Anlage l
zum Gem. RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz
und des Finanzministeriums vom 13. 10. 1998
Richtlinien
für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(Ewz-Beurlaubungsrichtlinien)
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die Tätigkeit von Beschäftigten des Landes für Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit liegt im deutschen Interesse. Mit Rücksicht auf die
bedeutungsvollen Aufgaben sollen nur Bedienstete beurlaubt werden, die für eine
derartige Tätigkeit besonders geeignet sind und deren Gesamtverhalten die
Gewähr dafür bietet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
gefördert wird.
Als Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit gelten dabei
a)
eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. 6. 1969 (BGBl. I S. 549) in der
jeweils geltenden Fassung,
b)
eine Tätigkeit als Fachkraft für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bei
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH oder
entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft),
c)
eine Tätigkeit, die eine Fachkraft im Rahmen eines unmittelbaren
Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland ausübt und dafür
Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln bezieht (integrierte Fachkraft).
Die anerkannten Träger
des Entwicklungsdienstes gemäß EhfG bzw. Einrichtungen, die der GTZ
entsprechen, sind im Anhang l zu dieser Richtlinie enthalten.
1.2
Die Aufgaben werden von den Beschäftigten im allgemeinen durch besonderen
Vertrag mit einer Organisation der Entwicklungszusammenarbeit (nachfolgend:
Vertragspartner) übernommen.
Die Bewerbung zur
Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit ist an die Deutschen
Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Dag-Hammarskjöld-Weg
1-5, 65760 Eschborn, oder die anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes bzw.
Einrichtungen, die der GTZ entsprechen (vgl. Anhang) zu richten; die zuständige
Personalstelle ist zu unterrichten.
1.3
Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen, die längerfristige Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit übernehmen, werden nach diesen Richtlinien aus ihrem
bisherigen Dienstverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt und auf Grund eines
privaten Dienstvertrages mit der Deutschen Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit (GTZ) GmbH oder einem gemäß Anhang anerkannten Träger des
Entwicklungsdienstes bzw. einer Einrichtung, die der GTZ entspricht, entsandt.
Ein Einsatz im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit soll im Regelf all drei Jahre nicht überschreiten;
die Höchstdauer ist auf fünf Jahre zu begrenzen. Die oberste Dienstbehörde
entscheidet im Einzelfall über die Beurlaubung der oder des Beschäftigten für
Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
1.4
Bei Einsätzen in Entwicklungsländern, die weniger als 3 Monate dauern, ist
besonders wegen der Kostenregelung zu prüfen, ob entsprechend den
Ewz-Reiserichtlinien (vgl. Anlage 2 Nr. 2) zu verfahren ist.
2
Beamtinnen und Beamte
2.1
Es sollen nur solche Beamtinnen und Beamte beurlaubt werden, die bereits
angestellt sind (§ 3 Abs. 2 der Laufbahnverordnung - LVO - vom 23. November
1995 - GV. NW. 1996 S. l / SGV. NW. 20301 -).
2.2
Die Beamtin oder der Beamte erhält - auch für mehr als ein Jahr - Urlaub ohne
Besoldung gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung Über den Sonderurlaub der Beamtinnen
und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen - SUrlV -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1993 (GV. NW. S. 691/SGV. NW. 20303). Mit der Beurlaubung gilt als anerkannt, dass der Urlaub öffentlichen
Belangen dient (Tz 6.1.8 Satz 2 und 3 BeamtVGVwV). Bei Entwicklungshelferinnen
und Entwicklungshelfern (§ l EhfG) ist die Beurlaubungszeit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (Tz 6.1.9 Satz 2 BeamtVGVwV);
entsprechend kann bei „integrierten Fachkräften“ verfahren werden. Soll die
Beamtin oder der Beamte als „Fachkraft der Technischen Hilfe“ verwendet werden,
kann für die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung (§ 5 Abs. l SGB VI)
die uneingeschränkte Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zugesichert werden (Tz 6.1.9 Satz 3 BeamtVGVwV); wird keine
Gewährleistungsentscheidung erteilt, kann die Beurlaubungszeit nur unter dem
Vorbehalt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, dass aus der während der
Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung
erworben wird (Tz 6.1.9 Satz 4 BeamtVGVwV). Die Anerkennung hat die Folge,
dass das Besoldungsdienstalter nicht verändert wird (§ 28 Abs. 3 Satz l BBesG
i.V.m. Tz. 28.3.2 BBesGVwV) und, soweit ein Allgemeines Dienstalter festgesetzt
ist, dieses um die zeit des Urlaubs nicht gekürzt wird (Nr. 7 der WO zur
Regelung des Allgemeinen Dienstalters vom 20. Januar 1969 - SMB1. NW. 20307).
2.3
Die Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit wird auf die Dienstzeit (§ 11
Abs. 3 Nr. 3 LVO) angerechnet.
2.4
Auch während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte befördert werden.
Für die Beförderung müssen die allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sein. Die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte kann nur in ein
solches Amt befördert werden, das sie bzw. er bei der regelmäßigen Gestaltung
ihrer oder seiner Dienstlaufbahn auch ohne Beurlaubung erreichen würde. Die
Beförderung auf einen höherbewerteten Dienstposten ist während der Beurlaubung
nicht möglich (vgl. § 25 Abs. 3 LBG NW).
2.5
Die Beförderung setzt voraus, dass eine besetzbare Planstelle oder eine eigens
für diesen Zweck im Haushaltsplan ausgebrachte Leerstelle der
Beförderungsgruppe vorhanden ist.
2.5.1
Wird eine Beamtin oder ein Beamter für eine Tätigkeit im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit beurlaubt, so kann unter den haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen im Haushaltsplan eine Leerstelle ausgebracht werden.
2.6
Für Auslagen, die im Zusammenhang mit der Beurlaubung für Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit entstehen, werden Reise- und Umzugskostenvergütung
aus Landesmitteln nicht gewährt.
Aufwendungen, die
während der Beurlaubung in Krankheits-, Geburts-, und Todesfällen entstehen,
sind nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 5 BVO). Während der Beurlaubung können
Schulbeihilfen, Unterstützungen und andere Zuwendungen oder Entschädigungen aus
Landesmitteln nicht gezahlt werden.
Leistungen der in
Absätzen 1 und 2 genannten Art werden vom Vertragspartner nach den dafür
geltenden Verträgen gewährt.
2.6.1
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind vorrangig die Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung und sonstige Leistungen wegen des Unfalls oder
der Berufskrankheit (z.B. Unfallfürsorgeleistungen des Arbeitgebers, Leistungen
einer privaten Unfallversicherung) in Anspruch zu nehmen.
In der gesetzlichen
Unfallversicherung sind kraft Gesetzes versichert
- Entwicklungshelferinnen
und Entwicklungshelfer i.S. des EhfG, die Entwicklungsdienst oder
Vorbereitungsdienst leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII); Träger der
Unfallversicherung ist der Bund (§ 125 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
- Fachkräfte der
Technischen Hilfe in einem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII); Träger der Unfallversicherung ist die
Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers.
Integrierte Fachkräfte
in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber sind in der
(deutschen) gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Im Hinblick auf
die Sekundärhaftung des Dienstherrn (§ 31 Abs. 5 BeamtVG) kommt deshalb eine
Beurlaubung für eine solche Tätigkeit nur in Betracht, wenn ein der
gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz nachgewiesen
wird.
2.6.2
Werden eine Beamtin oder ein Beamter für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit
für mehr als einen Monat beurlaubt, scheiden sie im Zeitpunkt der Beurlaubung
unter Wegfall der Dienstbezüge aus der Beschäftigung beim Land i.S. von § 1 SGB
VI aus. Personen, denen zum Zeitpunkt der Beurlaubung für eine Tätigkeit in der
Entwicklungszusammenarbeit Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist, gelten
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die Zeit des Entwicklungsdienstes oder des
Vorbereitungsdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) oder für die
Zeit der Beschäftigung im Ausland im Rahmen einer etwaigen Nachversicherung
auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
Dies gilt für
Beurlaubungszeiten
- für eine
Entwicklungshelfertätigkeit in einem vom EhfG geregelten Rechtsverhältnis zu
einem nach diesem Gesetz anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes. In diesen
Fällen schließt ein anerkannter Träger der Entwicklungszusammenarbeit
Entwicklungshelferdienstverträge/ Vorbereitungsdienstverträge mit der
beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten ab, die keinen Arbeitsvertrag
darstellen,
- für sog. „integrierte
Fachkräfte“, die durch Vermittlung eines inländischen Trägers (z.B. des CIM –
Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, Barckhausstraße 16, 60325
Frankfurt) eine Tätigkeit in entwicklungspolitisch bedeutsamen Positionen als
Fachkräfte im Rahmen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zu einem
Arbeitgeber im Entwicklungsland ausüben und ggf. (neben dem Lohn im
Entwicklungsland) Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln beziehen, für
die Vorbereitungszeiten und die Zeit der Beschäftigung im Ausland (vgl. § 4
Abs. 1 Satz 2).
Die Gewährleistung der
Versorgungsanwartschaft in diesen Fällen ist durch die Entscheidung der
zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 SGB VI – Erstreckung der Gewährleistung auf
diese Beschäftigung und für die Vorbereitungszeit – herbeizuführen.
2.6.3
Für Fälle der Beurlaubung für eine Tätigkeit als „Fachkraft der Technischen
Hilfe“, z.B. bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
oder bei entsprechenden Einrichtungen kann § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht
gelten. In diesen Fällen besteht aufgrund des inländischen Arbeitsvertrages mit
der GTZ oder einem entsprechenden anderen Träger Versicherungspflicht nach § 1
Nr. 1 SGB VI mit Ausstrahlung auf die befristete Beschäftigung im Ausland nach
§ 4 SGB IV. Die Nachversicherungsfähigkeit kann nur durch eine Entscheidung der
zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 SGB VI – Erstreckung der Gewährleistung auf
diese Beschäftigung – herbeigeführt werden.
Aus Fürsorgegründen ist
es geboten, die versicherungsrechtlichen Angelegenheiten schon bei der
Bearbeitung des Beurlaubungsantrages, jedenfalls aber vor Aufnahme der
Tätigkeit im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu regeln.
2.7
In der Regel wird das Kindergeld von der bisher zuständigen Familienkasse
weitergewährt. Ob dies auch im konkreten Einzelfall gilt, ist durch Nachfrage
bei der Familienkasse vorab zu klären.
2.8
Für die Beurlaubung von Richterinnen und Richtern gelten die Nummern 2.1 bis
2.7 entsprechend.
3
Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter
3.1
Angestellte sowie Arbeiterinnen oder Arbeiter des Landes sind für die Aufgaben
der Entwicklungszusammenarbeit unter Verzicht auf die Bezüge bzw. ohne
Lohnfortzahlungen bis zur Dauer von höchstens 5 Jahren zu beurlauben.
Gleichzeitig ist schriftlich anzuerkennen, dass der Urlaub dienstlichen
Interessen dient; das hat zur Folge, dass die Zeit der Beurlaubung als
Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT (§ 50 Abs. 3 Satz 2 BAT) oder § 6
MTArb (§ 55 Abs. 3 Satz 2 MTArb) gilt.
3.2
Wollen Angestellte sowie Arbeiterinnen oder Arbeiter auch nach Ablauf ihrer
Beurlaubung nach Nummer 3.1 in der Entwicklungszusammenarbeit tätig bleiben, so
ist ihr Arbeitsverhältnis zum Land zu beenden. Die oberste Dienstbehörde trifft
die erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig, dass die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Beurlaubung sichergestellt ist.
3.3
Angestellte sowie Arbeiterinnen oder Arbeiter, die aus persönlichen Gründen
Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen wollen, müssen ihr
Arbeitsverhältnis zum Land beenden. Auf die Einhaltung der Kündigungsfristen
kann verzichtet werden.
3.4
Die Nummern 2.5.1 und 2.6 gelten für Angestellte und Arbeiterinnen bzw.
Arbeiter entsprechend.
3.5
Für die beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht aus ihrem
Arbeitsverhältnis zum Land keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Sozialversicherung, da die Voraussetzungen hierfür (Beschäftigung gegen
Entgelt) nicht vorliegen.
Die Pflichtversicherung
zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bleibt bestehen, da das
Arbeitsverhältnis nicht endet. Wegen der Zahlung von Beiträgen und Umlagen vgl.
Nummer 3.9.
3.6
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Entwicklungshelferinnen oder
Entwicklungshelfer eingesetzt werden, kommt die Herstellung der
Antragsversicherung nach § 4 Abs. l Satz l SGB VI in Betracht. Sie ist von dem
jeweiligen Träger der Entwicklungshilfe zu beantragen
- für
Entwicklungshelferinnen oder Entwicklungshelfer i. S. des § l EhfG, mit denen
ein nach § 2 EhfG anerkannter Träger des Entwicklungsdienstes einen Vertrag
über den Entwicklungsdienst und ggf. den Vorbereitungsdienst i. S. des § 4 EhfG
abgeschlossen hat (kein Arbeitsvertrag),
- für sog, „integrierte Fachkräfte“, die eine von einem Träger (z.B. der CIM,
vgl. auch Nummer 2.6.2) vermittelte Tätigkeit als Fachkraft im Rahmen eines
unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland
wahrnehmen und die dafür ggf. (neben dem Lohn im Entwicklungsland) Zuschüsse
aus deutschen öffentlichen Mitteln beziehen. Die Antragspflichtversicherung ist
auch für solche „integrierte Fachkräfte“ möglich, die im Rahmen ihres
Beschäftigungsverhältnisses im Entwicklungsland nach dem dortigen Recht der
Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn mit diesem Staat ein Abkommen der
Sozialen Sicherheit besteht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur
eine begrenzte Zeit dort beschäftigt werden soll. Nicht einbezogen werden kann
dagegen die Zeit einer Beurlaubung zur Teilnahme an einem von dem Vermittler
veranstalteten Vorbereitungslehrgang. Solange diesen Kräften Gehaltszuschüsse
aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, bietet es sich an, dieses Entgelt als
versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § l Satz l Nr. l SGB VI
anzusehen.
- Einzelfallbezogen zu regeln bleiben damit Tätigkeiten in Staaten, mit denen
keine Abkommen der sozialen Sicherheit bestehen.
Zu beachten sind hier
ggf. auch die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik
und dem Entwicklungsland (Abkommen über soziale Sicherheit), die ggf.
eigenständige Regelungen treffen.
Da anders als im
Beamtenrecht im Angestelltenbereich die Beurlaubung für eine Tätigkeit als
integrierte Fachkraft und die Annahme einer deutschen Versicherungspflicht
nicht zur Nachversicherungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer solchen
Beurlaubung führt, sollten Interessierte für diese Tätigkeiten auf die offenen
Teilfragen hingewiesen werden, um insoweit eindeutige Abmachungen mit dem
jeweiligen Träger zu treffen, damit rentenversicherungsrechtliche Nachteile
ausgeschlossen sind.
3.6.1
Die sog. „Fachkräfte für technische Hilfe“ treten zu dem Träger der Entwicklungshilfe
in ein inländisches Arbeitsverhältnis.
Sie sind Beschäftigte
i. S. des § l Nr. l SGB VI, für die Versicherungspflicht auch während des
befristeten ausländischen Arbeitseinsatzes besteht (Ausstrahlung nach § 4 SGB
IV).
3.7
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Entwicklungshelferinnen oder
Entwicklungshelfer i. S. des § l EhfG vom Geltungsbereich des EhfG erfasst
werden, sind nach § 539 Abs. l Nr. 16 RVO in der deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert. Träger der Unfallversicherung
ist der Bund (§ 653 Abs. l Nr. 7 RVO).
3.8
Auf die Vorschriften über die Haftpflichtversicherung und die
Krankenversicherung für Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer in §§ 6
und 7 EhfG weise ich hin.
Für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die als Entwicklungshelferinnen oder Entwicklungshelfer i. S. des
§ l EhfG unter Verzicht auf Bezüge bzw. ohne Lohnfortzahlung beurlaubt sind,
hat der Arbeitgeber während der Zeit der Beurlaubung gemäß § 8 Abs. 5
Versorgungs-TV (Gem. RdErl. d. Finanzministers und des Innenministers v. 17. 1.
1967 -SMB1. NW. 203308 -) unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge und
Umlagen an die VBL abzuführen.
Für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des EhfG nicht erfasst werden, können
für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge bzw. ohne Lohnfortzahlung Beiträge
und Umlagen zur Zusatzversorgung nicht entrichtet werden.
4
Geltungsbereich
4.1
Die Beurlaubungsrichtlinien gelten auch für Beschäftigte, die am Tage des
Inkrafttretens bereits auf Grund eines Vertrages mit dem Vertragspartner in
Entwicklungsländern tätig sind. Nummer 2.6.1 ist auf bereits beurlaubte
integrierte Fachkräfte nicht anzuwenden.
4.2
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird
empfohlen, entsprechend dieser Richtlinie zu verfahren.
Anhang zu Anlage l
(Ewz-Beurlaubungsrichtlinien)
1.
Träger des Entwicklungsdienstes im Sinne von § 2 EhfG sind derzeit
- die Deutsche
Entwicklungsdienste Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED) in Berlin,
- die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH) in Köln,
- die Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e.V. - Dienste
in Übersee (DÜ) - in Leinfelden-Echterdingen,
- der Internationale Christliche Friedensdienst e.V. (EIRENE) in Neuwied,
- der Weltfriedensdienst e.V. (WFD)in Berlin,
- der Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI) in Stuttgart.
Einrichtungen, die der
GTZ entsprechen, sind insbesondere
- die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW),
- die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH Köln (DEG),
- die Deutsche Stiftung für Internationale Entwicklung (DSE),
- die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V,
- das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE),
- die Carl-Duisberg Gesellschaft (CDG),
- die Stiftungen der politischen Parteien (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung,
Friedrich-Naumann-Stiftung,
Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung e.V.,
Rosa-Luxemburg-Stiftung),
- die Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. (EZE),
- die Katholische Zentralstelle für. Entwicklungshilfe e.V.