Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen der EFRE/JTF-Maßnahme „Nachhaltige Flächenentwicklung zur Schaffung attraktiver Wirtschaftsstandorte“ (RL JTF Nachhaltige Flächenentwicklung)
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen
der EFRE/JTF-Maßnahme „Nachhaltige Flächenentwicklung
zur Schaffung attraktiver Wirtschaftsstandorte“
(RL JTF Nachhaltige Flächenentwicklung)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 6. Juli 2023
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, attraktive Wirtschaftsstandorte vor allem für
kleine und mittlere Unternehmen sowie Gründende zu schaffen, um die
Transformation zu innovativen Branchen und die Entstehung neuer Arbeitsplätze
anzuregen. Die ökologische, klimagerechte, ressourcen- und flächeneffiziente
Revitalisierung und Entwicklung von ehemaligen Bergbauflächen und mindergenutzten
Betriebsflächen helfen, dafür notwendige Flächen marktgängig zu machen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für die unter Nummer 1.1
beschriebenen Zuwendungszwecke nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie
den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014; S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden AGVO,
c) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW,
d) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit
Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S.
158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), im Folgenden
Dach-VO, und
e) Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten
Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom
26.11.2021, S. 74), im Folgenden JTF-VO.
Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der
Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Absatz 3 in Verbindung mit
Absatz 4 Dach-VO einverstanden.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Allgemein
Förderfähig sind Vorhaben zur Flächenentwicklung insbesondere
zur Revitalisierung, Aufwertung, Erschließung, Aktivierung und Renaturierung
von Brachflächen einschließlich der dafür erforderlichen vorlaufenden und
begleitenden Leistungen, etwa im Bereich der Planung oder des
Projektmanagements. Die Flächenentwicklung soll sich insbesondere auf
Revitalisierung, Recycling und Renaturierung von Brachflächen des Bergbaus und
der Montanindustrie unter Beachtung des Verursacherprinzips fokussieren.
2.2
Förderfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere:
a) Ausgaben für die Baureifmachung, zum Beispiel Geländegestaltung,
b) Ausgaben für Baukosten, zum Beispiel
aa) Ausgaben für die Errichtung von Straßen und Wegen, beides unter Einbindung des Fahrrad- und Fußverkehrs, zum Beispiel Fahrradwege oder -abstellanlagen sowie Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs oder Mobilstationen,
bb) Ausgaben für Grünanlagen,
cc) Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßenverkehrs- und Schienenverkehrsnetz; zu den Ausgaben der Anbindung an das überregionale Straßenverkehrs- und Schienenverkehrsnetz gehören auch Ausgaben, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen, zum Beispiel Abbiege- und Beschleunigungsspuren, Errichtung von Verkehrskreiseln, Errichtungen von Brücken, Geh- und Radwege, energieeffiziente Ampelanlagen und Beschilderungen, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen und Straßenabschnitten; förderfähig sind nur Ausgaben für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes-, Landes- oder kommunalen Mitteln finanziert werden,
dd) Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Abwasserleitungen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
ee) Ausgaben für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen,
ff) Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Energieleitungen und -verteilungsanlagen sofern sie nicht nach Artikel 9 der JTF VO ausgeschlossen sind; laut Artikel 9 der JTF VO werden Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nicht unterstützt,
c) Ausgaben für Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Umweltschutzmaßnahmen, zum Beispiel Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat,
d) Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Ausgaben zur Begrenzung des Flächenverbrauchs beziehungsweise zur Vermeidung von Versiegelung,
e) Ausgaben für projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten, insbesondere Honorare für Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen,
f) im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Beratung einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien, Ausgaben für die Vermarktung, sofern sie von Dritten erbracht werden, sowie Ausgaben für das dem Fördervorhaben direkt zurechenbaren Projektmanagement, sofern sie von Dritten erbracht werden oder es sich um eine für die Projektdauer befristetet Projektstelle handelt,
g) Ausgaben für den Grunderwerb,
h) Ausgaben für sonstige Projektnebenkosten,
i) Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen, das umfasst zum Beispiel alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen und
j) Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen und sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung, zum Beispiel nach dem Bundes Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, eines Dritten besteht.
2.3
Grunderwerb
Förderfähig sind auch die Ausgaben für Grunderwerb, soweit der Grunderwerb
für die Durchführung des Vorhabens zur Revitalisierung, Aufwertung,
Erschließung, Aktivierung und Renaturierung von Brachflächen unabdingbar ist
und mit dem Ziel der Verwirklichung dieses Vorhabens erfolgt. Der Grunderwerb
darf nicht alleiniger Zweck der Förderung sein. Im
Übrigen gelten die Bestimmung von Ziffer 4.7 der EFRE/JTF
Rahmenrichtlinie NRW.
Bei der Förderung des Grunderwerbs werden die tatsächlichen Erwerbsausgaben zuzüglich der Erwerbsnebenausgaben und der dem Erwerbsvorgang zuzuordnenden Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
2.4
Abwasseranlagen
Eine Förderung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasseranlagen kann
beihilfefrei erfolgen, wenn
a) die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden Netzes sind, das der öffentlichen Versorgung dient und die unter Randnummer 211 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19.7.2016, S. 1), genannten Voraussetzungen erfüllt, und
b) die Bedingungen der Randnummer 212 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19.7.2016, S. 1), beachtet werden.
3
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger
Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für die
Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Wirtschaftsflächen gehören:
a) Kommunen und
b) kommunale Unternehmen und Einrichtungen einschließlich Entwicklungsgesellschaften, auf die die Kommune beziehungsweise die Kommunen beherrschenden Einfluss hat beziehungsweise haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung
Gefördert werden Vorhaben in der Gebietskulisse des „Just Transition Funds“
im Folgenden JTF genannt, das heißt in der kreisfreien Stadt Bottrop und in den
kreisangehörigen Städten Dorsten, Gladbeck und Marl. Geförderte Vorhaben, die
Teil des Kooperationsvorhabens „Freiheit Emscher“ der Städte Bottrop und Essen
sind, können sich zu einem untergeordneten Teil gesehen auf das gesamte
Kooperationsvorhaben auch auf ehemalige Bergbauflächen auf dem Gebiet der Stadt
Essen südlich der Bottroper Stadtgrenze erstrecken.
Die geförderten Vorhaben müssen die im Multifondsprogramm EFRE/JTF NRW vorgesehenen Auswahlkriterien erfüllen:
a) Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie,
b) Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter und Übertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens,
c) Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit,
d) Beitrag zur Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris und
e) Beitrag des Vorhabens zu den Zielen des Territorialen Übergangsplans, im Folgenden TJTP, für das nördliche Ruhrgebiet.
Aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) verursachen. Bei Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist nachvollziehbar darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden, und gewährleistet wird, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch beachtet wird und die von dem Projekt verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen.
4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines
Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben sind grundsätzlich bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Anlage 16 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO beziehungsweise ANBest-EU erfolgt ist.
Im Falle einer Förderung auf Grundlage der AGVO muss der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
4.3
Genehmigung für Vorhaben
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben
eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. Öffentlich-rechtliche
Genehmigungen für geförderte Vorhaben sollten bei Antragstellung vorliegen. Die
Genehmigungen sind spätestens vor Mittelabruf vorzulegen.
4.4
Förderausschluss
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von
Artikel 2 Nummer 18 der AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 bis 5
der AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind von der Förderung
ausgeschlossen.
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.5
Europäisches Beihilferecht und Vergaberecht
Die Förderung muss die Maßgaben des Europäischen Beihilfenrechts und des
Vergaberechts erfüllen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser
Förderrichtlinie und den im Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen.
5.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Förderzuschuss erfolgt in Höhe der anerkannten, zuwendungsfähigen, projektbezogenen
Ausgaben abzüglich des zu leistenden Eigenanteils. In jedem Fall dürfen bei der
Bestimmung der Höhe der Zuwendung die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der
im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen unrentierlichen
Ausgaben.
Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei grundsätzlich zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht. Im Falle eines Vermarktungsgrades von über 30 Prozent ist der Prozentsatz an den Vermarktungsgrad anzupassen. Sobald die tatsächlichen Vermarktungsüberschüsse den bei Bewilligung in Abzug gebrachten Anteil der erwarteten Vermarktungsüberschüsse überschreiten, erfolgt eine Zuschussneuberechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat der Träger den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Verursacherprinzip
Die Flächenentwicklung von Brachflächen der Montanindustrie muss unter
Beachtung des Verursacherprinzips erfolgen. Es muss vollumfänglich
gewährleistet werden, dass vom Verursacher oder seinen Rechtsnachfolgern zu
tragende Ausgaben bei der Wiederherstellung von Industriebrachen nicht mit
JTF-Mitteln finanziert werden.
6.2
Ausgabenerstattungsprinzip
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die förderfähigen Ausgaben gemäß dem Zuwendungsbescheid getätigt wurden und nachgewiesen werden können, im Folgenden auch Ausgabenerstattungsprinzip genannt.
6.3
Vermarktungsüberschüsse
Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine
abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den
tatsächlich erzielten Verkaufserlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht veräußerten Flächen beziehungsweise Teilflächen
berücksichtigt.
Vermarktungsüberschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zzgl. Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile bis zum Ende der Bindungsfrist.
Die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den am besten geeigneten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19.7.2016, S. 1), nach öffentlichen Verkaufsbemühungen, wie zum Beispiel Hinweistafeln in einem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen sowie Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zu veräußern oder zur Nutzung gegen ein marktübliches Entgelt im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19.7.2016, S. 1), zu überlassen.
Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse unter Berücksichtigung des Eigenanteils vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen oder innerhalb der Zweckbindungsfrist in zweckgebundene förderfähige Ausgaben, unter Beachtung des Europäischen Beihilfenrechts, zu reinvestieren, zum Beispiel in Ausgaben für Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Umweltschutzmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.
Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte zur Umgestaltung und späteren Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen beziehungsweise revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht wird und an den Träger weitergereicht wird oder unter Berücksichtigung des Eigenanteils innerhalb der Zweckbindungsfrist in zweckgebundene förderfähige Ausgaben, unter Beachtung des Europäischen Beihilfenrechts, reinvestiert wird. Dies kann beispielsweise in Form von Ausgaben für Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Umweltschutzmaßnahmen erfolgen gemäß Nummer 2.2.
6.4
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsdauer beträgt bei investiven Vorhaben 15 Jahre nach dem physischen
Abschluss des geförderten Vorhabens.
6.5
Mittelabruf und Abschluss der Fördervorhaben
Für die Zuwendung werden Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der JTF-VO verwendet. Vorhaben mit Investitionen können nur bewilligt werden, wenn durch einen plausiblen Zeit- und Ausgabenplan dargelegt werden kann, dass der Abruf von mindestens einem Drittel der Zuwendung bis zum 30. September 2026 gewährleistet ist. Fördervorhaben müssen spätestens bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung
der Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO
ist zu beachten. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der
Bewilligungsbehörde über.
Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris, Beitrag des Vorhabens zu den Zielen des Territorialen Übergangsplans leisten. Die Erfüllung dieser Kriterien ist im Antragsverfahren darzustellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster:
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
7.3
Verwendungsnachweis, Auszahlung, Prüfung
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der
EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW. Die Zuwendungen werden nach dem
Ausgabenerstattungsprinzip ausgezahlt.
7.4
Veröffentlichungspflicht
7.4.1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde verpflichtet ist,
jede Einzelbeihilfe, die im Rahmen dieses Programms auf Grundlage der AGVO
gewährt wird, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung gegenüber der
EU Kommission über das elektronische Anmeldesystem der EU Kommission, State Aid Notification Interactive,
„SANI2“, anzuzeigen.
7.4.2
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über
jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
der AGVO auf einer Beihilfe-Website veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module, https://webgate.ec.europa.eu, zu
nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 807, geändert durch Runderlass vom 16. Juli 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 853).