit Zustimmung des Rundfunkrats des WDR gedeckt werden; der Stellenplan ist in jedem Fall einzuhalten.

(4) Der WDR unterstützt den Modellversuch im Rahmen des Möglichen auch außerhalb der Projektstelle (Übernahme zentral zu erledigender Verwaltungsaufgaben, Produktionshilfe, Schulung von Mitarbeitern usw.). Soweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit zur Abwicklung von Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben, die von der Projektstelle zu erledigen sind, zentrale Bereiche des WDR in Köln in Anspruch genommen werden sollen, werden die hierfür notwendigen Planstellen aus dem Stellenplan des Kabelpilotprojekts bereitgestellt.

(5) Neben der Abrechnung der Haushaltspläne der Projektstelle ist auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KabVersG NW eine Aufstellung aller dem WDR durch den Modellversuch entstehenden Kosten vorzunehmen.

§ 8
Vorlagefristen

(1) Der Projektleiter legt jährlich dem Projektrat zur Feststellung vor:

a) den Entwurf der Programmrahmenplanung der Projektstelle für den Modellversuch sowie den Entwurf des Haushalts-, Stellen- und Finanzplanes der Projektstelle bis zum 1. Juli des Vorjahres,

b) den Entwurf des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Erfahrungsberichts über Verlauf und Stand des Modellversuchs bis zum 1. April des Folgejahres.

(2) Der Projektrat trifft seine Feststellungen gemäß § 9 KabVersG NW zu den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Entwürfen bis zum 5. September des Vorjahres und zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Entwürfen bis zum 25. April des Folgejahres.

(3) Der Projektleiter legt zusammen mit den Feststellungen des Projektrates (§ 9 Abs. 2 KabVersG NW) vor:

a) dem Intendanten den Haushalts-, Stellen- und Finanzplan sowie dem Rundfunkrat die Programmrahmenplanung bis zum 15. September des Vorjahres,

b) dem Intendanten den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht sowie dem Rundfunkrat den Erfahrungsbericht der Projektstelle bis zum 1. Mai des Folgejahres.

§ 9
Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die im Rahmen des Modellversuchs tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen (§ 14 KabVersG NW).

(2) Den in der Projektstelle bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (§ 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NW -). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) In der Projektstelle sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes NW, insbesondere die in der Anlage zu § 6 DSG NW genannten Anforderungen zu gewährleisten.

(4) Für die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 KabVersG NW und der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Projektstelle ist der Datenschutzbeauftragte des WDR zuständig (§ 32 Abs. 2 Satz 3 DSG NW). Er geht im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften beim Modellversuch nach und unterrichtet über das Ergebnis seiner Prüfung den Intendanten und gleichzeitig den Projektleiter.

§ 10
Teilnahmegebühren

(1) Der WDR erhebt von den Teilnehmern am Modellversuch die Teilnahmegebühren (Grundgebühr sowie Zusatzgebühren für Spartenprogramme) gemäß § 12 KabVersG NW sowie den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 (GV. NW. 1975, S. 278) (Fn 2) sowie der Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 11. Dezember 1975 (GV. NW. S. 707) (Fn 2). Die An- und Abmeldungen sind gegenüber der Projektstelle des WDR in Dortmund zu erklären (Art. 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

(2) Die Pauschal- und Einzelgebühren für die Spartenprogramme des WDR werden auf der Grundlage und im Rahmen der §§ 4 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 KabVersG NW wie folgt festgesetzt, wobei kein Anspruch darauf besteht, daß diese Programme während der Dauer des Modellversuches ständig zugänglich sind (§ 1 Abs. 5 Ziff. 4 KabVersG NW):

a) Pauschalgebühren:
Die Pauschalgebühren betragen je Woche (Montag bis Sonntag)

A. Bildungskanal

-,25 DM

B. Kulturkanal

-,50 DM

C. Unterhaltungskanal

-,50 DM

b) Einzelgebühren:
Für besonders kostenaufwendige Programmbeiträge werden entsprechend der Einordnung in Kategorien durch die Projektstelle je Beitrag folgende Einzelgebühren erhoben:

Kategorie I

je Beitrag 1,- DM

Kategorie II

je Beitrag 2,- DM

Kategorie III

je Beitrag 3,- DM

Kategorie IV

je Beitrag 4,- DM.

(3) Die Gebührenpflichten nach Absatz 2 entstehen jeweils durch den tatsächlichen Empfang des entsprechenden Angebotes nach zwanzig Minuten Nutzungsdauer.

Die Teilnehmer am Modellversuch werden in geeigneter Form, auch unmittelbar vor der Verbreitung eines mit einer Einzelgebühr belegten Programmbeitrages, über deren Höhe informiert.

(4) Die dem ZDF zustehenden Anteile an den Gebühreneinnahmen werden jeweils an das ZDF abgeführt. Dabei ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen WDR und ZDF die Beteiligung des ZDF an den Kosten des Einzugsverfahrens entsprechend den Gebühreneinnahmen des WDR und des ZDF nach § 12 KabVersG NW zu berücksichtigen.

(5) Bei Abfrage und Speicherung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten ist § 13 KabVersG NW einzuhalten.

§ 11
Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

(2) Diese Satzung gilt bis zum Ende der Abwicklung des Kabelpilotprojekts Dortmund. Dieser Zeitpunkt wird durch den Rundfunkrat des WDR festgestellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.