Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinie zur Förderung des Vorhabens „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“ (Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft – FöRL KRiS)
Richtlinie
zur Förderung des Vorhabens „Klimaresiliente Region
mit internationaler Strahlkraft“
(Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit
internationaler Strahlkraft – FöRL KRiS)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
IV-7 61.09.06.02-000003
Vom 21. März 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Unterstützung
des Vorhabens der Ruhrkonferenz „Klimaresiliente
Region mit internationaler Strahlkraft“ Zuwendungen nach Maßgabe dieser
Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) § 13 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Januar 2005 (BGBl. I S. 114),
b) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
c) Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
d) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO, sowie
e) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L
283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315
(ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
im Folgenden AGVO.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Land beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2030 bis zu 121,2 Millionen Euro
aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe als Fördermittel bereit zu stellen.
Mit dem Vorhaben der Ruhrkonferenz „Klimaresiliente
Region mit internationaler Strahlkraft“ soll die Klimaresilienz
von Kommunen im Gebiet des Regionalverbands Ruhr nachhaltig verbessert werden.
Dies soll bis 2040 durch die 25 prozentige Abkopplung von befestigten Flächen
von der Mischkanalisation und durch die Steigerung der Verdunstungsrate um zehn
Prozentpunkte erreicht werden.
Um Maßnahmen zu konzentrieren und messbare Effekte zu erzeugen, werden
Betrachtungsräume festgelegt, in denen Maßnahmen gebündelt und konzeptionell
abgestimmt umgesetzt werden. In den festgelegten Betrachtungsräumen soll im
Durchschnitt eine 25 prozentige Abkopplung von befestigten Flächen von der
Mischkanalisation und eine Steigerung der Verdunstungsrate um zehn
Prozentpunkte erreicht werden. Nachgewiesene Ergebnisse vorangegangener
Maßnahmen können bei der Erreichung dieser Ziele berücksichtigt werden.
Das Land fördert die Festlegung der Betrachtungsräume, die Umsetzung von
Maßnahmen in den Betrachtungsräumen sowie wasserwirtschaftlich relevante
Einzelmaßnahmen außerhalb von Betrachtungsräumen.
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen
worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
a) Flächenentsiegelung
b) Mulden- / Flächenversickerung
c) Mulden-Rigolen-Versickerung
d) Rigolenversickerung
e) Baumrigolen
f) Extensive Dachbegrünung
g) Fassadenbegrünung mit Versorgung über Niederschlagswasserzisterne
h) Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer
i) Intensivierung der Flächenbegrünung und Baumpflanzungen mit Versorgung über
gesammeltes Niederschlagswasser
j) Machbarkeitsstudien für zielrelevante Maßnahmen
k) Konzepte, Studien oder Analysen als fachliche Grundlage für die Festlegung
von Betrachtungsräumen sowie die gegebenenfalls zugehörige
Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Umweltbildung.
Die Förderkulisse ist das gesamte Gebiet des Regionalverbands Ruhr unter den
Maßgaben der Nummer 4.
3
Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfängerin ist die Emschergenossenschaft.
Die Emschergenossenschaft darf die Zuwendung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks an Gemeinden, Gemeindeverbände, Privatpersonen
sowie juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts, im
Folgenden „Dritte“, nach Maßgabe der Nummer 6.2 weiterleiten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Betrachtungsräume
Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe
a bis j sind grundsätzlich innerhalb eines festgelegten Betrachtungsraums
durchzuführen, für den ein Maßnahmenkonzept entwickelt und in dem die Maßnahmen
mit dem Ziel gebündelt werden, eine 25 prozentige Abkopplung von befestigten
Flächen von der Mischkanalisation und eine um zehn Prozentpunkte erhöhte
Verdunstungsrate zu erreichen.
Geförderte Maßnahmen müssen zur Zielerreichung innerhalb des jeweiligen Betrachtungsraums
beitragen.
Die Betrachtungsräume sind im Rahmen eines integralen Planungsprozesses unter
Beteiligung der zuständigen Bezirksregierungen zu entwickeln. Zur Prüfung, ob
eine Maßnahme innerhalb eines festgelegten Betrachtungsraums liegt, holt die
Bewilligungsbehörde die Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung ein.
4.2
Gewährung von Zuwendungen bis 31. Dezember 2023
Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Vorliegen einer konzeptionellen Planung für Betrachtungsräume als Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen noch nicht zwingend erforderlich. Bis dahin gilt:
4.2.1
Für die Erstellung
von Konzepten für Betrachtungsräume kann die Gewährung von Zuwendungen bis
spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen. Während dieses Zeitraumes können auch Öffentlichkeitsarbeit
und Umweltbildung als begleitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung
von Betrachtungsräumen gefördert werden.
4.2.2
Bauliche No-Regret-Maßnahmen innerhalb des
Gebiets potenzieller, aber bei Maßnahmenbeginn noch nicht festgelegter
Betrachtungsräume können gefördert werden, wenn sie auch unabhängig von der
Einbindung in einen Betrachtungsraum wasserwirtschaftliches Potenzial im Sinne
der Förderziele aufweisen.
4.2.3
Übrige in diesem Zeitraum beantragte Einzelmaßnahmen müssen
wasserwirtschaftlich relevantes Potenzial für Abkopplung, Verdunstung oder in
beiden Bereichen aufweisen.
Die für Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 gewährten Zuwendungen dürfen in Summe 25 Prozent der jährlich der Bewilligungsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel aus der Abwasserabgabe nicht überschreiten.
4.3
Gewährung von Zuwendungen ab 1. Januar 2024
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 gelten nachfolgende Vorgaben:
4.3.1
Eine Gewährung von
Zuwendungen ist vorrangig für Maßnahmen in Betrachtungsräumen möglich.
4.3.2
Bauliche No-Regret-Maßnahmen
innerhalb des Gebiets potenzieller, aber bei Maßnahmenbeginn noch nicht
festgelegter Betrachtungsräume können gefördert werden, wenn sie auch
unabhängig von der Einbindung in einen Betrachtungsraum wasserwirtschaftliche
Relevanz im Sinne der Förderziele aufweisen.
4.3.3
Andere in diesem Zeitraum beantragte Einzelmaßnahmen müssen eine
wasserwirtschaftliche Relevanz in Bezug auf Abkopplungspotentiale aufweisen.
Die für diese Einzelmaßnahmen gewährten Zuwendungen dürfen in Summe 15 Prozent
der jährlich der Bewilligungsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel nicht überschreiten. Innerhalb der Kommune, in der die
Einzelmaßnahme umgesetzt werden soll, muss mindestens ein Betrachtungsraum
festgelegt sein.
4.4
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Flächen sind vom öffentlichen
Kanalnetz abzukoppeln, das im Mischsystem entwässert.
Die Sanierung vorhandener Anlagen ist ausgeschlossen.
Geförderte Maßnahmen dürfen in Höhe der Zuwendung nicht auf Mieter, in welcher
Form auch immer, umgelegt werden. Eine entsprechende Erklärung des
Maßnahmenträgers oder des Begünstigten ist bei der Antragstellung vorzulegen.
Zuwendungen für Maßnahmen, deren Träger die Emschergenossenschaft
oder ein anderer sondergesetzlicher Wasserverband ist, dürfen nur gewährt
werden, wenn die Durchführung der Maßnahme durch den Verband verbandsrechtlich
zulässig ist.
Die Emschergenossenschaft versichert bei
Antragsstellung durch schriftliche Erklärung, dass der durch die Zuwendung bei
ihr oder einem Dritten entstehende wirtschaftliche Vorteil den Höchstbetrag der
De-minimis-VO oder die Anmeldeschwelle der AGVO nicht
überschreitet. Zuwendungen, die gegen die De-minimis-VO
oder die AGVO verstoßen, sind von der Emschergenossenschaft
zu erstatten.
Bei Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f muss die Vegetationsschicht
mindestens zehn Zentimeter betragen.
Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f im Rahmen von Neubauten und
Neuerschließungen werden nur als Bestandteil eines Betrachtungsraums gefördert,
zum Beispiel bei der Schließung einer versiegelten Baulücke zwischen
Bestandsbauten, wenn die Maßnahmen nicht bereits im Rahmen eines
innerstädtischen Planungsrechts, zum Beispiel Gründachsatzung einer Kommune,
Bebauungsplan, vorgesehen sind oder waren.
Bei Fassadenbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe g ist der Nachweis zu
erbringen,
a) dass mindestens 50 Prozent des Niederschlags der angeschlossenen Flächen
genutzt, direkt oder indirekt verdunstet, und aus der Kanalisation ferngehalten
wird und
b) dass die Nachspeisung aus Trinkwasser nur in längeren, das heißt länger als
drei Wochen für den spezifischen Wasserbedarf für den Endzustand je nach
Pflanzenart, mindestens jedoch drei Liter pro Quadratmeter und Tag aufsummiert
über 21 Tage, Dürreperioden notwendig wird.
Ist bei der Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer nach Nummer 2 Buchstabe h
die Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Rinnen, Gräben oder
Wasserläufen aufgrund der Bebauungsstrukturen nicht möglich, kann die Ableitung
ganz oder teilweise in geschlossenen Systemen erfolgen.
Weitere Voraussetzung ist, dass eine Abkopplung über eine ortsnahe Versickerung
ausscheidet und nur durch die Zuführung zu einem anderen Gewässer ermöglicht
werden kann. Dies ist bei Antragstellung durch eine Bestätigung der zuständigen
Bezirksregierung nachzuweisen, wenn die Maßnahme nicht innerhalb eines
Betrachtungsraums durchgeführt wird.
Bei Anträgen von Kommunen sind zunächst auch Teilmaßnahmen oder Teilabschnitte
förderfähig, wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept vorliegt und die vollständige
Abkopplung bis spätestens Ende 2030 umgesetzt wird.
Bei der Intensivierung von Flächenbegrünungen und Baumpflanzungen nach Nummer 2
Buchstabe i ist eine Versorgung über gesammeltes Niederschlagswasser
vorzusehen, um die Bewässerung mit Trinkwasser möglichst zu vermeiden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.3
Form der
Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung beträgt 60
Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für die Planung durch externes
Fachpersonal und Errichtung der Anlagen und Bauwerke einschließlich der
Zuleitungen und der zugehörigen betrieblichen Einrichtungen sowie die
Fertigstellungspflege für bis zu zwölf Monate durch ein Fachunternehmen für die
unter Nummer 2 Buchstaben a bis i genannten Fördergegenstände.
Ausgaben für Planungsleistungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind
zuwendungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
zuwendungsfähigen Investitionsvorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i stehen,
sie notwendigerweise Bestandteil des Investitionsvorhabens sind, sie frühestens
ab dem 1. Januar 2020 beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und
Abrechnung unter Einhaltung der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO
beziehungsweise Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO erfolgt ist. Unter die
zuwendungsfähigen Ausgaben für Planungsleistungen fallen die Leistungsphasen 1
bis 6 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013
(BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Nummer 2 Buchstabe j sind die Ausgaben für die Beauftragung externer
Gutachter zur Erarbeitung von Machbarkeitsstudien für Maßnahmen der Nummer 2
Buchstaben a bis i zuwendungsfähig.
Für die unter Nummer 2 Buchstabe k genannten Studien, Konzepte und Analysen
sind Ausgaben für die Beauftragung externer Berater zuwendungsfähig, soweit sie
als fachliche Grundlage für die Festlegung des Betrachtungsraums erforderlich
sind. Für zugehörige Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Umweltbildung sind
insbesondere Ausgaben für die Beauftragung von Referenten, die Miete von
Veranstaltungssälen sowie die Beschaffung oder Erstellung von Informations- und
Lehrmaterialien zuwendungsfähig.
Grunderwerbsausgaben sind nur nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, h und i
zuwendungsfähig. Sie müssen Gegenstand des Zuwendungsantrags sein und der
Grunderwerb muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums
abgewickelt werden. Die Höhe der Grunderwerbsausgaben gilt als angemessen, wenn
sie diejenige der Ermittlung eines Gutachterausschusses nicht überschreitet.
Grunderwerbsausgaben, ohne entsprechende Nebenkosten, sind zuwendungsfähig,
wenn der Maßnahmenträger oder der Begünstigte, zum Beispiel eine Kommune, wenn
diese eine Maßnahmen nicht selbst umsetzt, sondern von der Emschergenossenschaft
umsetzen lässt, das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst
wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt oder
erworben hat.
Leistungen von Tochtergesellschaften sind nur zuwendungsfähig, wenn ihnen ein
Werk- oder Dienstvertrag zugrunde liegt.
Die vergaberechtsfreie Beauftragung einer Tochtergesellschaft ist nur dann
zuwendungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe erfüllt sind.
5.5
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
a) unbare Eigenleistungen,
b) unbare Planungskosten,
c) Skonti,
d) Rabatte,
e) Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
f) Nebenkosten zu Grunderwerbskosten, wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten,
Gerichtskosten,
g) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten,
Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
h) Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten. Ausnahmen hiervon sind gegeben, soweit die
aus bergbaulichen Einwirkungen, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
resultierenden Mehrausgaben die Kosten der eigentlichen Maßnahme nicht
übersteigen,
i) die Umsatzsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,
j) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen
und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den
Förderantrag geltend gemacht werden,
k) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
l) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz,
m) Renaturierung von Gewässern,
n) Ausgaben für Maßnahmen auf Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut oder befestigt worden sind. Ausnahmen hiervon sind Dach-,
Fassadenbegrünungen oder Baumrigolen sowie Maßnahmen auf Flächen, die von der
Verpflichtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen sind.
Die Ausnahme von der Verpflichtung des § 55 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes darf dabei nicht aufgrund des Nachweises der nicht
gegebenen Versickerungsfähigkeit erfolgt sein,
o) Versickerungen durch Sickerschächte,
p) Ausgaben für Bewirtung.
5.6
Mindestförderung
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt. Wird durch die Förderung eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Regionalverband Ruhr begünstigt, muss die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro betragen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In den Bewilligungsbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
6.1
Einzelbestimmungen
Notwendige Zulassungen müssen bei Maßnahmenbeginn vorliegen.
Geförderte
Anlagen sind nach den Vorgaben behördlicher Zulassungen und nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
Besonders hingewiesen wird auf
a) die Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583)
und
b) den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
„Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“ vom 18.
Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, ber.
S. 918).
Bei Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f dürfen die Dichtungsbahnen kein
Asbest, PVC oder Wurzelschutzmittel enthalten.
Bei vergaberechtsfreier Beauftragung einer Tochtergesellschaft legt der
öffentliche Auftraggeber ein quartalsweises Reporting, jeweils vier Wochen nach
Quartalsende, vor, das zum jeweiligen Quartalsende die Einhaltung des § 108
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweist. Gewährte
Zuwendungen sind wieder zurückzufordern, wenn sich nach Prüfung des
quartalsweisen Reportings herausstellt, dass die
beauftragte Tochtergesellschaft die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Auftragsvergabe nicht mehr
erfüllt hat.
6.2
Weiterleitung der Zuwendung
Die Emschergenossenschaft
hat bei der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten die Bestimmungen zu
Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu
berücksichtigen. Sie hat in diesem Fall die maßgeblichen Bestimmungen,
einschließlich Nebenbestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Maßnahme
ergeben, soweit zutreffend, an den Dritten weiterzugeben.
Die Emschergenossenschaft übernimmt, wenn sie die
Zuwendung für Dritte beantragt, zusätzlich die folgenden Verpflichtungen:
a) Erstellung eines Prüfvermerks
für jeden Antrag, der zu den fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen Stellung
nimmt und eine Empfehlung für die abschließende Antragsprüfung durch die
Bewilligungsbehörde ausspricht,
b) unverzüglich schriftliche Unterrichtung der Dritten von der Bewilligung der
Zuwendung oder der Ablehnung und
c) das Hinweisen der Dritten bei der Weiterleitung der Zuwendung, dass die
Zuwendung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt wird.
Die Emschergenossenschaft
hat die ordnungsgemäße Durchführung sowie die wirtschaftliche und sparsame
Mittelverwendung bei der Weiterleitung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu
bestätigen.
6.3 Weiterleitung unter Beachtung
der AGVO
Die Weiterleitung der Zuwendung an
ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts hat unter Beachtung der AGVO zu
erfolgen. Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst
jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer
Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
Von der Weiterleitung
ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des
Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
Einem Unternehmen, das einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben
Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen ist, darf eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie nicht
weitergeleitet werden.
Die Weiterleitung der Zuwendung für
Vorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i ist bei Unternehmen im Sinne des
EU-Beihilferechts aufgrund des Freistellungstatbestandes nach Artikel 45 Absatz
2 Buchstabe d der AGVO möglich.
Die Beihilfeintensität und die
beihilfefähigen Ausgaben richten sich nach den Nummern 5.4 und 5.5.
Bei einer
Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer nach Nummer 2 Buchstabe h ist nur die
Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Gräben oder Wasserläufen
beihilfefähig.
Eine Einzelförderung auf Grundlage
dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und
Vorhaben begrenzt.
Nach dieser Förderrichtlinie
gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden,
sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten
betreffen, jedoch - abweichend von den Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO
- nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder
vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben. Im Übrigen sind die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.
6.4 Weiterleitung unter Beachtung
der De-minimis-VO
Liegen bei einer Zuwendung an ein
Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts die Voraussetzungen für eine Weiterleitung
der Zuwendung auf der Grundlage eines Freistellungstatbestandes der AGVO nicht
vor, kann die Zuwendung lediglich auf der Grundlage der De-minimis-VO
weitergeleitet werden.
In diesem Fall sind die
Anforderungen der De-minimis-VO einzuhalten.
De-minimis-Beihilfen
für ein einziges Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind auf den
Gesamtbetrag von 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 3
Absatz 2 der De-minimis-VO begrenzt. Als ein einziges
Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne werden alle Einheiten, die von ein und
derselben Einheit kontrolliert werden, angesehen.
Von der Weiterleitung
ausgeschlossen sind die Unternehmen gemäß Artikel 1 der De-minimis-VO,
insbesondere Fischerei und Aquakultur sowie Landwirtschaft.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3
Satz 2 der De-minimis-VO dürfen De-minimis-Beihilfen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie
gewährt werden, nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben
beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden.
6.5
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfristen betragen
a) für Baumaßnahmen, einschließlich
Baumrigolen, 25 Jahre,
b) für Maschinentechnik 15 Jahre,
c) für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) zehn Jahre,
d) für Fassadenbegrünung, einschließlich Bewässerungseinrichtung, Dachbegrünung,
Flächenbegrünung und Baumpflanzungen zehn Jahre.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Anzeige der Fertigstellung der geförderten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde. Sofern die Zweckbindungsfrist unterschritten wird, muss die Emschergenossenschaft die Zuwendung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstatten.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist vom Maßnahmenträger bei Ablauf der Frist zu dokumentieren. Konzepte, Studien und Analysen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist schriftlich unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der
Projektträger Jülich - Forschungszentrum Jülich GmbH.
Die Bewilligungsbehörde
beziehungsweise bei Weiterleitungen die Emschergenossenschaft
prüfen in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen
Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage und stellen
deren Einhaltung sicher.
7.3
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
Die Förderung von Maßnahmen ist durch die Bewilligungsbehörde angemessen, längstens jedoch so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind (Vorlage des Verwendungsnachweises). Können die Maßnahmen nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Es dürfen angemessene Teilbeträge der Zuwendung angefordert werden. Die angeforderten Zuwendungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Die Emschergenossenschaft
führt den Nachweis der verwendeten Mittel unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters
3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Bei der Weiterleitung einer Zuwendung legt der Dritte der Emschergenossenschaft
den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter nach Nummer 6 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vor. Wenn es
sich bei dem Dritten um eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband handelt,
erfolgt der Nachweis nach Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zu Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
Gemäß Nummer 2 Buchstabe j und k
erstellte Konzepte, Studien und Analysen sind als Datei oder in elektronischer
Form mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Für Umweltbildungsmaßnahmen und
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist ein Abschlussbericht zu erstellen und
mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
7.6 Veröffentlichung und
Information gemäß AGVO
Die Bewilligungsbehörde
veröffentlicht Informationen über jede Einzelbeihilfe auf Grundlage der AGVO
von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der
Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO auf der
Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem Transparency
Award Module.
7.7 Überwachung und
Berichterstattung gemäß De-minimis-VO
Die Bewilligungsbehörde erfasst
Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1.
Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen
in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen
Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt
am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 234,
geändert durch Runderlass vom 19. April 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 614).