Anlage
zu Nr. 16.2 d. RdErl. des IM v. 14.11.2003
(Stand: 9.12.2009)
Im Interesse einer einheitlichen
Handhabung kann in Anlehnung an die in der Steuerverwaltung regelmäßig
durchgeführte Personalbedarfsberechnung ausschließlich für die Freistellung der
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen von folgenden Werten
ausgegangen werden:
Der Personalbedarfsberechnung
zu Grunde liegen zurzeit
- eine
durchschnittliche Jahresarbeitszeit (JAZ) einer Normalarbeitskraft von 99.870
Minuten, gerundet 100.000 Minuten
- 205
Jahresarbeitstage (Anwesenheitstage)
- 487
Tagesarbeitsminuten, gerundet 500 Minuten
Dies bedeutet im Einzelnen:
Vertrauensperson auf Ortsebene:
10 v. H. der JAZ (Grundwert
10.000 Minuten) zzgl. 500 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten in der
Dienststelle (Zahl der gem. § 80 SGB IX für das Vorjahr gemeldeten schwerbehinderten
und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen)
Beispiel:
19 schwerbehinderte
Beschäftigte in der Dienststelle
- Grundwert 10.000 Minuten
- 19 x 500 Minuten 9.500 Minuten
--------------------
Summe: 19.500 Minuten
aufgerundet 20.000 Minuten
entspricht einer Freistellung
von 20 v. H.
Bezirksvertrauensperson:
30 v. H. der JAZ (Grundwert)
zzgl. 60 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten auf Bezirksebene
Hauptvertrauensperson:
100 v. H.
Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze
dar, die bei besonderen Verhältnissen Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehinderten
Menschen an unterschiedlichen Dienstorten oder in mehreren Dienstgebäuden).