Anlage
(Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses)
Verfahrensordnung
§ 1
(1) Für Entscheidungen nach § 110 Abs. 1 LBG sind der Geschäftsstelle von der obersten Dienstbehörde aus der Landesverwaltung, sonst vom Dienstherrn vorzulegen
(2) Die Gemeinden, Kreise, gemeindlichen Zweckverbände und Sparkassen haben den Anträgen (Absatz 1) eine Stellungnahme der Bezirksregierung, die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen.
(3) Abweichungen von den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes über Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen müssen nach Sinn und Zweck von Ausnahmebestimmungen auf ungewöhnliche Sonderfälle beschränkt bleiben. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Deshalb muss in der Begründung eines Ausnahmeantrages dargelegt werden, welcher besondere Sachverhalt in diesem Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll. Die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten und eine ausreichende Bewährung des Bediensteten können eine Ausnahme ebenso wenig begründen wie rein finanzielle Erwägungen (z. B. Einkommensminderung) oder die Tatsache, dass eine Beamtin oder ein Beamter vorübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnimmt. Ob und in welchem Umfang andere Tatsachen, wie z. B. ein dringendes dienstliches Bedürfnis des Dienstherrn an der Gewinnung besonders qualifizierter Bewerberinnen oder Bewerber oder eine unverschuldete Verzögerung im beruflichen Werdegang, insbesondere in der Berufsausbildung, bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für sich allein kann ein Personalmangel kein Grund sein, auf die Einhaltung von Mindestforderungen des Gesetzes zu verzichten.
(4) Für die Feststellung der Befähigung anderer Bewerber für eine Laufbahn ist bei der Begründung des Antrages folgendes zu beachten:
§ 2
Die Unterausschüsse I und II ermitteln aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 LBG sowie der §§ 3 bis 6, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er verwendet werden soll, besitzt. Sie können einen Sachverständigen der Fachrichtung der Bewerberin oder des Bewerbers zuziehen und weitere Nachweise, insbesondere die Anfertigung von Arbeiten, fordern. In Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen können sie auf die persönliche Vorstellung verzichten, wenn die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag ausreichen.
§ 3
Höherer Dienst
(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen und Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen. Sie müssen Grundkenntnisse im Staats-, Kommunalverfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, im Haushaltsrecht, im Recht des öffentlichen Dienstes und im bürgerlichen Recht besitzen und einen Überblick haben über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.
§ 4
Gehobener Dienst
(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen und über Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten verfügen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen. Sie müssen über Grundkenntnisse im Staats-, Kommunalverfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes verfügen und einen Überblick haben über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.
§ 5
Mittlerer Dienst
(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes besitzen und einen Überblick haben über das staatliche und kommunale Verfassungsrecht und über den Aufbau der Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.
§ 6
Einfacher Dienst
Bewerberinnen oder Bewerber müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für eine Verwendung in der angestrebten Laufbahn geeignet sein.
§ 7
Wiederholung von Anträgen
Stellt der Landespersonalausschuss fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht besitzt, so kann er für einen Wiederholungsantrag eine Frist setzen.