Anlage (zu § 1 Abs. 2)*)
Gebührenverzeichnis
Nr. |
Gegenstand |
Gebühren |
1 |
Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches |
25 bis 385 Euro |
2 |
Schuldnerverzeichnis |
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2.1 |
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung) Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal,
wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse
erteilt oder versagt wird. |
410 Euro |
2.2 |
Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung beziehungsweise § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. |
0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro |
3 |
entfallen |
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4 |
Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung Anmerkung: |
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4.1 |
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen Anmerkung: |
120 Euro |
4.2 |
Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsver-fassungsgesetz), für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je |
120 Euro 30 Euro |
4.3 |
Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer
fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 Zivilprozessordnung), für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je |
120 Euro 30 Euro |
4.4 |
Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern
oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß §
4 Abs. 1 des Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz des
Landes Nordrhein-Westfalen, für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je |
60 Euro 15 Euro |
4.5 |
Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nrn.
4.1 bis 4.4 vorgesehen ist
|
50 Euro |
5 |
Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden
Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung
der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für
Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen
Interesse liegen. 3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. |
12,50 Euro je Entscheidung |
6 |
Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts Anmerkung: Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. |
30,00 Euro |
*) Anlage ersetzt durch Artikel 71 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft
getreten am 1. Januar 2002; geändert durch Art XI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV.
NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Art. II d. Gesetzes v. 13.6.2006
(GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 8. Juli 2006; Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. März 2008.