Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024

 

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ sowie seiner Teilorganisation „Red Devils MC Cologne“ in Köln Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 - v. 16.4.2015

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Cologne“
sowie seiner Teilorganisation „Red Devils MC Cologne“ in Köln

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 -
v. 16.4.2015

Das Ministerium für Inneres und Kommunales erließ am 18.4.2012 gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), folgende - durch Bekanntmachung vom 23.10.2012 (BAnz AT 23.10.2012 B10) und vom 14.12.2012 (MBl. NRW. S. 728) veröffentlichte -

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich des Red Devils MC Cologne als Teilorganisation des Hells Angels MC Cologne laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Hells Angels MC Cologne“ und seine Teilorganisation Red Devils MC Cologne sind verboten. Sie werden aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4. Dem Verein „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Cologne“ einschließlich der Teilorganisation Red Devils MC Cologne wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Cologne“ sowie die Teilorganisation Red Devils MC Cologne deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Einziehungen.

Die vorstehende Verfügung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens  unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG nochmals bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.

Düsseldorf, den 16. April 2015

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Az. 402 - 57.07.12 -

Im Auftrag
C i e m i g a

MBl. NRW. 2015 S. 278.