29. 1. 94 (5)

222. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MB1. NW. Nr. 43 einschl.)

21220

Anlage l

Bedingungen

der freiwilligen Zusatzversorgung

gemäß § 32 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL)

Anlage 1.1

1.0 Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung

1.1 Die Mindestabgabe beträgt 3A a der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des jeweils vorletzten Geschäftsjahres. Über die Mindestabgabe hinausgehende Beträge sind in Stufen von jeweils Vio, gemessen an der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres, bis zu dem nach § 32 Abs. l der Satzung zulässigen Höchstbetrag zu entrichten.

12 Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung können nur in dem Geschäftsjahr geleistet werden, für welches sie gelten sollen. Maßgebend ist der Tag der Einzahlung auf das Konto Nr. 400 055 bei der Westdeutschen Ge-nossenschafts-Zentralbank in Münster.

1.3 Mit dem Monat der Beendigung der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung entfällt die Berechtigung zur weiteren Einzahlung von Abgaben in die freiwillige Zusatzversorgung. Entsprechendes gilt, sofern und solange nach der Satzung ein Anspruch auf Rente besteht.

1.4 Für den Fall der Überleitung nach § 34' Abs. l der Satzung können die für vergangene Geschäftsjahre von anderen Versorgungswerken überwiesenen Abgaben, welche die für die betreffenden Geschäftsjahre jeweils gültigen Höchstbeträge nach § 24 Abs. 2 der Satzung übersteigen, auf Antrag des Mitgliedes als Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung für das Jahr der Durchführung der Überleitung angenommen werden. Im übrigen sind die Beträge an das Mitglied zurückzuzahlen.

1.5 Sofern das Mitglied nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Abgaben anderweitige Weisungen erteilt, werden die in einem Kalenderjahr geleisteten Abgaben zunächst in Höhe der jeweils zulässigen Höchstbeträge als Abgaben gemäß §§ 20 bis 23 der Satzung und danach als Abgaben zur freiwilligen Höherversorgung verrechnet. Die den jeweiligen Höchstbetrag nach § 24 der Satzung übersteigenden Beträge werden als Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung verrechnet.

2.0 Renten für Mitglieder

2.1 Die für ein Geschäftsjahr erworbene Zusatzrente ist das Produkt aus der im Geschäftsjahr geleisteten Abgabe und dem in der Rententabelle unter dem jeweiligen Einzahlungsalter ausgewiesenen jährlichen Rentenwert (Anlage 1.1). Maßgebend ist das Lebensalter, welches das Mitglied am 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres vollendet hat. Bei mehrjähriger Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung addieren sich die jährlich erworbenen Renten zur Gesamt-Zu-satzrente.

2.2 Liegen die Voraussetzungen auf Bezug von Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente vor, so besteht Anspruch auf Bezug der Zusatzrente. Die Zusatzrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.

2.3 Bei vorzeitigem Bezug der Altersrente nach § 9 Abs. 7 der Satzung wird die Zusatzrente um einen Abschlag gemindert. Der Abschlag wird aus der Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapitals ermittelt.

2.4 Bei Hinausschieben des Rentenbezuges nach § 9 Abs. 8 der Satzung erhöht sich die Zusatzrente um einen Zuschlag. Der Zuschlag wird aus der Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapitals sowie der bis dahin nicht ausgezahlten Rentenbeträge und evtl. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingezahlten Zusatzversorgungsabgaben einschließlich ihrer Zinsen ermittelt.

2.5 Für den Fall der Berufsunfähigkeit wird die Zusatzrente in Höhe von 80 v. H. gewährt.

2.6 Die Zusatzrente erhöht sich um einen Kinderzuschuß gemäß § 16 der Satzung.

2.7 Liegen die Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente vor, so ist auf Antrag anstelle der Zusatzrente eine Kapitalabfindung zu zahlen. Der Antrag muß mindestens ein Jahr vor Fälligkeit der Zusatzrente der Versorgungseinrichtung zugegangen sein. Wurde der Bezug der Altersrente nach § 9 Abs. 8 der Satzung hinausgeschoben, so ist ein Antrag auf Kapitalabfindung nicht mehr zulässig. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem angesammelten Deckungskapital. Bereits gezahlte Zusatzrenten sind bei der Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.

3.0 Renten an Hinterbliebene

3.1 Die Zahlung von Zusatzrenten an Hinterbliebene richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15 der Satzung, soweit nicht durch die in den nachfolgenden Ziffern 3.2 bis 3.7 enthaltenen Regelungen etwas ande-res bestimmt ist.

33, Nach dem Tode des Mitgliedes steht die Zusatzrente in der Höhe, in welcher sie das Mitglied nach den vorste-henden Bedingungen ohne Kinderzuschüsse erhalten hat, oder, falls es noch keine Zusatzrente bezogen hat, im Falle der Berufsunfähigkeit ohne Kinderzuschüsse erhalten haben würde, für 60 Monate nacheinander folgenden Personen - bei mehreren Berechtigten einer Gruppe zu untereinander gleichen Teilen - zu:

a) der Witwe bzw. dem Witwer und ggf. geschiedenen Ehegatten,

b) den versorgungsberechtigten Kindern des verstorbenen Mitgliedes.

Fällt ein Bezugsberechtigter der Gruppe a) durch Tod oder Wiederheirat fort, so geht dessen Anspruch auf die Versorgungsberechtigten der Gruppe b) über.

Die Zeit, für welche die jeweils vorrangig Berechtigten Zusatzrente bezogen haben, ist auf den Zeitraum von 60 Monaten anzurechnen.

Nach Ablauf des Zeitraumes von 60 Monaten erhalten die Witwe bzw. der Witwer und ggf. geschiedene Ehe-gatte zu gleichen Teilen 60% der Zusatzrente des Mit-gliedes ohne Kinderzuschüsse.

3.3 Den Kindern des verstorbenen Mitgliedes steht die Zu-satzrente nach Maßgabe der Satzung zu.

3.4 Sind Berechtigte nach Ziffer 3.2 nicht vorhanden, so steht die Rente nach Ziffer 3.2 nacheinander folgenden .Personen - bei mehreren Berechtigten einer Gruppe zu untereinander gleichen Teilen - zu:

a) den nicht mehr versorgungsberechtigten Kindern des Mitgliedes, wobei die Einschränkung des § 13 Abs. 2 Buchstabe c) der Satzung nicht gilt;

b) den Eltern des Mitgliedes;

c) den Geschwistern des Mitgliedes;

d) der Haushaltsführerin im Sinne des § 19 Abs. 3 der Satzung.

Die Zeit, für welche die jeweils vorrangig Berechtigten Zusatzrente bezogen haben, ist auf den Zeitraum von 60 Monaten anzurechnen.

Die Rentenzahlungen können auf Antrag eines Berechtigten durch eine Einmalzahlung nach der Barwerttabelle (Anlage 1.2) abgelöst werden. .

3.5 Sind weder Versorgungs- noch Bezugsberechtigte im Sinne der Ziffern 3.2 bis 3.4 vorhanden, so wird der Ablösungsbetrag nach der Barwerttabelle (Anlage 1.2) der Fürsorgeeinrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zugeführt.

Anlage 12

222. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MB1. NW. Nr. 43 einschl.)

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3.6 Für den Fall der Wiederheirat einer Witwe, eines Witwers oder eines geschiedenen Ehegatten findet § 18 der Satzung entsprechende Anwendung, wobei der Errechnung der Kapitalabfindung die Witwen-AVitwerrente in Höhe von 60% der Mitgliedsrente ohne Kinderzuschüsse zugrunde gelegt wird.

3.7 Ein Sterbegeld wird nicht gewährt.

4.0 Rückkauf

4.1 Die freiwillige Zusatzversorgung kann, solange eine Rente noch nicht bezogen wird, vom Mitglied jederzeit zum Rückkaufswert zurückverlangt werden. Der Rückkauf einzelner Jahreswerte ist ausgeschlossen.

Hat das Mitglied wegen Berufsunfähigkeit vorübergehend Zusatzrente bezogen, so werden dem Rückkauf nur die nach Wiedereintritt der Berufsfähigkeit geleisteten Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung zugrunde gelegt.

4.2 Scheidet ein Mitglied aus und wird dem Antrag auf Erstattung oder Übertragung der Versorgungsabgaben nach § 17 der Satzung stattgegeben, so wird ihm die Zusatzrente zum Rückkaufswert erstattet. Ziffer 4.1 gilt entsprechend.

4.3 Der Rückkaufswert beträgt 93,1 v. H. des Quotienten aus der durch Abgabenentrichtung und Gewinnbeteiligung ohne Kinderzuschuß erworbenen Jahresrente

und dem in der Rententabelle unter dem jeweiligen Lebensalter ausgewiesenen jährlichen Rentenwert (Anlage 1.1). Maßgebend ist das Lebensalter, welches das Mitglied am 31. Dezember des Jahres des Rückkaufes vollendet hat

5.0 Schlußbestimmungen

5.1 Die Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung ist vom Mitglied durch eigenhändige Unterschrift unter Verwendung eines von der Versorgungseinrichtung herausgegebenen Formblattes zu erklären.

52 Erklärungen des Mitgliedes oder anderer Bezugsberechtigter werden nur dann wirksam, wenn sie der Versorgungseinrichtung schriftlich zugegangen sind.

5.3 Nimmt das Mitglied oder ein anderer Bezugsberechtigter seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, so haben diese gegenüber der Versorgungseinrichtung einen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

5.4 Mitglieder und sonstige Bezugsberechtigte sind, verpflichtet, der Versorgungseinrichtung die nach diesen Bedingungen und den Vorschriften der Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

5.5 Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung entsprechend.

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Anlage 1.1

Rententabelle

der

freiwilligen Zusatzversorgung bei der Ärzteversorgung Westfalen Lippe

Jährlicher Wert der Rente bei einer Jahresabgabe von DM l-

Einzahlungs-(Lebens-) alter

Männer DM

Frauen DM

Einzahlungs-(Lebens) alter

Männer DM

Frauen DM

20

0,33504

0,34752

43

0,14808

0,15936

21

0,32316

0,33552

44

0,14328

0,15432

22

0,31128

0,32412

45

0,13872

0,14940

23

0,29988

0,31308

46

0,13428

0,14316

24

0,28896

0,30264

47

0,12996

. 0,14016

25

0,27840

0,29232

48

0,12576

0,13572

26

0,26820

0,28260

49

0,12180

0,13152

27

0,25848

0,27300

50 ,

0,11796

0,12744

28

0,24912

0,26376

51

0,11424

0,12360

29

0,24012

0,25476

52

0,11064

0,11988

30

0,23160

0,24612

53

0,10728

0,11628

31

0,22332

0,23772

54

0,10404

0,11280

32

0,21552

0,22968

55

0,10080

0,10956

33

0,20808

0,22188

56

0,09780

0,10644

34

0,20088

0,21444

57

0,09480

0,10344

35

0,19392

0,20724

58

0,09192

0,10056

36

0,18732

0,20040

59

0,08916

0,09780

37

0,18096

0,19380

60

0,08640

0,09504

38

0,17496

0,18744

61

0,08364

0,09228

39

0,16908

0,18144

62

0,08088

0,08940

40

0,16356

0,17556

63

0,07800

0,08640

41

0,15816

0,16992

64

0,07512

0,08328

42

0,15300

0,16452

65

0,07200

0,07980