Anlage
1 zum RdErl. vom 24.9.2000
Zuwendungen können gewährt werden bei den Maßnahmen
nach
- Nr.
2.1: Festbetrag 50.000,00 € je Haushaltsjahr
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Nr. 2.2: Festbetrag 50.000,00 € je Haushaltsjahr
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Nr. 2.3: Festbetrag 125.000,00 € je Haushaltsjahr
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Nr. 2.4: Festbetrag 325.000,00 € je Haushaltsjahr
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Nr. 2.5: Festbeträge
a) 10,00 € je TeilnehmerIn/eintägig
b) 12,50 € je TeilnehmerIn und Tag/mehrtägig
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Nr. 2.6: Festbetrag 35.000,00 € je Haushaltsjahr
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Nr. 2.7: Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.
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Nr. 2.8: Anteilfinanzierung in Höhe von 65 v.H.
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Nr. 2.9: Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.
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Nr. 2.10: Festbetrag 1.500,00 € je Schweißhundstation / Haushaltsjahr
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Nr. 2.11: Die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen werden jährlich von der
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt und
bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen
Festbeträge anzuwenden.
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Nr. 2.12: Vollfinanzierung
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Nr. 2.13: Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.
Bei Zuwendungen, die den Betrag von 5.000,00 € überschreiten, bestimmt die
oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80
v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.
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Nr. 2.14: Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.
Bei Zuwendungen, die den Betrag von 5.000,00 € überschreiten, bestimmt die
oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80
v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.