Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (am 01.01.2003: MVEL) -III C 1-40-95 v. 8.8.1988
Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale
Beförderungen
leicht verderblicher
die für diese Beförderungen
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr
(am 01.01.2003: MVEL)
v. 8.8.1988
Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit den obersten
Verkehrsbehörden der Länder im Verkehrsblatt 1976, Heft 20, Seite 654, und im
Verkehrsblatt 1979, Heft 11, Seite 286, Bekanntmachungen über die Durchführung
des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -BGBI. II 1974 S.
565 -, veröffentlicht. Ich bitte, nach diesen Bekanntmachungen zu verfahren.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des
ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) sind für die in Anlage 1
Anhang 1 Ziffer 4 Satz 1 zum ATP geregelte Ausstellung einer Bescheinigung und
Ausgabe des Zulassungsschildes die Prüfstellen (siehe Nr. 4) sowie die
Sachverständigen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit der
Prüfung von Beförderungsmitteln nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des
ATP beauftragt wurden, zuständig.
Die Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (TÜV
Rheinland/Berlin-Brandenburg in Köln und Rheinisch-Westfälischer TÜV in Essen)
haben den Auftrag angenommen, als Sachverständige Prüfungen von
Beförderungsmitteln nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP
durchzuführen. Dieser Auftrag ist eine allgemeine Ermächtigung für die beiden
TÜV, im Sinne der erwähnten Vorschriften des ATP als Sachverständiger tätig zu
werden, wenn mit dem Eigentümer des Beförderungsmittels oder dem
Verfügungsberechtigten eine entsprechende Prüfung vereinbart wurde.
Als Prüfstelle für Beförderungsmittel nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des ATP
ist bisher nur der TÜV Bayern in München vom Bayerischen Staatsministerium für
Wirtschaft und Verkehr anerkannt worden. Prüfberichte des TÜV Bayern als
Prüfstelle nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des ATP können für die Entscheidung
über die Ausstellung einer Bescheinigung und die Ausgabe eines
Zulassungsschildes nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 des ATP von den TÜV nach
Nummer 3 verwendet werden.