Anlage 1 zum RdErl. vom 24.9.2000

 

Zuwendungen können gewährt werden bei den Maßnahmen nach

 

- Nr. 2.1: Festbetrag 50.000,00 € je Haushaltsjahr

- Nr. 2.2: Festbetrag 50.000,00 € je Haushaltsjahr

- Nr. 2.3: Festbetrag 125.000,00 € je Haushaltsjahr

- Nr. 2.4: Festbetrag 325.000,00 € je Haushaltsjahr

- Nr. 2.5: Festbeträge
a) 10,00 € je TeilnehmerIn/eintägig
b) 12,50 € je TeilnehmerIn und Tag/mehrtägig

- Nr. 2.6: Festbetrag 35.000,00 € je Haushaltsjahr

- Nr. 2.7: Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.

- Nr. 2.8: Anteilfinanzierung in Höhe von 65 v.H.

- Nr. 2.9: Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.

- Nr. 2.10: Festbetrag 1.500,00 € je Schweißhundstation / Haushaltsjahr

- Nr. 2.11: Die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen werden jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.

- Nr. 2.12: Vollfinanzierung

- Nr. 2.13: Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.
Bei Zuwendungen, die den Betrag von 5.000,00 € überschreiten, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80 v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.

- Nr. 2.14: Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.
Bei Zuwendungen, die den Betrag von 5.000,00 € überschreiten, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80 v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.