Anlage
zu Nr. 16.2 d. RdErl. des IM v. 14.11.2003
(Stand: 9.12.2009)

 

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung kann in Anlehnung an die in der Steuerverwaltung regelmäßig durchgeführte Personalbedarfsberechnung ausschließlich für die Freistellung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen von folgenden Werten ausgegangen werden:

Der Personalbedarfsberechnung zu Grunde liegen zurzeit

-          eine durchschnittliche Jahresarbeitszeit (JAZ) einer Normalarbeitskraft von 99.870 Minuten, gerundet 100.000 Minuten

-          205 Jahresarbeitstage (Anwesenheitstage)

-          487 Tagesarbeitsminuten, gerundet 500 Minuten

 

Dies bedeutet im Einzelnen:

Vertrauensperson auf Ortsebene:

10 v. H. der JAZ (Grundwert 10.000 Minuten) zzgl. 500 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle (Zahl der gem. § 80 SGB IX für das Vorjahr gemeldeten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen)

 

Beispiel:

19 schwerbehinderte Beschäftigte in der Dienststelle

- Grundwert                     10.000 Minuten

- 19 x 500 Minuten            9.500 Minuten

                        --------------------

Summe:                           19.500 Minuten

aufgerundet                      20.000 Minuten

entspricht einer Freistellung von 20 v. H.

 

Bezirksvertrauensperson:

30 v. H. der JAZ (Grundwert) zzgl. 60 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten auf Bezirksebene

 

Hauptvertrauensperson:

100 v. H.

 

Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze dar, die bei besonderen Verhältnissen Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehinderten Menschen an unterschiedlichen Dienstorten oder in mehreren Dienstgebäuden).