Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Öffentliche Bekanntmachungen nach § 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Öffentliche Bekanntmachungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -92.16.06.01-0001735-
Öffentliche Bekanntmachungen
nach § 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Öffentliche
Bekanntmachungen
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
-92.16.06.01-0001735-
Vom 2. Juni 2021
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat über die Genehmigung der Satzung der Medizinischen Dienste bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt zu machen (§ 415 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 SGB V).
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt. (§ 415 Absatz 4 Satz 2 SGB V).
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS).
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen wird hiermit Folgendes öffentlich bekanntgemacht:
1
Öffentliche Bekanntmachung nach § 415 Absatz 1 Satz 3 SGB V
1.1
Medizinischer Dienst Nordrhein
Das MAGS hat die Satzung des Medizinischen Dienstes Nordrhein in der Fassung
vom 26. Mai 2021 am 2. Juni 2021 genehmigt.
1.2
Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe
Das MAGS hat die Satzung des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe in der
Fassung vom 1. Juni 2021 am 2. Juni 2021 genehmigt.
2
Öffentliche Bekanntmachung nach § 415 Absatz 1 Satz 4 SGB V
2.1
Medizinischer Dienst Nordrhein
Am 30. Juni 2021 mit Ablauf von 23:59 Uhr läuft der Monat ab, in welchem dem
Medizinischen Dienst Nordrhein die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
2.2
Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe
Am 30. Juni 2021 mit Ablauf von 23:59 Uhr läuft der Monat ab, in welchem dem
Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
3
Öffentliche Bekanntmachung nach § 415 Absatz 4 Satz 2 SGB V
3.1
Medizinischer Dienst Nordrhein
Die Dienstherrenfähigkeit des Medizinischen Dienstes Nordrhein entfällt mit
Ablauf des 31. Dezember 2050.
3.2
Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe
Die Dienstherrenfähigkeit des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe entfällt
mit Ablauf des 31. Dezember 2049.
MBl. NRW. 2021 S. 321.