Anlage 2 zum BAT v.24.2.1961
Anlage 1a Teil II

Teil II
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale

A.*)
entfallen.

B.
Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)


Allgemeine Vorbemerkungen:

(1)
Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in der DV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik, in der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.
(2)
DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109),
b) Eingabegerät (DIN 44 300 Nr. 133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr. 113) oder entsprechende beeinflussbare Funktionen,
c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und
d) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.
(3)
Ist für eine Tätigkeit in der Datenverarbeitung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung der Vergütungsgruppen II a bis I.
(4)
Die in diesem Abschnitt in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300 sind im Anhang 1 wiedergegeben. Der Anhang 1 ist Bestandteil dieses Abschnitts.
(5)
Soweit in Protokollnotizen eine DV-Aus- oder -Fortbildung entsprechend den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) gefordert wird, gelten neben diesen bei DV-Aus- oder -Fortbildungen nach den Rahmenrichtlinien für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Informationstechnik (IT) in der öffentlichen Verwaltung (IT-Aus- und Fortbildungsrichtlinien, BAnz Nr. 107 vom 14. Juni 1991) die Moduln der Wissens-/Themenbereiche, die sich aus dem Anhang 2 ergeben. Der Anhang 2 ist Bestandteil dieses Abschnitts.

I. Angestellte als Leiter von DV-Gruppen

Vorbemerkungen:

(1)
DV-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
b) Übernahme von DV-Verfahren einschließlich Einführung oder
c) Pflege eingeführter DV-Verfahren.

Sie befassen sich
a) nur mit DV-Organisation oder nur mit Anwendungsprogrammierung oder
b) mit DV-Organisation und Anwendungsprogrammierung.
(2)
Leiter von DV-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben – insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen – und der Aufsicht z. B. folgende besondere Aufgaben:
a) In der DV-Organisation:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender,
bb) Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Angestellten in der DV-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
dd) Anleitung und Beratung der Angestellten in der DV-Organisation,
ee) Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff) Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Anwendungsprogrammierung und ggf. mit der DV-Systemtechnik,
gg) Beobachtung und Auswahl geeigneter DV-Verfahren für eine Übernahme,
hh) Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von DV-Verfahren,
ii) Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher –, insbesondere des Ablaufs des maschinellen Verfahrens und der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj) Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener DV-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
b) In der Anwendungsprogrammierung:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
bb) Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der DV-Organisation,
cc) Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine,
dd) Verteilung der Arbeitsaufträge an die Angestellten in der Anwendungsprogrammierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der DV-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
ee) Anleitung und Beratung der Angestellten in der Anwendungsprogrammierung,
ff) Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(3)
Leiter von DV-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Angestellte, die auch in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung tätig sind, z. B. mit folgenden Aufgaben:
a) Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Angestellten in der DV-Organisation,
b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c) Verknüpfen der in der DV-Gruppe angefertigten Programme,
d) Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit.
Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.

Vergütungsgruppe II a

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung als Leiter einer DV- Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe III

1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben,
nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3),

Vergütungsgruppe IV b

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).

Protokollnotizen:

Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder – Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Eine DV-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei Angestellte in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Unterabschnitts II oder III durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Sind dem Leiter auch Angestellte in der DV-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, zählen sie mit.
Bei der Zahl der Unterstellten zählen Angestellte mit Tätigkeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 mit, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, wenn sie dem Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte II, III und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Von der in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen II a und III geforderten Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte als Leiter einer DV-Gruppe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt sein.

II. Angestellte in der DV-Organisation

Vorbemerkungen:

(1)
Die DV-Organisation umfasst die
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa) Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc) Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim Anwender und
dd) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z. B. Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganisation),
b) Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,
c) Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d) Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.
(2)
DV-Teilaufgaben im Rahmen des Absatzes 1 sind z. B.:
a) Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b) Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z. B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle), Datenflusspläne (DIN 44 300 Nr. 73),
c) Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung der Anordnung von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten – z. B. Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort –, Festlegung der symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der Zeichenzahl).
(3)
Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere
a) innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens mit
aa) Datenermittlung,
bb) Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc) Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd) Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke, Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee) Datenspeicherung (insbesondere Dateien mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff) Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg) Datenausgabe
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b) in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle Programmiervorgabe
mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa) Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb) Aufgaben des Programms,
cc) Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd) Aufbau der Dateien und
ee) Verarbeitungsregeln.
Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von DV-Verfahren.
(4)
Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens gehören.
Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Angestellten übertragen sein, ohne dass diese damit Angestellte in der DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts sind.

Vergütungsgruppe III

Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

3. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)

2. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 4)

3. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

4. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Fachaufgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst eine Organisationseinheit;
bb) die Arbeitsabläufe sind weitgehend linear und enthalten nur wenige verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält bis zu drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die wenige logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Fachaufgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens zwei Organisationseinheiten, die untereinander durch nur wenige fachliche oder ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sind;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält
mindestens vier Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und wenig gegliedert sind, oder
bis zu zwei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder
bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
c) Eine Fachaufgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens drei Organisationseinheiten; die Organisationseinheiten müssen untereinander durch vielfältige fachliche und ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sein, oder vom Untersuchungsbereich aus müssen Verbindungen zu einem gleichzeitig zu entwickelnden oder vorhandenen DV-Verfahren geknüpft werden;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält
mindestens drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind oder
mindestens vier Datenbestände, die
unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Organisationseinheiten im Sinne dieser Protokollnotiz sind funktiona1 abgegrenzte, in sich geschlossene Einheiten, die wegen ihrer Aufgabenstellung in den Untersuchungsbereich fallen und unterschiedliche Anforderungen an das zu entwickelnde Verfahren stellen; es kann sich um Sachgebiete, Abteilungen, Ämter, Dezernate, Behörden handeln.
e) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, III und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.

Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

III. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung

Vorbemerkungen:

(1)
Die Anwendungsprogrammierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegung durch den Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z. B.
a) der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen, Programmablaufplänen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44 300 Nr. 41), und im Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,
b) der Test der Programme (DIN 44 300 Nr. 40) oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen,
c) die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum.
Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Generatoren (DIN 44 300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden.
Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten dieses Problems angepasst werden.
(2)
Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die Übernahme fremder, d. h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weiter gepflegter Programme – als spezielle Anwendungsprogramme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation. Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z. B.
a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der DV- Organisation,
b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die DV-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z. B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen für Datenübertragung),
c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum- und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),
d) Test der Programme oder Programmänderungen,
e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen (z. B. Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die Produktionssteuerung und die Maschinenbedienung).

Vergütungsgruppe III

Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben jeden Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)

Vergütungsgruppe V c

Angestellte,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV- Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a, vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Programmiervorgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend Standardfunktionen, wie z. B. Dateneingabe, Sortieren/Mischen, Abstimmen, Datenausgabe, und sind nicht oder nur in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind bis zu zwei Datenbestände zu verarbeiten, die wenig gegliedert sind;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Programmiervorgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten neben Standardfunktionen in nicht unerheblichem Umfang problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten
bis zu zwei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder
mindestens drei Datenbestände, die wenig gegliedert sind, oder
bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
c) Eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten
mindestens drei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, und die nicht unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, oder
mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, und die nicht linear miteinander verknüpft werden, oder
mindestens zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschiedener Datenbankverwaltungssysteme, die keine einheitliche Datenbankschnittstelle haben, geführt oder genutzt werden;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten viele logische Abhängigkeiten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Bei einem Datenbankverwaltungssystem sind Datenbestände nicht linear miteinander verknüpft, wenn in einem unstrukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Struktur durch Anwendungsprogramme oder in einem strukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Netzstruktur zu verwirklichen ist.

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.

Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen – Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.

Nr. 6
Die Mitwirkung besteht z. B. in
a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;
b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins (z. B. Signierkontrollen im Rahmen von Eingabekontrollen, Druckaufbereitung und Druck) und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache oder
der Erstellung von Programm- und Steueranweisungen für Datensammelsysteme, COM- Geräte oder vergleichbare DV-Geräte;
c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,
dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,
der maschinellen Durchführung des Tests,
dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;
d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler.
Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.

Nr. 7
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

IV. Angestellte in der DV- Systemtechnik


Vorbemerkung:

Die DV-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z. B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. Dem Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung.

Vergütungsgruppe II a

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe III

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik ständig unterstellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 5)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 5)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5)

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten.
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in der DV-Systemtechnik, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Protokollnotizen:

Nr. 1
Aufgaben der DV-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn
a) bei Software-Aufgaben die Systemsoftware (Grund- und systemnahe Software) viele Funktionen erfüllt, z. B.
Betriebssoftware mit mindestens automatischer Job-Verwaltung, virtueller Speicherplatzverwaltung, paralleler Steuerung von mehreren Nutzungsformen (Betriebsarten, DIN 44 300 Nrn. 154 bis 162) oder vergleichbaren Funktionen,
Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung, Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen oder vergleichbaren Funktionen,
Datenbanksoftware zur Verwaltung großer gegliederter Datenbestände mit wahlweiser Speicherplatz- und Zugriffsoptimierung oder vergleichbaren Funktionen,
Job-Abrechnungssysteme auf DV-Anlagen mit hohem Systemdurchsatz, wechselnden Aufgabenprofilen (Art, Ausprägung, Menge der Aufgaben) und einer hohen Zahl von unterschiedlichen Aufträgen,
oder
b) bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden müssen und den Einsatz von Systemsoftware mit vielen Funktionen erfordern.

Nr. 2
Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware oder von Hardware-Konfigurationen gegeben.

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und III anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der DV-Systemtechnik außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Auf die Bewährungszeit können Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte VI und VII bis zur Hälfte angerechnet werden, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist.
Von der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a geforderten Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts zurückgelegt sein.

Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse in der Leistungs- und Koordinierungstätigkeit zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellung anzuwenden haben.

Nr. 5
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.

V. Angestellte in der Datenerfassung

Vorbemerkungen:

(1)
Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z. B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer),
um
a) Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein Programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z. B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler (Abweichung der erfassten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,
ohne dass – außer in den Fällen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.
Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.
(2)
Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z. B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z. B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.
(3)
Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z. B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z. B. in Kassen und Sparkassen –, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

Vergütungsgruppe V b

Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe V c

Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte, denen mindestens zehn Angestellte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Angestellte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen und
dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbständig berichtigen.
3.
Angestellte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen. (Der Umfang der Tätigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
4.
Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang
nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen,
soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

Vergütungsgruppe VII

Angestellte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z. B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen,
nach einjähriger Bewährung in der Datenerfassung.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte in der Datenerfassung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte in der Datenerfassung während einer Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten in der Datenerfassung.

VI. Angestellte in der Produktionssteuerung

Vorbemerkungen:

(1)
Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts umfasst die Ablaufplanung, die Belegungsplanung, die Datenbankverwaltung, die Verwaltung von Systemhilfen und der Kapazität von Direktzugriffsspeichern sowie die Job-Vor- und -Nachbereitung.
(2)
Angestellte, deren Tätigkeit keine spezifischen DV-Kenntnisse verlangt, wie z. B.
a) Kontrolle der Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse anhand von Prüfvorschriften,
b) Datenträgerarchivierung,
werden von Teil II Abschn. B nicht erfasst.

Vergütungsgruppe III

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind,
aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind,
aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 u. 8)
3.
Angestellte, die Datenbanken verwalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5, 9, 10 u. 11)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten und
denen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten für den Bereich der Produktionssteuerung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7, 8 u. 12.)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
3.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 u. 8)
4.
Angestellte, die Datenbanken verwalten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 9 und 10)

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung selbständig tätig sind,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4, 5, 6 und 13)
3.
Angestellte, die in der Belegungsplanung vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 13, 14 und 15)
4.
Angestellte, die Datenbanken verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 10)
5.
Angestellte, die vielfältige Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern bei vielfältigen Speicherungsformen verwalten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 16, 17 und 18)
6.
Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 16 und 17)
7.
Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 19, 20, 21 und 22)

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung oder in der Belegungsplanung tätig sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6, 13 und 14)
2.
Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 16 und 17)
3.
Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 19, 20, 21 u. 22)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von Jobs kontrollieren.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 19, 20 und 22)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV- Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht – dabei können an die Stelle des Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur für Ablauf- und Belegungsplaner vorgesehen sind –,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens fünf Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts, davon mindestens zwei Angestellte der Vergütungsgruppe IV a oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Nr. 3
Ein DV-Verfahren im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Summe aller organisatorischen und programmiertechnischen Arbeitsabläufe, die für die maschinelle Erledigung einer bestimmten Fachaufgabe, z. B. Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld, erforderlich sind.

Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem zu bearbeitenden Aufgabengebiet und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Nr. 5
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VII anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Nr. 6
Für die Ablaufplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt folgendes:
a) Ablaufplanung ist die Planung der Auftragsabwicklung zur optimalen Nutzung vorhandener personeller und maschineller Ressourcen und Vermeidung von Engpässen und Terminschwierigkeiten. Hierzu gehören:
aa) Feststellung betrieblicher und terminlicher Auswirkungen neuer DV-Verfahren;
bb) Feststellung zeitkritischer Aufträge;
cc) Einplanung von Personal-Maschinenkapazität zur Gewährleistung termingerechter Erledigung der Aufträge;
dd) frühzeitige Erkennung von Terminengpässen;
ee) Beratung der Anwender in der Termingestaltung;
ff) Vorgabe von Ablaufplänen und Prioritäten für die Steuerung der Erledigung der Aufträge;
und
gg) begleitende Kontrolle der Auftragserledigung mit der Analyse, Bearbeitung und Auswertung von Reklamationen der Anwender.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn einzelne dieser Aufgaben nicht wahrgenommen werden.
b) Ein Auftrag umfasst eine oder mehrere, zu einem Arbeitsgang zusammengefasste einzelne Arbeiten, die in einem DV-Verfahren erforderlich sind, z. B. Datenerfassung, Erledigung von einem oder mehreren Jobs (Protokollnotiz Nr. 20), Nachbearbeitung (z. B. Trennen, Falzen, Kuvertieren).

Nr. 7
Schwierige Aufgaben in der Ablaufplanung sind insbesondere:
a) Mitwirkung an der Verfahrensentwicklung bzw. -änderung mit dem Ziel der zweckmäßigen Gestaltung des Ablaufs von DV-Verfahren zur effektiven Nutzung der Ressourcen des Rechenzentrums,
b) Bereitstellung von Daten für die Planung von Hard- und Software und
c) Ermittlung von Parametern bei automatisierter Job-Ablaufsteuerung.
Es müssen mindestens zwei schwierige Aufgaben wahrgenommen werden.

Nr. 8
Umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben in der Ablaufplanung sind gegeben, wenn
a) Aufträge aus einer Vielzahl verschiedener DV-Verfahren aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z. B. Materialbewirtschaftung, Personalwesen, Finanzwesen, Einwohnerwesen, Gesundheitswesen) einzuplanen sind und
b) dabei in nicht unerheblichem Umfang
nach Zeitpunkt oder Umfang nicht vorhersehbare Aufträge (z. B. adhoc-Auswertungen für Planungszwecke, Wiederholungsarbeiten, Umfang von online-Anwendungen)
oder
zeitkritische Aufträge (z. B. Aufträge mit Tagesfertigkeit)
einzuplanen sind, die eine kurzfristige Festlegung oder Änderung von Prioritäten erfordern.

Nr. 9
Die Verwaltung von Datenbanken setzt voraus, dass die Angestellten eingehende
Kenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem anzuwenden haben und eine praktische Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung oder der DV-Systemtechnik von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt haben.

Nr. 10
Datenbank ist eine Datenbasis, die – ohne Rücksicht auf die logische Struktur – unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems (JMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang) geführt wird und von mehreren Anwendungsprogrammen gemeinsam genutzt werden kann.

Zur Verwaltung von Datenbanken gehören insbesondere:
a) Zuweisen von Pufferbereichen,
b) Berechnung des Speicherplatzbedarfs,
c) Führen eines Verzeichnisses über Speicherplatzbelegung,
d) Job-Vorbereitung für Aufbau und Pflege von Datenbeschreibungstabellen
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Datenbanken,
f) Veranlassen von Sicherungsläufen und
g) verantwortliche Beteiligung an der Wiederherstellung von Datenbanken.

Nr. 11
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Nr. 12
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens drei Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Nr. 13
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit fachlichen Kenntnissen des zu bearbeitenden Aufgabengebiets,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Ablauf- und Belegungsplaner) entspricht,
mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

Nr. 14
Belegungsplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist gegeben, wenn in Rechenzentren mit umfangreichen Anwendungen die folgenden Aufgaben in der lokalen Stapelverarbeitung (Absatz 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) wahrzunehmen sind:
a) Analyse der zu erledigenden Jobs nach ihren Ansprüchen an maschinelle Kapazitäten und ihren zeitlichen und logischen Abhängigkeiten,
b) Ordnung und Zusammenstellung der Jobs mit dem Ziel, die maschinellen Kapazitäten optima1 auszunutzen, und
c) Auswertung der Ergebnisse der Beobachtung des Systemverhaltens.

Nr. 15
Vielfältige Planungsaufgaben der Belegungsplanung liegen vor, wenn zahlreiche Jobs unterschiedlicher DV-Struktur einzuplanen sind. Sie liegen auch dann vor, wenn unterschiedliche Nutzungsformen wie Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung (Absatz 5 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) angewendet werden.

Nr. 16
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und
-Fachwissen – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Verwalter von Systemhilfen und Direktzugriffsspeichern) entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten als Angestellte in der Bedienung von DV-Anlagen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nach diesem Abschnitt.

Nr. 17
Systemhilfen sind betriebsablaufunterstützende Dateien, z. B. die Bibliotheken für Produktionsprogramme, Dateienkataloge, Prozedurbibliotheken, Accountingbestände.
Ihre Verwaltung umfasst die laufende Pflege und zeitgerechte Bereitstellung zur Nutzung durch den Betrieb.
Zum Verwalten von Kapazität von Direktzugriffsspeichern gehören z. B.:
a) Führen eines Verzeichnisses über die Speicherplatzbelegung,
b) Berechnen des Speicherplatzbedarfs für Dateien und Verteilung auf Speichergeräte,
c) Anlegen von neuen Dateien,
d) Durchführen von Sicherungsmaßnahmen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Dateien,
f) Löschen von Dateien nach Verfall oder Freigabe.

Nr. 18
Vielfältige Systemhilfen sind zahlreiche, nach Art und Funktion unterschiedliche Systemhilfen.
Vielfältige Speicherungsformen liegen vor, wenn Dateien mit mindestens drei verschiedenen Zugriffsmethoden bei der Verwaltung zu berücksichtigen sind.

Nr. 19
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Job- Vor- und – Nachbereitung) entspricht,
mit gründlichen Kenntnissen des Aufgabengebiets
sowie
mit einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Monat in der Maschinenbedienung.

Nr. 20
Ein Job im Sinne dieses Unterabschnitts umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und ggf. von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.

Nr. 21
Schwierige Jobs liegen dann vor, wenn viele unterschiedliche Steueranweisungen zu überprüfen und ein hoher Anteil an unterschiedlichen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen oder wenn viele verschiedenartige Unterlagen zu kontrollieren sind.

Nr. 22
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
a) die maschinelle Verarbeitung bei DV-Anlagen mit Betriebssystemen, die den
Mehrprogrammbetrieb (DIN 44 300 Nr. 157) ermöglichen, vorbereiten (Job-Vorbereitung)
oder
b) die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung kontrollieren (Job-Nachbereitung).
Zur Job-Vorbereitung gehören insbesondere
a) das Überprüfen von Steueranweisungen (z. B. Job-Control, Vorlaufkarten) auf Vollständigkeit, Reihenfolge und Richtigkeit sowie
b) das Anfordern von Arbeitsmitteln (z. B. Datenträger, Formulare, Bedienungsanleitungen, Hilfsmittel zur Druckvorbereitung)
aufgrund der Verfahrensdokumentationen sowie aufgrund von Kenntnissen der Verfahren, zu denen die zu erledigenden Aufträge gehören, und der eingesetzten Betriebssysteme.
Zur Job-Nachbereitung gehören insbesondere
a) das Prüfen auf Vollständigkeit und maschinelle Richtigkeit der erstellten Unterlagen einschließlich der Ablauffolge und
b) das Veranlassen der Beseitigung von Fehlern.

VII. Angestellte in der Maschinenbedienung

Vorbemerkungen:

(1)
Unter diesen Unterabschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte bedienen, sowie Angestellte, die Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei der Maschinenbedienung anfallen können (z. B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht).
Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z. B. Angestellte in der Textverarbeitung, an Schalterterminals, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von Amtskassen und Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.
(2)
Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten verstanden.
(3)
DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker oder Belegleser, die nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer DV-Anlage erfüllen.
(4)
Bei technischen Einrichtungen, die sowohl in der Funktion eines DV-Gerätes, sofern sie mit einem zentralen Rechner verbunden und von diesem gesteuert sind, als auch in der Funktion einer selbständigen DV-Anlage betrieben werden können (z. B. RJE-Stationen – das sind räumlich abgesetzte Maschinen mit Ein- und Ausgabefunktion zur Stapelverarbeitung auf DV-Anlagen –, Datensammelsysteme), kommt es für die Eingruppierung darauf an, in welcher Funktion diese technischen Einrichtungen überwiegend genutzt werden.
(5)
Der Schwierigkeitsgrad der Bedienung von DV-Anlagen wird – bezogen auf die von dem Angestellten zu bedienende Steuerungseinrichtung (z. B. Steuerpult, Bedienfeld, Konsolbildschirm) – durch die Nutzungsform bestimmt, die entsprechende Hardware- Konfigurationen und Systemsoftware (Protokollnotiz Nr. 1 zu Unterabschnitt IV) voraussetzt.
Nutzungsformen in diesem Sinne sind:
a) Stapelverarbeitung (Stapelbetrieb, DIN 44 300 Nr. 160), d. h. eine Aufgabe muss vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnen werden kann.
Wenn die Programme oder Daten im Rechenzentrum eingegeben werden, handelt es sich um lokale Stapelverarbeitung; wenn die Programme oder Daten räumlich entfernt über eine Benutzerstation (DIN 44 300 Nr. 114) eingegeben werden, handelt es sich um Stapelfernverarbeitung.
b) Dialogverarbeitung (Dialogbetrieb, DIN 44 300 Nr. 162), d. h. während der Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischen der DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt; dabei lassen sich die Anforderungen nicht über eine Produktionssteuerung koordinieren:
Teilnehmerbetrieb ist eine benutzergesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer im Rahmen allgemeiner Betriebsordnungen Zeitpunkt, Art und Umfang ihrer Anforderungen an die DV-Anlage selbst bestimmen.
Teilhaberbetrieb ist eine ablaufgesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer nur im Rahmen vorgegebener, auf eine bestimmte Dialoganwendung zugeschnittener Programme arbeiten (z. B. Auskunftssystem).
Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z. B. Bedienung, Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung im Sinne dieses Unterabschnitts, auch wenn hierfür Benutzerstationen benutzt werden, die an die DV-Anlage angeschlossen sind.

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad und
denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind oder anderen Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte, denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 7)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 6)

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 8)

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Angestellte, die DV-Geräte bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 10)

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte, die DV-Geräte bedienen,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die DV-Geräte bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals (Leitung eines Maschinensaals) liegen vor, wenn durch ausdrückliche Anordnung die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Aufsicht und Koordinierung eines Mehrschichtbetriebes,
b) Gesamtverantwortung für die im Maschinensaal installierten DV-Anlagen, DV-Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen sowie für die betriebliche Sicherheit und
c) Vorschläge zur Maschinenausstattung und zur Personalschulung.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Die Bedienung von DV-Anlagen hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens 1,5 Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
oder
bb) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist oder
cc) gleichzeitig der Ablauf von Stapel- und Dialogverarbeitung zu steuern ist.
b) Die Bedienung von DV-Anlagen hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
oder
bb) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens zwei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung mindestens fünf Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
cc) in der Dialogverarbeitung
der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 50 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist oder zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
c) Die Bedienung von DV-Anlagen hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens sechs Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
oder
bb) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und
in der Dialogverarbeitung mindestens zehn Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
cc) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens drei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung entweder mindestens 50 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind oder mindestens zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind
oder
dd) Dialogverarbeitung gleichzeitig im Teilnehmer- und Teilhaberbetrieb durchzuführen ist und entweder
mindestens 100 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind oder
mindestens drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 60 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
d) Ein Job im Sinne dieser Protokollnotiz umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und ggf. von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.
Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs ergibt sich aus der Summe der Jobzeiten geteilt durch die produktive Betriebszeit.
Jobzeit ist die Zeit, in der sich ein Job in der DV-Anlage aktiv um Ressourcen bemüht.
Produktive Betriebszeit ist die Zeit, in der die DV-Anlage der Maschinenbedienung zur Durchführung von Stapelverarbeitung betriebsbereit zur Verfügung steht; nicht eingerechnet werden Zeiten der Wartung und technischer Störungen sowie Zeiten, in denen die DV-Anlage wegen Systemgenerierung, Systemstarts oder Dialogbetriebs dem Operating selbst nicht zur Verfügung steht.
Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs wird für jede Steuerungseinrichtung und für jede Schicht ermittelt. Maßgebend ist der Kalenderjahres- durchschnitt. Arbeitet der Angestellte in der Maschinenbedienung dienstplanmäßig oder betriebsüblich in wechselnden Arbeitsschichten, gilt für ihn die Schicht mit dem höchsten Kalenderjahresdurchschnitt. Findet während einer Schicht ein Wechsel zwischen dem Betrieb in einer und mehreren Nutzungsformen statt, so gilt für den Schwierigkeitsgrad der Bedienung der Betrieb in mehreren Nutzungsformen mit dem in Betracht kommenden höchsten Schwierigkeitsgrad für die gesamte Schicht. Der Ermittlung der Anzahl der gleichzeitig in der Stapelverarbeitung verarbeiteten Jobs wird in diesem Fall die produktive Betriebszeit der gesamten Schicht zugrunde gelegt.
Die Zahl der anzurechnenden angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen im Sinne dieser Protokollnotiz bestimmt sich aus der Sicht der zu bedienenden DV-Anlage. Zugrunde zu legen ist die Zahl der maximal gleichzeitig um die Ressourcen der DV-Anlage konkurrierenden Benutzerstationen. Eine angeschlossene DV-Anlage wird dabei wie eine Benutzerstation bewertet, es sei denn, sie dient für den Anschluss als Vermittlungsrechner. In diesen Fällen sind alle über den Vermittlungsrechner an die zu bedienende DV-Anlage angeschlossenen aktiven Endgeräte als Benutzerstationen zu werten.

Nr. 3
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die regelmäßigen Umschaltungen von Eingabe- und Speichersträngen in Abhängigkeit von der Belastung der DV-Anlagen und über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – einen möglichst wirtschaftlichen und störungssicheren Betrieb der DV-Anlagen gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinen- und Arbeitsübergabe.

Nr. 4
Außergewöhnliche Anforderungen liegen vor, wenn gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
a) in der Stapelverarbeitung mindestens zehn Jobs gleichzeitig verarbeitet werden oder
b) in der Dialogverarbeitung bei Einsatz von mindestens 150 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen mindestens zu einem Drittel Aufgaben der Überwachung (Fehleranalyse und
-beseitigung) von Datenfernverarbeitungsnetzen wahrzunehmen sind.
Die Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. d gilt entsprechend.

Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen) entspricht,
mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

Nr. 6
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem
Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für
bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für die DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der DV-Anlage gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinen- und Arbeitsübergabe.

Nr. 7
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Nr. 8
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen und DV-Geräten durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei der terminlichen Abwicklung während der Verarbeitung und
c) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.

Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet.
Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht berücksichtigt.

Nr. 10
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder
-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens die Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) entspricht.


für den Bereich des Bundes und für den Bereich der TdL zu Teil II Abschn. B

Auszug aus DIN 44 300

Die Anforderung einer DV-Aus- und -Fortbildung für die Zielgruppen
– DV-Anwendungsorganisator                                   (A)
– Anwendungsprogrammierer                                    (B)
– Ablauf-/Belegungsplaner                                        (C)
– Space-Verwalter                                                     (D)
– Job-Vor/Nachbereiter                                             (E)
– Maschinenbediener                                                 (F)
– Gerätebediener                                                       (G)
ist erfüllt, wenn sie nach Inhalt und Umfang mindestens den nachstehend aufgeführten Moduln der IT-Aus- und -Fortbildungsrichtlinien (BAnz. Nr. 107 vom 14. Juni 1991) in dem in der Übersicht genannten zeitlichen Ausmaß entspricht. Dabei tritt an die Stelle der Themenbereiche Dateiverwaltung und Datenkommunikation der Themenbereich Datenorganisation.

Zeichenerklärung:

T   =    Tag(e)
W  =    Woche(n)
H   =    Hersteller-/Systemabhängig (keine Richtzeitangabe)
x    =    erforderlich
o    =    nach Bedarf
Bei der Bezifferung der Richtzeiten wird von 7 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je vollen Arbeitstag ausgegangen. Unter Berücksichtigung von Kürzungen an Montagen (Anreise) und an Freitagen (Abreise) werden bei Richtzeiten, die in Wochen festgelegt sind, 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Woche angesetzt.

c*)
entfallen.
-----------------------------
*) gestrichen durch Gem.
RdErl. v. 21. 2.1984 (MBl. NW. 1984 S. 240).
----------------------------


D.
Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen

Vergütungsgruppe IV a

1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4.
Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung
an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
7.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
8.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
9.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
10.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11.
Zahntechnikermeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
3.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
5.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
6.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
7.
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
8.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
9.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
10.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung
an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
11.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 19 oder 20 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
13.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
14.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
15.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 24, 26 oder 27 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
16.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
17.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 28, 30 oder 31 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
18.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
19.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 32, 33 oder 34 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
20.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 36 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
21.
Zahntechnikermeister, denen mindestens 16 Zahntechnikermeister oder Zahntechniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
22.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 38 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

Vergütungsgruppe V b

1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
5.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Desinfektionen mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit.
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
13.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe
14 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
14.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
16.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
17.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 oder 18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
18.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
19.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
20.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
21.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 21 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 5)
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) -
24.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
25.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
28.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 27 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
30.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
31.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
32.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhelferinnen mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
33.
Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
34.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
35.
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 30 oder 32 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
36.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung, die überwiegend besonders schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 33 erfüllen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
37.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 33 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
38.
Zahntechnikermeister und Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 39 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
39.
Zahntechnikermeister mit entsprechenden Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kiefernchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesenhersteller nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach der Meisterprüfung.
40.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
41.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung an Universitätskliniken, denen die handwerkliche Unterweisung von Studenten in zahntechnischen Arbeiten obliegt.
42.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 37.

Vergütungsgruppe V c

1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 erfüllen.
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 erfüllen.
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
5.
Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
7.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen
durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15 erfüllen.
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12, 13, 14 oder 15 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
13.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
14.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
15.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllen.
17.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
18.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
19.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 21 erfüllen.
20.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 21 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
21.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 23 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5)
24.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie.
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie).
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
25.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 26 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
27.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 29 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
28.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 29 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
29.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 31 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
30.
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
31.
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 33 oder 34 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
32.
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34 erfüllen und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit selbständig Demonstrationen im Hörsaal vorbereiten und bei der Durchführung mitwirken.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
33.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die im gesamten Aufgabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Aufgaben erfüllen. (Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. Prüfung und zusammenfassende Darstellung epidemiologischer Situationen an Bord eines Schiffes, auf dem übertragbare Krankheiten aufgetreten sind; Überprüfung und Auswertung der Bordkrankenbücher aufgrund gründlicher allgemein-medizinischer und spezieller seuchenhygienischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung und Begutachtung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe einschließlich ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge aufgrund einschlägiger pharmazeutischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung des Bestandes und der erfolgten Anwendung der Betäubungsmittel aufgrund einschlägiger Kenntnisse der gesetzlichen  Betäubungsmittelvorschriften; Entscheidungsbefugnis für dringende Quarantänemaßnahmen im Rahmen der durch den zuständigen Arzt erteilten Ermächtigung.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8, 9 und 12)
34.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
35.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zehn zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
36.
Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit.
37.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kiefernchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
38.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 39 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 13 und 14)
2.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
5.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
6.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind
z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
7.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
8.
Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
9.
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
10.
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektoren mit
Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
11.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen
durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
13.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen
täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
14.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterin (§ 19 RdErl. RuPr MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
15.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
16.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
17.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im gesamten Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch, dass der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 12)
18.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
19.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
20.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
21.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12).
22.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
24.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in
der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 23 oder 25 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
25.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswah1 auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 26 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 12)
30.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
31.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B.:
In der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische und photometrische Bestimmungen einschl. Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographische Analysen.
In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch [Chemikalien, Drogen].
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen.
Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen [Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.].
Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
32.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
33.
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
34.
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Herstellung von Korrosionspräparaten, Darstellung feinerer Gefäße und Nerven.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
35.
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
36.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
37.
Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 33 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
38.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
39.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik, in der Kieferorthopädie, in der Parallelometertechnik, in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen, in der Geschiebetechnik.)
40.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 35 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
5.
Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
7.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
8.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
9.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben. (Schwierige Aufgaben
sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.)
10.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
12.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
13.
Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit.
14.
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
15.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
16.
Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfange Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
17.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 14 oder 20 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
18.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
19.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
20.
Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Erlaubnis.
21.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
24.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
25.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern, bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
26.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
30.
Pharmazeutisch-technische Assistenten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
31.
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit.
32.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
33.
Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
34.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 abs. 2).
35.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe VIII

1.
Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten.
5.
Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen.
6.
Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7.
Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten.
8.
Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden.
9.
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 16)
10.
Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
11.
Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
12.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
13.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
14.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
15.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit.
17.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
18.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
19.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2).
20.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
21.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.
22.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
23.
Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IX b

1.
Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 16)
5.
Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2).
6.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
7.
Sektionsgehilfen.

Protokollnotizen:

Nr. 1
Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 2
Angestellte, die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehen und bis dahin bei demselben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 a zum BAT für „Orthoptistinnen mit Prüfung“ in der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung erfüllen, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.

Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

Nr. 4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Anstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 5
Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure und
medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischer Bademeister“ erhalten haben, werden von der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) erfasst. Sie sind daher nach den Tätigkeitsmerkmalen für „Masseure und medizinische Bademeister“ einzugruppieren.

Nr. 6
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 7
Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 genannt sind.

Nr. 8
Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert.
Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher nicht abgelegt haben, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert, wenn sie am 1. Juni 1964 das 45. Lebensjahr vollendet und sich bereits zehn Jahre als Gesundheitsaufseher bewährt hatten.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure).

Nr. 9
Die Eingruppierung der Angestellten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und
Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal „Angestellte in der Tätigkeit von Betriebsinspektoren“ der Vergütungsgruppe V b bleibt unberührt.

Nr. 10
a) Schonkost ist keine Diätkost.
b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 13 Abs. 1 SR 2 a, Nr. 9 Abs. 1 SR 2 b bzw. Nr. 19 SR 2 e III BAT entspricht.
c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.

Nr. 11
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.

Nr. 12
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Nr. 13
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung gleich.

Nr. 14
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

Nr. 15
In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkma1 als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährt hat.

Nr. 16
Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z. B. die Berufsbezeichnung „Masseur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.


E.
Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau


I. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte

Vergütungsgruppe II a

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt. – Fußnote 1
(Hierzu. Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbau-technische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
2. entfallen.

------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe II a.
--------------------------------------

Vergütungsgruppe III

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 c.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen
mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Angestellte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
3.
entfallen.

Vergütungsgruppe IV a

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
1 c.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten,
denen mindestens zwei gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnische Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 11)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen
mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Angestellte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
4.
entfallen.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter kleinerer  Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit eines gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)

3. entfallen.

Vergütungsgruppe V a

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
3.
entfallen.

Vergütungsgruppe V b

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
3.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
4.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
5.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
6.
Staatliche Fischereiaufseher in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V c

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung), die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben und die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
4.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
5.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe VI b. Fallgruppe 5 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
6.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
7.
Pflanzenbeschauer, denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, als
Schichtführer oder
Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
8.
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 herausheben, dass ihnen in Seehäfen überwiegend die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
9.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
10.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11.
Staatliche Fischereiaufseher nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 mit überwiegender Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.
12.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
4.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund -gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 10)
5.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
6.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
7.
Pflanzenbeschauer als
Schichtführer oder
Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
8.
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 herausheben, dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständig Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
9.
Staatliche Fischereiaufseher in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
10.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 8
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder
Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VII

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen,
die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben und die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 10)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfling abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
4.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5.
Pflanzenbeschauer in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, nach zweijähriger Ausübung dieser Tätigkeit.
6.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
7.
Staatliche Fischereiaufseher.
8.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
9.
Angestellte in einer Tätigkeit von Dorfhelferinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Pflanzenbeschauer.
3.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.

Protokollnotizen

1.
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
2.
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit den Fachgebieten und den Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.
3.
Zu den unterstellten gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 zählen auch technische Assistenten mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. 1 Unterabschn. II, Gärtnermeister und Meister mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 des Abschnitts Q
4.
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Vergütungsgruppen V a bis III mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung von Strukturdaten;
g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
k) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
m) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V a oder der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a oder 1 b des Teils I und mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 des Abschnitts Q, der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.
5.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 1 b, III Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV a Fallgruppe 1 a sind z. B.:
a) Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
b) Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
c) Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung (Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten), übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
d) Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts auf Grund einer Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, Geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
e) Beratung auf Grund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
f) Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten;
g) Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
h) Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb auf Grund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
i) Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
k) Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z. B. Beurteilung der topographischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
l) entfällt
m) entfällt
n) Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
p) Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
q) Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
r) Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem Abschnittsleiter mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a des Teils I und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 des Abschnitts Q, der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
s) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art (z. B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks) einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt;
t) Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben, die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes erfordert.
6.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen III Fallgruppe 1 c, IV a Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV b Fallgruppe 1 a sind z. B.:
a) Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit, z. B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder z. B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
b) Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn dem Angestellten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mindestens in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind;
c) Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft;
d) Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebietes der Angestellten, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder schwieriger Finanzierungspläne, Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;
e) Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
f) Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;
g) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
h) Durchführung von Erwachsenenfortbildungslehrgängen und Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
i) Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen von Betriebsumstellungen;
k) Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z. B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung) für grundlegende technische Einrichtungen, z. B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
l) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen auf Grund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
m) Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
n) Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
o) Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren, z. B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
p) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;
q) Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
r) Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;
s) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
t) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt;
u) Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen.
v) örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
w) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen.
7.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 c, IV b Fallgruppe 1 und V a Fallgruppe 1 sind z. B.:
a) Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
b) Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Angestellten in Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII bis V c bei der Durchführung von Versuchen;
c) Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
d) Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des Angestellten, z. B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landeskulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
f) Gruppenberatung durch schwierigere Fachvorträge auf dem Gebiet des Angestellten;
g) Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, z. B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
h) Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
i) Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen;
k) örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
l) Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
m) Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
n) Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
o) Mitwirken bei Strukturanalysen;
p) Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
q) Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
r) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
s) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
t) Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
u) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben.
8.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppen 1 bis 3 und der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen l, 3 und 5 sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten schwierigerer Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse,
b) Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
c) Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind;
d) Produktionstechnische Beratung z. B. in Spezialbetriebszweigen, beim Aufbau von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften; Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen;
e) Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
f) Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke;
g) Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
h) Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
i) Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
k) Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten;
l) Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
m) Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
n) Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten.
9.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 2, 4 und 6 und der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen l, 3 und 5 sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b) Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z. B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
c) Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z. B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme, Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
d) Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet des Angestellten;
e) Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische Beratung;
f) Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;
g) Einfachere Produktionswertberechnungen;
h) Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
i) Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
k) Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
l) Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierungen von Sorten;
m) Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
n) Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
o) Durchführen von Qualitätsprüfungen;
p) Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z. B. bei Saatenanerkennungen oder Körungen;
q) Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
r) Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
s) Ernteermittlungen;
t) Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.
10.
a) Technische Beratungen einfacherer Art im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 und der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen.
b) Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 und der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen bei Versuchen nach Weisung;
Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerben;
Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.
11.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

II. Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben

Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben, im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Leiter von Gartenbau-, Landwirtschafts-, Obstbau- oder Weinbaubetrieben oder von Weinkellereien.

Vergütungsgruppe II a

Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe III

1.
Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung
eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b einzige Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe IV b

Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V a

Leiter von
a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V b

Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V c

1.
Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung
eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VII

Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen
Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende
Weisungen erhalten.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Protokollnotizen:
1.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt folgendes:
a) Gartenbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 20.000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 60.000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 60.000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche.
Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel:


Nutzungsart                           Freilandfläche             Unterglasfläche
                                                                          Heizbar       nicht heizbar
Gemüsebau                                    1                        9                      7
Blumen- und Zierpflanzen              2                      18                    10
Gehölzbaumschulen                       1,3                   ---                      9
Obstbaumschulen                           0,8                   ---                   5,6

b) Landwirtschaftsbetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Dritte1 als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c) Obstbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 12 ha Kernobstanlage oder 8 ha Steinobst- oder Beerenobstanlage,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobst- oder Beerenobstanlage,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobst- oder Beerenobstanlage.
d) Weinbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 6 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb.
Bei Rebveredelungsbetrieben sind
kleinere Betriebe solche mit bis zu 150.000 Veredelungen,
mittelgroße Betriebe solche mit bis zu 450.000 Veredelungen,
große Betriebe solche mit mehr als 450.000 Veredelungen im Jahr.
e) Weinkellereien
Kleinere Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 400.000 Liter Wein, mittelgroße Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 1.200.000 Liter Wein, große Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager mit mehr als 1.200.000 Liter Wein
im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
2.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 umfasst;
2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsführung erheblich erschweren;
4. in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
3.
Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbständigkeit gilt folgendes:
a) Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-, Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten mitwirkt.
b) Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbständig handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Arbeiter verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten mitwirkt. Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbständigkeit nicht.
4.
Als Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 gelten:
Ackerbau,
Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind,
Saatzucht,
Saatgutvermehrung,
Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
Schweinehaltung,
Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw.
Zierpflanzenbau,
gärtnerischer Gemüsebau,
Staudengärtnerei,
Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
Landschaftsgärtnerei,
Friedhofsgärtnerei,
Blumenverarbeitung,
Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
Weinausbau,
Obstaufbereitung und Lagerung,
Obst- oder Gemüseverarbeitung,
Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert. Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

F.
Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte

Dieser Abschnitt gilt nicht für Angestellte, die ständig im Geschäftszimmerdienst (Innendienst) eingesetzt sind.

Vergütungsgruppe V c

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten mit schwieriger und verantwortlicher Tätigkeit nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten, die sich durch eine schwierige oder verantwortliche Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VII herausheben. (Als schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe gelten z. B. Tätigkeiten in Dienstbezirken mit vielfältigen Baumarten oder in Dienstbezirken mit zahlreichen Waldbesitzern. Als verantwortliche Tätigkeit im Sinne dieser Fallgruppe gilt z. B. der Forstschutz in stark besuchten Erholungswaldungen.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VII

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten
nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

1.
Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten
nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

1.
Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Protokollnotizen:
1.
Forstwarte sind Bedienstete des Forstbetriebsdienstes, denen ein kleinerer Dienstbezirk oder ein Dienstbezirk mit einfachen forstlichen Verhältnissen übertragen ist oder die einem Bediensteten des gehobenen Forstbetriebsdienstes als Gehilfen beigegeben sind.
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung, die am 1. April 1965 die Tätigkeit eines Forstwartes zehn Jahre ausgeübt haben, werden den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte am 1. April 1965 noch nicht zehn Jahre als Forstwarte beschäftigt gewesen, werden sie den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen zehn Jahre die Tätigkeiten von Forstwarten ausgeübt haben.
3.
Forstaufseher sind Bedienstete, die im Forstschutzdienst eingesetzt sind, auch wenn sie mit einfachen forstlichen Arbeiten beauftragt sind (z. B. Aufnahme von Massensortimenten, Beaufsichtigung von Kulturarbeiten).

G.
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

Vergütungsgruppe II a


1.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

1.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
2.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
3.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
4.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung, von mindestens 90 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 12.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
6.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
7.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
8.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychologen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
2.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
3.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
4.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
6.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
8.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
9.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
10.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 11. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
11.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
12.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
13.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
14.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
15.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
16.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
17.
Bewährungshelfer
nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe.

----------------------------------
Fußnote 1: Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a.
---------------------------------

Vergütungsgruppe IV b

1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben. – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
4.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
6.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 4)
8.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
9.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
10.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
11.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
12.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
13.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
14.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
15.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
16.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)
17.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10. – Fußnote 2
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
18.
Bewährungshelfer.

--------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
-------------------------------------

Vergütungsgruppe V b

1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5. – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
6.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 9)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
8.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 2 und 4)
9.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
10.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

-------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
-------------------------------

Vergütungsgruppe V c

1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
6.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.
– Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 10)
7.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. – Fußnote 2
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
8.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 9)
9.
Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
10.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten. – Fußnote 3
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
11.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 3 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)

---------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VI b oder V c, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Hohe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
Fußnote 3:
Diese Angestellten erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
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Vergütungsgruppe VI b

1.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
2.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)

Vergütungsgruppe VII

1.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) .

Vergütungsgruppe VIII

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe IX b


Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Protokollnotizen:

1.
Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
2.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
3.
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
4.
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
5.
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.
6.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose).
7.
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
8.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
die:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
9.
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Angestellte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.
10.
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
11.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

H.
Angestellte an Theatern und Bühnen.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern und Bühnen ohne eigenes Ensemble, es sei denn, es handelt sich um Theater und Bühnen, die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind.

Vergütungsgruppe IV b

Technische Oberinspektoren – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

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Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
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Vergütungsgruppe V a

Technische Inspektoren.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) .

Vergütungsgruppe V b

1.
Beleuchtungsmeister an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 22)
2.
Beleuchtungsobermeister, denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
3. Beleuchtungsobermeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 22)
4.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung mit größerem Aufgabenbereich – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) ,
5.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von Fundusbüchern obliegen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 22)
6.
Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbständig Werbeaufgaben erfüllen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
7.
Requisitenmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 22)
8.
Rüstmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 22)
9.
Theatermeister (Bühnenmeister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 9 und 22)
10.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister), denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
11.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 15
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 22)
12.
Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22)
13.
Theatertapeziermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 18.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 11 und 22)
14.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 20.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 15 und 22)

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Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b,
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Vergütungsgruppe V c

1.
Beleuchtungsmeister an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Beleuchtungsmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3 und 22)
3.
Beleuchtungsobermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
4.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von Fundusbüchern obliegen.
(Hierzu Protokollnotiz, Nr. 5)
5.
Gewandmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 5 und 22)
6.
Hausinspektoren, denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
7.
Requisitenmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
8.
Requisitenmeister, denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
9.
Requisitenmeister, die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
10.
Rüstmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
11.
Rüstmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 8 und 22)
12.
Theatermaler, die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater- und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind – Fußnote 1
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
13.
Theatermeister (Bühnenmeister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der  Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und  Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
14.
Theatermeister (Bühnenmeister)
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 9 und 22)
15.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
16.
Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss.
17.
Theaterschuhmachermeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22)
18.
Theatertapeziermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
19.
Theatertapeziermeister, denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 11 und 22)
20.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
21.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 20.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 15 und 22)
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Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. l) der Vergütungsgruppe V c.
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Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zu Leitern der Musik- oder Schauspielbibliotheken bestellt sind.
2.
Beleuchtungsmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer, die sich durch den Umfang des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 herausheben.
4.
Gewandmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Hausinspektoren, denen mehr als 50 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
6.
Leiter der Stammkartenbüros.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
7.
Maskenbildner, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des Chefmaskenbildners bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)
8.
Modellbauer, die sich aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7 durch Tätigkeiten herausheben, die besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 17)
9.
Requisitenmeister, denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10.
Requisitenmeister, die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
11.
Requisitenmeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
12.
Rüstmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
13.
14.
Theater- und Kostümmaler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
15.
Theatermeister (Bühnenmeister).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
16.
Theater Schuhmachermeister.
17.
18.
Theatertapeziermeister, denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
19.
Theatertapeziermeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 11 und 22)
20.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

Vergütungsgruppe VII

1.
Bearbeiter der Stammieten.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 18)
2.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer.*
3.
Hausinspektoren.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
4.
Kascheure (Theaterplastiker), die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 7 herausheben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 19)
5.
Magazinmeister (Dekorationsmeister), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens sechs Arbeitnehmer beaufsichtigen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 20)
6.
Maskenbildner, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 8 herausheben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)
7.
Modellbauer.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 17)
8.
Orchesterwarte, die zugleich den gesamten Notenfundus verwalten oder in nicht unerheblichem Umfang Orchesterstimmen ausschreiben oder Notenmaterial ergänzen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)
9.
Requisitemeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10. –
11.
Theater- und Kostümmaler mit langjähriger Erfahrung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
12. –
13.
Theatertapeziermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
14.
Theatertontechniker (Elektroakustiker).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
15.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial (im Theatersprachgebrauch „Angestellte in Theaterbibliotheken“ genannt), die dieses Materia1 auch für den Bühnengebrauch einrichten.*

Vergütungsgruppe VIII

1.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer mit geringem Zahlungsverkehr bei einfacheren Abrechnungsverfahren.*
2.
Hausmeister.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Magazinmeister (Dekorationsmeister).*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 20)
4.
Orchesterwarte.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)
5.
Theater- und Kostümmaler.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
6.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial.*
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
7.
Kascheure (Theaterplastiker).*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 19)
8.
Maskenbildner.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Hausmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
2.
Orchesterwarte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)

Protokollnotizen:

Nr. 1.
Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.

Nr. 2
Technische Inspektoren sind Angestellte, die unter der Leitung des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen für den gesamten technischen Betrieb, gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten, verantwortlich sind.

Nr. 3
Beleuchtungsmeister sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des Regisseurs, des Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs usw. obliegt

Nr. 4
Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.

Nr. 5
Gewandmeister sind Angestellte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung leiten und überwachen.

Nr. 6
Leiter der Stammkartenbüros sind Angestellte, die mit einem oder mehreren ihnen unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.

Nr. 7
Requisitenmeister sind Angestellte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und warten und die Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.

Nr. 8
Rüstmeister sind Angestellte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände sowie Feuerwerkskörper, Schmuck usw. beschaffen oder herstellen und für die Proben und Aufführungen bereithalten und gegebenenfalls verwalten und warten.

Nr. 9
Theatermeister (Bühnenmeister) sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.

Nr. 10
Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister), denen gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt

Nr. 11
Theatertapeziermeister sind Angestellte, die mit ihnen unterstellten Theatertapezierern Dekorations-, Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und die hergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen bereithalten.
Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unterstellten Näherinnen nicht mitgezählt.

Nr. 12
Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen. Soweit die Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.

Nr. 13
Hausmeister sind Arbeitnehmer, die die Reinigung des Hauses und Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal (Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtner, Schließer usw.) führen.

Nr. 14
Theater- und Kostümmaler sind Angestellte, die nach Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellungen zum Bühnengebrauch anfertigen.

Nr. 15
Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Arbeitnehmer, die unter der künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.

Nr. 16
Maskenbildner sind Angestellte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines anderen Künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.

Nr. 17
Modellbauer sind Angestellte, die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.
Nr. 18 Bearbeiter der Stammieten sind Angestellte, die mit Interessenten über Stammmieten verhandeln.

Nr. 19
Kascheure (Theaterplastiker) sind Angestellte, die nach Anweisung des Bühnenbildners oder eines anderen Künstlerischen Vorstandes in eigener Verantwortung Plastiken herstellen.

Nr. 20
Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Arbeitnehmer, die das Dekorationslager verwalten. Vielfach ist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne (Fahrmeister) übertragen. Für die Eingruppierung der Magazinmeister (Dekorationsmeister) in der Vergütungsgruppe VII ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer dem Magazinmeister (Dekorationsmeister) ständig unterstellt sind. Es zählen auch Arbeitnehmer mit, die ihm aus anderen Abteilungen zugeteilt werden.

Nr. 21
Orchesterwarte sind Arbeitnehmer, denen die Bereitstellung und das Einsammeln der Noten und Pulte sowie der größeren Instrumente bei Proben und Aufführungen verantwortlich übertragen sind. Vielfach sind ihnen auch die Verwaltung und die Pflege der Materialien, an einigen kleineren Bühnen auch die Verwaltung des gesamten Notenfundus, übertragen.

Nr. 22
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als Vorarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.

I.
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst


I. Angestellte bei den freiwilligen Feuerwehren

Vergütungsgruppe IV b

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als ständige Stellvertreter des hauptamtlichen Leiters von freiwilligen Feuerwehren in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern.

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als selbständige hauptamtliche Leiter einer Feuerwehr, denen ständig mindestens ein Oberbrandmeister im Sinne der Vergütungsgruppe V c unterstellt ist. *
2.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als ständige Stellvertreter des hauptamtlichen Leiters von freiwilligen Feuerwehren in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern. *

Vergütungsgruppe V c

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit Brandmeisterprüfung, denen ständig mindestens zwei Brandmeister im Sinne der Vergütungsgruppe VI b unterstellt sind (Oberbrandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit Brandmeisterprüfung und entsprechenden Tätigkeiten (Brandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren, denen ständig ein höheres Maß von Verantwortung übertragen ist.
2.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren, die sich fünf Jahre hauptberuflich im feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren.

II. Angestellte bei den Berufsfeuerwehren

Vergütungsgruppe V c

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.

Vergütungsgruppe VII

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren als Oberfeuerwehrmänner. (Oberfeuerwehrmänner sind Angestellte, die sich fünf Jahre hauptberuflich im feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben.)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren als Feuerwehrmänner.

Protokollnotiz:

Andere Prüfungen als Brandmeisterprüfungen, die diesen in der Vergangenheit gleichgestellt worden sind, gelten als Brandmeisterprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen VI b und V c. Angestellte, die bis zum 15. Juni 1961 Brandmeisteraufgaben zu erfüllen hatten, ohne die Brandmeisterprüfung abgelegt zu haben, gelten als Brandmeister im Sinne der Vergütungsgruppen VI b und V c.

J.
Angestellte in den Steuerverwaltungen


Vorbemerkung:
 
Für Angestellte, die in dem Unterabschnitt I nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II, wenn sie auch im Unterabschnitt II nicht aufgeführt sind, die Tätigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen Abschnitte dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts I für Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung gelten auch für Angestellte in der betriebsnahen Veranlagung, deren Arbeitsgebiet vom Unterabschnitt I nicht erfasst wird
(vgl. Protokollnotiz zu Unterabschnitt I).

I.
Angestellte in Arbeitsgebieten, die nach den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des, Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) organisiert sind (BStBl. 1976 I S. 88).

In diesem Unterabschnitt werden die folgenden Abkürzungen für die Organisationsbezeichnungen verwendet:
Übernahmestelle = ÜSt
Amtsprüfstelle = ApSt
Veranlagungs-Verwaltungsstelle = VVSt
Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle = UVSt
Rechtsbehelfsstelle = RbSt

Vergütungsgruppe IV a

1.
Bearbeiter in der ApSt in einem Arbeitsgebiet mit überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts.
2.
Bearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.
3.
Bearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen der Lohnsteuer oder der Bewertung übertragen ist, wenn mehrere Bearbeiter mindestens der Vergütungsgruppe V c vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist,
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts.
4.
Bearbeiter in der RbSt.
5.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung in einem Arbeitsgebiet mit überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts. (Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe IV b

Bearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen der Lohnsteuer oder der Bewertung übertragen ist, wenn mehrere Bearbeiter mindestens der Vergütungsgruppe V c vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.

Vergütungsgruppe V b

1.
Bearbeiter in der ÜSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).
2.
Bearbeiter in der ÜSt, wenn ein Koordinator nicht bestellt ist,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
3.
Bearbeiter in der ApSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
4.
Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts zurückgelegte Zeiten angerechnet.)
5.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen ist (Koordinatoren),
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts.
6.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen ist (Koordinatoren),
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.
7.
Bearbeiter in der Erlass- und Stundungsstelle für den Erlass und die Stundung von Steuern.*
8.
Bearbeiter in der Erlass und Stundungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.
9.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotiz)
10.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die Gruppe 2 GNOFÄ
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 dieses Unterabschnitts. (Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts zurückgelegte Zeiten angerechnet.)
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe V c

1.
Bearbeiter in der ÜSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2.
Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ.
3.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen ist (Koordinatoren).
4.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen ist (Koordinatoren).
5.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen ist (Koordinatoren)
6.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen ist (Koordinatoren).
7.
Bearbeiter in der Erlass- und Stundungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
8.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die Gruppe 2 GNOFÄ.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Bearbeiter in der ÜSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
2.
Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
3.
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

Vergütungsgruppe VII

1.
Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Aktenüberweisungen, Abgabe von Steuerakten;
b) Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anweisung und Änderung von anderen Grunddaten;
c) Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
d) Fallgruppenzuordnung;
e) erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen – außer für Gesellschaften und deren Gesellschafter -;
f) Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräußerungsmitteilungen usw.;
g) Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen;
h) Mitteilung der Verluste bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b, § 54 EStG für die Vorwegeintragung auf der Lohnsteuerkarte – mit Ausnahme der erstmaligen Inanspruchnahme;
i) Erteilung von Auskünften einfacher Art.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.)
2.
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung
b) Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle;
c) Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder wegen fehlerhafter Angaben in der Voranmeldung;
d) Festsetzung von Zuschlägen nach § 152 AO wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der USt-Voranmeldungen;
e) Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für Reisegewerbetreibende;
f) Bearbeitung der Anträge auf
– Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen,
– monatliche Abgabe der Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 7 UStG,
– Erstattung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG;
g) Bearbeitung der nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftigen Voranmeldungen.

Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.)

Vergütungsgruppe Vlll

1.
Bearbeiter in der VVSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
2.
Bearbeiter in der VVSt, denen überwiegend einfachere Teilaufgaben der VVSt übertragen sind (Führung von Listen und Karteien; Verwaltung von Akten; Versendung und Überwachung des Eingangs der Steuererklärungen einschließlich Erinnerungen; Erteilung von formularmäßigen Bescheinigungen – mit Ausnahme von Unbedenklichkeitsbescheinigungen – und Erledigung von Sachstandsanfragen; Erledigung des einfachen Schriftverkehrs – Vorgänge mit büromäßiger Erledigung ohne rechtliche Entscheidung –).*
3.
Bearbeiter in der UVSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
4.
Bearbeiter in der UVSt, denen überwiegend einfachere Teilaufgaben der UVSt übertragen sind (Führung von Listen und Karteien; Verwaltung der Akten; Versendung und Überwachung des Eingangs der Umsatzsteuer-Voranmeldungen einschließlich Erinnerungen;
Erledigung von Sachstandsanfragen, Erledigung des einfachen Schriftverkehrs-Vorgänge mit büromäßiger Erledigung ohne rechtliche Entscheidung –).*

Protokollnotiz:

Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch, wenn das Arbeitsgebiet nicht nach GNOFÄ organisiert ist.

II.
Angestellte in Arbeitsgebieten, die nicht nach GNOFÄ organisiert sind
.

Vergütungsgruppe I b

Leitende Konzernprüfer
nach elfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe lI a

1.
Leiter von Sachgebieten
nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Leitende Konzernprüfer.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierigste Großbetriebe oder prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne prüfen,
nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

Vergütungsgruppe III

1.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 200 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Leiter von Sachgebieten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 120 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist,
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
9.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
10.
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 1.022.000,00 Euro geltend machen.
11.
Kapitalverkehrsteuerprüfer, die Unternehmen im Sinne des § 13 BpO (St) sowie Banken und Versicherungen prüfen.
12.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 2.000 Arbeitnehmern prüfen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 80 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
5.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
6.
Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathematik, Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
8.
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 102.000,00 Euro geltend machen.
9.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmern oder die in Form von Kapitalgesellschaften geführte Betriebe mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitnehmern prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
10.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Vergütungsgruppe V b

1.
Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien)
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Angestellte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8)
9.
Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert*
10.
Kapitalverkehrsteuerprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
11.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmern prüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
12.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
13.
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 dieses Unterabschnitts.

Vergütungsgruppe V c

1.
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/
Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreitung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als 20 Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
8.
Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermäßigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsanträge aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
9.
Angestellte während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10.
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
11.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.
(Auf die achtjährige Bewährung werden im Vollstreckungsinnendienst und im Kassendienst in der Vergütungsgruppe VI b – mit Ausnahme der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des Teils I – zurückgelegte Zeiten angerechnet.)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermäßigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsanträge aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Erste Mitarbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum.
(Erste Mitarbeiter sind die in Arbeitsgebieten mit mehr als einem Mitarbeiter ausdrücklich als solche bestellten Mitarbeiter.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als zwölf Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als zehn Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als zehn Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Mitarbeiter in Prämienstellen, die Prämienfälle aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst.

Vergütungsgruppe VII

1.
Mitarbeiter in Prämienstellen, die Prämienfälle aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst während einer Einarbeitungszeit von einem Jahr.

Protokollnotizen:

Nr. 1
Leitende Konzernprüfer im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Betriebsprüfer, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit von Betriebsprüfern, die prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen, übertragen ist.

Nr. 2
Ist für die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a und höher des Teils I.

Nr. 3
Die Abgrenzung der für die Eingruppierung der Betriebsprüfer maßgebenden Betriebsgrößen ergibt sich aus § 3 BpO (St) und den zu seiner Durchführung ergangenen Erlassen. Werden die seit dem 1. Januar 1978 geltenden Abgrenzungsmerkmale wesentlich geändert, werden die Tarifvertragsparteien – ohne dass es einer Kündigung bedarf – gemeinsam prüfen, ob diese Änderung eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer erfordert. Ob es sich um Konzernprüfungen handelt, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 19 BpO (St) in der jeweiligen Fassung.

Nr. 4
Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes kann sich insbesondere ergeben aus
a) der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems,
b) der Organisation des Betriebes (z. B. größerer gewerblicher Fabrikationsbetrieb, vielfältige, schwer überschaubare Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltungen, ausländische Verflechtungen und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen im Ausland),
c) der Rechtsform (z. B. AG, GmbH & Co. KG),
d) dem Vorliegen erheblicher materiellrechtlicher Zweifelsfragen.
Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren Abschluss feststellbar, erfolgt die Zuordnung eines Betriebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad nach Abschluss der Prüfung.

Nr. 5
Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die betreffenden Angestellten bei den Finanzämtern und den ausgegliederten Prüfungs- und Fahndungsstellen, sowie beim Bundesamt für Finanzen, soweit sie Aufgaben nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder nach steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen. Dazu gehören nicht die Angestellten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, die Angestellten in den Kassen sowie die im Außendienst tätigen Angestellten mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und Betriebsprüfungshelfer.
Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II nicht aufgeführt sind, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I. Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstechnikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungstechniker in Abschnitt 1 Unterabschnitt VII.

Nr. 6
Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteueraußenprüfer ist nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der geprüften Betriebsstätte geführt werden.

Nr. 7
Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung.
Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die Zeit der Ausbildung im Innendienst (Veranlagungsbezirk usw.). Die Angestellten, die unter § 6 Abs. 1 des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung fallen, verbleiben in der Vergütungsgruppe, in der sie auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit eingruppiert sind; sie sind jedoch mindestens in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert.

Nr. 8
Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts werden z. B. durch ein abgeschlossenes einschlägiges Fachhochschulstudium oder durch die Prüfung als Bilanzbuchhalter oder als Steuerbevollmächtigter nachgewiesen.


K.
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege.

Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute mit entsprechender Tätigkeit.
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten im Sinne dieses Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziele haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten. Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind auch die Nachbildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziele haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbeiten. Zu den Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klimatisierung der Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und Auspacken, Transport und Montage der Sammlungsobjekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Führen von Zustands- und Arbeitsprotokollen.

Vergütungsgruppe II a

Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit. *

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.
2.
Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, denen mindestens drei Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte, die schwierige und mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII herausheben, dass sie schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
2.
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte, die nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4) ,

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
Selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf. Anwendung;
Selbständige technologische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern;
Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z. B. im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks;
Außergewöhnlich schwierige Restaurierung oder Übertragung von technisch besonders komplizierten Wandmalereien;
Kompliziertes Zusammensetzen und Ergänzen großflächiger Wandmalereien, die nur noch in zahlreichen kleinen Bruchstücken vorhanden sind;
Festlegen sich hebender Farbschichten an Gouache-Blättern oder Buchmalereien;
Regenerieren von geschwärztem Bleiweiß oder geschwärzten Silberauflagen auf Handzeichnungen oder mittelalterlichen Buchmalereien;
Konservieren von verkohltem Papier oder Pergament einschließlich Sichtbarmachen der Schrift;
Restaurieren von außerordentlich wertvollen und außerordentlich empfindlichen Papyri;
Mit besonderem konservatorischen Risiko verbundenes Abnehmen von Firnissen und Übermalungen an Gemälden;
übertragen von Gemälden auf neue Bildträger;
Restaurieren von Steinskulpturen mit wesentlich gestörter struktureller Festigkeit;
Außergewöhnlich schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Außergewöhnlich schwieriges Restaurieren von wertvollen historischen Musikinstrumenten zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
Technische Leitung großer und schwieriger Grabungen (wie z. B. komplizierte Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen) und Ausarbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte;
Restaurieren eines vielseitigen Fundkomplexes, dessen Erhaltung für die Forschung von einmaliger Bedeutung ist (z. B. Fürstengrab von Klein-Aspergle);
Präparieren von zoologischen, botanischen und paläontologischen Unica und von Typus-Material (d. h. von Einzelobjekten, die Richtmaß für die systematischen Einheiten in Zoologie, Botanik und Paläontologie sind);
Präparieren von paläontologischen Einzelstücken, die besondere Bedeutung für die Beurteilung der Entwicklungsgeschichte der Tiere und Pflanzen haben (z. B. Archaeopteryx).

Nr. 2
Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.:
a) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder Form; Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
c) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
d) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Gegenstände schwer zu ermittelnder Form aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
e) Rekonstruktion sehr schlecht erhaltener und aus dem ursprünglichen Verband geratener Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter sehr wertvoller alter Textilien;
Auflegen (Aufnähen) stark zerstörter sehr wertvoller alter Textilien auf stützende Unterlagen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
g) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Ledergegenstände komplizierter Form;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter komplizierter Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
h) Sehr komplizierte und umfangreiche Ergänzungen von Mosaiken;
Schwieriges übertragen von Wandmalereien auf neue Träger, z. B. bei erheblicher Zerstörung der Malschichten;
Schwieriges Ergänzen von Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen oder Sinterschichtton auf Wandmalereien in außergewöhnlich schwierigen Fällen;
Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Wandmalereien;
Technische Untersuchung von Wandmalereien und Putzschichten bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
i) Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter auf Grund eigener Farb- und Fleckenanalysen;
Reinigen von Aquarellen und von Handzeichnungen mit wasserlöslichen Farbstoffen durch Bäder und Chemikalien;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung wesentlich betroffen ist;
Restaurieren angesengter oder verhärteter Pergamente;
Trennen und Konservieren der Blätter stark eingedrückter und verklebter Papyrusrollen oder Codices;
Restaurieren seltener und hochempfindlicher Beschreibstoffe (z. B. Textilien oder Palmblätter);
Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher Bucheinbände (z. B. mittelalterliche Buchbeutel, Ledermosaikeinbände, Lederschnittbände oder Ledereinbände von Colines oder Krause);
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
j) Leitung der technischen Arbeiten in einem großen Filmarchiv;
k) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Gemälden;
Reinigen empfindlicher Gemälde;
Herstellen schwieriger Retuschen an Gemälden;
Doublieren empfindlicher Gemälde;
Technische Untersuchung von Gemälden bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
l) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Skulpturen;
Schwierige plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in schwierigen Fällen;
Konservieren hochempfindlicher Holzskulpturen bei sehr erheblichen Verfallserscheinungen;
Entsalzen und Festigen bemalter Steinskulpturen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
m) Wiederherstellen vollständiger Mechaniken von historischen Cembalo, Hammerklavieren und Kleinorgeln zur Spielbarkeit;
Berechnen und Aufzeichnen des Saitenbezuges von Musikinstrumenten und seine mitteltönige oder temperierte Einstimmung;
Mensurgerechtes Wiederherstellen von Orgelpfeifen;
Wiederherstellen der inneren Teile historischer Streich- und Zupfinstrumente zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
Halsrekonstruktionen an Streich- und Zupfinstrumenten;
Spielbarmachen historischer Holzblasinstrumente durch mensurgerechtes Wiederherstellen stark verzogener Röhrenteile und Anfertigen und Anpassen der einfachen oder der Doppelrohrblätter;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
n) Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
o) Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ermittlungen;
p) Schwierige topographische Vermessungen von komplizierten Burgwällen, Grabhügeln und anderen komplizierten Geländedenkmälern einschließlich Anfertigen von Höhenschichtplänen; Sehr schwierige bautechnische Aufmessungen;
Technische Leitung großer Grabungen;
q) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
r) Entwerfen und Herstellen schwieriger zoologischer, botanischer, paläontologischer oder
f) ethnographischer Dioramen ohne graphische und Kunstmalerarbeiten. (Die Schwierigkeit muss sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die Ausstellungsobjekte beziehen.);
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
t) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
u) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
v) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.

Nr. 3
Besondere schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z. B.:
a) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben sehr brüchiger oder inkrustierter Keramik oder von Keramik mit schlecht haftender Bemalung;
Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik (z. B. mittels Drehscheibe und Schablone);
b) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Zusammensetzen und Ergänzen schlecht erhaltener (z. B. „durchkorrodierter“) Gläser;
Behandlung von Glasabblätterungen;
c) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Edelmetallgegenstände;
d) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Gegenstände aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e) Festigen und Freischleifen schlecht erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen;
Sichern und Konservieren der an Eisengegenständen haftenden organischen Reste;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien;
Auflegen (Aufnähen) brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen;
g) Konservieren feuchter Hölzer nach der Methode Müller-Beck und Haas oder nach anderen gleich schwierigen Verfahren;
Reinigen und Konservieren brüchiger Ledergegenstände;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark beschädigter oder sehr empfindlicher Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Kompliziertes und umfangreiches Übertragen oder Wiederverlegen sowie Ergänzen von Mosaiken mit erheblichen Zerstörungen;
übertragen von Wandmalereien auf neue Träger;
Fixieren der Pigmente pudernder Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen und schwer entfernbaren Sinterschichten auf Wandmalereien;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit komplizierten Bruchflächen;
Technische Untersuchung von Wandmalerei- und Putzschichten zur Herstellung von Putzschichtplänen;
Einfaches Ergänzen von Wandmalereien;
i) Behandeln von Flecken aller Art auf sehr wertvollen und empfindlichen graphischen Blättern oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Ablösen sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter, die mit schwer lösbaren Stoffen aufgeklebt sind;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen und empfindlichen graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist;
Strecken von Pergament in schwierigen Fällen (z. B. bei Wachs- oder Fettverfleckung, bei Verhornung oder bei Schrumpfung durch Hitzeeinwirkung);
Manuelles Entfernen von Schimmelpilz auf Pastellen;
Zusammensetzen, Ergänzen und Konservieren von in der Substanz stark beschädigten entweder brüchigen oder in vielen Teilen vorhandenen Archivalien- und Buchblättern;
Aufrollen schlecht erhaltener großer Papyrusrollen, Lösen von Papyruskartonage sowie Trennen und Konservieren der einzelnen Blätter;
Restaurieren deformierter Gegenstände aus Papyruskartonage mit Bemalung;
Restaurieren brüchiger oder sehr empfindlicher Seidenrollbilder;
Konservieren von Siegeln komplizierter Form, deren Festigkeit durch Fremdstoffzusätze stark beeinträchtigt ist;
Lederergänzungen an mittelalterlichen Einbänden;
j) Prüfen der photo- und kinematographischen Archivalien auf das Erfordernis von Restaurierungen einschließlich Bestimmen der anzuwendenden Restaurierungsverfahren;
k) Reinigen wenig empfindlicher Gemälde;
Festlegen von Farbabhebungen an Gemälden;
Herstellen einfacher Retuschen an Gemälden;
Doublieren wenig empfindlicher Gemälde;
l) Kompliziertes Reinigen empfindlicher Skulpturen;
Lösen oder Absprengen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem Stereomikroskop;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in einfachen Fällen;
Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hochempfindlicher Skulpturen;
Einfache plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädlingsbefall;
m) Schwierige Corpusrestaurierungen von Musikinstrumenten als Voraussetzung für ihre
Spielbarmachung;
Nacharbeiten fehlender Teile komplizierter Form von Musikinstrumenten;
Erneuern von Verbrauchsmaterialien wie Klappenpolstern und -federn, Zapfenwicklungen, Saiten, Hammerledern, Dämpferfilzen, Kielen usw. an historischen Musikinstrumenten zur
Spielbarkeit;
n) Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen sehr komplizierter Form;
Originalgetreues Nachformen von Originalen sehr komplizierter Form;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach eigenen Entwürfen auf Grund wissenschaftlicher Unterlagen; Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ausdeutung von gegebenen Unterlagen;
p) Durchführen schwierigerer Grabungen (dazu gehören z. B.
Planen und Vermessen von Probeschnitten;
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder Fundberichte, Photographische Dokumentation);
Topographische Vermessung von Geländedenkmälern nach Lage und Höhe;
Bautechnische Aufmessungen;
q) Erproben neuartiger, schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des Verfahrens;
Präparieren kleinster zoologischer Objekte (z. B. Genitalien kleiner Insekten) unter dem Mikroskop;
r) Herstellen schwieriger Dermoplastiken (z. B. solche, die das Muskelspiel wiedergeben, oder solche sehr großer Tiere);
Herstellen zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnographischer Dioramen – ohne graphische und Kunstmalerarbeiten – nach skizzenhaften Angaben;
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere unter Verwendung selbst zusammengestellter Fachliteratur;
t) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren kleinster Pflanzen und Pflanzeteile unter dem Mikroskop;
Präparieren von Pflanzen nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des Verfahrens;
u) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Feinpräparieren sehr schlecht erhaltener oder schlecht präparierbarer Fossilien (z. B. weicher oder spröder Fossilien in hartem Gestein), auch mit komplizierten Geräten;
Herstellen sehr schwieriger paläobotanischer Präparate (z. B. Kutikula-Präparate, Präparate für Pollenanalysen);
Herstellen schwieriger Serienschliffe und schwieriger orientierter Dünnschliffe von Fossilien;
Übertragen schlecht erhaltener großer Fossilien auf Lackfilme;
Sehr schwieriges Herausätzen von empfindlichen Fossilien oder Fossilienteilen;
Präparieren von Mikrofossilien unter dem Mikroskop;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei großen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Mineralschnitten und von orientierten Gesteinsdünnschliffen;
Herstellen zweiseitig polierter Mineral- und Gesteinsdünnschliffe;
Herstellen von Mineral- und Gesteinspräparaten für Untersuchungen mit der Mikrosonde;
Handauslesen extrem reiner Mineralfraktionen für die Spektralanalyse;
Herauslösen bestimmter Mineralkörner aus Gesteinsdünnschliffen (Mikropräparation);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) sehr kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder Pflanzen.

Nr. 4
Schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z.B.:
a) Waschen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben brüchiger
Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dünnwandiger Gläser oder Porzellangegenstände;
Chemisches Entfernen fest anhaftender Auflagen (z. B. Sinter) von gut erhaltenen Gläsern oder von Porzellangegenständen mit Aufglasurmalerei;
c) Mechanisches und chemisches Entfernen von Sinter- und Umsetzungsprodukten (z. B. Salze oder Oxyde) auf empfindlichen Edelmetallgegenständen;
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Ergänzen und Festigen von stark korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e) Freischleifen, Entchloren, Zusammenkleben und Ergänzen stark korrodierter oder völlig durchkorrodierter Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Freischleifen gut erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen;
Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände komplizierter Form;
f) Reinigen und Konservieren empfindlicher oder im Verband gestörter Textilien;
Auflegen (Aufnähen) empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen sowie Unterlegen von Fehlstellen;
g) Reinigen und Konservieren grabungsfrischer Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren schlecht erhaltener Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren beschädigter Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Übertragen oder Wiederverlegen von Mosaiken kleineren Formats und guten Erhaltungszustandes;
Befestigen loser Farbschollen und Putzstücke von Wandmalereien sowie Verputzen von Fehlstellen;
Putzfestigung unter Wandmalereien und Mosaiken;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit einfachen Bruchflächen;
Wiederherstellen von Mosaiken aus Bruchstücken;
Abnehmen schwer entfernbarer Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken und schwer entfernbarer Sinterschichten auf Mosaiken;
i) Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken auf Handzeichnungen in gutem Zustand, empfindlichen handschriftlichen Blättern, kolorierten druckgraphischen Blättern sowie solchen auf empfindlichen Papieren oder Pergamenten oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Sehr schwieriges Entfernen von Flecken (z. B. Öl, Firnis, Kopierstift, Stempelfarbe, Tesaklebstoff) auf graphischen Blättern;
Schließen von Rissen und Löchern in graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist;
Ausflicken und Einbetten sehr empfindlicher Archivalien- und Buchblätter in Kunststoff-Folien oder Japanpapier;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter in schwierigen Fällen (z. B. bei starker Verschimmelung);
Aufziehen beschädigter handgezeichneter Karten großen Formats oder von Seidenrollbildern;
Ablösen und Reinigen fest verklebter Pergamente von Bucheinbänden;
Glätten und Festigen von Papyri in mittelmäßigem Erhaltungszustand;
Ergänzen von Siegeln komplizierter Form;
Heften auf echte Bünde;
Herstellen von handgestochenen Kapitalen an Bucheinbänden;
Herstellen von Buchbeschlägen komplizierter Art;
Festigen, Erneuern und Ergänzen von Bucheinbänden in schwierigen Fällen (z. B. reichornamentierte Holzdeckel);
j) Schwierige Retuschen an beschädigten photo- und kinematographischen Archivalien;
Sensitometrische Kontrolle von Kopien kinematographischer Archivalien;
Überprüfen von zweistreifigem Nitrofilmbild- und -tonmateria1 auf Zusammengehörigkeit einschließlich Synchronlegen und Anbringen der Startzeichen;
k) Kitten von Farbausbrüchen an Gemälden und Wiederbefestigen loser Farbteile;
Entfernen des Oberflächenschmutzes auf gefirnissten Gemälden;
l) Zusammensetzen und -kleben empfindlicher Skulpturen;
Reinigen von Skulpturen mit Lösungs- und Abbeizmitteln;
Abnehmen lockerer Übermalungsschichten auf Skulpturen;
Instandsetzen reich ornamentierter oder reich intarsierter Möbel oder Gemälderahmen; Durchspülen unbemalter Steingegenstände;
m) Nacharbeiten fehlender Außenteile, komplizierte Verleimungen und entsprechend schwierige Arbeiten an Musikinstrumenten zur äußeren Wiederherstellung bis zur Ausstellungsfähigkeit;
n) Herstellen von Negativformen von empfindlichen Originalen und Herstellen der Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen;
Originalgetreues Nachformen von Originalen komplizierter Form;
Originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben;
Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Durchführen kleinerer Grabungen (dazu gehören z. B.
Vermessungsarbeiten nach einfachen Methoden,
Photographische Dokumentation,
Fundkonservierung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände,
Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen und einfacher Grabungs- oder Fundberichte, Beaufsichtigung der Grabungsarbeiter);
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder Fundberichte;
q) Herstellen schwieriger anatomischer Präparate (z. B. Nerven- oder Gefäßpräparate);
r) Herstellen einfacher Dermoplastiken (anatomisch genaues Nachbilden des Tierkörpers, Zubereiten der Haut, Überziehen des nachgebildeten Körpers mit der Haut, Färben von nackten Hautteilen, Auswählen und Einsetzen der Augen);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette;
Herrichten und Aufstellen von Wirbeltierskeletten für Schauzwecke (Bleichen der präparierten Skelette, Aufstellen und Montieren der Stützgerüste und Montieren der Skelette);
Präparieren von Bänderskeletten (Abfleischen und Mazerieren der Knochen unter Erhaltung der Sehnenbänder zwischen den Gelenken;
Bleichen, Stützen und Montieren der Skelette);
t) Herstellen schwieriger Präparate von Blüten (z. B. sehr kleine oder stark umgebildete Blüten wie die der Gräser und Sauergräser);
Herstellen schwieriger pflanzenanatomischer Präparate (z. B. embryologische Schnitte oder Chromosomenpräparate);
u) Konservieren von sehr brüchigen Fossilien und von Fossilien aus sich veränderndem
Material (z. B. Markasit);
Beseitigen alter Konservierungsmitte1 aus präparierten Fossilien und erneutes Konservieren;
Feinpräparieren von weichen Fossilien in weichem Gestein und von harten Fossilien in hartem Gestein, auch mit einfachen Geräten (z. sB. Vibrotool);
Herstellen von orientierten Anschliffen, von geätzten Dünnschliffen einschließlich Lackfilmabzügen, selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei Fossilien und fossilhaltigem Gestein;
Herstellen von Dünn- oder Serienschliffen von Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen großer geologischer Objekte (z. B. Bodenprofile) und gut erhaltener großer Fossilien;
Herausätzen von Fossilien aus Gestein;
Auslesen von Mikrofossilien und Vorsortieren nach Familien;
Ergänzen und Aufstellen einfacher Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei kleinen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Großdünnschliffen von Mineralien und Gesteinen;
Herstellen von Körnerdünnschliffen, von Dünnschliffen von Salzgestein und von polierten Anschliffen kohliger Gesteine;
Ätzen von Erzanschliffen und selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei mineralogischen oder petrographischen Dünnschliffen;
Aufbereiten und Trennen der Mineralien aus Gesteinen an Hand vorgegebener Trennungsstammbäume (z. B. mit Schwerelösungen, Zentrifuge, Magnetscheider, Stoßherd);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen von Tieren und Pflanzen.

Nr. 5
Nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind Arbeiten, die handwerkliche Fertigkeiten und die Beherrschung besonderer Arbeitstechniken voraussetzen, wie z. B.
a) Waschen, Sortieren, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben fester verzierter, kompliziert geformter oder sehr zerbrochener Keramik;
Entfernen von Sinter und Auswässern von Salzen oder Bodensäuren bei im Scherben fester Keramik; Kolorieren von Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände komplizierter Form;
c) –
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Entchloren oder Tränken von korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze oder Messing;
e) Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände;
Chemisches und elektrolytisches Entrosten von Eisengegenständen;
Tränken von korrodierten Eisengegenständen im Vakuum;
f) Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) beschädigter Textilien;
g) Kontrolliertes Austrocknen feuchter Hölzer;
Reinigen und Konservieren gut erhaltener Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Mechanisches Abnehmen leicht entfernbarer Sinterschichten und Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken mit guter Oberflächenerhaltung und fester Haftung an ihrem Untergrund;
i) Auflegen empfindlicher graphischer Blätter;
Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken (z. B. durch Wasserbäder ohne scharfe Chemikalien) auf schwarz-weißen druckgraphischen Blättern, auf handschriftlichen und anderen Archivalien-Blättern sowie auf gut erhaltenen Papyri oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Schließen von nicht in die bildliche Darstellung hineingehenden Rissen in graphischen Blättern;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter;
Nachleimen von Papieren;
Aufziehen beschädigter Urkunden und gedruckter Karten;
Ausflicken und Einbetten von Archivalien- und Buchblättern in Kunststoff-Folien oder Japanpapier;
Neutralisieren alter Tinten;
Reinigen und Konservieren empfindlicher Siegel;
Ergänzen von Siegeln;
Reinigen und Konservieren von Bleibullen;
Herstellen von Pergamenteinbänden;
Heften auf echte Bünde einfacher Art;
j) Chemisches Behandeln chemisch oder bakteriell geschädigter photo- und kinematographischer Archivalien;
Herstellen von Reproduktionen beschädigter photographischer Archivalien einschließlich Retuschen;
Vergleichen und Kennzeichnen von positivem und negativem kinematographischem Archivmaterial zur Herstellung vollständiger Kopien;
Prüfen von photo- und kinematographischen Archivalien auf Chemikalienrückstände;
k) Durchführen provisorischer restauratorischer Sicherungsmaßnahmen an Gemälden (z. B. Sichern von Farbabhebungen);
l) Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Skulpturen;
Reinigen gefasster Skulpturen mit einfachen Mitteln;
Einfaches Ergänzen ornamentaler Holz- und Metallteile an Möbeln oder an Gemälderahmen;
Mechanisches Abnehmen von Sinter auf unempfindlichen Steingegenständen;
m) Reinigen empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
Verleimen einfacher Bruchstellen und Risse an äußeren Holzteilen von Musikinstrumenten und entsprechende Reparaturen an Metallblasinstrumenten;
Stimmen von Cembali mit Hilfe eines Stimmgerätes;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
Einfache zeichnerische Rekonstruktion von
Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Freilegen und Bergen von Bodenfunden;
Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen und Messen;
Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen Grabungszeichnungen und einfachen Grabungs- oder Fundberichten;
Beaufsichtigen von Teilabschnitten bei größeren Grabungen;
q) Methodisches Sammeln von Tieren einschließlich Etikettieren, Messen, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation;
Reinigen von Fellen mit Chemikalien;
Schädlingsbekämpfung an Sammlungsobjekten;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Tieren einschließlich Vorkonservieren (z. B. Injizieren von Konservierungsflüssigkeiten, Überführen, Konzentrationswechsel);
Herstellen einfacher anatomischer Präparate (z. B. Übersichtspräparate von Muskeln oder Organen);
Trockenpräparieren von Fischen, Amphibien und Reptilien;
r) Herstellen schwieriger Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (z. B. Kolibri, Zwergmaus);
Herrichten und Aufstellen von Frisch- oder Stopfpräparaten von Vögeln und Säugetieren (nicht Dermoplastik) für Schauzwecke in naturgetreuer Haltung (Nachbilden des Körpers;
Auswählen, Einführen und Verankern der Drähte; Stellung geben und Ordnen des Gefieders oder des Fells);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Rohskelette;
Präparieren einfach zu bearbeitender Wirbeltierskelette (Abkochen der vormazerierten Rohskelette;
Säubern mit Bürsten, Schabwerkzeugen und chemisches Reinigen und Entfetten);
t) Methodisches Sammeln von Pflanzen einschließlich Etikettieren, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation;
Schwierige Arbeiten, für Herbarien (z. B. Trocknen von dickfleischigen Pflanzen, von Flechten, Orchideen und Pflanzen mit ähnlicher Struktur unter Benutzung komplizierter Apparate oder mit chemischen Methoden);
Herstellen einfacher Präparate von Blüten; Herstellen einfacher pflanzenanatomischer Präparate;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Pflanzen (ggf. einschließlich Vorkonservieren, z. B. Erhaltung des Chlorophylls);
u) Methodisches Sammeln von Fossilien bei einfachen geologischen Verhältnissen einschließlich Etikettieren, Anfertigen geologischer Fundpunktskizzen und Vorkonservieren an der Fundstätte;
Sortieren von Geländeaufsammlungen nach Fundorten, Fundschichten und Fossilgruppen;
Zusammensetzen und -kleben stark zerbrochener Fossilien;
Reinigen und Festigen von brüchigem Fossil-Material;
Grobpräparieren von in Gestein eingeschlossenen Fossilien;
Feinpräparieren von harten Fossilien in weichem Gestein;
Konservieren präparierter Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen bei Anschliffen von Gesteinen und einfach gebauten Fossilien;
Aufbereiten von Gesteinsproben durch Schlämmen oder Auffrieren;
Herstellen von Anschliffen von Gesteinen und Fossilien;
Auslesen von leicht erkennbaren Mikrofossilien;
v) Chemisches Reinigen von Mineralstufen;
Herstellen von Anschliffen und polierten Anschliffen von Mineralien, Gesteinen und Erzen;
Herstellen von Mineral- und Gesteinsdünnschliffen in normalem Format (2 x 3 cm);
Herstellen von Körnerstreupräparaten für mineralogische oder petrographische Untersuchungen;
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) einfach gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien.

Nr. 6
Einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z. B.
a) Waschen, Sortieren und Zusammensetzen von im Scherben fester Keramik sowie Ergänzen und Einfärben kleinerer Fehlstellen;
b) Zusammensetzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände unkomplizierter Form;
c) –
d) –
e) –
f) Knüpfarbeiten an sonst gut erhaltenen Teppichen;
Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) gut erhaltener Textilien;
g) Tränken und Festigen trockener Hölzer;
Geschmeidigmachen von Ledergegenständen;
h) Reinigen der Oberfläche unempfindlicher Wandmalereien oder empfindlicher Mosaiken ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
i) Auflegen unempfindlicher graphischer Blätter;
Ausbessern leicht beschädigter Archivalien- und Buchblätter mit Dokumentenlack oder Japanpapier;
Reinigen und Konservieren unempfindlicher Siegel;
Reinigen und Pflegen von Ledereinbänden mit Blind- oder Goldpressung;
j) Kleb- und Umrollarbeiten an stark beschädigten kinematographischen Archivalien;
Synchronlegen von Bild und Ton bei kinematographischen Archivalien mit Startzeichen;
k) Ein- und Ausrahmen von Gemälden;
l) Montieren von Skulpturen und sonstigen Ausstellungsgegenständen;
Zusammensetzen und -leimen von Möbeln;
Reinigen empfindlicher Steingegenstände ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
m) Reinigen wenig empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen einfacher Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen einfacher Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
p) Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde;
Fundregistrierung bei Grabungen;
q) Einfaches methodisches Sammeln für zoologische Zwecke;
Waschen und mechanisches Reinigen von Fellen und älteren Präparaten (z. B. Dermoplastiken, Stopfpräparate, Molluskenschalen und sonstige einfache Hartteile von Wirbeltieren und Wirbellosen);
Überprüfen und Nachfüllen der Konservierungsflüssigkeiten in Nasssammlungen;
Herstellen einfacher Nasspräparate von Tieren;
r) Herstellen einfacher Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (Abbalgen, Reinigen der Gefieder und Felle, Vergiften der Haut gegen Schädlingsbefall, Verarbeiten zu Bälgen);
s) Präparieren einfach zu bearbeitender Rohskelette von Vögeln und Säugetieren (Entfleischen, Wässern, Trocknen und Vorkonservieren der Knochen);
t) Einfaches methodisches Sammeln für botanische Zwecke;
Einfache Arbeiten für Herbarien (z.B. Trocknen, Vergiften, Befestigen und Etikettieren von Pflanzen der verschiedenen systematischen Gruppen, auch unter Benutzung einfacher Apparate); Herstellen einfacher Nasspräparate von Pflanzen;
u) Einfaches methodisches Sammeln für geologische und paläontologische Zwecke;
Auspacken und Ordnen von Gelände-Aufsammlungen (Fossil-Material und Gesteinsproben);
Waschen und mechanisches Reinigen von Fossil-Material und Gesteinsproben;
Vorpräparieren fossilhaltigen Gesteins;
Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Fossilien bei einfachen Brüchen;
y) Auspacken und Ordnen von Gelände-Aufsammlungen (Mineralien und Gesteine);
Waschen und mechanisches Reinigen unempfindlicher Mineralstufen;
Vorrichten mineralogischer oder petrographischer Proben für Dünnschliffe, Anschliffe oder für die Mineraltrennung;
Formatisieren mineralogischer oder petrographischer Handstücke;
w) Herstellen von Nachbildungen (Negativform und Abguss) von Tieren, Pflanzen. und Fossilien.

L.
Angestellte in technischen Berufen


I.
Techniker


1. Vergütungsgruppe V b.

1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
-----------------------------------

Vergütungsgruppe V c

1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,  Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Protokollnotizen:

1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kerntechniker, Reaktortechniker Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker und Vakuumtechniker in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o.

2.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.

II.
Technische Assistenten, Chemotechniker


Vergütungsgruppe IV a

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistenten eingesetzt sind und deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V b

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistenten eingesetzt sind. (Hierzu Protokollnotiz)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
3.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch- technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V c

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten,
sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

Vergütungsgruppe VII

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollnotiz:

Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.


III.
Laboranten


Vergütungsgruppe V c

Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VII

1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. I und 2)
2.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
3.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütung und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik), die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben.
3.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern (Physik).

Protokollnotizen:
1.
Den Laboranten mit Abschlussprüfung werden milchwirtschaftliche Laboranten mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt, wenn die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Lehrzeit mindestens drei Jahre beträgt.
2.
Die am 16. März 1956 beschäftigt gewesenen Chemielaboranten und Physiklaboranten ohne Lehrabschlussprüfung können in die Vergütungsgruppe VIII, VII oder VI b Fallgruppe 2 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines Chemielaboranten oder Physiklaboranten mit Abschlussprüfung ausüben.
Die am 1. November 1968 beschäftigt gewesenen Biologielaboranten, Lacklaboranten und Textillaboranten ohne Lehrabschlussprüfung können in die Vergütungsgruppe VIII, VII oder VI b Fallgruppe 2 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines entsprechenden Laboranten mit Abschlussprüfung ausüben.

IV.
Zeichner


Vergütungsgruppe VI b

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe VII

1.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
Der Umfang der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Zeichner mit einfacher Tätigkeit (z. B. Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantographen, Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung).

V.
Baustellenaufseher (Bauaufseher)

Vergütungsgruppe VI b

Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1.
Baustellenaufseher (Bauaufseher), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie schwierigere Kontrollarbeiten verrichten (z. B. Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden; Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen; Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände; Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen; Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten; Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen).
2.
Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).

VI.
Modelleure


Vorbemerkung:

Modelleure sind Angestellte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen – ggf. ergänzt durch eigene Feststellungen – unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse in maßstäblich wirklichkeitsgetreue dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn für diese Tätigkeit eine besondere technische und künstlerische Befähigung erforderlich ist.

Vergütungsgruppe V b

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V c

1.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 durch Tätigkeiten herausheben, die hochwertige Leistungen erfordern.
2.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens, die sich aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts durch Tätigkeiten herausheben, die besondere Leistungen erfordern.
2.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe VII

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens.

Vergütungsgruppe VIII

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens während der Einarbeitungszeit.


VII.
Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker

Vergütungsgruppe V b

Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe V c

1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener
Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung
sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe VII

1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIII

Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Protokollnotizen:
1.
Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.
2.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
b) Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
c) Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z. B. Rahmenkarten);
d) Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z. B. Teilzupachtungen);
e) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
f) einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
g) Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;
h) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
i) in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbständige photogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z. B. Stereotop, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;
j) schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlauf-Vermessungen);
k) schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
l) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
m) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartographie oder für das Liegenschaftskataster;
n) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25.000 und kleiner;
o) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
p) Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25.000 für landesplanerische Rahmenprogramme;
q) besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters.

VIII.
Reproduktionstechnische Angestellte

Vergütungsgruppe V b

Angestellte mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe V c


1.
Angestellte mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf, die im Vermessungs- und Kartenwesen schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Vergütungsgruppe VII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung, die sich nach zweijähriger Berufsausübung durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz, Nr. 3)

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit einschlägiger Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte, die bei selbständiger Verfahrenswahl Lichtpausen verschiedenster Art herstellen.
2.
Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit bei der Mikroverfilmung (z. B. bei unterschiedlicher Qualität der Vorlagen).
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
4.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte, die einfache Lichtpausen herstellen.
2.
Angestellte mit einfacher Tätigkeit bei der Mikroverfilmung.

Protokollnotizen:

1.
Reproduktionstechnische Berufe sind die in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Berufe.
2.
Schwierige Aufgaben besonderer Art im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Schwieriges Einpassen von Kartenteilen; besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25.000 und kleiner.
3.
Die Tätigkeit eines reproduktionstechnischen Angestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Tätigkeit eines Fotografen, Reproduktionsfotografen, Reprographen, Schriftlithographen, Farbenlithographen
mit Abschlussprüfung
sowie die Tätigkeit als Kopierer eines Flachdruckers, Offsetvervielfältigers, Siebdruckers mit Abschlussprüfung.
4.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Strichaufnahmen oder Halbtonaufnahmen nach Sollmaß und jeden Formats; Maßausgleich auf gegebenes Sollmaß; Herstellen von Rasterfilmen ein- und mehrfarbig, von Schummerungsvorlagen über Halbtonaufnahmen; selbständige Versuchs- und Entwicklungsarbeiten bei der Einführung neuer technischer Verfahren;
Zusammenkopie von einzelnen Kartenteilen mit Kartenrahmen bei der Neuherstellung sowie Einkopierung von Fortführungen in vorhandene Originale auf Folie und Glas mit kartographischer Passgenauigkeit.


IX.
Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o


Vergütungsgruppe IV b

Operateure in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V b

1.
Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass an sie aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
2.
Strahlenschutztechniker in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe V c

1.
Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 nach langjährigen Erfahrungen in dieser Vergütungsgruppe durch besondere Zuverlässigkeit herausheben.
2.
Strahlenschutztechniker, die schwierige Aufgaben erfüllen oder sich durch ein hohes Maß von Verantwortlichkeit aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 herausheben.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Strahlenschutztechniker in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen, heißen Zellen und vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:
a) Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der Betriebskreisläufe,
b) Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
c) Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagen gehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen (Operateure).
2.
Angestellte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechniker).
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 nach achtjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte während der Ausbildungszeit zum Operateur.
2.
Angestellte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.
3.
Strahlenschutzlaboranten, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie Strahlungsmessungen zu beurteilen und Empfehlungen für strahlenschutzgerechtes Verhalten zu geben haben.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren (Strahlenschutzlaboranten).

Protokollnotiz:

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Angestellten bei den Strahlenschutzmessstellen der Länder einzugruppieren.

X.
Fotografen

Vergütungsgruppe IV b

Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren entwickeln und erproben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

Vergütungsgruppe V b

1.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Angestellte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Angestellte dieses Unterabschnitts mindestens der Vergütungsgruppe V c durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in Forschungseinrichtungen hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe V c

1.
Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VI b dieses Unterabschnitts herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen bei besonders erschwerten fototechnischen Aufnahmebedingungen, z. B. Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst; Intraoralaufnahmen, Aufnahme eines Lehrfilmes bei einer Shuntoperation im medizinischen Bereich; Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter für die wissenschaftliche Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern, in der Forschung und in der Materialprüfung.)
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Angestellte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

Fotografen mit Abschlussprüfung und schwieriger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen, z. B. Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst; Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich; Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre und der Materialprüfung.)

Vergütungsgruppe VII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollnotiz:

Bei der Zahl der Unterstellten zählen auch Fotografen mit Abschlussprüfung im Arbeiterverhältnis sowie Arbeiter in der Tätigkeit von Fotografen mit.


XI.
Fotolaboranten

Vergütungsgruppe VI b

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie bei Colorentwicklungsarbeiten selbständig Filterbestimmungen zur Erzielung höchster Farbgenauigkeit oder besonderer Farbdarstellung vornehmen.
2.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung, die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben.
2.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.


M.
Technische Angestellte im Eichdienst


I.
Angestellte in den Eichverwaltungen der Länder


Vergütungsgruppe III

Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch die besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Vergütungsgruppe IV a dieses Unterabschnitts herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung; selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren; Überwachen von Hauptprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.)

Vergütungsgruppe IV a

Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die sich durch die besondere Schwierigkeit ihrer Aufgaben aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. Eichen von Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten, Flüssiggasmessanlagen, temperaturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten; Überwachen von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.)

Vergütungsgruppe IV b

Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.)

Vergütungsgruppe V a

Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.)

Vergütungsgruppe V b

Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)


Vergütungsgruppe V c

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. das Neueichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern; Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte; Eichen von Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und schwieriger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Schwierige Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Kolbenmesspumpen, Herbstgefäßen, Maisch- oder Gärbottichen, Brau- oder Sudpfannen, Feingewichten, Handelswaagen mit einer Einspielungslage von mehr als 3 000 kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten; Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Glas, die im Bereich der diagnostischen Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln angewendet werden, z. B. Hämoglobinpipetten,  Zellenzählkammern, Pyknometern, Dilatometern; Nacheichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite; Prüfen von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte (außer Gewichtsgerätschaften); Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder Fahrzeugwaagen.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit eines eichtechnischen Angestellten mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe VII

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Eichhelfer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 oder 3 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und in einer dieser Fallgruppen.
4.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1.
Eichhelfer als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

2.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitstmaßen und Handelsgewichten; Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier- oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchstlast).
3.
Eichhelfer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 2 herausheben,
dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen tätig sind, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten.

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als solche im Arbeiterverhältnis.
2.
Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als solche im Arbeiterverhältnis.

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als Eichhelfer im Arbeiterverhältnis.

Protokollnotizen:
1.
Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist die Abschlussprüfung als Techniker in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.
2.
Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben.
3.
Die am 1. November 1968 beschäftigt gewesenen Eichhelfer und eichtechnischen Angestellten ohne einschlägige staatliche Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder ohne Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung können in die Vergütungsgruppen V b bis VII eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines eichtechnischen Angestellten mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr.3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung ausüben.

II.
Angestellte im Schiffseichdienst des Bundes

Vorbemerkung:

Soweit die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe abhängt, rechnen hierzu auch Zeiten in der entsprechenden Vergütungs- und Fallgruppe des Unterabschnitts III.

Vergütungsgruppe V b

Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe V c

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend besonders schwierige Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung, denen mindestens zwei Angestellte im Schiffseichdienst, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang besonders schwierige Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der besonders schwierigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim Bundesamt für Schiffsvermessung und entsprechender Tätigkeit.
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als Mitarbeiter im Schiffseichdienst.

Protokollnotiz:

Besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. das Eichen von Motorgüterschiffen mit Schraubentunnel, von leer stark achterlastig schwimmenden Motorgüterschiffen.


III.
Angestellte in der Seeschiffsvermessung des Bundes

Vorbemerkung:

Soweit die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe abhängt, rechnen hierzu auch Zeiten in der entsprechenden Vergütungs- und Fallgruppe des Unterabschnitts II.

Vergütungsgruppe V b

Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass ihnen überwiegend Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen übertragen sind.
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass ihnen in nicht unerheblichem Umfang Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen übertragen sind.
(Der Umfang der Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter, die sich nach zweijähriger Berufsausübung dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben, dass ihnen einfache Teilvermessungen zur selbständigen Erledigung übertragen sind.
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter.


N.
Angestellte im Schreib- und im Fernschreibdienst

I.
Angestellte im Schreibdienst


Vergütungsgruppe VI b

Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer), die Tabellen schreiben.

Vergütungsgruppe VII

1.
Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 180 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können. 1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
3.
Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
4.
Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppen 1 bis 3
mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder
mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
5.
Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben.1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
6.
Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer).1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

-----------------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teiles I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß.
----------------------------------

Vergütungsgruppe VIII

1.
Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 150 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 210 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 6 und 7)
2.
Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 240 Anschlagen in der Minute fehlerfrei übertragen können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
3.
Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
4.
Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage).*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
5.
Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte im Schreibdienst (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Maschinenschreiberinnen), soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Protokollnotizen:
1.
Bei blinden Stenotypisten entfällt der Nachweis, dass sie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei abschreiben können.
2.
Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das auf Grund einer Prüfung erteilt ist, die den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die, einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war.
b) Durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muss den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Prüfung von Phonotypistinnen.
3.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
4.
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abs. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts und der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.
5.
Das Merkmal „ständig überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse“ erfasst in erster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.
6.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) an Angestellte als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
7.
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder – außer in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz – in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.

II.
Angestellte im Fernschreibdienst

Vergütungsgruppe V c

Angestellte im Fernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens 15 weitere Angestellte im Fernschreibdienst führen.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte im Fernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens sieben weitere Angestellte im Fernschreibdienst führen.
2.
Angestellte im Fernschreibdienst, die an vollautomatischen Fernschreib-Speichervermittlungen das Steuerpult und den Überlaufplatz bedienen sowie Ersatzschaltungen vornehmen.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte im Fernschreibdienst mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Fernschreibwesens, die mindestens fünf Minuten lang mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei schreiben können. 1) 2)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte im Fernschreibdienst nach dreijähriger Bewährung als Fernschreiber in der Vergütungsgruppe VIII. 2)

-------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß.
2) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine
monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."
-------------------------

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte im Fernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

-------------------------
1) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt.
Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
--------------------------

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte im Fernschreibdienst während der Einarbeitungszeit.

Protokollnotizen:

1.
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Unterabschnitt 1 gilt entsprechend.
2.
Der Nachweis über die geforderte Schreibleistung kann durch eine behördliche Prüfung erbracht werden, wobei nur die Anschläge gewertet werden, die nach Abzug der für Fehler anzusetzenden Anschläge verbleiben.
Es werden abgezogen
a) für jeden nicht berichtigten Fehler 5 Anschläge,
b) für jedes ausgelassene Wort 15 Anschläge und
c) für jedes über die ersten 5 Irrungszeichen hinausgehende Irrungszeichen 5 Anschläge.
3.
Die Protokollnotiz Nr. 7 zu Unterabschnitt I gilt entsprechend.

III.
Angestellte im Funkfernschreibdienst

Vergütungsgruppe V c


1.
Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens zehn weitere Funkfernschreiber führen.
2.
Angestellte im Funkfernschreibdienst der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, die die Aufsicht über mindestens fünf weitere Funkfernschreiber führen.

Vergütungsgruppe VI b
 
1.
Angestellte im Funkfernschreibdienst. die die für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens fünf weitere Funkfernschreiber führen.

Vergütungsgruppe VII

Angestellte im Funkfernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.1) 2)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

-------------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß.
2) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung {§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
------------------------------------

Protokollnotizen:

Nr. 1:
Zu den für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen gehören: Bilden einfacher Sätze und Beherrschen englischer oder französischer Fernmeldebetriebswörter.

Nr. 2:
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Unterabschnitt 1 gilt entsprechend.

Übergangsvorschriften zu N.
(1)
Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die bis zum 31. Juli 1969 günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2)
Angestellte, die am 31. Juli 1969 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nach diesem Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT höhergruppiert.
(3)
Bei den unter § 1 Nr. 3 fallenden Angestellten, die in dem am 31. Juli 1969 bestehenden und am 1. August 1969 fortbestehenden Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1969 als Angestellte im Schreib- oder im Fernschreibdienst übertariflich (z. B. auf Grund der GDO-Reich Nr. V zu § 3 TO A) und nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT eingruppiert worden sind, gelten für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Fußnote 1) zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe als erfüllt, wenn sie am 1. August 1969 das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Werden diesen Angestellten nach dem 1. August 1969 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT übertragen, aus denen ein Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT) in die Vergütungsgruppe VI b BAT möglich ist, so gilt Satz 1 für die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechend.
Bei Angestellten im Sinne des Satzes 1, die am 1. August 1969 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT mit Wirkung vom 1. August 1969 als erfüllt, wenn sie bis zum 31. Januar 1970 die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten nachweisen.
(4)
Zeiten, die von den unter § 1 Nr. 3 fallenden Angestellten der Vergütungsgruppe VII BAT vor dem 1. August 1969 im Schreib- oder im Fernschreibdienst in Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT zurückgelegt worden sind, werden auf die nach der Fußnote 1) zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT geforderte Bewährungszeit angerechnet, wenn die Angestellten auf Grund einer übertariflichen Maßnahme (z. B. aufgrund der GDO-Reich Nr. V zu § 3 TO.A) und nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden sind.
(5)
Absatz 4 gilt entsprechend für den Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT) in die Vergütungsgruppe VI b BAT für solche Zeiten, die vor dem 1. August 1969 im Schreib- oder im Fernschreibdienst in der Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT zurückgelegt worden sind, wenn die Angestellten auf Grund einer übertariflichen Maßnahme (z. B. auf Grund der GDO-Reich Nr. V zu § 3 TO.A) und nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden sind.

O.
Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

I.
Schulhausmeister

Vergütungsgruppe VII

1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nrn. 1 und 2)
2.
Schulhausmeister
in heilpädagogischen Tagesschulen und
in Internatsschulen
mit mindestens 18 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 3)
3.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 20 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 15 Unterrichtsräumen nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 4 und 5)
3.
Schulhausmeister
in heilpädagogischen Tagesschulen und
in Internatsschulen
mit mindestens sechs Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
4.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) mit mindestens 20 Unterrichtsräumen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens zehn Unterrichtsräumen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 4)
3.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Schulhausmeister nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Protokollnotizen:
1.
Schulhausmeister sind Hausmeister in Schulen außer in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen.
2.
Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turnhallen, Gymnastikräume, Therapieräume, Testräume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auch Lehrschwimmbecken.
3.
Heilpädagogische Tagesschulen sind nur Tagesschulen für gehör- und sprachgeschädigte, entwicklungsgestörte, sehbehinderte, körperbehinderte und geistig behinderte Kinder.
4.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.
5.
Auf die geforderte zehnjährige Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis können Tätigkeiten, die der Schulhausmeister im Arbeiterverhältnis zurückgelegt hat, bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.

II.
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

Vergütungsgruppe VII
 
Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 5000 qm.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Protokollnotizen:

1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, Archiven, Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie in Wohngebäuden.
2.
Genutzte Bodenfläche ist die Fläche, die sich aus den Innenmaßen der Räume (ausgenommen Einbauschränke) ergibt.
3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.

§ 2
Übergangsvorschriften zu O.


(1)
Die Eingruppierung der Schulhausmeister, die bis zum 31. Mai 1969 und der Hausmeister in Verwaltungsgebäuden, die bis zum 30. September 1969 günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert gewesen sind, wird durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2)
Schulhausmeister, die am 31. Mai 1969 und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden, die am 30. September 1969 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nach diesem Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT höhergruppiert.
(3)
Zeiten, die von den unter § 1 Abschn. C dieses Tarifvertrages fallenden Schulhausmeistern der Vergütungsgruppen X, IX b, VIII Fallgruppen l, 3 und 4 sowie VII vor dem 1. Juni 1969 zurückgelegt worden sind, werden auf die Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der sonstigen dort geforderten Voraussetzungen angerechnet, wenn diese Zeiten in der gleichen Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die die Schulhausmeister nach diesem Tarifvertrag einzugruppieren sind.
(4)
Auf die nach § 1 Abschn. C für den Schulhausmeister in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 geforderte zehnjährige Tätigkeit sind vor dem 1. Juni 1969 als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeiten anzurechnen.
(5)
Zeiten, die von den unter § 1 Abschn. C dieses Tarifvertrages fallenden Hausmeistern in Verwaltungsgebäuden vor dem 1. Oktober 1969 zurückgelegt worden sind, werden auf die Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der sonstigen dort geforderten Voraussetzungen angerechnet, wenn diese Zeiten in der gleichen Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die die Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach diesem Tarifvertrag einzugruppieren sind.
(6)
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die am 30. September 1969 als Hausmeister in Verwaltungsgebäuden in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1969 fortbestanden hat, und die am 30. September 1969 mindestens in die Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesen sind, werden bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IX b, VIII und VII des Teils II Abschn. O Unterabschn. 11 der Anlage 1 a zum BAT für die Dauer dieses Angestelltenverhältnisses den Hausmeistern mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung gleichgestellt.

P.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst

I.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst

Vergütungsgruppe V b
 
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe V c
 
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders schwierigen Tätigkeiten
(z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe III gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost mit mindestens 800 Anschlusseinheiten).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben, dass sie an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
(Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Aufsicht über die Entstörungsstelle, das Prüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften sowie das Prüfen der Wochenberichte unterstellter Fernmelderevisoren.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
4.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Bewährung als Fernmelderevisoren in Vergütungsgruppe VI b, denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und DBP-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit schwierigen
Tätigkeiten (z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von
Fehlern
in Nebenstellenanlagen ab Baustufe II G oder, wenn Anlagen verschiedener Fabrikate verwendet sind, ab Baustufe II E gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost,
in Fernschreibvermittlungs- und Übertragungseinrichtungen,
in übertragungstechnischen Anlagen wie z. B Funk-, Richtfunk- und Trägerfrequenzanlagen).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe II
 
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik unterhalten (prüfen, instandhalten und instandsetzen). *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *
(Hierzu Protokollnotizen, Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik selbständig bedienen, prüfen und instandhalten. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte im fernmeldetechnische Dienst, die sich aus der Vergütungsgruppe IX b dadurch herausheben, dass sie schwierigere Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik ausüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen beseitigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Protokollnotizen:

1.
Fernmelderevisoren sind Angestellte mit Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z. B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) so zu erkennen, dass sie in der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig instand zuhalten und instand zusetzen.
2.
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Lehrberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem
einschlägigen Lehrberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Angestellten mit Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf gleichgestellt.
3.
Elektronische Geräte sind z. B.: elektronische Schlüsselgeräte, Funkfernschreibübertragungssysteme,
Richtfunkgeräte,
Trägerfrequenzgeräte,
Diversitvgeräte,
automatische Morsegeber (Umsetzgeräte).
4.
Schwierige Messungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn am Fernmeldegerät fehlerhafte Schalt- und Regelvorgänge nicht durch bewegte Teile erkennbar sind, sondern sich als Änderungen vornehmlich elektrischer und magnetischer Größen unter Verwendung entsprechender Prüfgeräte messtechnisch erfassen lassen.
5.
Bedienen = beschalten, ein-, aus-, umschalten, beobachten, ablesen;
einfache Instandhaltungsarbeiten = reinigen, ölen, fetten, schmieren;
Prüfen = technische Prüfungen (einzelne Prüfungen, Funktionsprüfungen, Prüfgänge, Zustandsprüfungen);
Instandhalten = an Ort und Stelle wieder betriebsbereit machen, reinigen, ölen, fetten, schmieren;
Instandsetzen = entstören, ausbessern.

II.
Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst

Vergütungsgruppe V c

Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
2.
Fernsprecher, die überwiegend fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe VII

1.
Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können, oder
b) zur Erteilung von Auskünften) 1)
2.
Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.
(Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.) 1)
3.
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
4.
Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in Vergütungsgruppe VIII. 1)

---------------------------
1) Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Angestellten mindestens ein weiterer Angestellter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
------------------------------

Vergütungsgruppe VIII

Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 1)

---------------------------------
1) Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Angestellten mindestens ein weiterer Angestellter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der  Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
--------------------------------

Vergütungsgruppe IX b

Fernsprecher während der Einarbeitungszeit.


Q.
Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben

Vergütungsgruppe IV b

1.
Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit
a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen
sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Technische Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
im Technischen Betriebsdienst,
denen mindestens drei Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, wenn kein Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen eingesetzt ist,
in Luftverteidigungsanlagen
als Leiter der Koordination oder als Schichtführer,
in der Flugzeuginstandsetzung
als Leiter von Instandsetzungsbereichen, denen mindestens fünf Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
als Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung,
als Leiter der Instandsetzung
von Chassis elektronischer Bauteile oder
von Navigationsgeräten
mit Hilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte, als Leiter der Triebwerksabnahme an stationären Prüfständen
oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen,
in der Instandsetzung von Schiffen,
die als Leiter von Instandsetzungsgruppen Mess-, Prüf-, Justier- und Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen, sofern diese über ein automatisiertes Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind, selbstverantwortlich vorzunehmen haben oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen. – Fußnote 1)

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1) Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
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Vergütungsgruppe V b

1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
4.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
5.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3).
6.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
7.
Maschinenmeister, denen mindestens zwei Maschinenmeister der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 oder einer höheren Vergütungsgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Maschinenmeister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben.
– Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
9.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
10.
Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
11.
Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 herausheben. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
12.
Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 herausheben. – Fußnote 1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
13.
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6, 7 und 8)
14.
Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 8)
15.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6, 7 und 8)
16.
Grubenkontrolleure nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.
– Fußnote 1) 

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1) Angestellte der Fallgruppen l, 2, 10, 11 und 12 erhalten nach vierjähriger, Angestellte der Fallgruppen 5, 7, 8 und 16 nach sechsjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
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Vergütungsgruppe V c

1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder  Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
4.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
5.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
6.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Maschinenmeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
8.
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)
9.
Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
10.
Gärtnermeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
11.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)
12.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
13.
Grubenkontrolleure.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
entfallen.
3.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
4.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
5.
Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
6.
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
7.
Gärtnermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
8.
entfallen.
9.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
10.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VII

1.
entfallen.
2.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über
eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
4.
entfallen.
5.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.
Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.

Nr. 2
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung.

Nr. 3
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister).
Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchst. a werden Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.

Nr. 4
Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.

Nr. 5
Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:
Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.

Nr. 6
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.

Nr. 7
Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

Nr. 8
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker i. S. des § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über; das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als Vorarbeiter i. S. des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.

R.
Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen

Vergütungsgruppe V b

1.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Arbeitnehmer, davon mindestens fünf Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens zehn Arbeitnehmer, davon mindestens drei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4 und 6)
3.
Geprüfte Schwimmmeister, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 6)

------------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
------------------------------------

Vergütungsgruppe V c

1.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens zehn Arbeitnehmer, davon mindestens drei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Geprüfte Schwimmmeister, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
3.
Geprüfte Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 6)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Geprüfte Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)

Vergütungsgruppe VII

1.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Abschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIII

Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung.

Protokollnotizen:

Nr. 1
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung gelten als Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung.

Nr. 2
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung, die am 1. Januar 1981
a) das 35. Lebensjahr vollendet haben und
b) zehn Jahre als Schwimmmeister tätig waren,
werden Geprüften Schwimmmeistern gleichgestellt.
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung, die am 1. Januar 1981 die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, werden Geprüften Schwimmmeistern bis zur Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) längstens bis zum 31. Dezember 1983 gleichgestellt; soweit sie innerhalb dieser Frist die Prüfung nicht abgelegt haben, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.

Nr. 3
Anstelle eines Angestellten in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.

Nr. 4
Die Aufgaben des Betriebsleiters bestehen – zusätzlich zu den Aufgaben des Badebetriebsleiters (im Wesentlichen: Überwachung des Badebetriebes, der Einhaltung der Haus- und Badeordnung; Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals; Überwachung der Badeeinrichtungen und Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten) – im folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c genannte Aufgaben nicht übertragen sind.

Nr. 5
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. In diesem Falle ist von der Vergütungsgruppe auszugehen, in der der Vertretene eingruppiert wäre, wenn er unter diesen Abschnitt fiele.

Nr. 6
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als Vorarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.

S.
Rettungsassistenten, Rettungssanitäter

Vergütungsgruppe IV b

Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe V b

1.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens zehn in der Rettungsleitstelle tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe V c

1.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt sind.
2.
Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungswache tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind. – Fußnote 1) –
2.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt sind. – Fußnote 1) –
3.
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotiz)

---------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit als Rettungsassistent in Vergütungsgruppe VI b, frühestens jedoch nach insgesamt zwölfjähriger Tätigkeit als Rettungsassistent in Vergütungsgruppe VII oder VI b eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VI b.
(Hierzu Protokollnotiz)
--------------------------------

Vergütungsgruppe VII

1.
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
2.
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.

Vergütungsgruppe VIII

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollnotiz:

Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Bewährungszeit und auf die Zeit der Tätigkeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.

T.
Angestellte im Justizdienst

I.
Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)
2.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)
1 b.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. – Fußnote 2) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 1 b)
2.
Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.)
Fußnote 1) –

------------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
2) Diese Angestellten erhalten nach achtjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
------------------------------------

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 a)
2.
Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*)
3.
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen.*)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen.*)

Vergütungsgruppe IX b

Justizhelfer nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

Protokollnotizen:

1.
Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet den mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
1 b.
Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.
2.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie nach § 6
Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28–31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung, über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister,
e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,
g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
3.
Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).
4.
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.

II. Angestellte im allgemeinen Justizvollzugsdienst

Vergütungsgruppe V c

Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert.
(Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.)
2.
Angestellte im offenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert.
(Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.) – Fußnote
3.
Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.

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Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
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Vergütungsgruppe VII

Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit *

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte im offenen- oder geschlossenen Vollzugsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst während einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten.