Anlage 2 zum BAT v.24.2.1961
Anlage 1a Teil II
Teil II
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale
A.*)
entfallen.
B.
Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)
Allgemeine Vorbemerkungen:
(1)
Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in der
DV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik, in
der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienung
ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.
(2)
DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle
nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109),
b) Eingabegerät (DIN 44 300 Nr. 133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135) und
peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr. 113) oder entsprechende beeinflussbare
Funktionen,
c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und
d) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.
(3)
Ist für eine Tätigkeit in der Datenverarbeitung eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I)
erforderlich, gelten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung der Vergütungsgruppen II a bis I.
(4)
Die in diesem Abschnitt in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300
sind im Anhang 1 wiedergegeben. Der Anhang 1 ist Bestandteil dieses Abschnitts.
(5)
Soweit in Protokollnotizen eine DV-Aus- oder -Fortbildung entsprechend den
Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen
Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) gefordert wird, gelten neben
diesen bei DV-Aus- oder -Fortbildungen nach den Rahmenrichtlinien für die Aus-
und Fortbildung im Bereich der Informationstechnik (IT) in der öffentlichen
Verwaltung (IT-Aus- und Fortbildungsrichtlinien, BAnz Nr. 107 vom 14. Juni
1991) die Moduln der Wissens-/Themenbereiche, die sich aus dem Anhang 2
ergeben. Der Anhang 2 ist Bestandteil dieses Abschnitts.
I. Angestellte als Leiter von DV-Gruppen
Vorbemerkungen:
(1)
DV-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung
bestehender DV-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
b) Übernahme von DV-Verfahren einschließlich Einführung oder
c) Pflege eingeführter DV-Verfahren.
Sie befassen sich
a) nur mit DV-Organisation oder nur mit Anwendungsprogrammierung oder
b) mit DV-Organisation und Anwendungsprogrammierung.
(2)
Leiter von DV-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben –
insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in
Sonderfällen – und der Aufsicht z. B. folgende besondere Aufgaben:
a) In der DV-Organisation:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der
Anwender,
bb) Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Angestellten in der
DV-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
dd) Anleitung und Beratung der Angestellten in der DV-Organisation,
ee) Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff) Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der
Anwendungsprogrammierung und ggf. mit der DV-Systemtechnik,
gg) Beobachtung und Auswahl geeigneter DV-Verfahren für eine Übernahme,
hh) Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und
Einführung von DV-Verfahren,
ii) Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw.
Benutzerhandbücher –, insbesondere des Ablaufs des maschinellen Verfahrens und
der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj) Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener DV-Verfahren
einschließlich der Funktionstests.
b) In der Anwendungsprogrammierung:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
bb) Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht,
ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der
DV-Organisation,
cc) Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der
Programmbausteine,
dd) Verteilung der Arbeitsaufträge an die Angestellten in der
Anwendungsprogrammierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb
der DV-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
ee) Anleitung und Beratung der Angestellten in der Anwendungsprogrammierung,
ff) Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das
Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(3)
Leiter von DV-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Angestellte, die
auch in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung tätig sind, z.
B. mit folgenden Aufgaben:
a) Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Angestellten in der
DV-Organisation,
b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche
Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c) Verknüpfen der in der DV-Gruppe angefertigten Programme,
d) Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit.
Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.
Vergütungsgruppe II a
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie
durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung als Leiter einer DV- Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe III
1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie
durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie
durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben,
nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie
durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3),
Vergütungsgruppe IV b
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe
bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).
Protokollnotizen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse
im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des
Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder – Fortbildung, die das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der
Anwendungsprogrammierung entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung
und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
Nr. 2
Eine DV-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei
Angestellte in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung
mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Unterabschnitts II oder
III durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Sind dem Leiter
auch Angestellte in der DV-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt, zählen sie mit.
Bei der Zahl der Unterstellten zählen Angestellte mit Tätigkeiten im Sinne der
Sätze 1 und 2 mit, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, wenn sie dem
Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte II, III und
IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit als Leiter einer
DV-Gruppe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur
Hälfte berücksichtigt werden.
Von der in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen II a und III geforderten
Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte als Leiter einer DV-Gruppe im
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt sein.
II. Angestellte in der DV-Organisation
Vorbemerkungen:
(1)
Die DV-Organisation umfasst die
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung
bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa) Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc) Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim
Anwender und
dd) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche
Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z. B. Voruntersuchung, Hauptuntersuchung,
Detailorganisation),
b) Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung
und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen,
c) Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener
DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die
Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d) Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.
(2)
DV-Teilaufgaben im Rahmen des Absatzes 1 sind z. B.:
a) Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b) Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z. B. Mengengerüst (Fallzahlen,
Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt,
Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle),
Datenflusspläne (DIN 44 300 Nr. 73),
c) Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung
der Anordnung von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten – z. B.
Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort –, Festlegung der
symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der
Zeichenzahl).
(3)
Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren
und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für
Fachaufgaben insbesondere
a) innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens
mit
aa) Datenermittlung,
bb) Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc) Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd) Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke,
Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee) Datenspeicherung (insbesondere Dateien mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff) Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg) Datenausgabe
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b) in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle
Programmiervorgabe
mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa) Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb) Aufgaben des Programms,
cc) Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd) Aufbau der Dateien und
ee) Verarbeitungsregeln.
Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von
DV-Verfahren.
(4)
Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die
Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens
gehören.
Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von
DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen
Angestellten übertragen sein, ohne dass diese damit Angestellte in der
DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts sind.
Vergütungsgruppe III
Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig
bearbeiten,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV a
1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig
bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen
Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben
selbständig bearbeiten,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)
2. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades
selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 4)
3. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen
Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben
selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
4. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben
selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades
selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben
selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse
im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des
Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung
und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Fachaufgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst eine Organisationseinheit;
bb) die Arbeitsabläufe sind weitgehend linear und enthalten nur wenige
verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält bis zu drei Datenbestände, die sich in
ihrer logischen Struktur unterscheiden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf,
die wenige logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Fachaufgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens zwei Organisationseinheiten,
die untereinander durch nur wenige fachliche oder ablauforganisatorische
Beziehungen verbunden sind;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele
verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält
mindestens vier Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur
unterscheiden und wenig gegliedert sind, oder
bis zu zwei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden
und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf
Gliederungselemente zu behandeln sind, oder
bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines
Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf,
die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das
Bundesausbildungsförderungsgesetz.
c) Eine Fachaufgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens drei Organisationseinheiten;
die Organisationseinheiten müssen untereinander durch vielfältige fachliche und
ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sein, oder vom
Untersuchungsbereich aus müssen Verbindungen zu einem gleichzeitig zu
entwickelnden oder vorhandenen DV-Verfahren geknüpft werden;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele
verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält
mindestens drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur
unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich
mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind oder
mindestens vier Datenbestände, die
unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf,
die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das
Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Organisationseinheiten im Sinne dieser Protokollnotiz sind funktiona1
abgegrenzte, in sich geschlossene Einheiten, die wegen ihrer Aufgabenstellung
in den Untersuchungsbereich fallen und unterschiedliche Anforderungen an das zu
entwickelnde Verfahren stellen; es kann sich um Sachgebiete, Abteilungen,
Ämter, Dezernate, Behörden handeln.
e) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute
Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach
anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von
gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des
Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS,
ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt
oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene
logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine
Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, III und
IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der
DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis
zur Hälfte berücksichtigt werden.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie,
ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung,
vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken
erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie
vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten
Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der
angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit
anzuwenden haben.
III. Angestellte in der
Anwendungsprogrammierung
Vorbemerkungen:
(1)
Die Anwendungsprogrammierung umfasst die Neuprogrammierung, die
Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der
DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der
maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegung
durch den Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z. B.
a) der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen,
Programmablaufplänen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der
Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44 300 Nr. 41), und im
Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,
b) der Test der Programme (DIN 44 300 Nr. 40) oder Programmbausteine
einschließlich Entwicklung von Testfällen,
c) die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der
Unterlagen für das Rechenzentrum.
Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe
Generatoren (DIN 44 300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden.
Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder
Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen
allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem
durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten
dieses Problems angepasst werden.
(2)
Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die Übernahme fremder, d. h. an
anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weiter gepflegter Programme –
als spezielle Anwendungsprogramme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –,
ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation.
Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z. B.
a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben
der DV- Organisation,
b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die DV-technischen
Bedingungen der übernehmenden Stelle (z. B. Hardware, Betriebssystem und andere
Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen für Datenübertragung),
c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das
Rechenzentrum- und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw.
Benutzerhandbuch),
d) Test der Programme oder Programmänderungen,
e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen (z. B.
Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die Produktionssteuerung
und die Maschinenbedienung).
Vergütungsgruppe III
Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen
Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine
ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV a
1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben jeden
Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine
ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben
mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine
ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben
einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben
einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Angestellte,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von
Programmen oder Programmbausteinen mitwirken,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)
Vergütungsgruppe V c
Angestellte,
die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von
Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse
im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des
Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV- Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a, vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung
und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Programmiervorgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend Standardfunktionen, wie z. B.
Dateneingabe, Sortieren/Mischen, Abstimmen, Datenausgabe, und sind nicht oder
nur in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind bis zu zwei Datenbestände zu verarbeiten, die wenig gegliedert
sind;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische
Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Programmiervorgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten neben Standardfunktionen in nicht
unerheblichem Umfang problembezogene Funktionen, die für die jeweilige
Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in geringem Maß miteinander
verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten
bis zu zwei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung
durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder
mindestens drei Datenbestände, die wenig gegliedert sind, oder
bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines
Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische
Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
c) Eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die
für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß
miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten
mindestens drei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung
durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, und die
nicht unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt
werden, oder
mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems
geführt oder genutzt werden, und die nicht linear miteinander verknüpft werden,
oder
mindestens zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschiedener
Datenbankverwaltungssysteme, die keine einheitliche Datenbankschnittstelle
haben, geführt oder genutzt werden;
und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten viele logische
Abhängigkeiten, z. B. das Wohngeldgesetz, das
Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartig aufgebaute
Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach
anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederungselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von
gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des
Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS,
ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt
oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene
logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine
Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Bei einem Datenbankverwaltungssystem sind Datenbestände nicht linear
miteinander verknüpft, wenn in einem unstrukturierten
Datenbankverwaltungssystem eine Struktur durch Anwendungsprogramme oder in
einem strukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Netzstruktur zu
verwirklichen ist.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und IV
anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht
worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne
des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der
Anwendungsprogrammierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages
können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie,
ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung,
vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken
erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie
vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten
Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der
angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit
anzuwenden haben.
Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen – Themenbereiche Programmentwicklung
sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation – vermittelt hat, wie es den
Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung
und der Maschinenbedienung.
Nr. 6
Die Mitwirkung besteht z. B. in
a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;
b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder
eines Programmbausteins (z. B. Signierkontrollen im Rahmen von Eingabekontrollen,
Druckaufbereitung und Druck) und der anschließenden Umsetzung in eine
Programmiersprache oder
der Erstellung von Programm- und Steueranweisungen für Datensammelsysteme, COM-
Geräte oder vergleichbare DV-Geräte;
c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,
dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,
der maschinellen Durchführung des Tests,
dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;
d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler.
Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die
Mitwirkung.
Nr. 7
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung
behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des
Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse
bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
IV. Angestellte in der DV- Systemtechnik
Vorbemerkung:
Die DV-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z.
B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware,
Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. Dem
Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet
der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung
(Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der
einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die
Beratung und Unterstützung.
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche
Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens
drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe III
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche
Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei
Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche
Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens
drei Angestellte in der DV-Systemtechnik ständig unterstellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt
selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen
auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 5)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt
selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen
auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts heraushebt
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt
selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 5)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen
selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen
auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 5)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig
bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen
selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen
auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen
selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5)
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen
selbständig bearbeiten.
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
in der DV-Systemtechnik, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Aufgaben der DV-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn
a) bei Software-Aufgaben die Systemsoftware (Grund- und systemnahe Software)
viele Funktionen erfüllt, z. B.
Betriebssoftware mit mindestens automatischer Job-Verwaltung, virtueller
Speicherplatzverwaltung, paralleler Steuerung von mehreren Nutzungsformen
(Betriebsarten, DIN 44 300 Nrn. 154 bis 162) oder vergleichbaren Funktionen,
Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung,
Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen oder vergleichbaren Funktionen,
Datenbanksoftware zur Verwaltung großer gegliederter Datenbestände mit
wahlweiser Speicherplatz- und Zugriffsoptimierung oder vergleichbaren
Funktionen,
Job-Abrechnungssysteme auf DV-Anlagen mit hohem Systemdurchsatz, wechselnden
Aufgabenprofilen (Art, Ausprägung, Menge der Aufgaben) und einer hohen Zahl von
unterschiedlichen Aufträgen,
oder
b) bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen wechselnden
Aufgabenprofilen gerecht werden müssen und den Einsatz von Systemsoftware mit
vielen Funktionen erfordern.
Nr. 2
Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der
Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware oder von
Hardware-Konfigurationen gegeben.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und
III anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
in der DV-Systemtechnik außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages
können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Auf die Bewährungszeit können Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit
mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte
VI und VII bis zur Hälfte angerechnet werden, es sei denn, dass diese
Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist.
Von der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a geforderten
Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte in Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts zurückgelegt sein.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten der
DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse in der Leistungs- und
Koordinierungstätigkeit zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangs der
systemtechnischen Fragestellung anzuwenden haben.
Nr. 5
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte
Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der DV-Systemtechnik erworben
und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen
Fragestellungen anzuwenden haben.
V. Angestellte in der Datenerfassung
Vorbemerkungen:
(1)
Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes
mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen)
oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z. B. Funktionstasten, Lichtstift,
Digitizer),
um
a) Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein Programmgesteuertes
Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z. B.
Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung
zu übertragen oder
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und
festgestellte Fehler (Abweichung der erfassten Daten von den Vorlagen) zu
berichtigen,
ohne dass – außer in den Fällen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 dieses
Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.
Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von
Datenerfassungsgruppen.
(2)
Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z. B. die Direkteingabe
in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die
Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in
maschinenlesbaren Schriftarten (z. B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im
Sinne dieses Unterabschnitts.
(3)
Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen
(z. B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der
Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen,
im Schalterdienst – z. B. in Kassen und Sparkassen –, im Meldewesen, im
Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei
Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen
Unterabschnitt.
Vergütungsgruppe V b
Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40
Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
Vergütungsgruppe V c
Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25
Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte, denen mindestens zehn Angestellte in der Datenerfassung durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Angestellte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen
und
dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den
Vorlagen) selbständig berichtigen.
3.
Angestellte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergeräte
programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren
Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm-
und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern
erstellen. (Der Umfang der Tätigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein
Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
4.
Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang
nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten
verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal
ergänzen,
soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
erfordern.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
Vergütungsgruppe VII
Angestellte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z. B.
Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und
Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich
unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen,
nach einjähriger Bewährung in der Datenerfassung.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte in der Datenerfassung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte in der Datenerfassung während einer Einarbeitungszeit von
mindestens drei Monaten in der Datenerfassung.
VI. Angestellte in der
Produktionssteuerung
Vorbemerkungen:
(1)
Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschnitts umfasst die Ablaufplanung,
die Belegungsplanung, die Datenbankverwaltung, die Verwaltung von Systemhilfen
und der Kapazität von Direktzugriffsspeichern sowie die Job-Vor- und
-Nachbereitung.
(2)
Angestellte, deren Tätigkeit keine spezifischen DV-Kenntnisse verlangt, wie z.
B.
a) Kontrolle der Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse anhand von
Prüfvorschriften,
b) Datenträgerarchivierung,
werden von Teil II Abschn. B nicht erfasst.
Vergütungsgruppe III
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der
Produktionssteuerung bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die
Gegenstand der Produktionssteuerung sind,
aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der
Produktionssteuerung bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die
Gegenstand der Produktionssteuerung sind,
aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und
vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 u. 8)
3.
Angestellte, die Datenbanken verwalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5, 9, 10 u. 11)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und
vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten und
denen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die Leitungs- und
Koordinierungstätigkeiten für den Bereich der Produktionssteuerung übertragen
worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7, 8 u. 12.)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und
vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
3.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und
vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 u. 8)
4.
Angestellte, die Datenbanken verwalten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 9 und 10)
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und
vielfältige Planungsaufgaben selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
2.
Angestellte, die in der Ablaufplanung selbständig tätig sind,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4, 5, 6 und 13)
3.
Angestellte, die in der Belegungsplanung vielfältige Planungsaufgaben
selbständig bearbeiten. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 13, 14 und 15)
4.
Angestellte, die Datenbanken verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 10)
5.
Angestellte, die vielfältige Systemhilfen oder die Kapazität von
Direktzugriffsspeichern bei vielfältigen Speicherungsformen verwalten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 16, 17 und 18)
6.
Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern
verwalten,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 16 und 17)
7.
Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten
oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs
kontrollieren,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 19, 20, 21 und 22)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte, die in der Ablaufplanung oder in der Belegungsplanung tätig sind,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6, 13 und 14)
2.
Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern
verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 16 und 17)
3.
Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten
oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs
kontrollieren.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 19, 20, 21 u. 22)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von Jobs vorbereiten oder die
Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von Jobs kontrollieren.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 19, 20 und 22)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche,
umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe
V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben
haben,
mit einer zusätzlichen DV- Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der
Anwendungsprogrammierung entspricht – dabei können an die Stelle des
Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur für
Ablauf- und Belegungsplaner vorgesehen sind –,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung
und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten
mindestens fünf Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses
Unterabschnitts, davon mindestens zwei Angestellte der Vergütungsgruppe IV a
oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
Nr. 3
Ein DV-Verfahren im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Summe aller
organisatorischen und programmiertechnischen Arbeitsabläufe, die für die
maschinelle Erledigung einer bestimmten Fachaufgabe, z. B. Berechnung und
Zahlbarmachung von Wohngeld, erforderlich sind.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
vertiefte Fachkenntnisse in dem zu bearbeitenden Aufgabengebiet und
Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei
ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 5
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III,
IV und VII anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Nr. 6
Für die Ablaufplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt folgendes:
a) Ablaufplanung ist die Planung der Auftragsabwicklung zur optimalen Nutzung
vorhandener personeller und maschineller Ressourcen und Vermeidung von
Engpässen und Terminschwierigkeiten. Hierzu gehören:
aa) Feststellung betrieblicher und terminlicher Auswirkungen neuer
DV-Verfahren;
bb) Feststellung zeitkritischer Aufträge;
cc) Einplanung von Personal-Maschinenkapazität zur Gewährleistung
termingerechter Erledigung der Aufträge;
dd) frühzeitige Erkennung von Terminengpässen;
ee) Beratung der Anwender in der Termingestaltung;
ff) Vorgabe von Ablaufplänen und Prioritäten für die Steuerung der Erledigung
der Aufträge;
und
gg) begleitende Kontrolle der Auftragserledigung mit der Analyse, Bearbeitung
und Auswertung von Reklamationen der Anwender.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn einzelne dieser Aufgaben nicht
wahrgenommen werden.
b) Ein Auftrag umfasst eine oder mehrere, zu einem Arbeitsgang zusammengefasste
einzelne Arbeiten, die in einem DV-Verfahren erforderlich sind, z. B.
Datenerfassung, Erledigung von einem oder mehreren Jobs (Protokollnotiz Nr.
20), Nachbearbeitung (z. B. Trennen, Falzen, Kuvertieren).
Nr. 7
Schwierige Aufgaben in der Ablaufplanung sind insbesondere:
a) Mitwirkung an der Verfahrensentwicklung bzw. -änderung mit dem Ziel der
zweckmäßigen Gestaltung des Ablaufs von DV-Verfahren zur effektiven Nutzung der
Ressourcen des Rechenzentrums,
b) Bereitstellung von Daten für die Planung von Hard- und Software und
c) Ermittlung von Parametern bei automatisierter Job-Ablaufsteuerung.
Es müssen mindestens zwei schwierige Aufgaben wahrgenommen werden.
Nr. 8
Umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben in der Ablaufplanung sind
gegeben, wenn
a) Aufträge aus einer Vielzahl verschiedener DV-Verfahren aus unterschiedlichen
Anwendungsbereichen (z. B. Materialbewirtschaftung, Personalwesen, Finanzwesen,
Einwohnerwesen, Gesundheitswesen) einzuplanen sind und
b) dabei in nicht unerheblichem Umfang
nach Zeitpunkt oder Umfang nicht vorhersehbare Aufträge (z. B.
adhoc-Auswertungen für Planungszwecke, Wiederholungsarbeiten, Umfang von
online-Anwendungen)
oder
zeitkritische Aufträge (z. B. Aufträge mit Tagesfertigkeit)
einzuplanen sind, die eine kurzfristige Festlegung oder Änderung von
Prioritäten erfordern.
Nr. 9
Die Verwaltung von Datenbanken setzt voraus, dass die Angestellten eingehende
Kenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem anzuwenden haben und
eine praktische Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung oder der
DV-Systemtechnik von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt haben.
Nr. 10
Datenbank ist eine Datenbasis, die – ohne Rücksicht auf die logische Struktur –
unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems (JMS, UDS, ADABAS oder Systeme
mit vergleichbarem Funktionsumfang) geführt wird und von mehreren
Anwendungsprogrammen gemeinsam genutzt werden kann.
Zur Verwaltung von Datenbanken gehören insbesondere:
a) Zuweisen von Pufferbereichen,
b) Berechnung des Speicherplatzbedarfs,
c) Führen eines Verzeichnisses über Speicherplatzbelegung,
d) Job-Vorbereitung für Aufbau und Pflege von Datenbeschreibungstabellen
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Datenbanken,
f) Veranlassen von Sicherungsläufen und
g) verantwortliche Beteiligung an der Wiederherstellung von Datenbanken.
Nr. 11
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
vertiefte Fachkenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem und
Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei
ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 12
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten
mindestens drei Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses
Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Nr. 13
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit fachlichen Kenntnissen des zu bearbeitenden Aufgabengebiets,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang
mindestens das
DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die
DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Ablauf- und Belegungsplaner)
entspricht,
mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.
Nr. 14
Belegungsplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist gegeben, wenn in
Rechenzentren mit umfangreichen Anwendungen die folgenden Aufgaben in der
lokalen Stapelverarbeitung (Absatz 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu
Unterabschnitt VII) wahrzunehmen sind:
a) Analyse der zu erledigenden Jobs nach ihren Ansprüchen an maschinelle
Kapazitäten und ihren zeitlichen und logischen Abhängigkeiten,
b) Ordnung und Zusammenstellung der Jobs mit dem Ziel, die maschinellen
Kapazitäten optima1 auszunutzen, und
c) Auswertung der Ergebnisse der Beobachtung des Systemverhaltens.
Nr. 15
Vielfältige Planungsaufgaben der Belegungsplanung liegen vor, wenn zahlreiche
Jobs unterschiedlicher DV-Struktur einzuplanen sind. Sie liegen auch dann vor,
wenn unterschiedliche Nutzungsformen wie Stapelverarbeitung und
Dialogverarbeitung (Absatz 5 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt
VII) angewendet werden.
Nr. 16
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grund- und
-Fachwissen – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Verwalter von Systemhilfen und
Direktzugriffsspeichern) entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens zwölf Monaten als Angestellte in der Bedienung von DV-Anlagen oder
einer vergleichbaren Tätigkeit nach diesem Abschnitt.
Nr. 17
Systemhilfen sind betriebsablaufunterstützende Dateien, z. B. die Bibliotheken
für Produktionsprogramme, Dateienkataloge, Prozedurbibliotheken,
Accountingbestände.
Ihre Verwaltung umfasst die laufende Pflege und zeitgerechte Bereitstellung zur
Nutzung durch den Betrieb.
Zum Verwalten von Kapazität von Direktzugriffsspeichern gehören z. B.:
a) Führen eines Verzeichnisses über die Speicherplatzbelegung,
b) Berechnen des Speicherplatzbedarfs für Dateien und Verteilung auf
Speichergeräte,
c) Anlegen von neuen Dateien,
d) Durchführen von Sicherungsmaßnahmen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Dateien,
f) Löschen von Dateien nach Verfall oder Freigabe.
Nr. 18
Vielfältige Systemhilfen sind zahlreiche, nach Art und Funktion
unterschiedliche Systemhilfen.
Vielfältige Speicherungsformen liegen vor, wenn Dateien mit mindestens drei
verschiedenen Zugriffsmethoden bei der Verwaltung zu berücksichtigen sind.
Nr. 19
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Job- Vor- und – Nachbereitung) entspricht,
mit gründlichen Kenntnissen des Aufgabengebiets
sowie
mit einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Monat in der
Maschinenbedienung.
Nr. 20
Ein Job im Sinne dieses Unterabschnitts umfasst ein Anwendungsprogramm oder
mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und ggf.
von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.
Nr. 21
Schwierige Jobs liegen dann vor, wenn viele unterschiedliche Steueranweisungen
zu überprüfen und ein hoher Anteil an unterschiedlichen Arbeitsmitteln zu
berücksichtigen oder wenn viele verschiedenartige Unterlagen zu kontrollieren
sind.
Nr. 22
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
a) die maschinelle Verarbeitung bei DV-Anlagen mit Betriebssystemen, die den
Mehrprogrammbetrieb (DIN 44 300 Nr. 157) ermöglichen, vorbereiten
(Job-Vorbereitung)
oder
b) die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung kontrollieren
(Job-Nachbereitung).
Zur Job-Vorbereitung gehören insbesondere
a) das Überprüfen von Steueranweisungen (z. B. Job-Control, Vorlaufkarten) auf
Vollständigkeit, Reihenfolge und Richtigkeit sowie
b) das Anfordern von Arbeitsmitteln (z. B. Datenträger, Formulare,
Bedienungsanleitungen, Hilfsmittel zur Druckvorbereitung)
aufgrund der Verfahrensdokumentationen sowie aufgrund von Kenntnissen der
Verfahren, zu denen die zu erledigenden Aufträge gehören, und der eingesetzten
Betriebssysteme.
Zur Job-Nachbereitung gehören insbesondere
a) das Prüfen auf Vollständigkeit und maschinelle Richtigkeit der erstellten
Unterlagen einschließlich der Ablauffolge und
b) das Veranlassen der Beseitigung von Fehlern.
VII. Angestellte in der
Maschinenbedienung
Vorbemerkungen:
(1)
Unter diesen Unterabschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von
DV-Anlagen oder DV-Geräte bedienen, sowie Angestellte, die Leitungs- und
Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei der
Maschinenbedienung anfallen können (z. B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung
einer Schicht).
Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte
benutzen (z. B. Angestellte in der Textverarbeitung, an Schalterterminals, an
Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von Amtskassen und
Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung), fallen nicht unter diesen
Unterabschnitt.
(2)
Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten wird das Inbetriebsetzen,
Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten verstanden.
(3)
DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker
oder Belegleser, die nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer
DV-Anlage erfüllen.
(4)
Bei technischen Einrichtungen, die sowohl in der Funktion eines DV-Gerätes,
sofern sie mit einem zentralen Rechner verbunden und von diesem gesteuert sind,
als auch in der Funktion einer selbständigen DV-Anlage betrieben werden können
(z. B. RJE-Stationen – das sind räumlich abgesetzte Maschinen mit Ein- und
Ausgabefunktion zur Stapelverarbeitung auf DV-Anlagen –, Datensammelsysteme),
kommt es für die Eingruppierung darauf an, in welcher Funktion diese
technischen Einrichtungen überwiegend genutzt werden.
(5)
Der Schwierigkeitsgrad der Bedienung von DV-Anlagen wird – bezogen auf die von
dem Angestellten zu bedienende Steuerungseinrichtung (z. B. Steuerpult,
Bedienfeld, Konsolbildschirm) – durch die Nutzungsform bestimmt, die
entsprechende Hardware- Konfigurationen und Systemsoftware (Protokollnotiz Nr.
1 zu Unterabschnitt IV) voraussetzt.
Nutzungsformen in diesem Sinne sind:
a) Stapelverarbeitung (Stapelbetrieb, DIN 44 300 Nr. 160), d. h. eine Aufgabe
muss vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnen werden kann.
Wenn die Programme oder Daten im Rechenzentrum eingegeben werden, handelt es
sich um lokale Stapelverarbeitung; wenn die Programme oder Daten räumlich
entfernt über eine Benutzerstation (DIN 44 300 Nr. 114) eingegeben werden,
handelt es sich um Stapelfernverarbeitung.
b) Dialogverarbeitung (Dialogbetrieb, DIN 44 300 Nr. 162), d. h. während der
Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischen der
DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt; dabei lassen sich die
Anforderungen nicht über eine Produktionssteuerung koordinieren:
Teilnehmerbetrieb ist eine benutzergesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer
im Rahmen allgemeiner Betriebsordnungen Zeitpunkt, Art und Umfang ihrer
Anforderungen an die DV-Anlage selbst bestimmen.
Teilhaberbetrieb ist eine ablaufgesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer
nur im Rahmen vorgegebener, auf eine bestimmte Dialoganwendung zugeschnittener
Programme arbeiten (z. B. Auskunftssystem).
Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z. B. Bedienung,
Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung im Sinne
dieses Unterabschnitts, auch wenn hierfür Benutzerstationen benutzt werden, die
an die DV-Anlage angeschlossen sind.
Vergütungsgruppe III
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen,
deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche
Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen,
deren Bedienung jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche
Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad und
denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind
oder anderen Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte, denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei
DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind, soweit nicht
anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)
2.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die
Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 7)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen
Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren
Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere
Befugnisse übertragen worden sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 6)
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B.
Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die
Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen
Schwierigkeitsgrad hat,
nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren
Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen
Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere
Befugnisse übertragen worden sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 8)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen
Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren
Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen
Schwierigkeitsgrad hat, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)
4.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung
besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren
Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen
Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)
3.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Angestellte, die DV-Geräte bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung
besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 10)
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen
Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte, die DV-Geräte bedienen,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, die DV-Geräte bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
(Leitung eines Maschinensaals) liegen vor, wenn durch ausdrückliche Anordnung
die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Aufsicht und Koordinierung eines Mehrschichtbetriebes,
b) Gesamtverantwortung für die im Maschinensaal installierten DV-Anlagen,
DV-Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen sowie für die betriebliche
Sicherheit und
c) Vorschläge zur Maschinenausstattung und zur Personalschulung.
Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Die Bedienung von DV-Anlagen hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens 1,5 Jobs gleichzeitig verarbeitet
werden
oder
bb) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens
20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist oder
cc) gleichzeitig der Ablauf von Stapel- und Dialogverarbeitung zu steuern ist.
b) Die Bedienung von DV-Anlagen hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet
werden
oder
bb) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens zwei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
und in der Dialogverarbeitung mindestens fünf Benutzerstationen angeschlossen
und aktiv sind
oder
cc) in der Dialogverarbeitung
der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 50 angeschlossenen und aktiven
Benutzerstationen zu steuern ist oder zwei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und
aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
c) Die Bedienung von DV-Anlagen hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn
aa) in der Stapelverarbeitung mindestens sechs Jobs gleichzeitig verarbeitet
werden
oder
bb) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
und
in der Dialogverarbeitung mindestens zehn Benutzerstationen angeschlossen und
aktiv sind
oder
cc) gleichzeitig Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
in der Stapelverarbeitung mindestens drei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
und in der Dialogverarbeitung entweder mindestens 50 Benutzerstationen
angeschlossen und aktiv sind oder mindestens zwei verschiedenartige und
voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen
und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind
oder
dd) Dialogverarbeitung gleichzeitig im Teilnehmer- und Teilhaberbetrieb
durchzuführen ist und entweder
mindestens 100 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind oder
mindestens drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen
mit insgesamt mindestens 60 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu
betreiben sind.
d) Ein Job im Sinne dieser Protokollnotiz umfasst ein Anwendungsprogramm oder
mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und ggf.
von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.
Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs ergibt sich aus der Summe der
Jobzeiten geteilt durch die produktive Betriebszeit.
Jobzeit ist die Zeit, in der sich ein Job in der DV-Anlage aktiv um Ressourcen
bemüht.
Produktive Betriebszeit ist die Zeit, in der die DV-Anlage der
Maschinenbedienung zur Durchführung von Stapelverarbeitung betriebsbereit zur
Verfügung steht; nicht eingerechnet werden Zeiten der Wartung und technischer
Störungen sowie Zeiten, in denen die DV-Anlage wegen Systemgenerierung,
Systemstarts oder Dialogbetriebs dem Operating selbst nicht zur Verfügung
steht.
Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs wird für jede
Steuerungseinrichtung und für jede Schicht ermittelt. Maßgebend ist der
Kalenderjahres- durchschnitt. Arbeitet der Angestellte in der
Maschinenbedienung dienstplanmäßig oder betriebsüblich in wechselnden
Arbeitsschichten, gilt für ihn die Schicht mit dem höchsten
Kalenderjahresdurchschnitt. Findet während einer Schicht ein Wechsel zwischen
dem Betrieb in einer und mehreren Nutzungsformen statt, so gilt für den
Schwierigkeitsgrad der Bedienung der Betrieb in mehreren Nutzungsformen mit dem
in Betracht kommenden höchsten Schwierigkeitsgrad für die gesamte Schicht. Der
Ermittlung der Anzahl der gleichzeitig in der Stapelverarbeitung verarbeiteten
Jobs wird in diesem Fall die produktive Betriebszeit der gesamten Schicht
zugrunde gelegt.
Die Zahl der anzurechnenden angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen im
Sinne dieser Protokollnotiz bestimmt sich aus der Sicht der zu bedienenden
DV-Anlage. Zugrunde zu legen ist die Zahl der maximal gleichzeitig um die
Ressourcen der DV-Anlage konkurrierenden Benutzerstationen. Eine angeschlossene
DV-Anlage wird dabei wie eine Benutzerstation bewertet, es sei denn, sie dient
für den Anschluss als Vermittlungsrechner. In diesen Fällen sind alle über den
Vermittlungsrechner an die zu bedienende DV-Anlage angeschlossenen aktiven
Endgeräte als Benutzerstationen zu werten.
Nr. 3
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem
Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für
bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der
Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der
Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche
Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die regelmäßigen Umschaltungen von Eingabe- und
Speichersträngen in Abhängigkeit von der Belastung der DV-Anlagen und über die
Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der
Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung –
einen möglichst wirtschaftlichen und störungssicheren Betrieb der DV-Anlagen
gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte
eingesetzten Angestellten und
e) Maschinen- und Arbeitsübergabe.
Nr. 4
Außergewöhnliche Anforderungen liegen vor, wenn gleichzeitig Stapel- und
Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
a) in der Stapelverarbeitung mindestens zehn Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
oder
b) in der Dialogverarbeitung bei Einsatz von mindestens 150 angeschlossenen und
aktiven Benutzerstationen mindestens zu einem Drittel Aufgaben der Überwachung
(Fehleranalyse und
-beseitigung) von Datenfernverarbeitungsnetzen wahrzunehmen sind.
Die Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. d gilt entsprechend.
Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grund- und
-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und
-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen)
entspricht,
mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von
mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.
Nr. 6
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem
Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für
bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der
Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für die DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der
Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche
Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die –
unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben
der Produktionssteuerung – eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der
DV-Anlage gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte
eingesetzten Angestellten und
e) Maschinen- und Arbeitsübergabe.
Nr. 7
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens
der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III,
IV und VI anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Nr. 8
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem
Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen und DV-Geräten durch ausdrückliche
Anordnung zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die betriebliche
Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei der terminlichen
Abwicklung während der Verarbeitung und
c) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.
Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als Angestellter in
der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergütungsgruppe eingruppiert
war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet.
Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in
der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits
Einarbeitungszeit sind, werden nicht berücksichtigt.
Nr. 10
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer
DV-Aus- oder
-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens die Teile des DV-Grundwissens
vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung
in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für
Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) entspricht.
für den Bereich des Bundes und für den Bereich der TdL zu Teil II Abschn. B
Auszug aus DIN 44 300
Die Anforderung einer DV-Aus- und -Fortbildung für die Zielgruppen
– DV-Anwendungsorganisator (A)
– Anwendungsprogrammierer (B)
– Ablauf-/Belegungsplaner (C)
– Space-Verwalter (D)
– Job-Vor/Nachbereiter (E)
– Maschinenbediener (F)
– Gerätebediener (G)
ist erfüllt, wenn sie nach Inhalt und Umfang mindestens den nachstehend
aufgeführten Moduln der IT-Aus- und -Fortbildungsrichtlinien (BAnz. Nr. 107 vom
14. Juni 1991) in dem in der Übersicht genannten zeitlichen Ausmaß entspricht.
Dabei tritt an die Stelle der Themenbereiche Dateiverwaltung und
Datenkommunikation der Themenbereich Datenorganisation.
Zeichenerklärung:
T = Tag(e)
W = Woche(n)
H = Hersteller-/Systemabhängig
(keine Richtzeitangabe)
x = erforderlich
o = nach
Bedarf
Bei der Bezifferung der Richtzeiten wird von 7 Unterrichtsstunden à 45 Minuten
je vollen Arbeitstag ausgegangen. Unter Berücksichtigung von Kürzungen an
Montagen (Anreise) und an Freitagen (Abreise) werden bei Richtzeiten, die in
Wochen festgelegt sind, 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Woche angesetzt.
c*)
entfallen.
-----------------------------
*) gestrichen durch Gem. RdErl. v. 21. 2.1984 (MBl. NW. 1984 S. 240).
----------------------------
D.
Angestellte
in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen
Vergütungsgruppe IV a
1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
2.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
3.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
4.
Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 nach
zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung
an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer
Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
7.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
8.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
IV b Fallgruppe 14 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
9.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 nach zweijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
10.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
IV b Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11.
Zahntechnikermeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als
Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijähriger
Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
3.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte
an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in einer
dieser Tätigkeiten.
5.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
6.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
V b Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser
Tätigkeiten.
7.
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder
Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
8.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten
Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
9.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 14, 15
oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
10.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung
an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste
Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
11.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 19 oder 20 nach zweijähriger Bewährung in einer
dieser Tätigkeiten.
12.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
13.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16
medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
14.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
15.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V
b Fallgruppe 24, 26 oder 27 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser
Tätigkeiten.
16.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen
eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
17.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 28, 30 oder 31 nach
zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
18.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
19.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V
b Fallgruppe 32, 33 oder 34 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
20.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 36 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
21.
Zahntechnikermeister, denen mindestens 16 Zahntechnikermeister oder
Zahntechniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
22.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 38 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe V b
1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als
Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher
Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
5.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
6.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Desinfektionen mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen,
in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt
werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher
Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit.
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
12.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
fünf Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von
Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
13.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe
14 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
14.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei
Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
Krankengymnasten eingesetzt sind
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
16.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten
Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister
eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
17.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 oder
18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
18.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
19.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
20.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen
Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig
sind.
21.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 21 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und
medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 5)
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) -
24.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische
Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
25.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V
c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
28.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder
Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 27 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
30.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
31.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen
Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
32.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhelferinnen
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
33.
Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich
anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
34.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
35.
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 30 oder 32
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
36.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der
Prüfung, die überwiegend besonders schwierige Aufgaben im Sinne der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 33 erfüllen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8
und 9)
37.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 33 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
38.
Zahntechnikermeister und Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 39 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
39.
Zahntechnikermeister mit entsprechenden Tätigkeiten, die Kenntnisse in der
kiefernchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesenhersteller nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach der Meisterprüfung.
40.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender
Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit
einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
41.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlussprüfung an
Universitätskliniken, denen die handwerkliche Unterweisung von Studenten in
zahntechnischen Arbeiten obliegt.
42.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung nach fünfjähriger Bewährung in der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 37.
Vergütungsgruppe V c
1.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die
überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4
erfüllen.
2.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
3.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 6 erfüllen.
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
5.
Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
6.
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebes von
Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
7.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen,
in denen
durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
9.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen
von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400
Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die
überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe
15 erfüllen.
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12, 13, 14 oder 15 nach zweijähriger Bewährung
in einer dieser Tätigkeiten.
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
13.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
zwei Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von
Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
14.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung, die überwiegend
schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
15.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige
Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllen.
17.
Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
18.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
19.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die
überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe
21 erfüllen.
20.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 21 nach zweijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
21.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 23 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und
medizinische Bademeister eingesetzt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und
5)
24.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem
Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden
Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven,
Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für
Elektronenmikroskopie.
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der
Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige
Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische
Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren,
Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test,
Blutgruppen-Serologie).
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der
Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen
mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen
intraoperativen Röntgenaufnahmen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
25.
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 26 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach
sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
27.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die
überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe
29 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
28.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 29 nach zweijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
29.
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 31 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
30.
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einer mit
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
31.
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 33 oder 34
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
32.
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne
der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34 erfüllen und mindestens zu einem
Drittel ihrer Gesamttätigkeit selbständig Demonstrationen im Hörsaal
vorbereiten und bei der Durchführung mitwirken.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
33.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und
entsprechender Tätigkeit, die im gesamten Aufgabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers
in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Aufgaben erfüllen.
(Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. Prüfung und zusammenfassende
Darstellung epidemiologischer Situationen an Bord eines Schiffes, auf dem
übertragbare Krankheiten aufgetreten sind; Überprüfung und Auswertung der
Bordkrankenbücher aufgrund gründlicher allgemein-medizinischer und spezieller
seuchenhygienischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung und Begutachtung der
Ausrüstung der Kauffahrteischiffe einschließlich ihrer Rettungsboote mit
Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge aufgrund einschlägiger
pharmazeutischer Kenntnisse; Mitwirkung bei der Prüfung des Bestandes und der
erfolgten Anwendung der Betäubungsmittel aufgrund einschlägiger Kenntnisse der gesetzlichen Betäubungsmittelvorschriften;
Entscheidungsbefugnis für dringende Quarantänemaßnahmen im Rahmen der durch den
zuständigen Arzt erteilten Ermächtigung.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8, 9 und 12)
34.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und
entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
35.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zehn zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der
Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
36.
Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit.
37.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die
Kenntnisse in der kiefernchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen
herstellen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
38.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 39 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen
mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von
Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 13 und 14)
2.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VII Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige
Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-,
Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig
behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –
Hörtraining – bei Kleinkindern.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
5.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
6.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind
z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen,
mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder
Geriatrie.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
7.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
8.
Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
9.
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebes von
Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
10.
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von
Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens
18 Desinfektoren mit
Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
11.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser
Tätigkeiten.
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen,
in denen
durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
13.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen
von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200
Diätvollportionen
täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
14.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterin (§ 19
RdErl. RuPr MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
15.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige
Aufgaben sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige
Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im
Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer
Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz,
Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption
nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von
Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
16.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
17.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht
unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im gesamten Aufgabenbereich eines
Gesundheitsaufsehers erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung
von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch
nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. Zur Erfüllung der
schwierigen Aufgaben gehört auch, dass der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt
bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit
zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 12)
18.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
19.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem
Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B.
Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei
Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in
Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie,
nach Einsatz von Endoprothesen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
20.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
21.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige
Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von
Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von
schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen
Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12).
22.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
23.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
24.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen
mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder
Angestellte in
der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige
Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 23 oder 25 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
25.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in
einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
26.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben
sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend
selbständiger Verfahrenswah1 auf histologischem, mikrobiologischem,
serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige
röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen
Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der
Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische
Verfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger
Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange
schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 26 erfüllen, soweit diese nicht den
medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige
Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener
beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 12)
30.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
31.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben
sind z.B.:
In der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische und
photometrische Bestimmungen einschl. Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen
und chromatographische Analysen.
In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige
Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch [Chemikalien,
Drogen].
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten
Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen.
Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung
moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen [Suppositorien, Salben,
Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.].
Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
32.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
33.
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
34.
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z. B. Herstellung von Korrosionspräparaten,
Darstellung feinerer Gefäße und Nerven.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
35.
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
36.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
37.
Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 33 nach
sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
38.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der
Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
39.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die schwierige
Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Tätigkeiten in der
zahnärztlichen Keramik, in der Kieferorthopädie, in der Parallelometertechnik,
in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen, in der Geschiebetechnik.)
40.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 35 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen nach dreijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach dreijähriger
Bewährung
in dieser Tätigkeit.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen nach dreijähriger Bewährung
in dieser
Tätigkeit.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung
in dieser
Tätigkeit.
5.
Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden nach dreijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
6.
Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen nach dreijähriger Bewährung in
dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
7.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben. (Schwierige
Aufgaben sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen
Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
8.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
9.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben. (Schwierige
Aufgaben
sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich,
Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von
cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.)
10.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
11.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung
bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
12.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs
Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
13.
Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit.
14.
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von
Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens
neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
15.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier
Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
16.
Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfange
Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen,
schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons
ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
17.
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 14 oder 20 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
18.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate
der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
19.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
20.
Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach
erlangter
staatlicher Erlaubnis.
21.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
22.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach
sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Schwierige Aufgaben sind z. B.
Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und
Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder
bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
24.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
25.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die
schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von
Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern, bei Herz- und Kreislaufbeschwerden,
Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung,
Massagebehandlung von Frischoperierten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
26.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach
zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
27.
Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger
Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
29.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung
während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
30.
Pharmazeutisch-technische Assistenten während der ersten sechs Monate der
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
31.
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit.
32.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung
während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 9)
33.
Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch
Präparatorentätigkeiten ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
34.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 abs. 2).
35.
Zahntechniker mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VIII
1.
Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Audiometristen.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten.
5.
Angestellte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen.
6.
Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
7.
Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten.
8.
Angestellte in der Tätigkeit von Logopäden.
9.
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen
Bademeistern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 16)
10.
Angestellte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
11.
Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
12.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
13.
Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
14.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht
unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers
übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)
15.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung während der ersten sechs Monate der
Berufsausübung nach Ablegen der Prüfung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
16.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit.
17.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
18.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger
Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
19.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2).
20.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei
Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
21.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwerker-
oder Facharbeiterausbildung.
22.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
23.
Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IX b
1.
Angestellte in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen.
2.
Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen.
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen
Bademeistern.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 16)
5.
Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2).
6.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
7.
Sektionsgehilfen.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung
eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die
Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung
durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
Nr. 2
Angestellte, die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis
stehen und bis dahin bei demselben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage
1 a zum BAT für „Orthoptistinnen mit Prüfung“ in der bis zum Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages geltenden Fassung erfüllen, ohne die staatliche
Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer
Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den
Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung
eingruppiert.
Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei
ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden
regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
Nr. 4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der
Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Anstalt durch ausdrückliche
Anordnung übertragen sind.
Nr. 5
Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure und
medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischer
Bademeister“ erhalten haben, werden von der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958
(BGBl. I S. 985) erfasst. Sie sind daher nach den Tätigkeitsmerkmalen für
„Masseure und medizinische Bademeister“ einzugruppieren.
Nr. 6
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines
Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung
insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
Nr. 7
Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche
eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im
Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 genannt sind.
Nr. 8
Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die
Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem
betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht
besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit
Prüfung eingruppiert.
Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die
Prüfung als Gesundheitsaufseher nicht abgelegt haben, werden nach den
Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert, wenn sie
am 1. Juni 1964 das 45. Lebensjahr vollendet und sich bereits zehn Jahre als
Gesundheitsaufseher bewährt hatten.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Seehafengesundheitsaufseher
(Seehafengesundheitskontrolleure).
Nr. 9
Die Eingruppierung der Angestellten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und
Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal „Angestellte in der Tätigkeit von
Betriebsinspektoren“ der Vergütungsgruppe V b bleibt unberührt.
Nr. 10
a) Schonkost ist keine Diätkost.
b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50
Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird.
Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen
angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 13 Abs. 1 SR 2 a, Nr. 9 Abs. 1 SR 2
b bzw. Nr. 19 SR 2 e III BAT entspricht.
c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.
Nr. 11
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit
anderer Bezeichnung.
Nr. 12
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr
unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 13
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit
Abschlussprüfung gleich.
Nr. 14
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals.
Nr. 15
In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin
nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkma1 als erfüllt, wenn sich die
Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährt hat.
Nr. 16
Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein
anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z. B. die
Berufsbezeichnung „Masseur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“
aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.
E.
Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
I. Gartenbau-, landwirtschafts- und
weinbautechnische Angestellte
Vergütungsgruppe II a
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt. – Fußnote 1 –
(Hierzu. Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbau-technische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1
heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
2. entfallen.
------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe II a.
--------------------------------------
Vergütungsgruppe III
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1
heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 4 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 c.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen
mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als
Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Angestellte mit Gutachtertätigkeit
in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
3.
entfallen.
Vergütungsgruppe IV a
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der
Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
1 b.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
1 c.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung dieser Tätigkeit,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung dieser Tätigkeiten,
denen mindestens zwei gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnische
Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
oder 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 11)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen
mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter von
Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Angestellte mit Gutachtertätigkeit
in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
4.
entfallen.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
1 a.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als
Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen
oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit eines gartenbau-,
landwirtschafts- oder weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger
Fachhochschulausbildung. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
3. entfallen.
Vergütungsgruppe V a
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 7 und 11)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als
Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der
Pflanzenbeschau während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach
Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu
Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
3.
entfallen.
Vergütungsgruppe V b
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
3.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer
Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
4.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 nach
sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
5.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 nach
sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
6.
Staatliche Fischereiaufseher in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 11 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und
Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung), die sich durch den Umfang und die
Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben und die sich durch den Umfang und die
Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 8)
4.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
5.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer
Landfrauenschule, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe
VI b. Fallgruppe 5 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
6.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer
Landfrauenschule in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
7.
Pflanzenbeschauer, denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind, als
Schichtführer oder
Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
8.
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8
herausheben, dass ihnen in Seehäfen überwiegend die selbständige Untersuchung
von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und
Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen
Transportfahrzeugen übertragen sind.
9.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
10.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11.
Staatliche Fischereiaufseher nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI
b Fallgruppe 9 mit überwiegender Tätigkeit in der Spezialberatung für
Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie
Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.
12.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 11
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in Tätigkeiten, die vielseitige
Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen
erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der
Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen
Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten
Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in Tätigkeiten, die vielseitige
Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen
erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der
Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen
Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten
Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 9)
4.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
-gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 10)
5.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer
Landfrauenschule in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht
unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der
Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen
Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten
Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
6.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer
Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
7.
Pflanzenbeschauer als
Schichtführer oder
Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
8.
Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5
herausheben, dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die
selbständig Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die
selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf
Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
9.
Staatliche Fischereiaufseher in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 7
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
10.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 8
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
11.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder
Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
Vergütungsgruppe VII
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich
geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit
abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit während
der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen,
die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule
durchlaufen haben und die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe
1 herausheben, dass sie auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung
einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten
mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind, sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 10)
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfling abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
4.
Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule
und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung
nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
5.
Pflanzenbeschauer in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, nach
zweijähriger Ausübung dieser Tätigkeit.
6.
Pflanzenbeschauer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
7.
Staatliche Fischereiaufseher.
8.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.
9.
Angestellte in einer Tätigkeit von Dorfhelferinnen der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 4
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller
Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit, sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Pflanzenbeschauer.
3.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
4.
Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.
Protokollnotizen
1.
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen
Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung,
Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und
-fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung,
Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
2.
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen
Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine
einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit den Fachgebieten und den Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und
Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.
a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht
u. a.
3.
Zu den unterstellten gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen
Angestellten mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
oder 3 zählen auch technische Assistenten mindestens mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. 1 Unterabschn. II,
Gärtnermeister und Meister mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 8, 9 oder 11 des Abschnitts Q
4.
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der
Aufbereitung der Erzeugnisse;
b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die
Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige
Betriebsumstellungen;
d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Vergütungsgruppen
V a bis III mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte
außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von
Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für
schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund
selbständiger Auswertung von Strukturdaten;
g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen
Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von
Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen
landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
k) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als
Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und
Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
m) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate)
in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V a oder der Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1 a oder 1 b des Teils I und mindestens drei Angestellte mit
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 des
Abschnitts Q, der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne
im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als
Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit
vielfältigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.
5.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 1 b, III Fallgruppen
1 und 1 b sowie IV a Fallgruppe 1 a sind z. B.:
a) Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von
Versuchen;
b) Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der
Aufbereitung der Erzeugnisse;
c) Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B. Beratung in
Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern
über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung
(Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten),
übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
d) Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts auf Grund einer
Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, Geld- und
arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
e) Beratung auf Grund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
f) Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von
Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten
Kenndaten;
g) Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
h) Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur
Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb auf Grund eines Betriebsumstellungs- oder
Entwicklungsplanes;
i) Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
k) Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z. B. Beurteilung der
topographischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
l) entfällt
m) entfällt
n) Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und
toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
p) Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen
Aufgaben;
q) Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder
landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
r) Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und
Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem
Abschnittsleiter mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe
1 a des Teils I und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 des Abschnitts Q, der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind;
s) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art (z. B. für
Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks) einschließlich Massen- und
Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere
Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung
voraussetzt;
t) Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben, die eine
betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten
Pflanzenschutzes erfordert.
6.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen III Fallgruppe 1 c, IV a Fallgruppen
1 und 1 b sowie IV b Fallgruppe 1 a sind z. B.:
a) Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit
besonderer Schwierigkeit, z. B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen
(Komplexversuche) oder z. B. für landtechnische Verfahren der Innen- und
Außenwirtschaft;
b) Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn dem
Angestellten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte
mindestens in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 dieses
Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind;
c) Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für die Biologische
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft;
d) Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebietes der
Angestellten, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung
voraussetzt, z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder
schwieriger Finanzierungspläne, Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der
vereinfachten Methode;
e) Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der
Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
f) Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem
Bauernhof;
g) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
h) Durchführung von Erwachsenenfortbildungslehrgängen und Rationalisierung im
landwirtschaftlichen Haushalt;
i) Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen
von Betriebsumstellungen;
k) Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z. B. zur Grundrissgestaltung
(Raumzuordnung und Einrichtung) für grundlegende technische Einrichtungen, z.
B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit Berechnungen der
notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
l) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der
Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur, z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und
Sonderkulturflächen auf Grund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von
Grenzertragsböden;
m) Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die
Kalkulation von Produktionsverfahren;
n) Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
o) Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren, z. B.
Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
p) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren
bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu
berücksichtigen sind;
q) Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer
Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
r) Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk
aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten
schwierige Methoden erfordert;
s) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem
besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
t) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und
Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere
Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung
voraussetzt;
u) Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der
Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder
Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen.
v) örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-,
Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
w) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und
Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige
Spezialkulturen.
7.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 c, IV b Fallgruppe
1 und V a Fallgruppe 1 sind z. B.:
a) Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und
Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
b) Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen
Angestellten in Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII bis V c bei der
Durchführung von Versuchen;
c) Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
d) Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des
Angestellten, z. B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne
Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landeskulturellen Maßnahmen oder nach
Betriebsumstellungen;
e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im
Einzelbetrieb;
f) Gruppenberatung durch schwierigere Fachvorträge auf dem Gebiet des
Angestellten;
g) Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der
Haushaltsführung, z. B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für
Organisationspläne von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich
technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
h) Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
i) Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich
Massen- und Kostenberechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der
damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen
Rechnungswesen;
k) örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen
Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder
Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
l) Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Erheben und Berechnen von
Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
m) Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der
Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
n) Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von
Produktionsverfahren;
o) Mitwirken bei Strukturanalysen;
p) Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder
weinbaulich genutzte Grundstücke;
q) Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
r) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder
für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
s) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und
Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
t) Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den
Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der
biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
u) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben.
8.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppen 1 bis 3 und der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppen l, 3 und 5 sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten schwierigerer Versuche und Gegenüberstellen der
Ergebnisse,
b) Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
c) Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu
Gefrierverfahren geeignet sind;
d) Produktionstechnische Beratung z. B. in Spezialbetriebszweigen, beim Aufbau
von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften;
Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen,
Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen;
e) Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
f) Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für
hauswirtschaftliche Zwecke;
g) Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
h) Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
i) Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und
-fortbildung;
k) Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen
Gesichtspunkten;
l) Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
m) Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
n) Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z. B.
Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten.
9.
Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 2, 4 und 6 und der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen l, 3 und 5 sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen
Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b) Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z. B.
Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
c) Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z. B. Zugleistungsprüfungen
bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme, Ultraschallmessungen
bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
d) Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung oder
Absatzberatung auf dem Fachgebiet des Angestellten;
e) Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische
Beratung;
f) Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der
Betriebsberechnung;
g) Einfachere Produktionswertberechnungen;
h) Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
i) Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
k) Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
l) Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z. B.
Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierungen von Sorten;
m) Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der
Saatgutverkehrskontrolle;
n) Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
o) Durchführen von Qualitätsprüfungen;
p) Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z. B. bei
Saatenanerkennungen oder Körungen;
q) Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
r) Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
s) Ernteermittlungen;
t) Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.
10.
a) Technische Beratungen einfacherer Art im Sinne der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 4 und der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 sind Empfehlungen und
Hinweise in produktionstechnischen Fragen nach allgemeinen Richtlinien und
dazugehörige technische Berechnungen.
b) Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem
Schwierigkeitsgrad im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 und der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen bei der
Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen bei
Versuchen nach Weisung;
Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder
Wettbewerben;
Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.
11.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die am 31. Dezember
1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu
demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die
Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder
die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule
abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
II. Leiter von landwirtschaftlichen
Betrieben
Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben, im Sinne dieses Unterabschnitts
sind die Leiter von Gartenbau-, Landwirtschafts-, Obstbau- oder Weinbaubetrieben
oder von Weinkellereien.
Vergütungsgruppe II a
Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
voller Selbständigkeit nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe III
1.
Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
voller Selbständigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung
eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b einzige Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe IV b
Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe V a
Leiter von
a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für
die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe V b
Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe V c
1.
Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit
eingeschränkter Selbständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller
Selbständigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung
eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter
Selbständigkeit. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die
Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VII
Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen
Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende
Weisungen erhalten.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Protokollnotizen:
1.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen
gilt folgendes:
a) Gartenbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 20.000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 60.000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 60.000 Einheitsquadratmeter
Nutzfläche.
Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender
Umrechnungsschlüssel:
Nutzungsart Freilandfläche
Unterglasfläche
Heizbar nicht heizbar
Gemüsebau 1 9 7
Blumen- und Zierpflanzen 2 18 10
Gehölzbaumschulen 1,3 --- 9
Obstbaumschulen 0,8 --- 5,6
b) Landwirtschaftsbetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 180 ha landwirtschaftlicher
Nutzfläche. Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem
Dritte1 als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c) Obstbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 12 ha Kernobstanlage oder 8 ha Steinobst-
oder Beerenobstanlage,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha
Steinobst- oder Beerenobstanlage,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha
Steinobst- oder Beerenobstanlage.
d) Weinbaubetriebe
Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 6 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb,
mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem
Umtrieb,
große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem
Umtrieb.
Bei Rebveredelungsbetrieben sind
kleinere Betriebe solche mit bis zu 150.000 Veredelungen,
mittelgroße Betriebe solche mit bis zu 450.000 Veredelungen,
große Betriebe solche mit mehr als 450.000 Veredelungen im Jahr.
e) Weinkellereien
Kleinere Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 400.000
Liter Wein, mittelgroße Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis
zu 1.200.000 Liter Wein, große Weinkellereien sind Kellereien mit einem
Weinlager mit mehr als 1.200.000 Liter Wein
im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
2.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem
Schwierigkeitsgrad gilt folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4
umfasst;
2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende
ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch
umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich
erschwert wird;
3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die
Betriebsführung erheblich erschweren;
4. in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse
auftreten;
5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu
arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Abs. 5 des
Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens
zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
3.
Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen
Betrieben nach dem Grad der Selbständigkeit gilt folgendes:
a) Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm
aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-,
Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-, Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig
handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten mitwirkt.
b) Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a
genannten Pläne selbständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbständig
handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Arbeiter verantwortlich
ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten mitwirkt.
Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die
vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbständigkeit nicht.
4.
Als Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 gelten:
Ackerbau,
Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit
Hackfrucht bestellt sind,
Saatzucht,
Saatgutvermehrung,
Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
Schweinehaltung,
Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw.
Zierpflanzenbau,
gärtnerischer Gemüsebau,
Staudengärtnerei,
Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
Landschaftsgärtnerei,
Friedhofsgärtnerei,
Blumenverarbeitung,
Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
Weinausbau,
Obstaufbereitung und Lagerung,
Obst- oder Gemüseverarbeitung,
Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwands des
Betriebes erfordert. Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.
F.
Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte
Dieser Abschnitt gilt nicht für Angestellte, die ständig im
Geschäftszimmerdienst (Innendienst) eingesetzt sind.
Vergütungsgruppe V c
Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten mit
schwieriger und verantwortlicher Tätigkeit nach fünfjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten, die sich
durch eine schwierige oder verantwortliche Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe
VII herausheben. (Als schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe gelten
z. B. Tätigkeiten in Dienstbezirken mit vielfältigen Baumarten oder in
Dienstbezirken mit zahlreichen Waldbesitzern. Als verantwortliche Tätigkeit im
Sinne dieser Fallgruppe gilt z. B. der Forstschutz in stark besuchten
Erholungswaldungen.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VII
Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten
nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, wenn ihnen ein
Dienstbezirk übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VIII
1.
Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten
nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b, wenn ihnen ein
Dienstbezirk übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe IX b
1.
Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Protokollnotizen:
1.
Forstwarte sind Bedienstete des Forstbetriebsdienstes, denen ein kleinerer
Dienstbezirk oder ein Dienstbezirk mit einfachen forstlichen Verhältnissen
übertragen ist oder die einem Bediensteten des gehobenen Forstbetriebsdienstes
als Gehilfen beigegeben sind.
2.
Angestellte ohne Forstwartprüfung, die am 1. April 1965 die Tätigkeit eines
Forstwartes zehn Jahre ausgeübt haben, werden den Angestellten mit
Forstwartprüfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte am 1. April 1965 noch
nicht zehn Jahre als Forstwarte beschäftigt gewesen, werden sie den
Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen
zehn Jahre die Tätigkeiten von Forstwarten ausgeübt haben.
3.
Forstaufseher sind Bedienstete, die im Forstschutzdienst eingesetzt sind, auch
wenn sie mit einfachen forstlichen Arbeiten beauftragt sind (z. B. Aufnahme von
Massensortimenten, Beaufsichtigung von Kulturarbeiten).
G.
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
Vergütungsgruppe II a
1.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 90 Plätzen
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe III
1.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 180 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
2.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90
Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
3.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
4.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 50 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung, von mindestens 90
Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 12.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
6.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
7.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
8.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychologen mit staatlicher
Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 130 Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
2.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
3.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
180 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
4.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 100 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
130 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
6.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70
Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90
Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
8.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40
Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
9.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
10.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 11. (Hierzu
Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
11.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von
mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
12.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
13.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
14.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50
Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
15.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
16.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
17.
Bewährungshelfer
nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe.
----------------------------------
Fußnote 1: Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H.
der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a.
---------------------------------
Vergütungsgruppe IV b
1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung
ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
herausheben. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
4.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
5.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
100 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
6.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 4)
8.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
70 Plätzen bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
9.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
10.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40
Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
11.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
12.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
13.
Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
14.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
15.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
16.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)
17.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10. – Fußnote
2 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
18.
Bewährungshelfer.
--------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
-------------------------------------
Vergütungsgruppe V b
1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
Behinderte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Angestellte
mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
6.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 9)
7.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
8.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 2 und 4)
9.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt
sind. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
10.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
-------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
-------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen
Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
Behinderte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
6.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht
schulpflichtige Kinder.
– Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 10)
7.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. – Fußnote
2 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
8.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 9)
9.
Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
10.
Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten. – Fußnote 3 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
11.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 3 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
---------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin
in Vergütungsgruppe VI b oder V c, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der
Vergütungsgruppe V c.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Hohe von 6 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
Fußnote 3:
Diese Angestellten erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von
7 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe
V c.
---------------------------------
Vergütungsgruppe VI b
1.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
2.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für Behinderte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von
Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
Behinderte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
Vergütungsgruppe VII
1.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 11)
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
4.
Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) .
Vergütungsgruppe VIII
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Protokollnotizen:
1.
Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen
Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim,
einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung
(Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim
überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung
oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen
ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem
Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro
monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung,
Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
2.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu
legen.
3.
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder
Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
4.
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen,
Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und
Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
5.
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der
Vergütungsgruppe V b.
6.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über
18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39
BSHG oder für Obdachlose).
7.
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder
staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
8.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
die:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder
zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten
im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von
Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte
mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
9.
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Angestellte zu verstehen,
die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung
an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.
September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung
erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte
Heilpädagogin“ erworben haben.
10.
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr
schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf
die Schule vorbereitet werden.
11.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG und in
psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder
zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten
im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder in
Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
H.
Angestellte an Theatern und Bühnen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister,
Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an
Theatern und Bühnen ohne eigenes Ensemble, es sei denn, es handelt sich um
Theater und Bühnen, die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der
Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar
sind.
Vergütungsgruppe IV b
Technische Oberinspektoren – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
---------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
---------------------------------
Vergütungsgruppe V a
Technische Inspektoren.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) .
Vergütungsgruppe V b
1.
Beleuchtungsmeister an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an
Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30
Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der
Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage
und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und
Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 22)
2.
Beleuchtungsobermeister, denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer
Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
3. Beleuchtungsobermeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 3. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 22)
4.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger
Fachausbildung mit größerem Aufgabenbereich – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) ,
5.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger
Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die
Führung von Fundusbüchern obliegen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 22)
6.
Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbständig
Werbeaufgaben erfüllen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
7.
Requisitenmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern
ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in
erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 22)
8.
Rüstmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung
von Rüstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt
ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 8 und 22)
9.
Theatermeister (Bühnenmeister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage
oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig
mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage
(insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der
Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von
Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen
beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 9 und 22)
10.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister), denen mindestens zwei Theatermeister an
einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
11.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister) nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 15
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 22)
12.
Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte
ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22)
13.
Theatertapeziermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine
Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn
diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke
herstellt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 18.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 11 und 22)
14.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren und mit langjährigen Erfahrungen in dieser
Tätigkeit mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 20.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 15 und 22)
-------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b,
------------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Beleuchtungsmeister an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an
Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30
Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der
Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage
und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und
Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Beleuchtungsmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3 und 22)
3.
Beleuchtungsobermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
4.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger
Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die
Führung von Fundusbüchern obliegen.
(Hierzu Protokollnotiz, Nr. 5)
5.
Gewandmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 5 und 22)
6.
Hausinspektoren, denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
7.
Requisitenmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern
ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in
erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
8.
Requisitenmeister, denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
9.
Requisitenmeister, die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben
Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
10.
Rüstmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung
von Rüstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt
ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
11.
Rüstmeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 8 und 22)
12.
Theatermaler, die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens
zehn Theater- und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind – Fußnote
1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
13.
Theatermeister (Bühnenmeister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage
oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig
mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage
(insbesondere der Bühnenaufbauten,
Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der
Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und
Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
14.
Theatermeister (Bühnenmeister)
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 9 und 22)
15.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
16.
Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte
ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss.
17.
Theaterschuhmachermeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 22)
18.
Theatertapeziermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der
Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine
Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn
diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke
herstellt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
19.
Theatertapeziermeister, denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig
unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 11 und 22)
20.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren und mit langjährigen Erfahrungen in dieser
Tätigkeit mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
21.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 20.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 15 und 22)
-----------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. l) der Vergütungsgruppe V c.
----------------------------------------
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zu Leitern der Musik- oder
Schauspielbibliotheken bestellt sind.
2.
Beleuchtungsmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer, die sich durch den Umfang
des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 herausheben.
4.
Gewandmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Hausinspektoren, denen mehr als 50 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
6.
Leiter der Stammkartenbüros.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
7.
Maskenbildner, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des
Chefmaskenbildners bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)
8.
Modellbauer, die sich aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7 durch
Tätigkeiten herausheben, die besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 17)
9.
Requisitenmeister, denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10.
Requisitenmeister, die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben
Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
11.
Requisitenmeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 22)
12.
Rüstmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
13.
14.
Theater- und Kostümmaler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule
sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
15.
Theatermeister (Bühnenmeister).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
16.
Theater Schuhmachermeister.
17.
18.
Theatertapeziermeister, denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
19.
Theatertapeziermeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 11 und 22)
20.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
Vergütungsgruppe VII
1.
Bearbeiter der Stammieten.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 18)
2.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer.*
3.
Hausinspektoren.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 12 und 13)
4.
Kascheure (Theaterplastiker), die sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 7 herausheben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 19)
5.
Magazinmeister (Dekorationsmeister), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens sechs Arbeitnehmer
beaufsichtigen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 20)
6.
Maskenbildner, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppe 8 herausheben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)
7.
Modellbauer.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 17)
8.
Orchesterwarte, die zugleich den gesamten Notenfundus verwalten oder in nicht
unerheblichem Umfang Orchesterstimmen ausschreiben oder Notenmaterial
ergänzen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)
9.
Requisitemeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10. –
11.
Theater- und Kostümmaler mit langjähriger Erfahrung.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
12. –
13.
Theatertapeziermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
14.
Theatertontechniker (Elektroakustiker).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
15.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial (im Theatersprachgebrauch
„Angestellte in Theaterbibliotheken“ genannt), die dieses Materia1 auch für den
Bühnengebrauch einrichten.*
Vergütungsgruppe VIII
1.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer mit geringem Zahlungsverkehr
bei einfacheren Abrechnungsverfahren.*
2.
Hausmeister.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Magazinmeister (Dekorationsmeister).*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 20)
4.
Orchesterwarte.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)
5.
Theater- und Kostümmaler.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
6.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial.*
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
7.
Kascheure (Theaterplastiker).*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 19)
8.
Maskenbildner.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 16)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Hausmeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
2.
Orchesterwarte.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 21)
Protokollnotizen:
Nr. 1.
Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter
des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen
mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.
Nr. 2
Technische Inspektoren sind Angestellte, die unter der Leitung des Technischen
Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern und Bühnen für den gesamten
technischen Betrieb, gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten,
verantwortlich sind.
Nr. 3
Beleuchtungsmeister sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen,
zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des
Regisseurs, des Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die
Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die
Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs
usw. obliegt
Nr. 4
Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens
zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die
Diensteinteilung obliegt.
Nr. 5
Gewandmeister sind Angestellte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder
Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung
leiten und überwachen.
Nr. 6
Leiter der Stammkartenbüros sind Angestellte, die mit einem oder mehreren ihnen
unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die
Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.
Nr. 7
Requisitenmeister sind Angestellte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten
Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen
Vorstände Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und
warten und die Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.
Nr. 8
Rüstmeister sind Angestellte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen
oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände
sowie Feuerwerkskörper, Schmuck usw. beschaffen oder herstellen und für die
Proben und Aufführungen bereithalten und gegebenenfalls verwalten und warten.
Nr. 9
Theatermeister (Bühnenmeister) sind Angestellte, die während der Proben und
Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung
(insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme
der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.
Nr. 10
Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister),
denen gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen
Sinne die Diensteinteilung obliegt
Nr. 11
Theatertapeziermeister sind Angestellte, die mit ihnen unterstellten
Theatertapezierern Dekorations-, Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und
die hergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen
bereithalten.
Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig
unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unterstellten
Näherinnen nicht mitgezählt.
Nr. 12
Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die
Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen. Soweit die
Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten
Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem
unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
Nr. 13
Hausmeister sind Arbeitnehmer, die die Reinigung des Hauses und
Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere
Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar
betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal
(Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtner, Schließer usw.) führen.
Nr. 14
Theater- und Kostümmaler sind Angestellte, die nach Entwürfen des Bühnen- oder
Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellungen zum
Bühnengebrauch anfertigen.
Nr. 15
Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Arbeitnehmer, die unter der
künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen
Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.
Nr. 16
Maskenbildner sind Angestellte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines
anderen Künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken
sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.
Nr. 17
Modellbauer sind Angestellte, die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.
Nr. 18 Bearbeiter der Stammieten sind Angestellte, die mit Interessenten über
Stammmieten verhandeln.
Nr. 19
Kascheure (Theaterplastiker) sind Angestellte, die nach Anweisung des
Bühnenbildners oder eines anderen Künstlerischen Vorstandes in eigener
Verantwortung Plastiken herstellen.
Nr. 20
Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Arbeitnehmer, die das Dekorationslager
verwalten. Vielfach ist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne
(Fahrmeister) übertragen. Für die Eingruppierung der Magazinmeister
(Dekorationsmeister) in der Vergütungsgruppe VII ist es nicht erforderlich,
dass die Arbeitnehmer dem Magazinmeister (Dekorationsmeister) ständig
unterstellt sind. Es zählen auch Arbeitnehmer mit, die ihm aus anderen
Abteilungen zugeteilt werden.
Nr. 21
Orchesterwarte sind Arbeitnehmer, denen die Bereitstellung und das Einsammeln
der Noten und Pulte sowie der größeren Instrumente bei Proben und Aufführungen
verantwortlich übertragen sind. Vielfach sind ihnen auch die Verwaltung und die
Pflege der Materialien, an einigen kleineren Bühnen auch die Verwaltung des
gesamten Notenfundus, übertragen.
Nr. 22
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses
Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem
unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des §
3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als
Vorarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden
sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das
Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des
Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.
I.
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
I. Angestellte bei den freiwilligen
Feuerwehren
Vergütungsgruppe IV b
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als
ständige Stellvertreter des hauptamtlichen Leiters von freiwilligen Feuerwehren
in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern.
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als
selbständige hauptamtliche Leiter einer Feuerwehr, denen ständig mindestens ein
Oberbrandmeister im Sinne der Vergütungsgruppe V c unterstellt ist. *
2.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren als
ständige Stellvertreter des hauptamtlichen Leiters von freiwilligen Feuerwehren
in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern. *
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit
Brandmeisterprüfung, denen ständig mindestens zwei Brandmeister im Sinne der
Vergütungsgruppe VI b unterstellt sind (Oberbrandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit
Brandmeisterprüfung und entsprechenden Tätigkeiten (Brandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren,
denen ständig ein höheres Maß von Verantwortung übertragen ist.
2.
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren, die
sich fünf Jahre hauptberuflich im feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren.
II. Angestellte bei den
Berufsfeuerwehren
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren in der
Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren in der
Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.
Vergütungsgruppe VII
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren als Oberfeuerwehrmänner.
(Oberfeuerwehrmänner sind Angestellte, die sich fünf Jahre hauptberuflich im
feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben.)
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen Berufsfeuerwehren als
Feuerwehrmänner.
Protokollnotiz:
Andere Prüfungen als Brandmeisterprüfungen, die diesen in der Vergangenheit
gleichgestellt worden sind, gelten als Brandmeisterprüfung im Sinne der
Vergütungsgruppen VI b und V c. Angestellte, die bis zum 15. Juni 1961
Brandmeisteraufgaben zu erfüllen hatten, ohne die Brandmeisterprüfung abgelegt
zu haben, gelten als Brandmeister im Sinne der Vergütungsgruppen VI b und V c.
J.
Angestellte in den Steuerverwaltungen
Vorbemerkung:
Für Angestellte, die in dem Unterabschnitt I nicht aufgeführt sind, gelten die
Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II, wenn sie auch im Unterabschnitt II
nicht aufgeführt sind, die Tätigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen
Abschnitte dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts I für
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung gelten auch für Angestellte in der
betriebsnahen Veranlagung, deren Arbeitsgebiet vom Unterabschnitt I nicht
erfasst wird
(vgl. Protokollnotiz zu Unterabschnitt I).
I.
Angestellte in Arbeitsgebieten, die nach den Grundsätzen zur Neuorganisation
der Finanzämter und zur Neuordnung des, Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ)
organisiert sind (BStBl. 1976 I S. 88).
In diesem Unterabschnitt werden die folgenden Abkürzungen für die
Organisationsbezeichnungen verwendet:
Übernahmestelle = ÜSt
Amtsprüfstelle = ApSt
Veranlagungs-Verwaltungsstelle = VVSt
Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle = UVSt
Rechtsbehelfsstelle = RbSt
Vergütungsgruppe IV a
1.
Bearbeiter in der ApSt in einem Arbeitsgebiet mit überwiegend
Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
Personengesellschaften des Handelsrechts.
2.
Bearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.
3.
Bearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen der Lohnsteuer
oder der Bewertung übertragen ist, wenn mehrere Bearbeiter mindestens der
Vergütungsgruppe V c vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt
ist,
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts.
4.
Bearbeiter in der RbSt.
5.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung in einem Arbeitsgebiet mit
überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder
Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
Personengesellschaften des Handelsrechts. (Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe IV b
Bearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen der Lohnsteuer
oder der Bewertung übertragen ist, wenn mehrere Bearbeiter mindestens der
Vergütungsgruppe V c vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt
ist.
Vergütungsgruppe V b
1.
Bearbeiter in der ÜSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei
Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).
2.
Bearbeiter in der ÜSt, wenn ein Koordinator nicht bestellt ist,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
3.
Bearbeiter in der ApSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
4.
Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts. (Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der
Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts zurückgelegte Zeiten angerechnet.)
5.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen
ist (Koordinatoren),
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 dieses
Unterabschnitts.
6.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen
ist (Koordinatoren),
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses
Unterabschnitts.
7.
Bearbeiter in der Erlass- und Stundungsstelle für den Erlass und die Stundung
von Steuern.*
8.
Bearbeiter in der Erlass und Stundungsstelle, soweit nicht anderweitig
eingruppiert,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 dieses
Unterabschnitts.
9.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung, soweit nicht anderweitig
eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotiz)
10.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die Gruppe 2 GNOFÄ
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 dieses
Unterabschnitts. (Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der
Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts zurückgelegte Zeiten angerechnet.)
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe V c
1.
Bearbeiter in der ÜSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2.
Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ.
3.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen
ist (Koordinatoren).
4.
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 – übertragen
ist (Koordinatoren).
5.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen
ist (Koordinatoren)
6.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier
Bearbeitern – ausgenommen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – übertragen
ist (Koordinatoren).
7.
Bearbeiter in der Erlass- und Stundungsstelle, soweit nicht anderweitig
eingruppiert.
8.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die Gruppe 2 GNOFÄ.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Bearbeiter in der ÜSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
2.
Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
3.
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
Vergütungsgruppe VII
1.
Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Aktenüberweisungen, Abgabe von
Steuerakten;
b) Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anweisung und Änderung von
anderen Grunddaten;
c) Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
d) Fallgruppenzuordnung;
e) erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen – außer für Gesellschaften und
deren Gesellschafter -;
f) Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräußerungsmitteilungen usw.;
g) Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen;
h) Mitteilung der Verluste bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b,
§ 54 EStG für die Vorwegeintragung auf der Lohnsteuerkarte – mit Ausnahme der
erstmaligen Inanspruchnahme;
i) Erteilung von Auskünften einfacher Art.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten
Aufgaben nicht übertragen sind.)
2.
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung
b) Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle;
c) Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder
wegen fehlerhafter Angaben in der Voranmeldung;
d) Festsetzung von Zuschlägen nach § 152 AO wegen verspäteter Abgabe oder
Nichtabgabe der USt-Voranmeldungen;
e) Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für Reisegewerbetreibende;
f) Bearbeitung der Anträge auf
– Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen,
– monatliche Abgabe der Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 7 UStG,
– Erstattung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG;
g) Bearbeitung der nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftigen Voranmeldungen.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten
Aufgaben nicht übertragen sind.)
Vergütungsgruppe Vlll
1.
Bearbeiter in der VVSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem
Jahr.
2.
Bearbeiter in der VVSt, denen überwiegend einfachere Teilaufgaben der VVSt
übertragen sind (Führung von Listen und Karteien; Verwaltung von Akten;
Versendung und Überwachung des Eingangs der Steuererklärungen einschließlich
Erinnerungen; Erteilung von formularmäßigen Bescheinigungen – mit Ausnahme von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen – und Erledigung von Sachstandsanfragen;
Erledigung des einfachen Schriftverkehrs – Vorgänge mit büromäßiger Erledigung
ohne rechtliche Entscheidung –).*
3.
Bearbeiter in der UVSt während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem
Jahr.
4.
Bearbeiter in der UVSt, denen überwiegend einfachere Teilaufgaben der UVSt
übertragen sind (Führung von Listen und Karteien; Verwaltung der Akten;
Versendung und Überwachung des Eingangs der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
einschließlich Erinnerungen;
Erledigung von Sachstandsanfragen, Erledigung des einfachen
Schriftverkehrs-Vorgänge mit büromäßiger Erledigung ohne rechtliche
Entscheidung –).*
Protokollnotiz:
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch, wenn das Arbeitsgebiet nicht nach GNOFÄ
organisiert ist.
II.
Angestellte in Arbeitsgebieten, die nicht nach GNOFÄ organisiert sind.
Vergütungsgruppe I b
Leitende Konzernprüfer
nach elfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe lI a
1.
Leiter von Sachgebieten
nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Leitende Konzernprüfer.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierigste Großbetriebe oder prüfungsmäßig
schwierige Konzerne prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne
prüfen,
nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Vergütungsgruppe III
1.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum
in Finanzämtern mit mindestens 200 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und
Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Leiter von Sachgebieten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne
prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
4.
Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit überwiegend Kapitalgesellschaften im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des
Handelsrechts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum
in Finanzämtern mit mindestens 120 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und
Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der
Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen
ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter
nicht bestellt ist,
nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
9.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel
ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
10.
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15
Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht
steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge
von mehr als 1.022.000,00 Euro geltend machen.
11.
Kapitalverkehrsteuerprüfer, die Unternehmen im Sinne des § 13 BpO (St) sowie
Banken und Versicherungen prüfen.
12.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 2.000
Arbeitnehmern prüfen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der
Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen
ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter
nicht bestellt ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum
in Finanzämtern mit mindestens 80 Arbeitskräften
(ohne Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und
Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
5.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel
ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
6.
Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger wissenschaftlicher
Hochschulbildung (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathematik,
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) während der Einarbeitungszeit für den
Betriebsprüfungsdienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
8.
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15
Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht
steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge
von mehr als 102.000,00 Euro geltend machen.
9.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 500
Arbeitnehmern oder die in Form von Kapitalgesellschaften geführte Betriebe mit
durchschnittlich mehr als 100 Arbeitnehmern prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
10.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200
Arbeitnehmern prüfen,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 dieses
Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Vergütungsgruppe V b
1.
Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken
für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der
Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend
Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der
Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien)
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen
durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung
im Sachwertverfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige
Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses
Unterabschnitts.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen,
die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die
Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die
Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und
Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die
Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf
Aussetzung der Vollziehung.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der
Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der
Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Angestellte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung
Kleinstbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Rechnungs- und
Bilanzwesens oder des Steuerrechts während der Einarbeitungszeit für den
Betriebsprüfungsdienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8)
9.
Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert*
10.
Kapitalverkehrsteuerprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*
11.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50
Arbeitnehmern prüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
12.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200
Arbeitnehmern prüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
13.
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 dieses
Unterabschnitts.
Vergütungsgruppe V c
1.
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken
für Reise-/
Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der
Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend
Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der
Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen
durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht. Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung
im Sachwertverfahren.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige
Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und
Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von
Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die
Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und
Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die
Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf
Aussetzung der Vollziehung.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit
einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und
Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von
Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die
Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und
Wertfortschreitung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die
Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf
Aussetzung der Vollziehung.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten
Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprüfern oder
der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der
Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der
Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten
Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als 20
Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
8.
Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermäßigungs- und
Lohnsteuerjahresausgleichsanträge aller Schwierigkeitsgrade selbständig
bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses
Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
9.
Angestellte während der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
10.
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
11.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst nach achtjähriger Bewährung in der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.
(Auf die achtjährige Bewährung werden im Vollstreckungsinnendienst und im
Kassendienst in der Vergütungsgruppe VI b – mit Ausnahme der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 2 des Teils I – zurückgelegte Zeiten angerechnet.)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel ihrer gesamten Tätigkeit
einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und
Erlassanträgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von
Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die
Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung,
die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von
Forderungspfändungen, die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der
Vollziehung.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermäßigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsanträge
aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Erste Mitarbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum.
(Erste Mitarbeiter sind die in Arbeitsgebieten mit mehr als einem Mitarbeiter
ausdrücklich als solche bestellten Mitarbeiter.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten
Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als zwölf Betriebsprüfern
oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als zehn Steuerfahndern verantwortlich
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
5.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten
Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als zehn
Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
6.
Mitarbeiter in Prämienstellen, die Prämienfälle aller Schwierigkeitsgrade
selbständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe
VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
7.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst.
Vergütungsgruppe VII
1.
Mitarbeiter in Prämienstellen, die Prämienfälle aller Schwierigkeitsgrade
selbständig bearbeiten.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte im Vollstreckungsaußendienst während einer Einarbeitungszeit von
einem Jahr.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Leitende Konzernprüfer im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Betriebsprüfer,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit
von Betriebsprüfern, die prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen, übertragen
ist.
Nr. 2
Ist für die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1
Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Tätigkeitsmerkmale der
Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a und höher des Teils I.
Nr. 3
Die Abgrenzung der für die Eingruppierung der Betriebsprüfer maßgebenden
Betriebsgrößen ergibt sich aus § 3 BpO (St) und den zu seiner Durchführung
ergangenen Erlassen. Werden die seit dem 1. Januar 1978 geltenden
Abgrenzungsmerkmale wesentlich geändert, werden die Tarifvertragsparteien –
ohne dass es einer Kündigung bedarf – gemeinsam prüfen, ob diese Änderung eine
Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer erfordert. Ob es sich um
Konzernprüfungen handelt, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 19 BpO (St) in der
jeweiligen Fassung.
Nr. 4
Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes kann sich insbesondere
ergeben aus
a) der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems,
b) der Organisation des Betriebes (z. B. größerer gewerblicher
Fabrikationsbetrieb, vielfältige, schwer überschaubare
Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltungen, ausländische Verflechtungen
und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen im Ausland),
c) der Rechtsform (z. B. AG, GmbH & Co. KG),
d) dem Vorliegen erheblicher materiellrechtlicher Zweifelsfragen.
Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren Abschluss feststellbar,
erfolgt die Zuordnung eines Betriebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad
nach Abschluss der Prüfung.
Nr. 5
Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die
betreffenden Angestellten bei den Finanzämtern und den ausgegliederten
Prüfungs- und Fahndungsstellen, sowie beim Bundesamt für Finanzen, soweit sie
Aufgaben nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder nach steuerrechtlichen
Vorschriften erfüllen. Dazu gehören nicht die Angestellten mit allgemeinen
Verwaltungsaufgaben, die Angestellten in den Kassen sowie die im Außendienst
tätigen Angestellten mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und
Betriebsprüfungshelfer.
Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II nicht aufgeführt sind, gelten die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I. Für die Mitarbeiter der Amtlichen
Landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Tätigkeit von
Vermessungstechnikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungstechniker in
Abschnitt 1 Unterabschnitt VII.
Nr. 6
Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteueraußenprüfer ist nicht die
Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der
Arbeitnehmer, die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der geprüften
Betriebsstätte geführt werden.
Nr. 7
Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere Bewerber im Sinne des § 6
Abs. 2 des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder
der an seine Stelle tretenden Bestimmung.
Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die Zeit der Ausbildung im
Innendienst (Veranlagungsbezirk usw.). Die Angestellten, die unter § 6 Abs. 1
des Gemeinsamen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder der an
seine Stelle tretenden Bestimmung fallen, verbleiben in der Vergütungsgruppe,
in der sie auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit eingruppiert sind; sie sind
jedoch mindestens in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert.
Nr. 8
Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder
des Steuerrechts werden z. B. durch ein abgeschlossenes einschlägiges
Fachhochschulstudium oder durch die Prüfung als Bilanzbuchhalter oder als
Steuerbevollmächtigter nachgewiesen.
K.
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an
kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und
Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege.
Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische Assistenten für
naturkundliche Museen und Forschungsinstitute mit entsprechender Tätigkeit.
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten im Sinne dieses
Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziele haben, Objekte von künstlerischer,
kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von
didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert
zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten. Restaurierungs-,
Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind auch die Nachbildung vom
Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum
Ziele haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre
nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbeiten. Zu den
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten
wie: konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klimatisierung der
Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und Auspacken, Transport und Montage der
Sammlungsobjekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Führen von Zustands- und
Arbeitsprotokollen.
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten,
deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer
Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen
und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten
Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit
entsprechender Tätigkeit. *
Vergütungsgruppe III
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten,
die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit
langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 herausheben.
2.
Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, denen
mindestens drei Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten
mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
herausheben, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens
ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe
1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens
ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe
1 oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte, die schwierige und mindestens zu einem Viertel ihrer
Gesamttätigkeit besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3
und 4)
3.
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten
ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs-
oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten
mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII herausheben, dass
sie schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten
mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
2.
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten
ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs-
oder Konservierungsarbeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte, die nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4) ,
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, die einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten ausführen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
Selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher
nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf.
Anwendung;
Selbständige technologische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die
spezielle technologische Kenntnisse erfordern;
Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z. B.
im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks;
Außergewöhnlich schwierige Restaurierung oder Übertragung von technisch
besonders komplizierten Wandmalereien;
Kompliziertes Zusammensetzen und Ergänzen großflächiger Wandmalereien, die nur
noch in zahlreichen kleinen Bruchstücken vorhanden sind;
Festlegen sich hebender Farbschichten an Gouache-Blättern oder Buchmalereien;
Regenerieren von geschwärztem Bleiweiß oder geschwärzten Silberauflagen auf
Handzeichnungen oder mittelalterlichen Buchmalereien;
Konservieren von verkohltem Papier oder Pergament einschließlich Sichtbarmachen
der Schrift;
Restaurieren von außerordentlich wertvollen und außerordentlich empfindlichen
Papyri;
Mit besonderem konservatorischen Risiko verbundenes Abnehmen von Firnissen und
Übermalungen an Gemälden;
übertragen von Gemälden auf neue Bildträger;
Restaurieren von Steinskulpturen mit wesentlich gestörter struktureller
Festigkeit;
Außergewöhnlich schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Außergewöhnlich schwieriges Restaurieren von wertvollen historischen
Musikinstrumenten zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
Technische Leitung großer und schwieriger Grabungen (wie z. B. komplizierte
Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen) und Ausarbeiten der publikationsreifen
Grabungsberichte;
Restaurieren eines vielseitigen Fundkomplexes, dessen Erhaltung für die
Forschung von einmaliger Bedeutung ist (z. B. Fürstengrab von Klein-Aspergle);
Präparieren von zoologischen, botanischen und paläontologischen Unica und von
Typus-Material (d. h. von Einzelobjekten, die Richtmaß für die systematischen
Einheiten in Zoologie, Botanik und Paläontologie sind);
Präparieren von paläontologischen Einzelstücken, die besondere Bedeutung für
die Beurteilung der Entwicklungsgeschichte der Tiere und Pflanzen haben (z. B.
Archaeopteryx).
Nr. 2
Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.:
a) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch
verzierter Keramik;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder
Form; Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
c) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener
Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
d) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Gegenstände schwer
zu ermittelnder Form aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen
Nichteisenmetallen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
e) Rekonstruktion sehr schlecht erhaltener und aus dem ursprünglichen Verband
geratener Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter sehr wertvoller alter
Textilien;
Auflegen (Aufnähen) stark zerstörter sehr wertvoller alter Textilien auf
stützende Unterlagen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
g) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Ledergegenstände
komplizierter Form;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter komplizierter Gegenstände
aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
h) Sehr komplizierte und umfangreiche Ergänzungen von Mosaiken;
Schwieriges übertragen von Wandmalereien auf neue Träger, z. B. bei erheblicher
Zerstörung der Malschichten;
Schwieriges Ergänzen von Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen oder Sinterschichtton auf Wandmalereien in
außergewöhnlich schwierigen Fällen;
Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Wandmalereien;
Technische Untersuchung von Wandmalereien und Putzschichten bei eigener Wahl
des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
i) Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter auf Grund
eigener Farb- und Fleckenanalysen;
Reinigen von Aquarellen und von Handzeichnungen mit wasserlöslichen Farbstoffen
durch Bäder und Chemikalien;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen graphischen Blättern, wenn
die bildliche Darstellung wesentlich betroffen ist;
Restaurieren angesengter oder verhärteter Pergamente;
Trennen und Konservieren der Blätter stark eingedrückter und verklebter
Papyrusrollen oder Codices;
Restaurieren seltener und hochempfindlicher Beschreibstoffe (z. B. Textilien
oder Palmblätter);
Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher Bucheinbände (z. B. mittelalterliche
Buchbeutel, Ledermosaikeinbände, Lederschnittbände oder Ledereinbände von
Colines oder Krause);
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
j) Leitung der technischen Arbeiten in einem großen Filmarchiv;
k) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Gemälden;
Reinigen empfindlicher Gemälde;
Herstellen schwieriger Retuschen an Gemälden;
Doublieren empfindlicher Gemälde;
Technische Untersuchung von Gemälden bei eigener Wahl des Verfahrens als
Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
l) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Skulpturen;
Schwierige plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in
schwierigen Fällen;
Konservieren hochempfindlicher Holzskulpturen bei sehr erheblichen
Verfallserscheinungen;
Entsalzen und Festigen bemalter Steinskulpturen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
m) Wiederherstellen vollständiger Mechaniken von historischen Cembalo,
Hammerklavieren und Kleinorgeln zur Spielbarkeit;
Berechnen und Aufzeichnen des Saitenbezuges von Musikinstrumenten und seine
mitteltönige oder temperierte Einstimmung;
Mensurgerechtes Wiederherstellen von Orgelpfeifen;
Wiederherstellen der inneren Teile historischer Streich- und Zupfinstrumente
zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
Halsrekonstruktionen an Streich- und Zupfinstrumenten;
Spielbarmachen historischer Holzblasinstrumente durch mensurgerechtes
Wiederherstellen stark verzogener Röhrenteile und Anfertigen und Anpassen der
einfachen oder der Doppelrohrblätter;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren
bei vorgegebener Aufgabenstellung;
n) Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener
Aufgabenstellung;
o) Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und
sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener
Ermittlungen;
p) Schwierige topographische Vermessungen von komplizierten Burgwällen,
Grabhügeln und anderen komplizierten Geländedenkmälern einschließlich
Anfertigen von Höhenschichtplänen; Sehr schwierige bautechnische Aufmessungen;
Technische Leitung großer Grabungen;
q) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und
Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
r) Entwerfen und Herstellen schwieriger zoologischer, botanischer,
paläontologischer oder
f) ethnographischer Dioramen ohne graphische und Kunstmalerarbeiten. (Die
Schwierigkeit muss sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die
Ausstellungsobjekte beziehen.);
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere, für die
unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem
Maße herangezogen werden können;
t) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und
Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
u) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und
Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere, für die
unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem
Maße herangezogen werden können;
v) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und
Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.
Nr. 3
Besondere schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten
sind z. B.:
a) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen
und Ergänzen von im Scherben sehr brüchiger oder inkrustierter Keramik oder von
Keramik mit schlecht haftender Bemalung;
Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik (z. B. mittels Drehscheibe
und Schablone);
b) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Zusammensetzen und Ergänzen schlecht
erhaltener (z. B. „durchkorrodierter“) Gläser;
Behandlung von Glasabblätterungen;
c) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder
fein verzierter Edelmetallgegenstände;
d) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder
fein verzierter Gegenstände aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen
Nichteisenmetallen;
e) Festigen und Freischleifen schlecht erhaltener Tauschierungen auf
Eisengegenständen;
Sichern und Konservieren der an Eisengegenständen haftenden organischen Reste;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen brüchiger oder sehr empfindlicher
Textilien;
Auflegen (Aufnähen) brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien auf stützende
Unterlagen;
g) Konservieren feuchter Hölzer nach der Methode Müller-Beck und Haas oder nach
anderen gleich schwierigen Verfahren;
Reinigen und Konservieren brüchiger Ledergegenstände;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark beschädigter oder sehr empfindlicher
Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Kompliziertes und umfangreiches Übertragen oder Wiederverlegen sowie
Ergänzen von Mosaiken mit erheblichen Zerstörungen;
übertragen von Wandmalereien auf neue Träger;
Fixieren der Pigmente pudernder Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen und schwer entfernbaren Sinterschichten auf
Wandmalereien;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit komplizierten
Bruchflächen;
Technische Untersuchung von Wandmalerei- und Putzschichten zur Herstellung von
Putzschichtplänen;
Einfaches Ergänzen von Wandmalereien;
i) Behandeln von Flecken aller Art auf sehr wertvollen und empfindlichen
graphischen Blättern oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Ablösen sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter, die mit schwer
lösbaren Stoffen aufgeklebt sind;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen und empfindlichen
graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist;
Strecken von Pergament in schwierigen Fällen (z. B. bei Wachs- oder
Fettverfleckung, bei Verhornung oder bei Schrumpfung durch Hitzeeinwirkung);
Manuelles Entfernen von Schimmelpilz auf Pastellen;
Zusammensetzen, Ergänzen und Konservieren von in der Substanz stark
beschädigten entweder brüchigen oder in vielen Teilen vorhandenen Archivalien-
und Buchblättern;
Aufrollen schlecht erhaltener großer Papyrusrollen, Lösen von Papyruskartonage
sowie Trennen und Konservieren der einzelnen Blätter;
Restaurieren deformierter Gegenstände aus Papyruskartonage mit Bemalung;
Restaurieren brüchiger oder sehr empfindlicher Seidenrollbilder;
Konservieren von Siegeln komplizierter Form, deren Festigkeit durch
Fremdstoffzusätze stark beeinträchtigt ist;
Lederergänzungen an mittelalterlichen Einbänden;
j) Prüfen der photo- und kinematographischen Archivalien auf das Erfordernis
von Restaurierungen einschließlich Bestimmen der anzuwendenden
Restaurierungsverfahren;
k) Reinigen wenig empfindlicher Gemälde;
Festlegen von Farbabhebungen an Gemälden;
Herstellen einfacher Retuschen an Gemälden;
Doublieren wenig empfindlicher Gemälde;
l) Kompliziertes Reinigen empfindlicher Skulpturen;
Lösen oder Absprengen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem
Stereomikroskop;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in
einfachen Fällen;
Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hochempfindlicher Skulpturen;
Einfache plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädlingsbefall;
m) Schwierige Corpusrestaurierungen von Musikinstrumenten als Voraussetzung für
ihre
Spielbarmachung;
Nacharbeiten fehlender Teile komplizierter Form von Musikinstrumenten;
Erneuern von Verbrauchsmaterialien wie Klappenpolstern und -federn,
Zapfenwicklungen, Saiten, Hammerledern, Dämpferfilzen, Kielen usw. an
historischen Musikinstrumenten zur
Spielbarkeit;
n) Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen sehr
komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen sehr komplizierter Form;
Originalgetreues Nachformen von Originalen sehr komplizierter Form;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen
Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach eigenen Entwürfen auf Grund
wissenschaftlicher Unterlagen; Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von
Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse
auf der Grundlage eigener Ausdeutung von gegebenen Unterlagen;
p) Durchführen schwierigerer Grabungen (dazu gehören z. B.
Planen und Vermessen von Probeschnitten;
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder
Fundberichte, Photographische Dokumentation);
Topographische Vermessung von Geländedenkmälern nach Lage und Höhe;
Bautechnische Aufmessungen;
q) Erproben neuartiger, schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des
Verfahrens;
Präparieren kleinster zoologischer Objekte (z. B. Genitalien kleiner Insekten)
unter dem Mikroskop;
r) Herstellen schwieriger Dermoplastiken (z. B. solche, die das Muskelspiel
wiedergeben, oder solche sehr großer Tiere);
Herstellen zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnographischer
Dioramen – ohne graphische und Kunstmalerarbeiten – nach skizzenhaften Angaben;
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere unter
Verwendung selbst zusammengestellter Fachliteratur;
t) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren kleinster Pflanzen und Pflanzeteile unter dem Mikroskop;
Präparieren von Pflanzen nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des
Verfahrens;
u) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Feinpräparieren sehr schlecht erhaltener oder schlecht präparierbarer Fossilien
(z. B. weicher oder spröder Fossilien in hartem Gestein), auch mit
komplizierten Geräten;
Herstellen sehr schwieriger paläobotanischer Präparate (z. B.
Kutikula-Präparate, Präparate für Pollenanalysen);
Herstellen schwieriger Serienschliffe und schwieriger orientierter Dünnschliffe
von Fossilien;
Übertragen schlecht erhaltener großer Fossilien auf Lackfilme;
Sehr schwieriges Herausätzen von empfindlichen Fossilien oder Fossilienteilen;
Präparieren von Mikrofossilien unter dem Mikroskop;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und
zeichnerischer Fundaufnahme bei großen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Mineralschnitten und von orientierten Gesteinsdünnschliffen;
Herstellen zweiseitig polierter Mineral- und Gesteinsdünnschliffe;
Herstellen von Mineral- und Gesteinspräparaten für Untersuchungen mit der
Mikrosonde;
Handauslesen extrem reiner Mineralfraktionen für die Spektralanalyse;
Herauslösen bestimmter Mineralkörner aus Gesteinsdünnschliffen
(Mikropräparation);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und
Abguss) sehr kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder
Pflanzen.
Nr. 4
Schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind
z.B.:
a) Waschen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben
brüchiger
Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dünnwandiger Gläser oder
Porzellangegenstände;
Chemisches Entfernen fest anhaftender Auflagen (z. B. Sinter) von gut
erhaltenen Gläsern oder von Porzellangegenständen mit Aufglasurmalerei;
c) Mechanisches und chemisches Entfernen von Sinter- und Umsetzungsprodukten
(z. B. Salze oder Oxyde) auf empfindlichen Edelmetallgegenständen;
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Ergänzen und Festigen von stark
korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen
Nichteisenmetallen;
e) Freischleifen, Entchloren, Zusammenkleben und Ergänzen stark korrodierter
oder völlig durchkorrodierter Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Freischleifen gut erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen;
Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände komplizierter Form;
f) Reinigen und Konservieren empfindlicher oder im Verband gestörter Textilien;
Auflegen (Aufnähen) empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen sowie
Unterlegen von Fehlstellen;
g) Reinigen und Konservieren grabungsfrischer Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren schlecht erhaltener Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren beschädigter Gegenstände aus Federn oder aus
vergleichbar empfindlichem Material;
h) Übertragen oder Wiederverlegen von Mosaiken kleineren Formats und guten
Erhaltungszustandes;
Befestigen loser Farbschollen und Putzstücke von Wandmalereien sowie Verputzen
von Fehlstellen;
Putzfestigung unter Wandmalereien und Mosaiken;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit einfachen Bruchflächen;
Wiederherstellen von Mosaiken aus Bruchstücken;
Abnehmen schwer entfernbarer Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken und
schwer entfernbarer Sinterschichten auf Mosaiken;
i) Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken auf
Handzeichnungen in gutem Zustand, empfindlichen handschriftlichen Blättern,
kolorierten druckgraphischen Blättern sowie solchen auf empfindlichen Papieren
oder Pergamenten oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Sehr schwieriges Entfernen von Flecken (z. B. Öl, Firnis, Kopierstift,
Stempelfarbe, Tesaklebstoff) auf graphischen Blättern;
Schließen von Rissen und Löchern in graphischen Blättern, wenn die bildliche
Darstellung betroffen ist;
Ausflicken und Einbetten sehr empfindlicher Archivalien- und Buchblätter in
Kunststoff-Folien oder Japanpapier;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter in
schwierigen Fällen (z. B. bei starker Verschimmelung);
Aufziehen beschädigter handgezeichneter Karten großen Formats oder von
Seidenrollbildern;
Ablösen und Reinigen fest verklebter Pergamente von Bucheinbänden;
Glätten und Festigen von Papyri in mittelmäßigem Erhaltungszustand;
Ergänzen von Siegeln komplizierter Form;
Heften auf echte Bünde;
Herstellen von handgestochenen Kapitalen an Bucheinbänden;
Herstellen von Buchbeschlägen komplizierter Art;
Festigen, Erneuern und Ergänzen von Bucheinbänden in schwierigen Fällen (z. B.
reichornamentierte Holzdeckel);
j) Schwierige Retuschen an beschädigten photo- und kinematographischen
Archivalien;
Sensitometrische Kontrolle von Kopien kinematographischer Archivalien;
Überprüfen von zweistreifigem Nitrofilmbild- und -tonmateria1 auf
Zusammengehörigkeit einschließlich Synchronlegen und Anbringen der
Startzeichen;
k) Kitten von Farbausbrüchen an Gemälden und Wiederbefestigen loser Farbteile;
Entfernen des Oberflächenschmutzes auf gefirnissten Gemälden;
l) Zusammensetzen und -kleben empfindlicher Skulpturen;
Reinigen von Skulpturen mit Lösungs- und Abbeizmitteln;
Abnehmen lockerer Übermalungsschichten auf Skulpturen;
Instandsetzen reich ornamentierter oder reich intarsierter Möbel oder
Gemälderahmen; Durchspülen unbemalter Steingegenstände;
m) Nacharbeiten fehlender Außenteile, komplizierte Verleimungen und
entsprechend schwierige Arbeiten an Musikinstrumenten zur äußeren
Wiederherstellung bis zur Ausstellungsfähigkeit;
n) Herstellen von Negativformen von empfindlichen Originalen und Herstellen der
Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen;
Originalgetreues Nachformen von Originalen komplizierter Form;
Originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen
Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben;
Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen
Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Durchführen kleinerer Grabungen (dazu gehören z. B.
Vermessungsarbeiten nach einfachen Methoden,
Photographische Dokumentation,
Fundkonservierung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände,
Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen und einfacher Grabungs-
oder Fundberichte, Beaufsichtigung der Grabungsarbeiter);
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder
Fundberichte;
q) Herstellen schwieriger anatomischer Präparate (z. B. Nerven- oder
Gefäßpräparate);
r) Herstellen einfacher Dermoplastiken (anatomisch genaues Nachbilden des
Tierkörpers, Zubereiten der Haut, Überziehen des nachgebildeten Körpers mit der
Haut, Färben von nackten Hautteilen, Auswählen und Einsetzen der Augen);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette;
Herrichten und Aufstellen von Wirbeltierskeletten für Schauzwecke (Bleichen der
präparierten Skelette, Aufstellen und Montieren der Stützgerüste und Montieren
der Skelette);
Präparieren von Bänderskeletten (Abfleischen und Mazerieren der Knochen unter
Erhaltung der Sehnenbänder zwischen den Gelenken;
Bleichen, Stützen und Montieren der Skelette);
t) Herstellen schwieriger Präparate von Blüten (z. B. sehr kleine oder stark
umgebildete Blüten wie die der Gräser und Sauergräser);
Herstellen schwieriger pflanzenanatomischer Präparate (z. B. embryologische
Schnitte oder Chromosomenpräparate);
u) Konservieren von sehr brüchigen Fossilien und von Fossilien aus sich
veränderndem
Material (z. B. Markasit);
Beseitigen alter Konservierungsmitte1 aus präparierten Fossilien und erneutes
Konservieren;
Feinpräparieren von weichen Fossilien in weichem Gestein und von harten
Fossilien in hartem Gestein, auch mit einfachen Geräten (z. sB. Vibrotool);
Herstellen von orientierten Anschliffen, von geätzten Dünnschliffen
einschließlich Lackfilmabzügen, selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien
bei Fossilien und fossilhaltigem Gestein;
Herstellen von Dünn- oder Serienschliffen von Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen großer geologischer Objekte (z. B.
Bodenprofile) und gut erhaltener großer Fossilien;
Herausätzen von Fossilien aus Gestein;
Auslesen von Mikrofossilien und Vorsortieren nach Familien;
Ergänzen und Aufstellen einfacher Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und
zeichnerischer Fundaufnahme bei kleinen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Großdünnschliffen von Mineralien und Gesteinen;
Herstellen von Körnerdünnschliffen, von Dünnschliffen von Salzgestein und von
polierten Anschliffen kohliger Gesteine;
Ätzen von Erzanschliffen und selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei
mineralogischen oder petrographischen Dünnschliffen;
Aufbereiten und Trennen der Mineralien aus Gesteinen an Hand vorgegebener
Trennungsstammbäume (z. B. mit Schwerelösungen, Zentrifuge, Magnetscheider,
Stoßherd);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und
Abguss) kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen von Tieren und Pflanzen.
Nr. 5
Nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten
sind Arbeiten, die handwerkliche Fertigkeiten und die Beherrschung besonderer
Arbeitstechniken voraussetzen, wie z. B.
a) Waschen, Sortieren, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben fester
verzierter, kompliziert geformter oder sehr zerbrochener Keramik;
Entfernen von Sinter und Auswässern von Salzen oder Bodensäuren bei im Scherben
fester Keramik; Kolorieren von Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder
Porzellangegenstände komplizierter Form;
c) –
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Entchloren oder Tränken von korrodierten
Gegenständen aus Kupfer, Bronze oder Messing;
e) Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände;
Chemisches und elektrolytisches Entrosten von Eisengegenständen;
Tränken von korrodierten Eisengegenständen im Vakuum;
f) Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) beschädigter
Textilien;
g) Kontrolliertes Austrocknen feuchter Hölzer;
Reinigen und Konservieren gut erhaltener Gegenstände aus Federn oder aus
vergleichbar empfindlichem Material;
h) Mechanisches Abnehmen leicht entfernbarer Sinterschichten und Übertünchungen
auf Wandmalereien und Mosaiken mit guter Oberflächenerhaltung und fester
Haftung an ihrem Untergrund;
i) Auflegen empfindlicher graphischer Blätter;
Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken (z. B. durch
Wasserbäder ohne scharfe Chemikalien) auf schwarz-weißen druckgraphischen
Blättern, auf handschriftlichen und anderen Archivalien-Blättern sowie auf gut
erhaltenen Papyri oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen);
Schließen von nicht in die bildliche Darstellung hineingehenden Rissen in
graphischen Blättern;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter;
Nachleimen von Papieren;
Aufziehen beschädigter Urkunden und gedruckter Karten;
Ausflicken und Einbetten von Archivalien- und Buchblättern in Kunststoff-Folien
oder Japanpapier;
Neutralisieren alter Tinten;
Reinigen und Konservieren empfindlicher Siegel;
Ergänzen von Siegeln;
Reinigen und Konservieren von Bleibullen;
Herstellen von Pergamenteinbänden;
Heften auf echte Bünde einfacher Art;
j) Chemisches Behandeln chemisch oder bakteriell geschädigter photo- und
kinematographischer Archivalien;
Herstellen von Reproduktionen beschädigter photographischer Archivalien
einschließlich Retuschen;
Vergleichen und Kennzeichnen von positivem und negativem kinematographischem
Archivmaterial zur Herstellung vollständiger Kopien;
Prüfen von photo- und kinematographischen Archivalien auf
Chemikalienrückstände;
k) Durchführen provisorischer restauratorischer Sicherungsmaßnahmen an Gemälden
(z. B. Sichern von Farbabhebungen);
l) Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Skulpturen;
Reinigen gefasster Skulpturen mit einfachen Mitteln;
Einfaches Ergänzen ornamentaler Holz- und Metallteile an Möbeln oder an
Gemälderahmen;
Mechanisches Abnehmen von Sinter auf unempfindlichen Steingegenständen;
m) Reinigen empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
Verleimen einfacher Bruchstellen und Risse an äußeren Holzteilen von
Musikinstrumenten und entsprechende Reparaturen an Metallblasinstrumenten;
Stimmen von Cembali mit Hilfe eines Stimmgerätes;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen
komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen
Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
Einfache zeichnerische Rekonstruktion von
Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Freilegen und Bergen von Bodenfunden;
Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen und Messen;
Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen Grabungszeichnungen
und einfachen Grabungs- oder Fundberichten;
Beaufsichtigen von Teilabschnitten bei größeren Grabungen;
q) Methodisches Sammeln von Tieren einschließlich Etikettieren, Messen, Führen
des Feldtagebuches und Feldpräparation;
Reinigen von Fellen mit Chemikalien;
Schädlingsbekämpfung an Sammlungsobjekten;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Tieren einschließlich Vorkonservieren
(z. B. Injizieren von Konservierungsflüssigkeiten, Überführen,
Konzentrationswechsel);
Herstellen einfacher anatomischer Präparate (z. B. Übersichtspräparate von
Muskeln oder Organen);
Trockenpräparieren von Fischen, Amphibien und Reptilien;
r) Herstellen schwieriger Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (z. B.
Kolibri, Zwergmaus);
Herrichten und Aufstellen von Frisch- oder Stopfpräparaten von Vögeln und
Säugetieren (nicht Dermoplastik) für Schauzwecke in naturgetreuer Haltung
(Nachbilden des Körpers;
Auswählen, Einführen und Verankern der Drähte; Stellung geben und Ordnen des
Gefieders oder des Fells);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Rohskelette;
Präparieren einfach zu bearbeitender Wirbeltierskelette (Abkochen der
vormazerierten Rohskelette;
Säubern mit Bürsten, Schabwerkzeugen und chemisches Reinigen und Entfetten);
t) Methodisches Sammeln von Pflanzen einschließlich Etikettieren, Führen des
Feldtagebuches und Feldpräparation;
Schwierige Arbeiten, für Herbarien (z. B. Trocknen von dickfleischigen
Pflanzen, von Flechten, Orchideen und Pflanzen mit ähnlicher Struktur unter
Benutzung komplizierter Apparate oder mit chemischen Methoden);
Herstellen einfacher Präparate von Blüten; Herstellen einfacher
pflanzenanatomischer Präparate;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Pflanzen (ggf. einschließlich
Vorkonservieren, z. B. Erhaltung des Chlorophylls);
u) Methodisches Sammeln von Fossilien bei einfachen geologischen Verhältnissen
einschließlich Etikettieren, Anfertigen geologischer Fundpunktskizzen und
Vorkonservieren an der Fundstätte;
Sortieren von Geländeaufsammlungen nach Fundorten, Fundschichten und Fossilgruppen;
Zusammensetzen und -kleben stark zerbrochener Fossilien;
Reinigen und Festigen von brüchigem Fossil-Material;
Grobpräparieren von in Gestein eingeschlossenen Fossilien;
Feinpräparieren von harten Fossilien in weichem Gestein;
Konservieren präparierter Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen bei Anschliffen von Gesteinen und
einfach gebauten Fossilien;
Aufbereiten von Gesteinsproben durch Schlämmen oder Auffrieren;
Herstellen von Anschliffen von Gesteinen und Fossilien;
Auslesen von leicht erkennbaren Mikrofossilien;
v) Chemisches Reinigen von Mineralstufen;
Herstellen von Anschliffen und polierten Anschliffen von Mineralien, Gesteinen
und Erzen;
Herstellen von Mineral- und Gesteinsdünnschliffen in normalem Format (2 x 3
cm);
Herstellen von Körnerstreupräparaten für mineralogische oder petrographische
Untersuchungen;
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und
Abguss) einfach gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien.
Nr. 6
Einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z. B.
a) Waschen, Sortieren und Zusammensetzen von im Scherben fester Keramik sowie
Ergänzen und Einfärben kleinerer Fehlstellen;
b) Zusammensetzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände
unkomplizierter Form;
c) –
d) –
e) –
f) Knüpfarbeiten an sonst gut erhaltenen Teppichen;
Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) gut erhaltener
Textilien;
g) Tränken und Festigen trockener Hölzer;
Geschmeidigmachen von Ledergegenständen;
h) Reinigen der Oberfläche unempfindlicher Wandmalereien oder empfindlicher
Mosaiken ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
i) Auflegen unempfindlicher graphischer Blätter;
Ausbessern leicht beschädigter Archivalien- und Buchblätter mit Dokumentenlack
oder Japanpapier;
Reinigen und Konservieren unempfindlicher Siegel;
Reinigen und Pflegen von Ledereinbänden mit Blind- oder Goldpressung;
j) Kleb- und Umrollarbeiten an stark beschädigten kinematographischen
Archivalien;
Synchronlegen von Bild und Ton bei kinematographischen Archivalien mit
Startzeichen;
k) Ein- und Ausrahmen von Gemälden;
l) Montieren von Skulpturen und sonstigen Ausstellungsgegenständen;
Zusammensetzen und -leimen von Möbeln;
Reinigen empfindlicher Steingegenstände ohne scharfe Instrumente oder
Chemikalien;
m) Reinigen wenig empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen einfacher
Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen einfacher Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen
Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
p) Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde;
Fundregistrierung bei Grabungen;
q) Einfaches methodisches Sammeln für zoologische Zwecke;
Waschen und mechanisches Reinigen von Fellen und älteren Präparaten (z. B.
Dermoplastiken, Stopfpräparate, Molluskenschalen und sonstige einfache
Hartteile von Wirbeltieren und Wirbellosen);
Überprüfen und Nachfüllen der Konservierungsflüssigkeiten in Nasssammlungen;
Herstellen einfacher Nasspräparate von Tieren;
r) Herstellen einfacher Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (Abbalgen,
Reinigen der Gefieder und Felle, Vergiften der Haut gegen Schädlingsbefall,
Verarbeiten zu Bälgen);
s) Präparieren einfach zu bearbeitender Rohskelette von Vögeln und Säugetieren
(Entfleischen, Wässern, Trocknen und Vorkonservieren der Knochen);
t) Einfaches methodisches Sammeln für botanische Zwecke;
Einfache Arbeiten für Herbarien (z.B. Trocknen, Vergiften, Befestigen und
Etikettieren von Pflanzen der verschiedenen systematischen Gruppen, auch unter
Benutzung einfacher Apparate); Herstellen einfacher Nasspräparate von Pflanzen;
u) Einfaches methodisches Sammeln für geologische und paläontologische Zwecke;
Auspacken und Ordnen von Gelände-Aufsammlungen (Fossil-Material und
Gesteinsproben);
Waschen und mechanisches Reinigen von Fossil-Material und Gesteinsproben;
Vorpräparieren fossilhaltigen Gesteins;
Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Fossilien bei einfachen Brüchen;
y) Auspacken und Ordnen von Gelände-Aufsammlungen (Mineralien und Gesteine);
Waschen und mechanisches Reinigen unempfindlicher Mineralstufen;
Vorrichten mineralogischer oder petrographischer Proben für Dünnschliffe,
Anschliffe oder für die Mineraltrennung;
Formatisieren mineralogischer oder petrographischer Handstücke;
w) Herstellen von Nachbildungen (Negativform und Abguss) von Tieren, Pflanzen.
und Fossilien.
L.
Angestellte in technischen Berufen
I.
Techniker
1. Vergütungsgruppe V b.
1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
------------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
-----------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender
Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker,
Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker,
Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und
Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem
Umfang selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er
etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Protokollnotizen:
1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kerntechniker, Reaktortechniker
Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker und
Vakuumtechniker in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2
o.
2.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten
unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der
Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.
II.
Technische Assistenten, Chemotechniker
Vergütungsgruppe IV a
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
technische Assistenten eingesetzt sind und deren Tätigkeit besondere Kenntnisse
und Erfahrungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V b
1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für
technische Assistenten eingesetzt sind. (Hierzu Protokollnotiz)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an
Verantwortlichkeit erfordern.
3.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch- technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang
verantwortlichere Tätigkeiten verrichten,
sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn
er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten,
physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten)
und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung
dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe VII
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische
Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische
Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender
Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Protokollnotiz:
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei
ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden
regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
III.
Laboranten
Vergütungsgruppe V c
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch
besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VII
1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch
besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. I und 2)
2.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
3.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder
Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütung und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
1.
Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung und entsprechender
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder
Werkstoffprüfern (Physik), die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der
Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben.
3.
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder
Werkstoffprüfern (Physik) der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laboranten oder
Werkstoffprüfern (Physik).
Protokollnotizen:
1.
Den Laboranten mit Abschlussprüfung werden milchwirtschaftliche Laboranten mit
verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt, wenn die nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Lehrzeit mindestens drei Jahre
beträgt.
2.
Die am 16. März 1956 beschäftigt gewesenen Chemielaboranten und
Physiklaboranten ohne Lehrabschlussprüfung können in die Vergütungsgruppe VIII,
VII oder VI b Fallgruppe 2 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines
Chemielaboranten oder Physiklaboranten mit Abschlussprüfung ausüben.
Die am 1. November 1968 beschäftigt gewesenen Biologielaboranten,
Lacklaboranten und Textillaboranten ohne Lehrabschlussprüfung können in die
Vergütungsgruppe VIII, VII oder VI b Fallgruppe 2 eingruppiert werden, wenn sie
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines
entsprechenden Laboranten mit Abschlussprüfung ausüben.
IV.
Zeichner
Vergütungsgruppe VI b
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner,
graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe
1 erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe VII
1.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner,
graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die in nicht unerheblichem Umfang
Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern, sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne
nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung
der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit
zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw.
Aufstellung von Stücklisten, selbständige Ermittlung technischer Daten und
Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
Der Umfang der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner,
graphischer Zeichner, technischer Zeichner) in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
1.
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner,
graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe IX b
Zeichner mit einfacher Tätigkeit (z. B. Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von
Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im
gleichen Maßstab oder mittels des Pantographen, Herstellung von
Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer
Anleitung).
V.
Baustellenaufseher (Bauaufseher)
Vergütungsgruppe VI b
Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
1.
Baustellenaufseher (Bauaufseher), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VIII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie schwierigere Kontrollarbeiten
verrichten (z. B. Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der
Bauausführung erforderlich werden; Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie
einfacheren Flächen- und Massenberechnungen; Überwachen von Erdarbeiten in
schwierigem Gelände; Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;
Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten; Überwachen der
Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen).
2.
Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII
dieses Unterabschnitts
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das
Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher,
Bauaufseher).
VI.
Modelleure
Vorbemerkung:
Modelleure sind Angestellte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen – ggf.
ergänzt durch eigene Feststellungen – unter Berücksichtigung der
topographischen Verhältnisse in maßstäblich wirklichkeitsgetreue
dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn für diese Tätigkeit eine
besondere technische und künstlerische Befähigung erforderlich ist.
Vergütungsgruppe V b
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
1.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens, die sich aus der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 durch Tätigkeiten herausheben, die
hochwertige Leistungen erfordern.
2.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens, die sich aus der
Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts durch Tätigkeiten herausheben, die
besondere Leistungen erfordern.
2.
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe VII
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens.
Vergütungsgruppe VIII
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens während der Einarbeitungszeit.
VII.
Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker
Vergütungsgruppe V b
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe V c
1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener
Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass
sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass
sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung
sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass
sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa
ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe VII
1.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung,
die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII dieses
Unterabschnitts herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe VIII
Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie
Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und
Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Protokollnotizen:
1.
Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der
Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land
Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener
Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.
2.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
b) Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
c) Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung
sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z. B. Rahmenkarten);
d) Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen
Verhältnissen (z. B. Teilzupachtungen);
e) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn
die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
f) einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
g) Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;
h) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie
Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
i) in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung;
schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter
gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbständige photogrammetrische
Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z. B. Stereotop, Luftbildumzeichner);
Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;
j) schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie
Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und
Wasserlauf-Vermessungen);
k) schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
l) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
m) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach
Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von
Korrekturen – in der Kartographie oder für das Liegenschaftskataster;
n) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25.000
und kleiner;
o) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das
Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit
Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
p) Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25.000 für
landesplanerische Rahmenprogramme;
q) besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des
Raumordnungskatasters.
VIII.
Reproduktionstechnische Angestellte
Vergütungsgruppe V b
Angestellte mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf in
einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf, die
im Vermessungs- und Kartenwesen schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen
haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen
Nrn. 3 und 4)
3.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige
Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa
ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe VII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung, die sich nach zweijähriger Berufsausübung durch
besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben,
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz, Nr. 3)
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen mit
einschlägiger Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
2.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 nach
dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 2 nach
dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte, die bei selbständiger Verfahrenswahl Lichtpausen verschiedenster
Art herstellen.
2.
Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit bei der Mikroverfilmung (z. B. bei
unterschiedlicher Qualität der Vorlagen).
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 nach
zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
4.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2 nach
zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte, die einfache Lichtpausen herstellen.
2.
Angestellte mit einfacher Tätigkeit bei der Mikroverfilmung.
Protokollnotizen:
1.
Reproduktionstechnische Berufe sind die in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten
Berufe.
2.
Schwierige Aufgaben besonderer Art im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.
B.:
Schwieriges Einpassen von Kartenteilen; besonders schwierige Montagen bei
inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25.000 und kleiner.
3.
Die Tätigkeit eines reproduktionstechnischen Angestellten im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals ist die Tätigkeit eines Fotografen, Reproduktionsfotografen,
Reprographen, Schriftlithographen, Farbenlithographen
mit Abschlussprüfung
sowie die Tätigkeit als Kopierer eines Flachdruckers, Offsetvervielfältigers,
Siebdruckers mit Abschlussprüfung.
4.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Strichaufnahmen oder Halbtonaufnahmen nach Sollmaß und jeden Formats;
Maßausgleich auf gegebenes Sollmaß; Herstellen von Rasterfilmen ein- und
mehrfarbig, von Schummerungsvorlagen über Halbtonaufnahmen; selbständige
Versuchs- und Entwicklungsarbeiten bei der Einführung neuer technischer
Verfahren;
Zusammenkopie von einzelnen Kartenteilen mit Kartenrahmen bei der
Neuherstellung sowie Einkopierung von Fortführungen in vorhandene Originale auf
Folie und Glas mit kartographischer Passgenauigkeit.
IX.
Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in
Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o
Vergütungsgruppe IV b
Operateure in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 nach
sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V b
1.
Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 oder der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass an sie aufgrund
schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
2.
Strahlenschutztechniker in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe
2 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe V c
1.
Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 nach
langjährigen Erfahrungen in dieser Vergütungsgruppe durch besondere
Zuverlässigkeit herausheben.
2.
Strahlenschutztechniker, die schwierige Aufgaben erfüllen oder sich durch ein
hohes Maß von Verantwortlichkeit aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2
herausheben.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Strahlenschutztechniker in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe
2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen, heißen
Zellen und vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der
nachstehenden Aufgaben erfüllen:
a) Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der
Betriebskreisläufe,
b) Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
c) Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten
Anlagen gehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen (Operateure).
2.
Angestellte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder
Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechniker).
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 nach
achtjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte während der Ausbildungszeit zum Operateur.
2.
Angestellte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.
3.
Strahlenschutzlaboranten, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses
Unterabschnitts herausheben, dass sie Strahlungsmessungen zu beurteilen und
Empfehlungen für strahlenschutzgerechtes Verhalten zu geben haben.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren
(Strahlenschutzlaboranten).
Protokollnotiz:
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Angestellten bei den
Strahlenschutzmessstellen der Länder einzugruppieren.
X.
Fotografen
Vergütungsgruppe IV b
Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 3 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang selbständig
neue Arbeitsverfahren entwickeln und erproben, sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel
der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
Vergütungsgruppe V b
1.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Angestellte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Angestellte dieses Unterabschnitts mindestens der
Vergütungsgruppe V c durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in Forschungseinrichtungen hohen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringen, sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe V c
1.
Fotografen mit Abschlussprüfung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeit
aus der Vergütungsgruppe VI b dieses Unterabschnitts herausheben, sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter
fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen
Anforderungen bei besonders erschwerten fototechnischen Aufnahmebedingungen, z.
B. Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst;
Intraoralaufnahmen, Aufnahme eines Lehrfilmes bei einer Shuntoperation im
medizinischen Bereich; Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter
für die wissenschaftliche Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern, in der
Forschung und in der Materialprüfung.)
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Angestellte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
Fotografen mit Abschlussprüfung und schwieriger Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter
fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen
Anforderungen, z. B. Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im
Polizeidienst; Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich; Aufnahmen bei der
Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur
Materialprüfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre
und der Materialprüfung.)
Vergütungsgruppe VII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Protokollnotiz:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen auch Fotografen mit Abschlussprüfung im
Arbeiterverhältnis sowie Arbeiter in der Tätigkeit von Fotografen mit.
XI.
Fotolaboranten
Vergütungsgruppe VI b
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie bei Colorentwicklungsarbeiten
selbständig Filterbestimmungen zur Erzielung höchster Farbgenauigkeit oder
besonderer Farbdarstellung vornehmen.
2.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und
Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung, die sich durch schwierigere Tätigkeiten
aus der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben.
2.
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX
b dieses Unterabschnitts nach dreijähriger Tätigkeit in dieser
Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
M.
Technische Angestellte im Eichdienst
I.
Angestellte in den Eichverwaltungen der Länder
Vergütungsgruppe III
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit und
langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch die besondere Bedeutung
ihres Aufgabenkreises aus der Vergütungsgruppe IV a dieses Unterabschnitts
herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Gaskalorimetern und
Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung; selbständige Entwicklung neuer
Prüfverfahren; Überwachen von Hauptprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.)
Vergütungsgruppe IV a
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die
sich durch die besondere Schwierigkeit ihrer Aufgaben aus der Vergütungsgruppe IV
b dieses Unterabschnitts herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. Eichen von Abfüllmaschinen,
Maßfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten, Flüssiggasmessanlagen,
temperaturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten; Überwachen
von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder
Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.)
Vergütungsgruppe IV b
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser
Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von abrollenden und legenden
Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern,
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm
Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite,
Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in
Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen,
Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von
Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Überwachen von
Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.)
Vergütungsgruppe V a
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während
der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von abrollenden und legenden
Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern,
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm
Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite,
Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in
Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen,
Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von
Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Überwachen von
Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.)
Vergütungsgruppe V b
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte mit
einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe V c
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks-
oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung, die sich durch
besonders schwierige Tätigkeiten aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
herausheben, sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. das Neueichen von Messanlagen für
Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern;
Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte; Eichen von
Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.) (Hierzu
Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte mit
einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und
schwieriger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwerker-
oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Schwierige Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Kolbenmesspumpen, Herbstgefäßen,
Maisch- oder Gärbottichen, Brau- oder Sudpfannen, Feingewichten, Handelswaagen
mit einer Einspielungslage von mehr als 3 000 kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten;
Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Glas, die im Bereich der diagnostischen
Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln angewendet werden, z. B.
Hämoglobinpipetten, Zellenzählkammern,
Pyknometern, Dilatometern; Nacheichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32
mm Anschlussweite; Prüfen von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte (außer
Gewichtsgerätschaften); Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder
Fahrzeugwaagen.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und
Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen
einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg
Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung als
Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern,
Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder
Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach
Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägiger
Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach
sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit eines eichtechnischen Angestellten mit
einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu
allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder
Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe VII
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks-
oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender
Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und
Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen
einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg
Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung als
Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern,
Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder
Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als Techniker
oder nach Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit
einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Eichhelfer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 oder 3
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und in einer dieser
Fallgruppen.
4.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit in
dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
1.
Eichhelfer als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von
Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt
sind (§ 1 Abs. 2):
2.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit
schwierigerer Tätigkeit (z. B. Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitstmaßen und
Handelsgewichten; Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier-
oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg
Höchstlast).
3.
Eichhelfer, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 2
herausheben,
dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und
Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für
wissenschaftliche und technische Untersuchungen tätig sind, nach mindestens
dreijähriger Tätigkeit als Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von
Glasmessgeräten.
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung nach
mindestens dreijähriger Tätigkeit als solche im Arbeiterverhältnis.
2.
Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten nach mindestens
dreijähriger Tätigkeit als solche im Arbeiterverhältnis.
Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung nach
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Eichhelfer im Arbeiterverhältnis.
Protokollnotizen:
1.
Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu
allen Vergütungsgruppen ist die Abschlussprüfung als Techniker in einer
Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.
2.
Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte, die die Meisterprüfung in einem
Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der
Elektroindustrie abgelegt haben.
3.
Die am 1. November 1968 beschäftigt gewesenen Eichhelfer und eichtechnischen
Angestellten ohne einschlägige staatliche Abschlussprüfung nach Nr. 3 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder ohne Meisterprüfung (Handwerks-
oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung können in die
Vergütungsgruppen V b bis VII eingruppiert werden, wenn sie aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten eines eichtechnischen
Angestellten mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung nach Nr.3 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung (Handwerks-
oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung ausüben.
II.
Angestellte im Schiffseichdienst des Bundes
Vorbemerkung:
Soweit die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten
Vergütungsgruppe abhängt, rechnen hierzu auch Zeiten in der entsprechenden
Vergütungs- und Fallgruppe des Unterabschnitts III.
Vergütungsgruppe V b
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe V c
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend besonders schwierige Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung, denen mindestens zwei Angestellte im
Schiffseichdienst, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe
1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang besonders
schwierige Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der besonders schwierigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich,
wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotiz)
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
1.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung und erfolgreich abgeschlossener Unterweisung beim
Bundesamt für Schiffsvermessung und entsprechender Tätigkeit.
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses
Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung als Mitarbeiter im Schiffseichdienst.
Protokollnotiz:
Besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
das Eichen von Motorgüterschiffen mit Schraubentunnel, von leer stark
achterlastig schwimmenden Motorgüterschiffen.
III.
Angestellte in der Seeschiffsvermessung des Bundes
Vorbemerkung:
Soweit die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten
Vergütungsgruppe abhängt, rechnen hierzu auch Zeiten in der entsprechenden
Vergütungs- und Fallgruppe des Unterabschnitts II.
Vergütungsgruppe V b
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als
technische Mitarbeiter, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 herausheben, dass ihnen überwiegend Teilvermessungen im Rahmen von
Spezialvermessungen übertragen sind.
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer
Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als
technische Mitarbeiter, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 herausheben, dass ihnen in nicht unerheblichem Umfang
Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen übertragen sind.
(Der Umfang der Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen ist nicht
mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als
technische Mitarbeiter, die sich nach zweijähriger Berufsausübung dadurch aus
der Vergütungsgruppe VIII herausheben, dass ihnen einfache Teilvermessungen zur
selbständigen Erledigung übertragen sind.
2.
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als
technische Mitarbeiter.
N.
Angestellte im Schreib- und im Fernschreibdienst
I.
Angestellte im Schreibdienst
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer), die
Tabellen schreiben.
Vergütungsgruppe VII
1.
Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 180 Silben Stenogramm in der
Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn
Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute
fehlerfrei abschreiben können.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens
260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können. 1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
3.
Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit
mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
4.
Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppen 1 bis 3
mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit
zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen
Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder
mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen.1)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
5.
Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen
und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben.1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
6.
Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer).1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
-----------------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 des Teiles I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß.
----------------------------------
Vergütungsgruppe VIII
1.
Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 150 Silben Stenogramm in der
Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn
Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 210 Anschlägen in der Minute
fehlerfrei abschreiben können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 6 und 7)
2.
Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens
240 Anschlagen in der Minute fehlerfrei übertragen können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
3.
Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit
mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
4.
Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer
Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen
oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder
fremdsprachlichen Einmischungen; selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke
nach Ansage).*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
5.
Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte im Schreibdienst (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen,
Maschinenschreiberinnen), soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Protokollnotizen:
1.
Bei blinden Stenotypisten entfällt der Nachweis, dass sie mindestens zehn
Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei
abschreiben können.
2.
Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie
folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das auf Grund einer Prüfung erteilt ist, die
den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und
Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die,
einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend
nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war.
b) Durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muss den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in
Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern
entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Prüfung von Phonotypistinnen.
3.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen
Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere
Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen
erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche
Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der
Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines
Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41)
und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur
neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für
Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
4.
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch
herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine
widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den
Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der
Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abs. A Abs. 1)
der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage
vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch
Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um
die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts
und der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II es sei denn,
dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie
gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63)
als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten
auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die
Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit
erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine
persönliche Zulage nach § 24 erhält.
5.
Das Merkmal „ständig überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse“ erfasst in erster
Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.
6.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen
Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten
bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer
dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der
Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende
Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und
mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) an Angestellte als
Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach
Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt
entsprechend.
7.
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch
herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine
widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den
Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der
Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A
Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden.
Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die
Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 27
Abschn. A erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der
Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es sei denn, dass der Arbeitgeber
die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der
Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als
Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf
den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die
Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit
erhält oder – außer in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz – in eine andere
Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.
II.
Angestellte im Fernschreibdienst
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im Fernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens 15 weitere
Angestellte im Fernschreibdienst führen.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte im Fernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens sieben
weitere Angestellte im Fernschreibdienst führen.
2.
Angestellte im Fernschreibdienst, die an vollautomatischen
Fernschreib-Speichervermittlungen das Steuerpult und den Überlaufplatz bedienen
sowie Ersatzschaltungen vornehmen.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte im Fernschreibdienst mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des
Fernschreibwesens, die mindestens fünf Minuten lang mit mindestens 270
Anschlägen in der Minute fehlerfrei schreiben können. 1) 2)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte im Fernschreibdienst nach dreijähriger Bewährung als Fernschreiber
in der Vergütungsgruppe VIII. 2)
-------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt sinngemäß.
2) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als
Schichtführer eine
monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27
Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens ein
weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht
tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich
sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5
sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des
Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben
der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu
zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36
Abs. 2 gilt entsprechend."
-------------------------
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im Fernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert 1)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
-------------------------
1) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als
Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII, wenn
neben ihnen mindestens ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder
Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf
ihrer Schicht verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41)
und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur
neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt.
Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder
Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
--------------------------
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte im Fernschreibdienst während der Einarbeitungszeit.
Protokollnotizen:
1.
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Unterabschnitt 1 gilt entsprechend.
2.
Der Nachweis über die geforderte Schreibleistung kann durch eine behördliche
Prüfung erbracht werden, wobei nur die Anschläge gewertet werden, die nach
Abzug der für Fehler anzusetzenden Anschläge verbleiben.
Es werden abgezogen
a) für jeden nicht berichtigten Fehler 5 Anschläge,
b) für jedes ausgelassene Wort 15 Anschläge und
c) für jedes über die ersten 5 Irrungszeichen hinausgehende Irrungszeichen 5
Anschläge.
3.
Die Protokollnotiz Nr. 7 zu Unterabschnitt I gilt entsprechend.
III.
Angestellte im Funkfernschreibdienst
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens zehn
weitere Funkfernschreiber führen.
2.
Angestellte im Funkfernschreibdienst der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1,
die die Aufsicht über mindestens fünf weitere Funkfernschreiber führen.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte im Funkfernschreibdienst. die die für den Betrieb erforderlichen
Fremdsprachenkenntnisse besitzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht über mindestens fünf
weitere Funkfernschreiber führen.
Vergütungsgruppe VII
Angestellte im Funkfernschreibdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.1)
2)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
-------------------------------
1) Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 des Teils I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Bei
der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a gilt
sinngemäß.
2) Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit als
Schichtführer eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung
{§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen mindestens
ein weiterer Funkfernschreiber, Fernschreiber oder Fernsprecher in dieser
Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht
verantwortlich sind. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines
Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41)
und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur
neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für
Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
------------------------------------
Protokollnotizen:
Nr. 1:
Zu den für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen gehören: Bilden
einfacher Sätze und Beherrschen englischer oder französischer
Fernmeldebetriebswörter.
Nr. 2:
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Unterabschnitt 1 gilt entsprechend.
Übergangsvorschriften zu N.
(1)
Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die
bis zum 31. Juli 1969 günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sind,
wird durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2)
Angestellte, die am 31. Juli 1969 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nach
diesem Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisherigen
Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT
höhergruppiert.
(3)
Bei den unter § 1 Nr. 3 fallenden Angestellten, die in dem am 31. Juli 1969
bestehenden und am 1. August 1969 fortbestehenden Arbeitsverhältnis vor dem 1.
August 1969 als Angestellte im Schreib- oder im Fernschreibdienst übertariflich
(z. B. auf Grund der GDO-Reich Nr. V zu § 3 TO A) und nicht im Wege eines
Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT eingruppiert worden
sind, gelten für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der
Fußnote 1) zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage
1 a zum BAT die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe als erfüllt, wenn
sie am 1. August 1969 das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Werden diesen Angestellten nach dem 1. August 1969 Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe VII BAT übertragen, aus denen ein Bewährungsaufstieg (§ 23 a
BAT) in die Vergütungsgruppe VI b BAT möglich ist, so gilt Satz 1 für die
Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des
Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechend.
Bei Angestellten im Sinne des Satzes 1, die am 1. August 1969 das 45.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Tätigkeitsmerkmale der
Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT mit Wirkung
vom 1. August 1969 als erfüllt, wenn sie bis zum 31. Januar 1970 die
geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten nachweisen.
(4)
Zeiten, die von den unter § 1 Nr. 3 fallenden Angestellten der Vergütungsgruppe
VII BAT vor dem 1. August 1969 im Schreib- oder im Fernschreibdienst in
Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT zurückgelegt worden sind, werden auf die nach der
Fußnote 1) zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N der Anlage
1 a zum BAT geforderte Bewährungszeit angerechnet, wenn die Angestellten auf
Grund einer übertariflichen Maßnahme (z. B. aufgrund der GDO-Reich Nr. V zu § 3
TO.A) und nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe
eingruppiert worden sind.
(5)
Absatz 4 gilt entsprechend für den Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT) in die
Vergütungsgruppe VI b BAT für solche Zeiten, die vor dem 1. August 1969 im
Schreib- oder im Fernschreibdienst in der Vergütungsgruppe VII TO.A/BAT
zurückgelegt worden sind, wenn die Angestellten auf Grund einer übertariflichen
Maßnahme (z. B. auf Grund der GDO-Reich Nr. V zu § 3 TO.A) und nicht im Wege eines
Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden sind.
O.
Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
I.
Schulhausmeister
Vergütungsgruppe VII
1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nrn. 1 und 2)
2.
Schulhausmeister
in heilpädagogischen Tagesschulen und
in Internatsschulen
mit mindestens 18 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 3)
3.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) mit mindestens 38
Unterrichtsräumen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 20 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 15 Unterrichtsräumen nach mindestens
zehnjähriger Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 4 und 5)
3.
Schulhausmeister
in heilpädagogischen Tagesschulen und
in Internatsschulen
mit mindestens sechs Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
4.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) mit mindestens 20
Unterrichtsräumen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 4)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Schulhausmeister in Schulen mit mindestens zehn Unterrichtsräumen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 4)
3.
Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Schulhausmeister nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im
Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Protokollnotizen:
1.
Schulhausmeister sind Hausmeister in Schulen außer in wissenschaftlichen
Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen,
Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen.
2.
Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turnhallen, Gymnastikräume,
Therapieräume, Testräume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auch
Lehrschwimmbecken.
3.
Heilpädagogische Tagesschulen sind nur Tagesschulen für gehör- und
sprachgeschädigte, entwicklungsgestörte, sehbehinderte, körperbehinderte und
geistig behinderte Kinder.
4.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der
Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.
5.
Auf die geforderte zehnjährige Tätigkeit als Schulhausmeister im
Angestelltenverhältnis können Tätigkeiten, die der Schulhausmeister im
Arbeiterverhältnis zurückgelegt hat, bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet
werden.
II.
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
Vergütungsgruppe VII
Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in
Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 5000 qm.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VIII
Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in
Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in
Verwaltungsgebäuden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung
als solche im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Protokollnotizen:
1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen
Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen,
Kunsthochschulen, Musikhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, Archiven,
Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Unterkünften der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder
sowie in Wohngebäuden.
2.
Genutzte Bodenfläche ist die Fläche, die sich aus den Innenmaßen der Räume
(ausgenommen Einbauschränke) ergibt.
3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der
Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.
§ 2
Übergangsvorschriften zu O.
(1)
Die Eingruppierung der Schulhausmeister, die bis zum 31. Mai 1969 und der
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden, die bis zum 30. September 1969 günstiger
als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert gewesen sind, wird durch das
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2)
Schulhausmeister, die am 31. Mai 1969 und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden,
die am 30. September 1969 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nach diesem
Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisherigen
Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT
höhergruppiert.
(3)
Zeiten, die von den unter § 1 Abschn. C dieses Tarifvertrages fallenden
Schulhausmeistern der Vergütungsgruppen X, IX b, VIII Fallgruppen l, 3 und 4
sowie VII vor dem 1. Juni 1969 zurückgelegt worden sind, werden auf die
Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der sonstigen dort geforderten
Voraussetzungen angerechnet, wenn diese Zeiten in der gleichen Tätigkeit und in
der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die die Schulhausmeister nach
diesem Tarifvertrag einzugruppieren sind.
(4)
Auf die nach § 1 Abschn. C für den Schulhausmeister in Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 2 geforderte zehnjährige Tätigkeit sind vor dem 1. Juni 1969 als
Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeiten anzurechnen.
(5)
Zeiten, die von den unter § 1 Abschn. C dieses Tarifvertrages fallenden
Hausmeistern in Verwaltungsgebäuden vor dem 1. Oktober 1969 zurückgelegt worden
sind, werden auf die Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der sonstigen
dort geforderten Voraussetzungen angerechnet, wenn diese Zeiten in der gleichen
Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die die
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach diesem Tarifvertrag einzugruppieren
sind.
(6)
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden ohne einschlägige Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung, die am 30. September 1969 als Hausmeister in
Verwaltungsgebäuden in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das am 1.
Oktober 1969 fortbestanden hat, und die am 30. September 1969 mindestens in die
Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesen sind, werden bei der Anwendung der
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IX b, VIII und VII des Teils II
Abschn. O Unterabschn. 11 der Anlage 1 a zum BAT für die Dauer dieses
Angestelltenverhältnisses den Hausmeistern mit einschlägiger Handwerker- oder
Facharbeiterausbildung gleichgestellt.
P.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst
I.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
Vergütungsgruppe V b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen
mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders
schwierigen Tätigkeiten
(z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern
in Nebenstellenanlagen ab Baustufe III gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen
Bundespost mit mindestens 800 Anschlusseinheiten).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich
dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben, dass sie an elektronischen
Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn
dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen
mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt ist.
(Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Aufsicht über die Entstörungsstelle, das
Prüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den
VDE- und DBP-Vorschriften sowie das Prüfen der Wochenberichte unterstellter
Fernmelderevisoren.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
4.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Bewährung als
Fernmelderevisoren in Vergütungsgruppe VI b, denen das Überprüfen und
Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE- und
DBP-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit
schwierigen
Tätigkeiten (z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen
von
Fehlern
in Nebenstellenanlagen ab Baustufe II G oder, wenn Anlagen verschiedener
Fabrikate verwendet sind, ab Baustufe II E gemäß der Fernmeldeordnung der
Deutschen Bundespost,
in Fernschreibvermittlungs- und Übertragungseinrichtungen,
in übertragungstechnischen Anlagen wie z. B Funk-, Richtfunk- und
Trägerfrequenzanlagen).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe II
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlussprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik
unterhalten (prüfen, instandhalten und instandsetzen). *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht
anderweitig eingruppiert. *
(Hierzu Protokollnotizen, Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
1.
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlussprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik
selbständig bedienen, prüfen und instandhalten. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
2.
Angestellte im fernmeldetechnische Dienst, die sich aus der Vergütungsgruppe IX
b dadurch herausheben, dass sie schwierigere Tätigkeiten bei der Bedienung und
Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik ausüben und
Störungen nach allgemeinen Anweisungen beseitigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die Anlagen oder Einrichtungen der
Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Protokollnotizen:
1.
Fernmelderevisoren sind Angestellte mit Lehrabschlussprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen,
Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme
(Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z. B. Stromlaufplänen,
Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) so zu erkennen, dass sie in
der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig instand zuhalten und instand
zusetzen.
2.
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die
eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Lehrberuf
abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung die
ATN-Stufe 7 in einem
einschlägigen Lehrberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den
Angestellten mit Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf
gleichgestellt.
3.
Elektronische Geräte sind z. B.: elektronische Schlüsselgeräte,
Funkfernschreibübertragungssysteme,
Richtfunkgeräte,
Trägerfrequenzgeräte,
Diversitvgeräte,
automatische Morsegeber (Umsetzgeräte).
4.
Schwierige Messungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn am
Fernmeldegerät fehlerhafte Schalt- und Regelvorgänge nicht durch bewegte Teile
erkennbar sind, sondern sich als Änderungen vornehmlich elektrischer und
magnetischer Größen unter Verwendung entsprechender Prüfgeräte messtechnisch
erfassen lassen.
5.
Bedienen = beschalten, ein-, aus-, umschalten, beobachten, ablesen;
einfache Instandhaltungsarbeiten = reinigen, ölen, fetten, schmieren;
Prüfen = technische Prüfungen (einzelne Prüfungen, Funktionsprüfungen,
Prüfgänge, Zustandsprüfungen);
Instandhalten = an Ort und Stelle wieder betriebsbereit machen, reinigen, ölen,
fetten, schmieren;
Instandsetzen = entstören, ausbessern.
II.
Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst
Vergütungsgruppe V c
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über mindestens 18
weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere
Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
2.
Fernsprecher, die überwiegend fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe VII
1.
Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche
Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft
nicht routinemäßig vermittelt werden können, oder
b) zur Erteilung von
Auskünften) 1)
2.
Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen
Fernsprechverkehr abwickeln.
(Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr
unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.) 1)
3.
Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere
Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
4.
Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in Vergütungsgruppe
VIII. 1)
---------------------------
1) Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer
bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche
Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A
Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung
des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII
gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Angestellten
mindestens ein weiterer Angestellter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser
Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner
Schicht verantwortlich ist.
------------------------------
Vergütungsgruppe VIII
Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 1)
---------------------------------
1) Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer
bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche
Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt
A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung
des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII
gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Angestellten
mindestens ein weiterer Angestellter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser
Schicht tätig ist und der Schichtführer
für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
--------------------------------
Vergütungsgruppe IX b
Fernsprecher während der Einarbeitungszeit.
Q.
Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben
Vergütungsgruppe IV b
1.
Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit
a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken
oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären
Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die
Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten
Instandsetzungsbereichen
sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen
der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu
bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c. – Fußnote 1)
–
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Technische Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
im Technischen Betriebsdienst,
denen mindestens drei Meister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind, wenn kein Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen eingesetzt ist,
in Luftverteidigungsanlagen
als Leiter der Koordination oder als Schichtführer,
in der Flugzeuginstandsetzung
als Leiter von Instandsetzungsbereichen, denen mindestens fünf Meister durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
als Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung,
als Leiter der Instandsetzung
von Chassis elektronischer Bauteile oder
von Navigationsgeräten
mit Hilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte, als Leiter der Triebwerksabnahme an
stationären Prüfständen
oder als Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer
Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung des Angestellten
den vorstehend genannten entsprechen,
in der Instandsetzung von Schiffen,
die als Leiter von Instandsetzungsgruppen Mess-, Prüf-, Justier- und
Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen, sofern diese
über ein automatisiertes Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind,
selbstverantwortlich vorzunehmen haben oder als Leiter anderer besonders
wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem
Umfang der Verantwortung des Angestellten den vorstehend genannten entsprechen.
– Fußnote 1) –
-----------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H.
der Anfangsgrundvergütung (§27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
----------------------------------
Vergütungsgruppe V b
1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die
Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die
Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 herausheben. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten
(Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in
denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
4.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen
Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
5.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3
oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe
V c Fallgruppe 4 herausheben. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3).
6.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3
oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten,
Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder
Facharbeiter beschäftigt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
7.
Maschinenmeister, denen mindestens zwei Maschinenmeister der Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 5 oder einer höheren Vergütungsgruppe durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
8.
Maschinenmeister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe
V c Fallgruppe 6 herausheben.
– Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
9.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
10.
Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens
einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder
11, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig
vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen
haben. – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
11.
Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem
höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang
und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit
wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 herausheben. – Fußnote 1)
–
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
12.
Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren
Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die
Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich
aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 herausheben. – Fußnote 1)
–
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
13.
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu
beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem
oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6, 7 und 8)
14.
Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7
herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem
höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 8)
15.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9
oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu
beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem
oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6, 7 und 8)
16.
Grubenkontrolleure nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 13.
– Fußnote 1) –
----------------------------------
1) Angestellte der Fallgruppen l, 2, 10, 11 und 12 erhalten
nach vierjähriger, Angestellte der Fallgruppen 5, 7, 8 und 16 nach
sechsjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche
Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
---------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten
(Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in
denen Handwerker oder Facharbeiter
beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgaben- spezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen
Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)
4.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3
oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten,
Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder
Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
5.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von
Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern
führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
6.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
7.
Maschinenmeister
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
8.
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu
beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem
oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)
9.
Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7
herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem
höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)
10.
Gärtnermeister
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
11.
Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9
oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu
beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem
oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)
12.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von
Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem
Facharbeiterbrief führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
13.
Grubenkontrolleure.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
2.
entfallen.
3.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von
Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern
führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
4.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die
Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen
handwerklich tätigen Arbeitern führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
5.
Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
6.
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)
7.
Gärtnermeister.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
8.
entfallen.
9.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von
Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem
Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
10.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über
eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder
landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
Vergütungsgruppe VII
1.
entfallen.
2.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die
Aufsicht über
eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen
Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
4.
entfallen.
5.
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über
eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder
landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die
Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei
Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne
anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden
kann.
Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken
nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.
Nr. 2
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für den Bereich des Bundesministers der
Verteidigung.
Nr. 3
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, die außerhalb der
handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister,
Hausmeister, Verkehrsmeister).
Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchst. a werden
Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen
für Handwerksmeister eingruppiert.
Nr. 4
Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder
Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum
geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der
Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in
gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.
Nr. 5
Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
Arbeitnehmer, die eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in
folgenden Fachgebieten ausüben:
Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen,
gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.
Nr. 6
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere
(Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.
Nr. 7
Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
Nr. 8
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses
Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem
unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker i. S. des § 3
Abs. 2 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über; das Lohngruppenverzeichnis zum MTB
II bzw. als Vorarbeiter i. S. des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Abs. 2 des
Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden
sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das
Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des
Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.
R.
Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen
Vergütungsgruppe V b
1.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens
18 Arbeitnehmer, davon mindestens fünf Schwimmmeistergehilfen mit
Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. – Fußnote 1)
–
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens
zehn Arbeitnehmer, davon mindestens drei Schwimmmeistergehilfen mit
Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4 und 6)
3.
Geprüfte Schwimmmeister, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 6)
------------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H.
der Anfangsgrundvergütung (§27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
------------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens
zehn Arbeitnehmer, davon mindestens drei Schwimmmeistergehilfen mit
Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 bis 4)
2.
Geprüfte Schwimmmeister, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 eingruppierten
Betriebsleiter bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)
3.
Geprüfte Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 6)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Geprüfte Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die
Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit
von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist,
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
Vergütungsgruppe VII
1.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die
Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit
von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen
ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Abschnitts.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe VIII
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung gelten als Schwimmmeistergehilfen mit
Abschlussprüfung.
Nr. 2
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung, die am 1. Januar 1981
a) das 35. Lebensjahr vollendet haben und
b) zehn Jahre als Schwimmmeister tätig waren,
werden Geprüften Schwimmmeistern gleichgestellt.
Schwimmmeister mit staatlicher Prüfung, die am 1. Januar 1981 die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, werden Geprüften Schwimmmeistern
bis zur Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986)
längstens bis zum 31. Dezember 1983 gleichgestellt; soweit sie innerhalb dieser
Frist die Prüfung nicht abgelegt haben, sind sie eine Vergütungsgruppe
niedriger eingruppiert.
Nr. 3
Anstelle eines Angestellten in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen kann
auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.
Nr. 4
Die Aufgaben des Betriebsleiters bestehen – zusätzlich zu den Aufgaben des
Badebetriebsleiters (im Wesentlichen: Überwachung des Badebetriebes, der
Einhaltung der Haus- und Badeordnung; Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung
des Badepersonals; Überwachung der Badeeinrichtungen und Beaufsichtigung der
Reinigungsarbeiten) – im folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der
Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne,
Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von
Berichten, Materialverwaltung.
Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c
genannte Aufgaben nicht übertragen sind.
Nr. 5
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im
Beamtenverhältnis steht. In diesem Falle ist von der Vergütungsgruppe
auszugehen, in der der Vertretene eingruppiert wäre, wenn er unter diesen
Abschnitt fiele.
Nr. 6
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses
Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem
unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorhandwerker im Sinne des §
3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II bzw. als
Vorarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II zurückgelegt worden
sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden. Für das
Land Berlin gilt Satz 1 entsprechend bei der Übernahme eines Arbeiters des
Landes aus dem Geltungsbereich des BMT-G.
S.
Rettungsassistenten, Rettungssanitäter
Vergütungsgruppe IV b
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle
tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe V b
1.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle
tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens zehn in der Rettungsleitstelle
tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe V c
1.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungsleitstelle bestellt sind.
2.
Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz)
3.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungswache bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungswache tätige
Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind. – Fußnote 1)
–
2.
Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer
Rettungswache bestellt sind. – Fußnote 1) –
3.
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. – Fußnote
1) –
(Hierzu Protokollnotiz)
---------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit
als Rettungsassistent in Vergütungsgruppe VI b, frühestens jedoch nach
insgesamt zwölfjähriger Tätigkeit als Rettungsassistent in Vergütungsgruppe VII
oder VI b eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VI b.
(Hierzu Protokollnotiz)
--------------------------------
Vergütungsgruppe VII
1.
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
2.
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
Vergütungsgruppe VIII
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Protokollnotiz:
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages können auf die Bewährungszeit und auf die Zeit der Tätigkeit
ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie
im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.
T.
Angestellte im Justizdienst
I.
Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI
b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt,
dass sie schwierig ist,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI
b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt,
dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)
2.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI
b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten
zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen
mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1)
–
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist
auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen
Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der
Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2)
1 b.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. – Fußnote
2) –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 1 b)
2.
Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig
fertigen. (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in
Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer
in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.)
– Fußnote 1) –
------------------------------------
1) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.
H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI
b.
2) Diese Angestellten erhalten nach achtjähriger Tätigkeit in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H.
der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
------------------------------------
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften.*)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 a)
2.
Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*)
3.
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit
Unterschriftsleistung obliegen.*)
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register ohne
Unterschriftsleistung obliegen.*)
Vergütungsgruppe IX b
Justizhelfer nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im
Arbeiterverhältnis.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Protokollnotizen:
1.
Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und
mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den
Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr
Arbeitsgebiet den mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.
1 a.
Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind
Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren
Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit,
Protokollführung Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
1 b.
Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.
2.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die
Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung
der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und
Ladung,
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung
von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der
Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das
Kraftfahrtbundesamt,
d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie
nach § 6
Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des
Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des
Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des
Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28–31 der
Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung, über das
Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und
Güterrechtsregister,
e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und
Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie
den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a
Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung
des Verurteilten nach § 453 b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie
die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,
g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie
Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von
Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in
Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters,
Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä.), die
Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art
sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die
Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht,
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof.
3.
Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die
die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs-
und Vorführdienst).
4.
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis
bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.
II. Angestellte im allgemeinen
Justizvollzugsdienst
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und
Zuverlässigkeit erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI
b Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger
Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und
Zuverlässigkeit erfordert.
(Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche
Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.)
2.
Angestellte im offenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in
der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert.
(Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche
Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.) – Fußnote –
3.
Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger
Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
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Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung
(§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
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Vergütungsgruppe VII
Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger
Tätigkeit *
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im offenen- oder geschlossenen Vollzugsdienst, soweit nicht
anderweitig eingruppiert. *
Vergütungsgruppe IX b
Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst während einer
Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten.