Anlage 1 zur AQVO

Berechnung der Gesamt- oder Durchschnittsnote
ausländischer Vorbildungsnachweise
(Hochschulzugangsberechtigungen) deutscher
Staatsangehöriger

Bei der Berechnung von Gesamt- oder Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule werden nur die bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung für den Geltungsbereich des Staatsvertrages zwischen den Ländern über die Vergabe von Studienplätzen erbrachten Leistungsnachweise berücksichtigt.

1

Einbeziehung und Bewertung von Leistungsnachweisen:

1.1

An Schulen erworbene ausländische Hochschulzugangsberechtigungen:

1.1.1

Die Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbewertungen (Noten, Punkten, Prozentangaben, Prädikaten), die für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich sind.

1.1.2

Weist das den Hochschulzugang begründende Dokument ausschließlich eine Gesamtnote aus, wird diese zugrunde gelegt. Dieses Verfahren ist dann anzuwenden, wenn aus dem vorgelegten Zeugnis hervorgeht, daß dazu keine weiteren Unterlagen (z. B. Fächerliste) gehören.

1.1.3

Sind auf der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung sowohl eine Gesamtnote als auch Einzelnoten aufgeführt, werden die Einzelnoten herangezogen.

1.1.4

Genauere Leistungsbewertungen gehen ungenaueren vor. Ebenso werden Prüfungsnoten in einzelnen Fächern entsprechenden Schulabschlußnoten vorgezogen.

1.1.5

Werden mehr Leistungsbewertungen, als zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich sind, vorgelegt, so wird nur die Mindestanzahl der Bewertungen in der Reihenfolge der Qualifikation herangezogen.

1.1.6

Leistungsbewertungen, die den Bereichen Religionslehre, Kunst, Musik und Leibesübungen zuzuordnen sind, bleiben außer Betracht, es sei denn, daß der Bewerber die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt. In diesem Falle ist eine besondere Durchschnittsnote unter Einbeziehung der Leistungsbewertung des jeweiligen Faches zu bilden.

1.1.7

Leistungsbewertungen für die Fächer, die den Bereichen Kunst, Musik und Leibesübungen zuzuordnen sind, werden gewertet, soweit dem Zeugnis ein besonderes Gewicht dieser Fächer zu entnehmen ist (Schultyp, Prüfungsfächer, sonstige erkennbare Differenzierung).

1.1.8

Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern, die eindeutig als solche zu erkennen sind, werden nicht berücksichtigt.

1.1.9

Aus den Leistungsbewertungen in den Fächern des gemeinschaftskundlichen Bereichs wird das arithmetische Mittel gebildet. Dabei wird beim Grenzwert zur schlechteren Note gerundet. Dies gilt entsprechend für Fächer, die im Geltungsbereich des Staatsvertrages dem beruflichen Schulwesen zuzuordnen sind.

1.1.10

Die Gewichtungen, die in der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen sind, werden bei der Notenumrechnung beibehalten.

1.2

Vorbildungsnachweise, die erst in Verbindung mit einer benoteten ausländischen schulischen Zusatzprüfung oder Hochschuleingangsprüfung den Hochschulzugang im Ausland eröffnen:

1.2.1

Für den zugrunde liegenden Vorbildungsnachweis gilt das in 1.1 festgelegte Verfahren.

1.2.2

Für die zusätzlichen Prüfungen gelten die Prinzipien des in 1.1 festgelegten Verfahrens.

1.2.3

Sind mehrere Zusatzprüfungen erforderlich, wird zunächst eine Durchschnittsnote im Verhältnis 1:1 gebildet. Diese wird mit der Durchschnittsnote des Vorbildungsnachweises im Verhältnis 1:1 zu einer gemeinsamen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zusammengefaßt.

1.3

Hochschulzugangsberechtigungen, bei denen der Zugang zu einer deutschen Hochschule erst durch ein zusätzliches Studium im Ausland ermöglicht wird:

1.3.1

Für die Hochschulzugangsberechtigung gilt das in 1.1 festgelegte Verfahren.

1.3.2

Für die Einbeziehung der während des Studiums bzw. in einer dieses abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen (Noten, Punkte, Prozentangaben, Prädikate) gilt:

1.3.2.1

Einbezogen werden alle Fächer des Studiums mit Ausnahme der Fächer, die den Bereichen Religionslehre, Kunst, Musik, Leibesübungen und Wehrkunde zuzuordnen sind, soweit sie nicht studienfachbedingt sind.

1.3.2.2

Endet das erfolgreiche Studium mit einer Prüfung, zählt die Prüfungsnote. Andernfalls zählen die bewerteten Studienleistungen.

1.3.2.3

Es wird nicht gewichtet.

1.3.3

Für die Berechnung der gemeinsamen Durchschnittsnote findet 1.2.3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

1.4

Wird der Zugang zu einer deutschen Hochschule durch ein Studium im Ausland in Verbindung mit einem Vorbildungsnachweis, der nicht in eine der drei Bewertungsgruppen nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung eingestuft ist, ermöglicht, werden nur die Leistungsbewertungen entsprechend 1.3.2 berücksichtigt.

2

Rechenverfahren und Berechnungsschlüssel:

2.1

Rechenverfahren:

2.1.1

Für die Fallgruppen nach 1.1 und 1.4:

Aus dem arithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsangaben der Fächer wird eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit eine zusätzliche Prüfung im Geltungsbereich des Staatsvertrages nicht erforderlich ist, ist diese Durchschnittsnote die Gesamtnote. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2

Für die Fallgruppen nach 1.2 und 1.3:

2.1.2.1

Die jeweilige Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsangaben der in dem entsprechenden Zeugnis ausgewiesenen Fächer gebildet. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2.2

Die gemeinsame Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der so ermittelten Durchschnittsnoten gebildet. Können diese auf Grund unterschiedlicher Bewertungssysteme nicht kombiniert werden, müssen sie zunächst nach 2.2 in das deutsche Notensystem umgesetzt werden. Die gemeinsame Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2.3

Ist eine zusätzliche Prüfung nicht erforderlich, ist die gemeinsame Durchschnittsnote die Gesamtnote.

2.2

Berechnungsschlüssel:

2.2.1

Die nach 2.1.1 und 2.1.2 errechneten Durchschnittsnoten bzw. Gesamtnoten werden mit Hilfe der in Nummer 5.4 angegebenen Beziehung in das deutsche Notensystem umgesetzt.

2.2.2

Eine Veränderung der Eckwerte der den vorgelegten Zeugnissen zugrunde liegenden Notenskalen (bestmögliche Bestehensnote und unterste Bestehensnote) findet nicht statt.

3

Regelungen für den Fall, daß die Aufnahme des Studiums im Geltungsbereich des Staatsvertrages an das Bestehen einer Anerkennungsprüfung geknüpft ist:

3.1

Die Durchschnittsnote des Zeugnisses der Anerkennungsprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsfächer gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt. Es wird nicht gerundet.

3.2

Aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnote nach 2.1.1 bzw. der gemeinsamen Durchschnittsnote nach 2.1.2 einerseits und der Durchschnittsnote des Zeugnisses der Anerkennungsprüfung (3.1) andererseits wird eine Gesamtnote gebildet. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt. Es wird nicht gerundet.

4

Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung:

4.1

Kann im Geltungsbereich des Staatsvertrages das Studium allein auf Grund der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen werden, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Zeugnisses, das den Hochschulzugang im Ausland begründet.

4.2

Kann im Geltungsbereich des Staatsvertrages das Studium nur nach Ablegung einer Anerkennungsprüfung aufgenommen werden, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Zeugnisses der Anerkennungsprüfung.

4.3

Kann im Geltungsbereich des Staatsvertrages das Studium erst aufgenommen werden, wenn der Bewerber an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens vier Semester mit Erfolg studiert oder das Studium dort bereits mit einer wissenschaftlichen Prüfung abgeschlossen hat, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Abschlusses des vierten erfolgreichen Hochschulsemesters bzw. der ausländischen wissenschaftlichen Prüfung, falls diese vor Abschluß des vierten Semesters liegt.

4.4

Bei deutschen Aussiedlern, die im Herkunftsland bereits ein Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes erworben haben, gilt abweichend von Nummer 4.1 bis 4.4 als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Erwerbs des Hochschulzugangszeugnisses des Herkunftslandes.

5

Umrechnungsschlüssel:

5.1

Die bestmögliche Note des ausländischen Notensystems wird der Note 1 gleichgesetzt.

5.2

Die unterste Bestehensnote des ausländischen Notensystems wird der Note 4 gleichgesetzt.

5.3

Ein Notenwert zwischen der bestmöglichen Note und der untersten Bestehensnote des ausländischen Notensystems wird durch lineare Interpolation einem Notenwert zwischen 1 und 4 gleichgesetzt.

5.4

Die Umrechnung geschieht nach folgender Beziehung:

5.5

In der Beziehung nach 5.4 bedeuten:

X

= Gesuchte Gesamtnote im deutschen Notensystem

Nd

= Durchschnittsnote des ausländischen Zeugnisses

Nmax

= Bestmögliche Note des ausländischen Notensystems

Nmin

= Unterste Bestehensnote des ausländischen Notensystems.