223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.) 27. 4. 94 (2)

Anlage l

Behörde Anschriftenfeld

Betr.: Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG);

hier: Zulassung als Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten

Bezug: Ihr Antrag vom Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als Anlage übersende ich die Zulassung(en) als Weiterbildungsstätte gemäß § 38 Abs. 3 des Heüberufsgesetzes für die Krankenhausabteilung(en)

Der Weiterbildende hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die fachlichen Anforderungen an die Weiterbildung nach dem Heilberufsgesetz NW und der Weiterbildungsordnung erfüllt werden.

Bei einem Wechsel in der Leitung der Fachabteilung ist darauf zu achten, daß die Befugnis zur Weiterbildung bei der zuständigen Ärztekammer erneut beantragt werden muß.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß diese Zulassung keine Aussage oder Entscheidung über die bedarfsgerechte Anerkennung einer Krankenhausabteilung im Sinne des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen trifft Darüber hinaus löst sie auch nicht den Anspruch auf bedarfsgerechte Anerkennung aus.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag