Anlage (zu § 1 Abs. 2)*)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühren

1

Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

25 bis 385 Euro

2

Schuldnerverzeichnis

 

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)

Anmerkung:

Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.

 

410 Euro

2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung beziehungsweise § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro

3

entfallen

 

4

Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung

Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.

 

4.1

Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen

Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.

120 Euro

4.2

Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsver-fassungsgesetz),

für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je

120 Euro

 

30 Euro

4.3

Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 Zivilprozessordnung),

für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je

120 Euro

 

 

30 Euro

4.4

Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen,

für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je

60 Euro

 

 

 

15 Euro

4.5

Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nrn. 4.1 bis 4.4 vorgesehen ist

Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.

50 Euro

5

Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter

Anmerkung:

1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden.

12,50 Euro je Entscheidung

6

Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

Anmerkung:

Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

30,00 Euro

*) Anlage ersetzt durch Artikel 71 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; geändert durch Art XI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Art. II d. Gesetzes v. 13.6.2006 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 8. Juli 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. März  2008.