Anlage 1 zum RdErl. vom 16.7.2003

 

a) Umrechnungsschlüssel

1. Bei der Ermittlung des Viehbesatzes (RGV je ha Hauptfutterfläche) ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

 

            Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten: 0,30 GVE

            Mastkälber: 0,40 GVE

            Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren: 0,6 GVE

            Rinder von mehr als 2 Jahren: 1,0 GVE

            Pferde unter 6 Monaten: 0,50 GVE

            Pferde von mehr als 6 Monaten: 1,0 GVE

            Mutterschafe: 0,15 GVE

            Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr: 0,10 GVE

            Ziegen: 0,15 GVE

 

2. Bei der Ermittlung des höchstzulässigen Viehbesatzes (GVE je ha LF) des Betriebes sind neben dem unter 1 aufgeführten Umrechnungsschlüssel ferner zu berücksichtigen:

 

            Ferkel: 0,020 GVE

            Läufer (20-50 kg): 0,060 GVE

            Mastschweine (über 50 kg): 0,160 GVE

            Zuchtschweine: 0,300 GVE

            Puten: 0,020 GVE

            Geflügel: 0,004 GVE

 

b) Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln.