Ausführungsbestimmungen zum
Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Bek. d.
Ministerpräsidenten v. 10. 9. 1983 –I.7-02.05.04.01.01
Die
als Anlage beigefügte Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 5. September
1983 über die Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland gebe ich hiermit bekannt:
Bekanntmachung
dar Neufassung der Ausführungsbestimmungen
zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland
Vom 5.September 1983
Auf
Grund der Nummer III. der Dritten Änderung der Ausführungsbestimmungen zum
Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juli 1983
(GMBl S. 344) wird nachstehend der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen zum
Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der seit 30. Juli
1983 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die
Neufassung berücksichtigt:
1.
die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland vom 20. Dezember 1966 (GMBl 1967 S. 186),
2.
die Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1972 (GMBl 1973 S. 16),
3.
die Zweite Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens
der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Januar 1977 (GMBl S. 57),
4.
die Dritte Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens
der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juli 1983 (GMBI S. 344).
Bonn,
den 5. September 1983
Der
Bundesminister des Innern
In
Vertretung
Kroppenstedt
Ausführungsbestimmungen
zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
I.
(Allgemeines)
1.
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine
Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die
Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.
2.
Für die Verleihung des Verdienstordens gelten
a)
der Erlass des Bundespräsidenten vom 7. September 1951 (BGBI. I S. 831)
b)
das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S.
844),
c)
das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Dezember
1955 (BGBI. I S. 749), zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Januar 1979 (BGBI.
I S. 142) und
d)
diese Ausführungsbestimmungen
3.
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen „für
Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der
geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten“ (Erlass vom 7.
September 1951), darüber hinaus aber auch für alle „besonderen Verdienste um
die Bundesrepublik Deutschland“ (§ l des Gesetzes über Titel, Orden und
Ehrenzeichen). Besondere Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe
erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Verdiensten bei
Tätigkeiten, die nach der Lebenserfahrung vor allem von Frauen ausgeübt werden,
ist besondere Beachtung zu schenken.
4.
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 2 des
Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:
a)
die Verdienstmedaille,
b)
das Verdienstkreuz am Bande (international „Ritterkreuz“),
c)
das Verdienstkreuz 1. Klasse (international „Offizierkreuz“).
d)
das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international „Komturkreuz“),
e)
das Große Verdienstkreuz mit Stern (international „Großoffizierkreuz“),
f)
das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international „Großkreuz
2. Klasse“),
g)
das Großkreuz,
h)
die Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).
5.
Für die Verleihung des Verdienstordens an Ausländer gelten besondere
Richtlinien.
6.
a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Artikel 5 Abs. l des Ordensstatuts.
b)
Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem
Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sind, in einem anderen
Land, so kann das erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim
Wohnsitzland das Einverständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von
Artikel 5 des Ordensstatuts in eigener Zuständigkeit dem Bundespräsidialamt
vorzulegen; die gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis
ist dem Bundespräsidialamt im Ordensvorschlag ausdrücklich mitzuteilen. Andere
Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.
7.
Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen
Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
II.
(Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden)
1.
a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des
Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im
einzelnen darzulegen.
b)
Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können
mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten
gewürdigt werden, die nach dem 23. Mai 1949 erworben wurden.
2.
a) Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt
eine selbständige, auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl
voraus.
b)
Die Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr
zugrundeliegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer
Tragweite für das allgemeine Wohl.
3.
a) Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme von
ehrenamtlichen Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung des
Verdienstordens. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des
Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichen Einsatz und
unter Zurückstellung von eigenen Interessen längere Zeit zur Förderung
wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
b)
Verdienste um das eigene Unternehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag
in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung
zukommt.
c)
Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens
nur vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden
Dienstpflichten außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben
haben. Die Würdigung von Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes
außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon
unberührt.
4.
Anregungen für eine Verleihung des Verdienstordens kann jedermann an die
Vorschlagsberechtigten (Artikel 5 Abs. l des Ordensstatuts) oder an die
Staats(Senats)kanzleien der Länder richten. Wer seine eigene Auszeichnung
anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
5.
Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu
verfahren:
a)
Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden
aus.
b)
Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem
Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) – BZRG - nicht mehr in das
Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung
einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt
ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen werden, sind Verurteilungen i.S. des § 34 Abs. l Nr. l BZRG
gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden
erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt
worden ist.
c)
Eine Verurteilung wegen einer Übertretung sowie die Ahndung einer
Ordnungswidrigkeit stehen einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden
grundsätzlich nicht entgegen.
d)
Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
III.
(Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen)
1.
a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das
Verdienstkreuz am Bande verliehen.
b)
Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende
das 40. Lebensjahr vollendet haben.
c)
Die Verleihung der Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht
gebunden.
2.
Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Bande
setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
3.
Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue
auszeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
a)
eine bereits bei der vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad
ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist oder
b)
seit der vorangegangenen Auszeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer Auswirkungen auf das
Allgemeinwohl, wegen der Zurückstellung eigener Interessen und wegen ihrer Dauer
als herausragend und beispielhaft zu bewerten ist
4.
Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens 4
Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens 3 Jahre nach der vorangegangenen
Auszeichnung verliehen.
IV.
(Ausnahmeregelung)
1.
Liegen Verdienste vor, die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ihrer
allgemeinen Wirksamkeit und Bedeutung sowie nach ihrer Dauer herausragend sind,
so kann als Erstauszeichnung verliehen werden
a)
das Verdienstkreuz 1. Klasse, wenn der Auszuzeichnende das 65. Lebensjahr, in
besonderen Ausnahmefällen das 55. Lebensjahr,
b)
das Große Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das 70. Lebensjahr, in
besonderen Ausnahmefällen das 60. Lebensjahr
vollendet
hat.
2.
Das Verdienstkreuz 1. Klasse oder das Große Verdienstkreuz kann bei
entsprechenden Verdiensten ausnahmsweise auch dann als Erstauszeichnung
verliehen werden, wenn der Auszuzeichnende aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen seine berufliche, ehrenamtliche, politische oder künstlerische
Tätigkeit beenden muss und weitere auszeichnungswürdige Leistungen nicht zu
erwarten sind.
3.
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1. und 2. können auch die Wartefristen
nach Abschnitt III. Nr. 4 abgekürzt werden.
V.
(Auszeichnung besonderer Einzelleistungen)
Unabhängig
von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Verdienstkreuz am Bande
als erste Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren
Ordensstufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende
Leistung verliehen werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und
Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weitreichende
Auswirkungen auf das politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben
in überragender Weise auszeichnet.
VI.
(Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und
Feuerwehr-Ehrenzeichen der Länder)
1.
Für eine Rettungstat kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre
Ehrung durch das zuständige Land nicht möglich ist.
2.
Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienstorden
ausgezeichnet wenn ein Feuerwehrehrenzeichen verliehen ist.
VII.
(Entziehung des Verdienstordens)
Die
Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen.
VIII.
(Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten)
Alle
Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch
die vom Bundespräsidialamt oder den Vorschlagsberechtigten hierzu allgemein
oder im Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.
IX.
(Inkrafttreten)
Diese
Ausführungsbestimmungen treten am 15. Mai 1967 in Kraft, zugleich treten die
Richtlinien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland vom 1. Juli 1963 außer Kraft
MBl. NRW. 1983 S. 2318.