Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.3.2025
Normüberschrift
Gesetz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee
in Deutschland
Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)
§ 1
§ 1
Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
§ 2
Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1967 S. 180. |
GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967. |