Anlage 2

 

zum Gem. RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz

und des Finanzministeriums vom 13. 10. 1998

Richtlinien

für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen,

die im Auftrag der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern

als Gutachter oder Sachverständige tätig werden
 (Ewz-Reiserichtlinien)

Für nicht länger als drei Monate dauernde Reisen von Beamtinnen oder Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung oder Durchführung von Projekten in den Entwicklungsländern gelten die folgenden Richtlinien.

1 Allgemeine Hinweise

1.1
Gutachter oder Sachverständige werden von der für das Projekt verantwortlichen Bundesdienststelle auf Grund ihrer Bewerbung oder eines Vorschlags und im Einvernehmen mit ihren Dienstvorgesetzten ausgewählt.
1.2
Mit der die Beamtin oder den Beamten anfordernden Bundesdienststelle ist zunächst zu klären, wie lange die Gutachtertätigkeit dauern wird und an welche Dienststelle ein Erstattungsantrag (Nummern 3.1, 3.2) einzureichen ist. Bei Einsätzen in Entwicklungsländern, die länger als drei Monate dauern, kann eine Entsendung nur auf Grund der Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Anlage l dieses Gem. RdErl.) in Betracht kommen.
1.3
Der Bund hat allgemein zugesichert, dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten die Reisekosten einschließlich Auslandstagegelder zu erstatten, die für den Einsatz in den Entwicklungsländern anfallen.

2 Dienstreisen

2.1
Dienstreisen bis zu sechs Wochen
2.1.1
Beamtinnen oder Beamte des Landes sind bei einem Einsatz in Entwicklungsländern bis zu sechs Wochen im Wege der Dienstreise zu entsenden. Die Dienstreise bedarf der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
2.1.2
Bei Dienstreisen bis zu sechs Wochen wird auf die Erstattung der Besoldung durch den Bund verzichtet.
2.2
Dienstreisen bis zu drei Monaten
2.2.1
Dienstreisen für mehr als sechs Wochen dürfen nur angeordnet werden, wenn geklärt ist, wer die Besoldung der Beamtin oder des Beamten erstattet.
2.2.2
Vor Anordnung der Dienstreise ist eine verbindliche Zusage des Bundes darüber einzuholen, dass die Besoldung und die Beihilfen zu den Aufwendungen, die während der Dienstreise entstehen, erstattet werden.

3 Besoldung, Reisekosten, Beihilfen

3.1
Die Besoldung ist weiter zu zahlen. Bei Dienstreisen von mehr als sechs Wochen sind die Bezüge für die Zeit der Dienstreise und die Beihilfen zu den Aufwendungen, die während der Dienstreise entstehen, bei der Bundesdienststelle nach Nummer 1.2 zur Erstattung anzufordern.
3.2
Reisekosten, einschließlich Auslandstagegeld und Beihilfen, sind zunächst von der Heimatdienststelle zu zahlen und nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Dienststelle des Bundes zur Erstattung anzufordern (Nummern. 1.2 und 1.3). Maßgebend für die Gewährung der Reisekostenvergütung und der Beihilfen sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Vorschriften.

4 Geltungsbereich

4.1
Die Richtlinien gelten auch für die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Auf Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Richtlinien entsprechend anzuwenden. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zum Land wird durch die Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung für verhältnismäßig kurze Dauer nichtberührt (BSG, Urt. vom 31. August 1976 -12/3/12 RK 20/74 -). Zu den Aufwendungen des Landes, die bei der Bundesdienststelle ggf. zur Erstattung anzufordern sind, gehören daher auch die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung sowie die Beiträge und die Umlage zur VBL.
4.3
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Bei den Verhandlungen zu Nummer 1.2 braucht der Dienstweg nicht eingehalten zu werden. Die Zusicherung zu Nummer 1.3 gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten dieser Körperschaften.