223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

21. 6. 94 (6) Anlage 2 21220

DIE BEZIRKSREGIERUNG

Postanschrift:

Die Bezirksregierung:

Ihr Zeichen und Tag

Nachnahme:

Kap. 03 331, Tit 111.1 Lfd. Nr. 24/

Mein Zeichen

Betrifft: Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 Bundesärzteordnung bzw. zur Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 a Bundesärzteordnung

Bezug: Ihr Antrag vom Anlg.: l Urkunde

Sehr geehrte

Als Anlage übersende ich Ihnen die beantragte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gern. § 10 Abs. Bundesärzteordnung bzw. zur Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 a Bundesärzteordnung.

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt: .

- um Ihnen aus entwicklungs- und bildungshilfepolitischen Gründen eine Weiterbildung zu ermöglichen,

- um Ihnen Gelegenheit zu geben, Ihre Kenntnisse und Erfahrungen in der Medizin zu erweitern,

- im Rahmen des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches auf medizinischem Gebiet aufgrund' bilateraler Absprachen, .

- im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung,

- im Hinblick auf Ihre erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter,

- im Hinblick auf den Status, den Sie nach § l des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGB1.1 S. 1057) genießen,

- im Hinblick auf Ihre Ehe mit einem Ehepartner deutscher Staatsangehörigkeit,

- im Hinblick auf die Einbürgerurigszusicherung, sofern der Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen, die Sie nicht zu'yertreten haben,

- im Hinblick auf Ihre Ehe mit einem Ehepartner, der Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist,

- im Hinblick auf die Berechtigung, als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt gebietsbezogen ärztlich tätig zu sein.

Außer der von mir erteilten Berufserlaubnis benötigen nicht-EU-angehörige ausländische Staatsangehörige noch eine Arbeitserlaubnis, die bei dem für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsamt zu beantragen ist. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 229 Abs. l Arbeitsförderungsgesetz dar, die nach § 229 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Ich bitte Sie, sich unter Vorlage dieser Berufserlaubnis bei dem für den Ort ihrer Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt anzumelden.

Sie unterstehen gern. § 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204)

- SGV. NW. 2122 - der zuständigen Ärztekammer und sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Ärztekammer anzumelden.

Gem. § l Abs. l Nr. l des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), - SGV. NW. 2011 - in Verbindung mit Tarif stelle 10.1.3/10.1.4 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung 'der Bekanntmachung vom 5. August 1990 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1992 (GV. NW. S. 43), - SGV. NW. 2011 - sind für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr von ................................................ DM zu entrichten und

Auslagen in Höhe von ...................................... DM zu erstatten. Den Gesamtbetrag habe ich durch Nachnahme erhoben.

21.6.94(6) 223. Ergänzung -SMBL NW. -(Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

OlOOn Die nachstehend aufgeführten Hinweise sind zu beachten:

.1. In der Bundesrepublik Deutschland berechtigt - mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 a BÄO - nur der Besitz der deutschen Approbation als Ärztin oder als Arzt zur dauernden Ausübung des ärztlichen Berufs:

2. Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs ist aufgrund einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO zulässig. Diese Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren bzw. bis zum Abschluß einer sofort begonnenen ärztlichen Weiterbildung erteilt werden. Ausnahmsweise darf eine Erlaubnis über die genannten Zeiträume hinaus erteilt werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der.Antragsteller unanfechtbar als Asylberechtigte oder als Asylberechtigter anerkannt ist bzw. die. Rechtsstellung nach § l des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGB1.1 S. 1057) genießt oder mit einem deutschen Ehepartner im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist, die oder der ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und wird grundsätzlich auf eine Tätigkeit als Assistenzärztin, als Oberärztin bzw. Assistenzarzt oder Oberarzt - also auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit - am Krankenhaus oder in einer ärztlichen Praxis begrenzt. Ärztinnen un4 Ärzte, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten einer Ärztin oder eines Arztes (§ 10 Abs.'6 Bundesärzteordnung).

3. Bei einer aus Gründen der Weiterbildung erteilten Erlaubnis ist nach begonnener Weiterbildung ein Wechseln ein anderes Gebiet oder Teilgebiet nur zulässig, wenn er von mir vorher genehmigt worden ist

4. Jeder Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist persönlich zu stellen und ausführlich zu begründen. Hierbei sollen Zweck und Ziel der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland angegeben werden. Diesem Antrag, der rechtzeitig - bei einem Verlängerungsantrag mindestens 2 Monate vor Ablauf der Frist - gestellt werden soll, bitte ich, folgende Nachweise beizufügen:

a) beglaubigte Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes,

b) Arbeitserlaubnis oder beglaubigte Ablichtung,

c) ausführliches Zeugnis der Chefärztin oder des Chefarztes über die seit der zuletzt erteilten Erlaubnis ausgeübte ärztliche Tätigkeit,

d) weitere Unterlagen zum Nachweis der im Antrag angeführten Gründe.

5. In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Führung des Doktor-Titels nur berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Hochschule innerhalb der Europäischen Gemeinschaft promoviert worden ist. Darüber hinaus darf ein im Ausland erworbener Doktor-Grad im Bundesgebiet grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen Ministers eines Bundeslandes (in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung) geführt werden.

6. Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein, die Heilkunde ausübt, kann gemv§ 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGB1. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Sie machen sich also auch dann nach dieser Vorschrift strafbar, wenn Sie Ihren ärztlichen Beruf ausüben, obwohl Ihre Berufserlaubnis abgelaufen, aufgehoben oder aus sonstigen Gründen ungültig geworden ist

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag