Anlage 2 zur AQVO

Berechnung der Gesamt- oder Durchschnittsnote
ausländischer Vorbildungsnachweise
(Hochschulzugangsberechtigungen) ausländischer
Studienbewerber

Bei der Berechnung von Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen ausländischer Studienbewerber werden nur die bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung für den Geltungsbereich des Staatsvertrages zwischen den Ländern über die Vergabe von Studienplätzen erbrachten Leistungsnachweise berücksichtigt.

1

Einbeziehung und Bewertung von Leistungsnachweisen:

1.1

An Schulen erworbene ausländische Hochschulzugangsberechtigungen:

1.1.1

Die Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbewertungen (Noten, Punkten, Prozentangaben, Prädikaten), die für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich sind.

1.1.2

Weist das den Hochschulzugang begründende Dokument ausschließlich eine Gesamtnote aus, wird diese zugrunde gelegt. Dieses Verfahren ist dann anzuwenden, wenn aus dem vorgelegten Zeugnis hervorgeht, daß dazu keine weiteren Unterlagen (z. B. Fächerliste) gehören.

1.1.3

Sind auf der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung sowohl eine Gesamtnote als auch Einzelnoten aufgeführt, wird die Gesamtnote herangezogen. Liegen nur Einzelnoten vor, werden sie alle unter Beibehaltung der Gewichtung einbezogen.

1.2

Vorbildungsnachweise, die erst in Verbindung mit einer benoteten ausländischen schulischen Zusatzprüfung oder Hochschuleingangsprüfung den Hochschulzugang im Ausland ermöglichen:

1.2.1

Für den zugrunde liegenden Vorbildungsnachweis gilt das in 1.1 festgelegte Verfahren.

1.2.2

Für die zusätzlichen Prüfungen gelten die Prinzipien des in 1.1 festgelegten Verfahrens.

1.2.3

Sind mehrere Zusatzprüfungen erforderlich, wird zunächst eine Durchschnittsnote im Verhältnis 1:1 gebildet. Diese wird mit der Durchschnittsnote des Vorbildungsnachweises im Verhältnis 1:1 zu einer gemeinsamen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zusammengefaßt.

1.3

Hochschulzugangsberechtigungen, bei denen der Zugang zu einer deutschen Hochschule erst durch ein zusätzliches Studium im Ausland ermöglicht wird:

1.3.1

Für die Hochschulzugangsberechtigung gilt das in 1.1 festgelegte Verfahren.

1.3.2

Für die Einbeziehung der während des Studiums bzw. in einer dieses abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen (Noten, Punkte, Prozentangaben, Prädikate) gilt:

1.3.2.1

Einbezogen werden alle Fächer des Studiums.

1.3.2.2

Endet das erfolgreiche Studium mit einer Prüfung, zählt die Prüfungsnote. Andernfalls zählen die bewerteten Studienleistungen.

1.3.3

Für die Berechnung der gemeinsamen Durchschnittsnote findet 1.2.3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

1.4

Wird der Zugang zu einer deutschen Hochschule durch ein Studium im Ausland in Verbindung mit einem Vorbildungsnachweis, der nicht in eine der drei Bewertungsgruppen nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung eingestuft ist, ermöglicht, werden nur die Leistungsbewertungen entsprechend 1.3.2 berücksichtigt.

2

Rechenverfahren und Berechnungsschlüssel:

2.1

Rechenverfahren:

2.1.1

Für die Fallgruppen nach 1.1 und 1.4:

Liegt keine ausländische Gesamtnote vor, wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsangaben der Fächer eine Durchschnittsnote gebildet. Soweit eine zusätzliche Prüfung im Geltungsbereich des Staatsvertrages nicht erforderlich ist, ist diese Durchschnittsnote die Gesamtnote. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2

Für die Fallgruppen nach 1.2 und 1.3:

2.1.2.1

Die jeweilige Durchschnittsnote wird, soweit sie nicht im Zeugnis ausgewiesen ist, aus dem arithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsnachweise der in dem entsprechenden Zeugnis aufgeführten Fächer gebildet. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2.2

Die gemeinsame Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der so ermittelten Durchschnittsnoten gebildet. Können diese auf Grund unterschiedlicher Bewertungssysteme nicht kombiniert werden, müssen sie zunächst nach 2.2 in das deutsche Notensystem umgesetzt werden. Die gemeinsame Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

2.1.2.3

Ist eine zusätzliche Prüfung nicht erforderlich, ist die gemeinsame Durchschnittsnote die Gesamtnote.

2.2

Berechnungsschlüssel:

2.2.1

Die nach 2.1.1 und 2.1.2 errechneten Durchschnittsnoten bzw. Gesamtnoten werden mit Hilfe der in Nummer 4.4 angegebenen Beziehung in das deutsche Notensystem umgesetzt.

2.2.2

Eine Veränderung der Eckwerte der den vorgelegten Zeugnissen zugrunde liegenden Notenskalen (bestmögliche Bestehensnote und unterste Bestehensnote) findet nicht statt.

3

Regelungen für den Fall, daß die Aufnahme des Studiums im Geltungsbereich des Staatsvertrages an das Bestehen einer Feststellungsprüfung geknüpft ist:

3.1

Die Durchschnittsnote des Zeugnisses der Feststellungsprüfung für ausländische Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsfächer gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

3.2

Aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnote nach 2.1.1 bzw. der gemeinsamen Durchschnittsnote nach 2.1.2 einerseits und der Durchschnittsnote des Zeugnisses der Feststellungsprüfung nach 3.1 andererseits wird eine Gesamtnote gebildet. Diese wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

4

Umrechnungsschlüssel:

4.1

Die bestmögliche Note des ausländischen Notensystems wird der Note 1 gleichgesetzt.

4.2

Die unterste Bestehensnote des ausländischen Notensystems wird der Note 4 gleichgesetzt.

4.3

Ein Notenwert zwischen der bestmöglichen Note und der untersten Bestehensnote des ausländischen Notensystems wird durch lineare Interpolation einem Notenwert zwischen 1 und 4 gleichgesetzt.

4.4

Die Umrechnung geschieht nach folgender Beziehung:

4.5

In der Beziehung nach 4.4 bedeuten:

X

= Gesuchte Gesamtnote im deutschen Notensystem

Nd

= Durchschnittsnote des ausländischen Zeugnisses

Nmax

= Bestmögliche Note des ausländischen Notensystems

Nmin

= Unterste Bestehensnote des ausländischen Notensystems.