Anlage

 

(Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses)

Verfahrensordnung

§ 1

(1) Für Entscheidungen nach § 110 Abs. 1 LBG sind der Geschäftsstelle von der obersten Dienstbehörde aus der Landesverwaltung, sonst vom Dienstherrn vorzulegen

    1. ein Antrag nach dem in der Anlage bekannt gegebenen Muster in 18facher Ausfertigung mit eingehender Begründung (Absätze 3 und 4) und bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit einer Beurteilung nach dem letzten Stand,
    2. die vollständigen Personalakten oder die Bewerbungsunterlagen mit Abschriften von Zeugnissen über Vorbildung, Ausbildung und bisherige Tätigkeit,
    3. andere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung von Bedeutung sein können.

(2) Die Gemeinden, Kreise, gemeindlichen Zweckverbände und Sparkassen haben den Anträgen (Absatz 1) eine Stellungnahme der Bezirksregierung, die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen.

(3) Abweichungen von den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes über Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen müssen nach Sinn und Zweck von Ausnahmebestimmungen auf ungewöhnliche Sonderfälle beschränkt bleiben. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Deshalb muss in der Begründung eines Ausnahmeantrages dargelegt werden, welcher besondere Sachverhalt in diesem Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll. Die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten und eine ausreichende Bewährung des Bediensteten können eine Ausnahme ebenso wenig begründen wie rein finanzielle Erwägungen (z. B. Einkommensminderung) oder die Tatsache, dass eine Beamtin oder ein Beamter vorübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnimmt. Ob und in welchem Umfang andere Tatsachen, wie z. B. ein dringendes dienstliches Bedürfnis des Dienstherrn an der Gewinnung besonders qualifizierter Bewerberinnen oder Bewerber oder eine unverschuldete Verzögerung im beruflichen Werdegang, insbesondere in der Berufsausbildung, bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für sich allein kann ein Personalmangel kein Grund sein, auf die Einhaltung von Mindestforderungen des Gesetzes zu verzichten.

(4) Für die Feststellung der Befähigung anderer Bewerber für eine Laufbahn ist bei der Begründung des Antrages folgendes zu beachten:

    1. Die Übernahme anderer Bewerber im Wege der Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss ist nicht zulässig, wenn für die wahrzunehmenden Aufgaben eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LBG).
    2. Der Aufstieg von Beamtinnen oder Beamten in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist nur im Wege des in der Laufbahnverordnung geregelten Aufstiegs und nicht über eine Feststellung der Befähigung dieser Beamtinnen oder Beamten für die höhere Laufbahn durch den Landespersonalausschuss möglich.
    3. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG müssen andere Bewerber die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden, sollen durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Sie müssen befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Da die Befähigung für eine Laufbahn und nicht lediglich für ein bestimmtes Arbeitsgebiet festzustellen ist, reichen Kenntnisse auf einem begrenzten Teilgebiet nicht aus.
    4. Darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, muss der Dienstherr hinsichtlich der in Aussicht genommenen Laufbahn wie auch der persönlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit entscheiden, ehe er einen Antrag stellt. Der Fürsorgepflicht entsprechend sollte der Antrag nur dann gestellt werden, wenn sich der Dienstherr davon überzeugt hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es muss erwartet werden, dass er die Bewerberin oder den Bewerber darüber unterrichtet, welche Kenntnisse bei der persönlichen Vorstellung verlangt werden.

§ 2

Die Unterausschüsse I und II ermitteln aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 LBG sowie der §§ 3 bis 6, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er verwendet werden soll, besitzt. Sie können einen Sachverständigen der Fachrichtung der Bewerberin oder des Bewerbers zuziehen und weitere Nachweise, insbesondere die Anfertigung von Arbeiten, fordern. In Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen können sie auf die persönliche Vorstellung verzichten, wenn die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag ausreichen.

§ 3
Höherer Dienst

(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen und Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen ihr Fachgebiet beherrschen. Sie müssen Grundkenntnisse im Staats-, Kommunalverfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, im Haushaltsrecht, im Recht des öffentlichen Dienstes und im bürgerlichen Recht besitzen und einen Überblick haben über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

§ 4
Gehobener Dienst

(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen und über Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten verfügen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen gründliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet besitzen. Sie müssen über Grundkenntnisse im Staats-, Kommunalverfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes verfügen und einen Überblick haben über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung im Bund und im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Kommunalverwaltung, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

§ 5
Mittlerer Dienst

(1) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse in den wichtigsten Sachgebieten besitzen, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern in der Laufbahnprüfung verlangt werden.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber für eine Laufbahn, die nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geordnet ist, müssen neben den erforderlichen Fachkenntnissen Grundkenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Recht des öffentlichen Dienstes besitzen und einen Überblick haben über das staatliche und kommunale Verfassungsrecht und über den Aufbau der Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.

§ 6
Einfacher Dienst

Bewerberinnen oder Bewerber müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für eine Verwendung in der angestrebten Laufbahn geeignet sein.

§ 7
Wiederholung von Anträgen

Stellt der Landespersonalausschuss fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht besitzt, so kann er für einen Wiederholungsantrag eine Frist setzen.