Anlage 2
zum Gem. RdErl.
des Ministeriums für Inneres und Justiz
und des
Finanzministeriums vom 13. 10. 1998
Richtlinien
für Reisen
von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen,
die im
Auftrag der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern
als
Gutachter oder Sachverständige tätig werden
(Ewz-Reiserichtlinien)
Für nicht länger als drei Monate dauernde
Reisen von Beamtinnen oder Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Vorbereitung oder Durchführung von Projekten in den Entwicklungsländern gelten
die folgenden Richtlinien.
1 Allgemeine Hinweise
1.1
Gutachter oder Sachverständige werden von der für das Projekt verantwortlichen
Bundesdienststelle auf Grund ihrer Bewerbung oder eines Vorschlags und im
Einvernehmen mit ihren Dienstvorgesetzten ausgewählt.
1.2
Mit der die Beamtin oder den Beamten anfordernden Bundesdienststelle ist
zunächst zu klären, wie lange die Gutachtertätigkeit dauern wird und an welche
Dienststelle ein Erstattungsantrag (Nummern 3.1, 3.2) einzureichen ist. Bei
Einsätzen in Entwicklungsländern, die länger als drei Monate dauern, kann eine
Entsendung nur auf Grund der Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Anlage l dieses Gem.
RdErl.) in Betracht kommen.
1.3
Der Bund hat allgemein zugesichert, dem Dienstherrn der Beamtin oder des
Beamten die Reisekosten einschließlich Auslandstagegelder zu erstatten, die für
den Einsatz in den Entwicklungsländern anfallen.
2 Dienstreisen
2.1
Dienstreisen bis zu sechs Wochen
2.1.1
Beamtinnen oder Beamte des Landes sind bei einem Einsatz in Entwicklungsländern
bis zu sechs Wochen im Wege der Dienstreise zu entsenden. Die Dienstreise
bedarf der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
2.1.2
Bei Dienstreisen bis zu sechs Wochen wird auf die Erstattung der Besoldung
durch den Bund verzichtet.
2.2
Dienstreisen bis zu drei Monaten
2.2.1
Dienstreisen für mehr als sechs Wochen dürfen nur angeordnet werden, wenn
geklärt ist, wer die Besoldung der Beamtin oder des Beamten erstattet.
2.2.2
Vor Anordnung der Dienstreise ist eine verbindliche Zusage des Bundes darüber
einzuholen, dass die Besoldung und die Beihilfen zu den Aufwendungen, die
während der Dienstreise entstehen, erstattet werden.
3 Besoldung, Reisekosten, Beihilfen
3.1
Die Besoldung ist weiter zu zahlen. Bei Dienstreisen von mehr als sechs Wochen
sind die Bezüge für die Zeit der Dienstreise und die Beihilfen zu den
Aufwendungen, die während der Dienstreise entstehen, bei der Bundesdienststelle
nach Nummer 1.2 zur Erstattung anzufordern.
3.2
Reisekosten, einschließlich Auslandstagegeld und Beihilfen, sind zunächst von
der Heimatdienststelle zu zahlen und nach Beendigung der Dienstreise bei der
zuständigen Dienststelle des Bundes zur Erstattung anzufordern (Nummern. 1.2
und 1.3). Maßgebend für die Gewährung der Reisekostenvergütung und der
Beihilfen sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes
Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Vorschriften.
4 Geltungsbereich
4.1
Die Richtlinien gelten auch für die Richterinnen und Richter des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Auf Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen
sind die Richtlinien entsprechend anzuwenden. Das versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis zum Land wird durch die Unterbrechung der
tatsächlichen Beschäftigung für verhältnismäßig kurze Dauer nichtberührt (BSG,
Urt. vom 31. August 1976 -12/3/12 RK 20/74 -). Zu den Aufwendungen des Landes,
die bei der Bundesdienststelle ggf. zur Erstattung anzufordern sind, gehören daher
auch die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung sowie die Beiträge
und die Umlage zur VBL.
4.3
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Landesaufsicht unterliegenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird
empfohlen, entsprechend zu verfahren. Bei den Verhandlungen zu Nummer 1.2
braucht der Dienstweg nicht eingehalten zu werden. Die Zusicherung zu Nummer
1.3 gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten dieser Körperschaften.