Anlage zum RdErl. v. 1.11.1998

(Stand: Dezember 2003)

 

Allgemeine Bestimmungen zum
Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis

 

1
Beteiligungsvertrag

1.1
Vorbemerkung

Die Formulierung des nach Nummer 5.7.2 der "Richtlinie des Landes NRW für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" (im folgenden als Richtlinie bezeichnet) der C&L Deutsche Revision vorzulegenden schriftlichen Beteiligungsvertrages bleibt dem Beteiligungsgeber (Kapitalbeteiligungsgesellschaft, im folgenden KBG genannt) überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt.

1.2
Vertragsregelungen

1.2.1
Der Beteiligungsvertrag muss so ausgestaltet sein, dass die in der Richtlinie festgelegten Grundsätze - insbesondere soweit Nummer 4 Einzelregelungen trifft - darin ihren Niederschlag finden. Im übrigen darf er nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre, und ist unter Beachtung der Garantiezusage des Landes auszufertigen.

Außerdem ist dem Beteiligungsvertrag insbesondere bei Vorhaben nach Nummer 3.5.1 der Garantierichtlinie eine Planung über den zeitlichen Ablauf des Entwicklungsvorhabens beizufügen. Dieser Planung sollen die Entwicklungsteilschritte und die entsprechenden erforderlichen Finanzierungsteilbeträge zugrunde liegen. Die Valutierung hat der Kapitalbeteiligung hat sich am Erreichen der Teilziele zu orientieren; werden Zwischenziele nicht in dem geplanten Zeitraum erreicht, ist der Fortgang der Mittelauszahlung mit dem Land (C&L Deutsche Revision) abzustimmen.

1.2.2
Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Garantiezusage abzuschließen und der C&L Deutsche Revision unverzüglich zu übersenden. In Ausnahmefällen kann Fristverlängerung beantragt und von der C&L Deutsche Revision im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gewährt werden.

2
Stellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft gegenüber dem Land

2.1
Sorgfaltspflicht

Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Richtlinie und der Bestimmungen der Garantieerklärung anzuwenden.

2.2
Sie hat eine entsprechend Nummer 2.2 der Richtlinie lautende Verpflichtungserklärung gegenüber der C&L Deutsche Revision als Beauftragte des Landes abzugeben.

2.3
Berichtspflicht

2.3.1
Bis spätestens 15. Januar jeden Jahres ist der C&L Deutsche Revision die Höhe der am 31. Dezember des Vorjahres jeweils garantierten Beteiligung zu melden.

2.3.2
Der C&L Deutsche Revision ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellte, auf Anforderung testierte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) des Beteiligungsnehmers mit einer Stellungnahme der KBG unverzüglich zuzusenden.

2.3.3
Der C&L Deutsche Revision ist unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat. Außerdem sind der C&L Deutsche Revision alle sonst für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse mitzuteilen. Das gilt beispielsweise, wenn

aa) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte länger als zwei Monate in Verzug geraten ist,

ab) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,

ac) in der Gesellschaft, an der die KBG sich beteiligt hat, Auseinandersetzungen mit den übrigen Gesellschaftern drohen,

ad) die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird,

ae) sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der KBG die vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,

af) der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,

ag) ein Vertragspartner die Beteiligung kündigt oder anderweitig zu beenden sucht,

b) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt.

2.4
Prüfung/Auskunftserteilung

2.4.1
Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch das Land Nordrhein-Westfalen oder dessen Beauftragte und den Landesrechnungshof zu dulden.

2.4.2
Sie hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

2.5
Beendigung der Beteiligung

2.5.1
Die KBG darf die Beteiligung nur im Einvernehmen mit dem Land kündigen, aufgeben, veräußern oder anderweitig beenden.

Falls ein Verkauf der Anteile nicht möglich ist, sind Verhandlungen zwischen dem Land und der KBG über die Abwicklung der Garantie aufzunehmen.

2.5.2
Das Land kann die Beendigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2.5.3
Wenn die KBG in den Fällen der Nummer 2.5.1 und 2.5.2 die Beteiligung gleichwohl nicht beendet, wird das Land von seiner Garantieverpflichtung frei.

3
Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und gegenüber dem Land

Es ist Aufgabe der KBG, entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Beteiligungsnehmer bzw. seinen Gesellschaftern zu treffen.

3.1
Auskünfte

Der Beteiligungsnehmer hat

a) der KBG und der C&L Deutsche Revision auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres den von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellten, auf Anforderung testierten Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können die KBG und die C&L Deutsche Revision Zwischenabschlüsse und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern;

b) der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

3.2
Zustimmung

3.2.1
Der Beteiligungsnehmer hat bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der KBG einzuholen:

a) Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber

b) Änderungen in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen

c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in wesentlichem Umfang

d) wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges

e) Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmungen

f) Abschluss von Betriebsüberlassungs- und -pachtverträgen, von Interessengemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den
üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.

3.2.2
Soweit die Maßnahmen nach Nummer 3.2.1 nicht vom Beteiligungsnehmer veranlasst sind, hat er diese unverzüglich der KBG anzuzeigen.

3.3
Besichtigungsrecht, Überprüfung

Die KBG und die C&L Deutsche Revision sowie ihre Beauftragten haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Jahresabschlüsse sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat für die Jahresabschlüsse nicht beigebracht, eingeschränkt oder verweigert worden ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Beteiligungsnehmer seinen Verpflichtungen nach Nummer 3.1 nicht nachkommt.

3.4
Außerordentliche Kündigung bei stillen Beteiligungen

Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die stille Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

3.4.1
wenn der Beteiligungsnehmer wesentliche Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag verletzt,

3.4.2
wenn beim Beteiligungsnehmer Umstände eintreten, die nach Ansicht der KBG die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,

3.4.3
wenn der Beteiligungsnehmer ohne Zustimmung der KBG seinen derzeitigen Geschäftsbetrieb vollständig oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, seine Anlagen oder die Ausrüstung seiner Anlagen vollständig oder zu einem wesentlichen Teil von dem jetzigen Betriebsort entfernt, verpachtet, verkauft oder sonstwie überträgt oder den Sitz seiner Verwaltung nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt.

3.5.
Prüfung

3.5.1
Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Nummer 2.4.1 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden.

3.5.2
Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

3.5.3
Der Beteiligungsnehmer gestattet, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund, der beim Beteiligungsnehmer liegt, und einer deshalb drohenden Inanspruchnahme des Landes Auskünfte beim Finanzamt einholt.

3.6
Entbindung der KBG von ihrer Schweigepflicht

Der Beteiligungsnehmer hat sich damit einverstanden zu erklären, dass die KBG dem Land und den zur Prüfung berufenen Organen des Landes alle notwendigen Auskünfte gibt.

3.7
Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen

Die Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen sind so zu bemessen, daß der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus der Beteiligung erfüllen kann und eine angemessene Eigenkapitalbildung erfolgt.

3.8
Versicherungen

Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb branchenüblich in ausreichendem Umfange zu versichern.

3.9
Prüfungskosten

Der Beteiligungsnehmer hat die Kosten der Prüfung nach
Nummer 2.4.1 und Nummer 3.6.1 aus Gründen, die beim Beteiligungsnehmer liegen, zu tragen.

3.10
Ablösung der stillen Beteiligung

3.10.1
Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß Nummer 3.4.

3.10.2
Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.

4
Inanspruchnahme des Landes aus der Beteiligungsgarantie

4.1
Das Land kann bei einer stillen Beteiligung in Anspruch genommen werden, wenn

4.1.1
feststeht, dass die stille Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,

4.1.2
die Gesamtabrechnung der stillen Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass die im Rahmen der Richtlinie vertraglich begründeten Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

4.1.3
Kommen Ansprüche nach Nummer 4.1.1 und Nummer 4.1.2 in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.

4.2
Das Land kann bei einer offenen Beteiligung in Anspruch genommen werden, wenn die Beteiligung beendet worden ist und der bei Erwerb der Geschäftsanteile gezahlte Preis durch die im Zusammenhang mit der Beendigung empfangenen Leistungen unterschritten worden ist oder im Einzelfall in Absprache mit dem Land die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes einvernehmlich festgestellt wurden. Auf Verlangen hat die KBG die Angemessenheit von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung nachzuweisen.

4.3
Das Land kann auf die voraussichtlich zu leistende Garantieschuld Abschlagzahlungen entrichten.

4.4
Vereinbarungen zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil des Garanten bleiben außer Betracht.

4.5
Abtretung verfügbarer Ansprüche

Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis an das Land abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die KBG hat den abgetretenen Anteil treuhänderisch für das Land zu verwalten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist das Land am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nichtgarantierten Teil zu beteiligen.

4.6
Sorgfaltspflicht

Die KBG hat sich ggf. auch nach Fälligwerden der Beteiligung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.

4.7
Freistellung des Landes

Das Land wird aus seiner Beteiligungsgarantie insoweit frei, als die KBG eine ihr auferlegte Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung eintritt; es sei denn, die KBG kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch ohne ihre Pflichtverletzung eingetreten wäre.

5
Kosten

5.1
Antragsgebühr

Die Antragsteller haben bei Antragstellung einmalig
1,0 % des beantragten Garantiebetrages, mindestens jedoch 500,- DM und höchstens 50.000,- DM zu entrichten. Dieses Antragsentgelt ist mit der Antragstellung fällig und auch im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Garantieantrages zu zahlen.

5.2
Garantieprovision bei stillen Beteiligungen

Das Land erhebt jährlich eine Provision von 0,5 % des Garantiebetrages bzw. des verbliebenen Garantiebetrages. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG und ist auch mit der Aushändigung der Garantieerklärung fällig. Die späteren Provisionen sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen; die laufende Provision wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Garantieurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. bei Inanspruchnahme des Landes.

5.3
Garantieprovision bei offenen Beteiligungen

Das Land erhebt jährlich eine Provision von 0,5 % des Garantiebetrages bzw. des verbliebenen Garantiebetrages.

Grundsätzlich beansprucht das Land einen Anteil an den auf die KBG entfallenden Gewinnansprüchen aus einer garantierten Beteiligung und an evtl. anfallenden Veräußerungserlösen bei Beendigung einer garantierten Beteiligung.

In Fällen, in denen eine KBG keine Gewinnausschüttungen vornimmt und die stehen gelassenen Gewinne der Gewährung weiterer landesgarantierter Beteiligungen dienen, verzichtet das Land auf dieses Recht.

Wenn Gewinnausschüttungen vorgenommen werden, ist das Land hieran nach Berücksichtigung einer kalkulatorischen Rendite von 8 % p.a. des durchschnittlich gebundenen Beteiligungskapitals mit dem gewogenen Durchschnitt seiner Risikoübernahmen zu beteiligen.

In den übrigen Fällen ist im jeweiligen Garantiefall eine entsprechende Vereinbarung mit der KBG zu treffen.

5.4
Das Land als Garantiegeber behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesgarantie, die von den Antragstellern zu vertreten sind, und im Falle der Fristverlängerung nach Nummer 1.2.2 ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 5.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.

6
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Garantieübernahme sich ergebenden Ansprüche ist Düsseldorf.