Anlage1 zum BAT v.
24.2.1961
Anlage 1a Teil I
Vergütungsordnung
Allgemeine Vergütungsordnung
Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen
Teil I
Allgemeiner Teil
Teil II
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale
A.
B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)
C.
D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch technischen
Berufen
E. Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte
G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
H. Angestellte an Theatern und Bühnen
I. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
J. Angestellte in den Steuerverwaltungen
K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten
an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen
und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege
L. Angestellte in technischen Berufen
M. Technische Angestellte im Eichdienst
N. Angestellte im Schreib- und im Fernschreibdienst
O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
P. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst
Q. Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben
R. Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen
S. Rettungsassistenten, Rettungssanitäter
T. Angestellte im Justizdienst
Teil III 1)
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes
A. Angestellte im Fremdsprachendienst des Bundes
B. Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst sowie im
Funkdienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und des Deutschen
Hydrographischen Instituts
C. entfallen
D. Angestellte des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen
Beratungsdienstes der Bundeswehr
E. Technische Luftfahrzeugführer und fliegendes technisches Personal im Bereich
des Bundesministers der Verteidigung
F. Angestellte des militärischen Flugsicherungsdienstes
G. Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst sowie im
Funkdienst auf Hilfsschiffen, schwimmenden Geräten und Binnenwasserfahrzeugen
sowie nautische Angestellte im Instrumentenprüfdienst oder als
Kreuzkartenberichtiger im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
H. Sprachlehrer der Bundeswehr
I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen
J. Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des
Bundesministers der Verteidigung
K. Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr
L. Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
M. entfällt.
Teil IV
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder
A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder
B.1) Angestellte bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)
C.2) Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen
Dienst der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg
D. Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der Länder
E. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 b.
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
1.
Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der
Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen
Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser
Fallgruppe weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in
einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der
Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der
Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser
Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. Die
Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen I b, IV b,
VI b, VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX a des
Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1
und 2.
Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e
der Vergütungsgruppen I b bis I des Allgemeinen Teils auch für Ärzte, Apotheker
und Zahnärzte, die außerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der SR 2 a, 2 b
und 2 e III beschäftigt werden, sowie für Tierärzte.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm
miterfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder
Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des
Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies
gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung
oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung
vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII
gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als
nächstniedrigere Vergütungsgruppe.
2.
Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden
Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit
technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren
Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen
Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch
einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen
aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
3.
Unter „staatlich geprüften Technikern“ bzw. „Technikern mit staatlicher
Abschlussprüfung“ im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen
aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „staatlich geprüfte Techniker bzw.
Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu
allen Vergütungsgruppen“ sind Angestellte zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar
1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit
einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger
Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten
Ausbildungsgangs mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und
die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte
Technikerin“ erworben haben.
4.
Unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ und unter
„staatlich geprüften Chemotechnikern“ im Sinne der bei den nachstehenden
Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „technische Assistenten
mit staatlicher Anerkennung“ und „staatlich geprüfte Chemotechniker“ nach Nr. 4
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sind Angestellte zu verstehen,
die einen nach Maßgabe
a) der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten
– Assistentinnen – (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17./18. Dezember
1964) oder
b) der Rahmenordnung der Prüfung für chemisch-technische Assistenten –
chemisch-technische Assistentinnen – (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
14./15. Mai 1904) oder
c) der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„technischer Assistent“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz
oder
„staatlich geprüfter Chemotechniker“
erworben haben.
Diesen Angestellten werden technische Assistenten und Chemotechniker
gleichgestellt, die die staatliche Anerkennung auf Grund früher erlassener
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erhalten oder erhalten haben.
Unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ im Sinne der bei den
nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „technische
Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ sind ferner
Angestellte zu verstehen, die einen nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung
und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Mai 1981) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte(r) ...
technische(r) Assistent/in“ oder „Staatlich geprüfte(r) Technische(r)
Assistent/in für ...“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben
haben.
5.
Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie
nicht unter die SR 21 – fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes
Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
6.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig
ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
Es sind vergleichbar
die Vergütungsgruppen den
Besoldungsgruppen
X |
A
1 |
IX
b |
A
2 |
IX
a |
A
3 |
VIII |
A
5 |
VII
|
A
6 |
VI
b und VI a |
A 7 |
V c |
A 8 |
V b und V a |
A 9 |
IV b |
A 10 |
IV a |
A 11 |
III |
A 12 |
II b und II a |
A
13 |
I
b |
A
14 |
I
a |
A
15 |
I |
A
16 |
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und
Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei der Zahl
der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich
beschäftigten Personen zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der
mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
7.
Ständige Vertreter(innen) sind nicht die Vertreter(innen) in Urlaubs- und
sonstigen Abwesenheitsfällen.
8.
Teil III Abschnitt P gilt entsprechend für Redakteure im Presse- und Informationsamt
des Landes Berlin.
9.
Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als
gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise
stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen
geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst
nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die
Gleichstellung ab der Feststellung.
10.
Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes
vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des
Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).
Teil I
Allgemeiner Teil
Vergütungsgruppe I
1 a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach
Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 b)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
2.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher zu
bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 1 a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
3.
Angestellte in kommunalen
Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der
Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie
Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
5.
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
6.
Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Vergütungsgruppe I a
1 a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 b)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
2.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, dass sie bei schwierigen
Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotizen
Nrn. 1 und 2)
3.
Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen
der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit
in Vergütungsgruppe I b.
5.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
6.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und
überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 9:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
7.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in
diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
8.
Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
9.
Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2
a und SR 2 e III nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe
12.
10.
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
11.
Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher
Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
12.
Tierärzte, denen mindestens fünf Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
13.
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher
Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
14.
Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
15.
Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe I b
1 a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 b)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn.
1 und 6)
1 c)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 d)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a
heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 e)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a
heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei
besonders schwierigen Aufgaben erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 c,
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind nach 11
jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a, wenn sie eine
zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im Übrigen nach 15jähriger Bewährung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.
(Den Zeiten in Vergütungsgruppe II a stehen Zeiten gleich, die vor dem 1.
Januar 1966 in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III zurückgelegt worden
sind.
Der zweiten Staatsprüfung stehen gleich:
a) die Bestallung als Arzt,
b) die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker,
c) die zweite theologische Prüfung für evangelische Geistliche,
d) das Presbyteriatsexamen für katholische Geistliche.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
3. entfallen
4. entfallen
5.
Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen
der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten sind wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a oder 1 d.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
6.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, dass schwierige
Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung
übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
6 a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, dass mindestens zu einem
Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen
Bearbeitung übertragen sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
7.
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
8.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
9.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht
unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
10.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht
unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
11.
Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a und SR 2 e III, denen
mindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
12.
Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2
a und SR 2 e III.
13.
Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.
14.
Apotheker als Leiter von Apotheken.
15.
Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker.
16.
Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.
17.
Tierärzte, denen mindestens zwei Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
18.
Tierärzte nach fünfjähriger
tierärztlicher Tätigkeit.
19.
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.
20.
Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige
Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
21.
Zahnärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a und SR 2 e III, denen
mindestens zwei Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
22.
Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit.
Vergütungsgruppe II a
1 a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 b)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Fallgruppe 1 a heraushebt.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 c)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen
Aufgaben erfordert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der
Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass
mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und
verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
3.
Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen
der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten sind, wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Ärzte.
5.
Apotheker.
6.
Tierärzte.
7.
Zahnärzte.
8.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt. – Fußnote 1 –
8 a.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 a.
8 b.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer
Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10
heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.
9.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
9 a.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
9 b.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11
heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 31 und 32)
10.
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
------------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe II a.
-------------------------------------------
Vergütungsgruppe III
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer
Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10
heraushebt.
2 a.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
2 b.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 a.
2 c.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 21 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10.
3.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11
heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 31 und 32)
3 a.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten, und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
3 b.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger
praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 31 und 32)
3 c.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in
selbständiger Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 22 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
Vergütungsgruppe IV a
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
3.
Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenangestellten, wenn sie zugleich
Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
4.
Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die
Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.
5.
Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit
schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von
Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG).
6.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen
Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplom-Bibliothekare)
a) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens
25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr,
b) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70.000
Bänden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders
hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden,
c) als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien
mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bänden oder Tonträgern.
7.
Angestellte in der Tätigkeit von Forstamtmännern.
8.
Angestellte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den
Forstassessoren gleichzustellen sind.
9.
entfällt
10.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren
Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder
künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei
der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
10 a.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe
10 heraushebt.
10 b.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 a.
(Besondere Leistungen sind z. B. die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung
oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung
bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren
Abrechnung.)
10 c.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.
11.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in
selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 22 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
11 a.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe
11 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 31 und 32)
l1 b.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in selbständiger
Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22 heraushebt, nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
11 c.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender
Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige
Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
Vergütungsgruppe IV b
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a
heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a
heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll
ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind nach
sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b.
(Den Zeiten in Vergütungsgruppe V b stehen Zeiten gleich, die vor dem 1. Januar
1960 in Tätigkeiten verbracht worden sind, die auf Grund des Tarifvertrages vom
15. Januar 1960 als Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b bewertet worden sind.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenangestellten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
4.
Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenangestellten, wenn sie zugleich
Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
5.
Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
6. entfällt
7. entfällt
8.
Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener
Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
(Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,
a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft
mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
b) die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens
50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt werden.
9.
Angestellte an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder
für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
(Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen
Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,
a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft
mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
b) als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von
mindestens 40.000 Bänden.
10. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen
Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender
Tätigkeit,
a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft
mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 ständig unterstellt
ist,
b) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens
12.000 Bänden und durchschnittlich 48000 Entleihungen im Jahr,
c) als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von
mindestens 15.000 Bänden und durchschnittlich 60.000 Entleihungen im Jahr,
d) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50.000
Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden
Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden,
e) als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien
mit einem Bestand von mindestens 8.000 Bänden oder Tonträgern.
11.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst,
denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 18 unterstellt sind.
12.
Angestellte in der Tätigkeit von Oberförstern.
13. entfällt
14. entfällt
15. entfällt
16. entfällt
17.
Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter,
die sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 26 herausheben.
18. entfällt
19. entfällt
20. entfällt
21.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art
einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und
Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden
technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche
Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie
deren Abrechnung;
2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige
Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien,
Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)
21 a.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren
Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder
künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei
der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
22.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung oder Auswertung von
trigonometrischen oder topographischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur
einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht
nur einfacher Art; photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen,
kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
22 a.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in
selbständiger Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Fallgruppe 22 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
23. entfällt
24. entfällt
25. entfällt
26. entfällt
27.
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die der Tätigkeit eines
Betriebsleiters im Europafunk- und Küstenfunkdienst oder eines Saalleiters im
Überseefunkdienst gleichwertig ist.
Vergütungsgruppe V a
1.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten
sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art
einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und
Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden
technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche
Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie
deren Abrechnung;
2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige
Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien,
Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)
2.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und
entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung oder Auswertung von
trigonometrischen oder topographischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur
einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht
nur einfacher Art; photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
3.
entfällt
4.
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden
Tätigkeiten gleichwertig ist:
a) Angestellte im Küstenfunkdienst mit schwieriger Tätigkeit.*
b) Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk und Kabel), soweit sie im
Aufsichts- oder Wachleiterdienst verwendet werden.
c) Angestellte des Küstenfunkdienstes mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse
(Hauptstufe) nach jahrelanger Tätigkeit in diesen Stellen und besonderer
Bewährung.
Vergütungsgruppe V b
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 c)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen
erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges
Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen
Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften. *
3.
Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zentralkassen, denen mindestens drei
Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 19 oder VI b Fallgruppe 6 ständig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
4.
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten, in staatlichen Zentralkassen mit besonders schwierigen Arbeiten (z.
B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen,
Geldanlagen; Gesamtrechnungslegung).*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
5.
Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verantwortlich Personen- oder
Sachkonten führen oder verwalten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die
Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
6.
Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens drei Angestellte
mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b ständig
unterstellt sind. * (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
7.
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7, 7 a, 7 b oder 7 c durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
7 a.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 7 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit
zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 15.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die
Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28
und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7 b.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 7 b heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Vergütungen oder
Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im
DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung,
Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen
Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16. (Das
Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die
Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28
und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
8.
Kassiere in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassiere zusammenfassen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich
hohen Barumsätzen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
10.
Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenangestellten. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
11.
Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit
nicht in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingruppiert. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
12.
Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens zwölf
Kassenangestellten. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
13. entfällt
14. entfällt
15. entfällt
16.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an
wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender
Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. *
17.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen
Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender
Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. *
18.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst
in der Tätigkeit von Archivinspektoren sowie Angestellte, die auf Grund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, ferner entsprechende Angestellte in Museen und anderen
wissenschaftlichen Anstalten. *
19.
Angestellte in der Tätigkeit von Revierförstern.
20. entfällt
21. entfällt
22. entfällt
23. entfällt
24. entfällt
25.
Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung
der Registratur aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 oder 10 heraushebt. *
25 a)
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen
mindestens fünf Registraturangestellte, davon zwei mindestens der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22 und 24)
25 b)
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in
obersten Bundes- oder Landesbehörden, denen mindestens drei
Registraturangestellte, davon zwei mindestens der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22 und 24)
26.
Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter,
soweit nicht in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.*
27.
Angestellte in der Tätigkeit von Betriebsinspektoren *
28.
Angestellte in der Tätigkeit von Maschineninspektoren.
29. entfällt
30. entfällt
31. entfällt
32. entfällt
33. entfällt
34. entfällt
35. entfällt
Vergütungsgruppe V c
1. a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen
erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges
Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen
Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu
einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. entfällt
3. entfällt
4. entfällt
5. entfällt
6. entfällt
7.
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften.
8.
Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60
Kanzleikräften.
9.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen
mindestens drei Registraturangestellte, davon einer mindestens der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22, 23 und 24)
10.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in
obersten Bundes- oder Landesbehörden, denen mindestens zwei
Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22, 23 und 24)
11.
Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturangestellte, davon
drei mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24)
12.
Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturangestellte ständig
unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24)
13.
Registraturangestellte der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40 in obersten
Bundes- oder Landesbehörden nach achtjähriger Bewährung als solche in diesen
Behörden.
14.
entfällt
15.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 7 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit
zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt wenn der Angestellte die
Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28
und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
15 a.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 5 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne
selbständig errechnen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel
selbständig führen,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 7 b heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder
Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und
die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten
(z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der
Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen
zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit
zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte das
Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals,
die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie
die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der
Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16 a.
Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und
Zahlbarmachung
der Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen
oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur
maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit
zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 c. (Hierzu
Protokollnotiz Nr. 8)
17.
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten, wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten
übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11, 11 a und 11 b)
18.
Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 a)
19.
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen
zusammengefasst werden, wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalterische
Tätigkeiten übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 b)
20.
Angestellte in Finanzkassen mit vollautomatischem Steuererhebungsverfahren, die
an Hand der Buchungsbelege Auskünfte erteilen.
21.
Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen
Postenzahlen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)
22.
Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders
schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Angestellte
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
23.
Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenangestellten mindestens der
Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
24. entfällt
25. entfällt
26. entfällt
Vergütungsgruppe VI a
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden
Tätigkeiten gleichwertig ist:
a) Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk und Kabel) die durch eine
Prüfung den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des
Überseetelegraphendienstes (Funk und Kabel) geführt haben, nach ihrer endgültigen
Übernahme in den Überseefunk- oder Überseekabeldienst.
b) Angestellte im Küstenfunkdienst, soweit nicht anderweitig eingereiht.
c) Angestellte des Küstenfunkdienstes, die aus dem Europafunk- oder
Überseekabeldienst hervorgehen und das Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe)
erworben haben, nach ihrer endgültigen Übernahme in den Küstenfunkdienst.
d) Angestellte des Überseetelegraphendienstes als Lehrkräfte für Funkanwärter.
Vergütungsgruppe VI b
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu
einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
l b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach
neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
3.
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften.
4.
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten, wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische
Tätigkeiten übertragen sind.
(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr
unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11, 11 a und 11 b)
4. a)
Angestellte in Finanzkassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten, nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, wenn
sie sich durch besondere Zuverlässigkeit aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 3 herausheben.
(Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein
Mindestmaß beschränkt werden kann.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 d)
5.
Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder Maschinenbucher ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 a)
6.
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefasst
werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
7.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 5 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst-
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der
Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7 a.
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 5 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder
Urlaubslöhne selbständig errechnen und den damit zusammenhängenden
Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7 b.
Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und
Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne
einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im
DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7 c.
Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und
Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne
einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im
DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel
selbständig führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
8.
Kassiere in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)
9.
Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders
schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
10.
Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenangestellten mindestens der
Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
11. entfällt
12. entfällt
13. entfällt
14. entfällt
15. entfällt
16. entfällt
17. entfällt
18. entfällt
19. entfällt
20.
Faktoren in der (Reichs-) Druckerei, in der Druckerei bei dem (Reichs-) Amt für
Landesaufnahme und bei anderen großen Druckereien.
21.
Lektoren mit besonderen Fachkenntnissen.
22. entfällt
23. entfällt
24. entfällt
25. entfällt
26. entfällt
27. entfällt
28. entfällt
29. entfällt
30. entfällt
31. entfällt
32. entfällt
33. entfällt
34. entfällt
35.
Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange
selbständige Leistungen erfordern.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.)
36.
Angestellte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige
Leistungen erfordern.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.)
37. entfällt
38.
Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon
einer mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24)
39.
Leiter von Registraturen, denen mindestens fünf Registraturangestellte ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 23 und 24)
40.
Registraturangestellte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten
Registratur in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des
Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes
erfordern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22)
41. entfällt
42. entfällt
43.
Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VII
1 a)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-. sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) * (Hierzu Protokollnotiz Nr.9)
1 c)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a
heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse
erfordert,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
(Der Klammersatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2.
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach
dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
3.
Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 a)
3 a.
Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse
erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
usw. des Aufgabenkreises.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
4.
Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem
Buchungsanfall.*1)
5.
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen
einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
6.
Kassiere in kleineren Kassen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10 und 11 c)
7.
Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
8.
Verwalter von Einmannkassen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
entfällt
10.
Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen.
(Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der
Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.) *
11.
Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.
12.
Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit
gründlichen Fachkenntnissen.
13. entfällt
14.
Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich
durch ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben.*
15. entfällt
16.
Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)
Druckerei und anderen großen Druckereien.*
17. entfällt
18. entfällt
19. entfällt
20. entfällt
21. entfällt
22.
Vorsteher von Kanzleien. (Als solche gelten nur Angestellte, die einer Kanzlei
mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.)*
23. entfällt
24. entfällt
25.
Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b.*
26.
Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders
wertvollen Lagern.*
27.
Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des
Fleischhygienegesetzes
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 28.
28.
Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in
besonderer Stellung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 29.
29.
Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 30.
30. entfällt
31. entfällt
32. entfällt
33. entfallt
34. entfällt
35. entfällt
36. entfällt
37. entfällt
38 entfällt
39. entfällt
40. entfällt
41. entfällt
42.
Angestellte, die eine der nachstehenden Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit ausüben:
Angestellte des Europafunk- und Überseekabeldienstes sowie des Kabeldienstes
des Telegraphenamtes Hamburg, soweit sie die Aufstiegsprüfung (frühere
Hauptprüfung) bestanden haben.*
42. a)
Leiter von Registraturen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 23)
42. b) entfällt
42. c) entfällt
42. d)
Vorlesekräfte für Blinde.*
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
43. entfällt
------------------------------------
Vollbeschäftigte Angestellte, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe
von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bruchteile von
0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII
gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
--------------------------------------
Vergütungsgruppe VIII
1 a)
Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B.
Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach
Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten
Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche
Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art;
Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten
Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder
Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen;
Kontenführung).*
1 b)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. entfällt
3. entfällt
3 a)
Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinenbucher).*
4.
Angestellte mit schwieriger Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und
anderen wissenschaftlichen Anstalten.*
5. entfällt
6. entfällt
7. entfällt
8.
Angestellte im Funkdienst, die außer der Bedienung der Apparate die Pflege und
Unterhaltung ihrer Station ohne technische Hilfe zu besorgen haben.*
9. entfällt
10.
Angestellte in Stellen von Küstern.*
11.
Angestellte zur Führung von Geld- und Haushaltsvoranschlagskontrollen.*
12. entfällt
13. entfällt
14.
Angestellte für schwierigere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei
wissenschaftlichen Instituten.*
15. entfällt
16. entfällt
17. entfällt
18. entfällt
19.
Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben mit schwierigerer Tätigkeit.
(Eine schwierigere Tätigkeit liegt vor, wenn das Ablesen sich auf mehrere
verschiedenartige Messinstrumente und demzufolge das beim direkten Inkasso mit
dem Ablesen verbundene Berechnen und Einziehen auf Tarife mehrerer
verschiedenartiger Versorgungsbetriebe erstreckt oder beim gleichzeitigen Berechnen
und Einziehen mehrerer Tarifsätze einer der errechneten Beträge die Rechtsnatur
einer öffentlich-rechtlichen Gebühr hat oder zum direkten Inkasso auf Grund
betrieblicher Ausbildung eine beratende, werbende oder verkaufsvermittelnde
Tätigkeit hinzutritt.) *
20. entfällt
21. entfällt
22. entfällt
23. entfällt
24.
Krankenbesucher mit mehrjährigen praktischen Erfahrungen und entsprechenden
Leistungen in besonders schwieriger Tätigkeit.
25. entfällt
26. entfällt
27.
Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher *)
28.
Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des
Fleischhygienegesetzes.
29.
Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in
besonderer Stellung.
30.
Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure.
31. entfällt.
32. entfällt
33. entfällt
34. entfällt
35. entfällt
36. entfällt
37. entfällt
38. entfällt
39. entfällt
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
40. entfällt
41. entfällt
42. entfällt
Vergütungsgruppe IX a
Angestellte mit den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX b – mit Ausnahme der
Fallgruppe 2 des Teils I – nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b
– mit Ausnahme der Fallgruppe 2 des Teils I –
Vergütungsgruppe IX b
1.
Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-,
Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten
(z. B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von
Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z. B.
Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von
Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen;
Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig
wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige
Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und
Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand
der Tagebücher).
2.
Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe X.
3.
Angestellte an Rechenmaschinen.
4. entfällt
5.
Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und
anderen wissenschaftlichen Anstalten.
6.
Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit (z. B Berechnungen einfacherer
Art, Überwachung technischer Anlagen).
7.
Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten soweit nicht anderweitig
eingruppiert.
8.
Angestellte für einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei
wissenschaftlichen Instituten.
9.
Bademeister mit staatlicher Prüfung.
10. entfällt
11.
Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben.
12.
Geldzähler und Geldzählerinnen.
13. entfällt
14.
Krankenbesucher.
15. entfällt
16. entfällt
17. entfällt
18. entfällt
19.
Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes.
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2).
20. entfällt
21. entfällt
22.
Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter.
23. entfällt
24. entfällt
25.
Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten selbständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 27)
26.
Pförtner bei großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in
Verwaltungsgebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang
Auskünfte zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur
der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, erforderlich
ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr.7)
27.
Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener
Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z. B. als Offset-Vervielfältiger.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 28)
28. entfällt
Vergütungsgruppe X
1.
Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-,
Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer
Tätigkeit (z. B. Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie
Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse, Hilfsleistung bei der
Postabfertigung, insbesondere Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf
mechanischem Wege und dergl.; Ausschneiden und Aufkleben von
Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser
Ausschnitte;
Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken;
Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in
deutscher Sprache, auch unter Verwendung von Formularen, und gelegentliches
Aufnehmen von Stenogrammen).
2.
Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien, Archiven,
Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.
3.
Angestellte als Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der
Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch –.
4. entfällt
5.
Angestellte im Magazindienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
6.
Bademeister ohne Prüfung.
7. entfällt
8. entfällt
9. entfällt
10. entfällt
11. entfällt
12. entfällt
13. entfällt
14. entfällt
15.
Boten nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Bote oder Pförtner im
Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 27 und 30)
16.
Pförtner nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Pförtner oder Bote im
Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 27 und 30)
17.
Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen nach mindestens dreijähriger
Beschäftigung als Vervielfältiger im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 28 und 30)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie
andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen
anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium
mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die
Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät
nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder
einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht
vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die
Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens
das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den
Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige
Praxissemester, Prüfungssemester o. a. – vorgeschrieben ist.
Nr. 2
Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben.
Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den
wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden
zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden
auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.
Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für
Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
Nr. 3
Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt
(Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner
Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer
Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
Nr. 4
Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte zählen
nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit, die
in einem Angestellten-, Beamten- oder Soldatenverhältnis zu demselben
Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen
öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung
herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärzte zählen nicht
mit.
Nr. 5
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb
eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie,
Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
Nr. 6
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 des Teils I,
b) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. B, Unterabschn. I
und IV,
c) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E, Unterabschn. I,
d) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 und 4 des Teils II
Abschn. J, Unterabschn. II,
e) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. B, Unterabschn.
I, Abschn. C, Unterabschn. I, Abschn. G, Unterabschn. I und Abschn. I,
f) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. 1, Unterabschn.
X,
g) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. 1,
Unterabschn. XII,
h) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Nr. 7
Als kommunale Einrichtungen und Betriebe gelten Einrichtungen und Betriebe des
Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt
Hamburg, die kommunalen Zwecken dienen.
Nr. 8
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergütungen oder Löhnen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B.
Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen.
Nr. 9
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf
Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt
sind.
Nr. 10
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der
Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und
Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.
Nr. 11
Der Angestellte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten,
wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den
Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die
Verantwortung zu tragen hat.
Nr. 11 a
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen oder
Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
Nr. 11 b
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:
a) Selbständiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;
b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die
Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;
c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des
Austeilens
von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d) Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
e) selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der
Kontenführung;
f) Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das
Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) Führen oder Verwalten von Sachkosten, bei denen Deckungsvorschriften nicht
nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind
z. B.:
In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben, gegenseitige oder einseitige
Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf
der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h) Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder
Zahlstellen,
i) selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j) Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei
gleichzeitigem selbständigem Berechnen von Abschreibungen auf Grund allgemeiner
– betraglich nicht festgelegter – Kassen- oder Buchungsanweisungen.
Nr. 11 c
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiere für unbaren
Zahlungsverkehr.
Nr. 11 d
Auf die Bewährungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Angestellte
a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich
Personen- oder Sachkonten geführt oder verwaltet oder
b) aus dienstlichen Gründen vorübergehend eine andere Tätigkeit ausgeübt hat.
Nr. 12
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach
dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der
Vergütungsgruppe II a oder
b) in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe II a eingruppiert
gewesen ist:
Fallgruppen 8 und 9 des Teils I,
Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B, C, G und I,
einzige Fallgruppe des Teils III Abschn. 1, Unterabschn. X,
Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. 1, Unterabschn. XII.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem
in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden
Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert
gewesen ist.
Nr. 13
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach
dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der
Vergütungsgruppen V a und V b oder
b) in den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe Va des Teils III Abschn. E,
Unterabschn. II bzw.
in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe V b eingruppiert
gewesen ist:
Fallgruppen 25 a und 25 b des Teils I,
Fallgruppen 3 und 5 des Unterabschnitts VI und Fallgruppe 4 des Unterabschnitts
VII des Teils II Abschn. B,
Fallgruppen 2, 4 und 10 des Teils II Abschn. H,
Fallgruppe 1 des Unterabschnitts I und Fallgruppe 7 des Unterabschnitts II des
Teils II, Abschn. J,
Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L, Unterabschn. I,
Fallgruppen l, 2, 5, 7, 8 und 10 bis 12 des Teils II, Abschn. Q,
Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B, Unterabschn. I,
Fallgruppen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G, Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. G Unterabschn II,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L, Unterabschn. X,
alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L, Unterabschn XI,
Fallgruppen 1 und 10 der Vergütungsgruppe V b des Teils VI, Abschn. B,
Fallgruppen 1 bis 4 des Teils IV Abschn. C,
alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. D,
alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. E, Unterabschn. I Nr. 2.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem
in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden
Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert
gewesen ist.
Nr. 14
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach
dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in
einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen ist.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem
in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden
Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert
gewesen ist.
Nr. 15
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach
dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in
einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesen ist.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem
in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden
Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert
gewesen ist.
Nr. 16 entfällt
Nr. 17 entfällt
Nr. 18 entfällt
Nr. 19 entfällt
Nr. 20 entfällt
Nr. 21 entfällt
Nr. 22
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn
das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach
Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten
Aktenplans unterzubringen ist, nur in alphabetischer oder numerischer
Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Nr. 23
Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im
Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den
Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für
sie günstiger ist.
Nr. 24
Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch
die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppen X bis VIII.
Nr. 25 entfällt
Nr. 26 entfällt
Nr. 27
Zu den Boten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören nicht die Kassenboten.
Nr. 28
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen nur Arbeitnehmer, die bei Beschäftigung
im Arbeiterverhältnis als Vervielfältiger, nicht aber z. B. als Drucker
einzureihen wären.
Nr. 29 entfällt
Nr. 30
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis
bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.
Nr. 31
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli
1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den
vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
gleichgestellt. Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30.
Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen
hat.
Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972
abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlich geprüften
Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung
nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische
Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. Satz 2
gilt entsprechend.
Nr. 32
Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
a) Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder
Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit
widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit
gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
b) Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. Brücken-, Hochstraßen-,
Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten,
ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
c) Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in eng
bebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte
sind trigonometrische, Polygon- und gleichwertige Punkte);
d) Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten
Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
e) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit
widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartographischen, nivellitischen,
photogrammetrischen, topographischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei
Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit
ist unerheblich, wenn dem Angestellten besonders schwierige Prüfungen
übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei
umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen auf Grund neuer
Aufnahmenetze.);
f) Aufsichts- und Prüftätigkeit
bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf.
einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des
Grundbuches und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des
Liegenschaftskatasters oder
beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines
Flurbereinigungsamtes (Bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses Merkmal
auch von mehreren Angestellten erfüllt werden.);
g) Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten
eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungstechnischer
Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter);
h) Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen
technischen Schwierigkeiten.