Anlage 3 zum BAT v.
24.2.1961
Anlage 1a – Teil III und IV
Teil III
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes
(hier nicht abgedruckt)
Teil IV
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder
A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder
I. Konferenzdolmetscher
Vergütungsgruppe I a
1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins
Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und
fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 2)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins
Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und
fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)
Vergütungsgruppe I b
l.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins
Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen
Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins
Deutsche und umgekehrt dolmetschen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins
Deutsche und umgekehrt dolmetschen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe III
Angestellte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 4)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des
Unterabschnitts I ist, dass der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv
und simultan zu dolmetschen.
Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache
unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine
andere Sprache mündlich überträgt. Er muss zusammenhängende Ausführungen von
etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage
Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und
sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er
ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen
des Unterabschnitts I.
Nr. 2
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, – ohne Rücksicht auf die
Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden
Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch
auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
Nr. 3
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten
des Ressorts zu dolmetschen.
Nr. 4
Bei Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt
die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Angestellten
beträgt sie drei Jahre. Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der
Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.
II. Überprüfer und Übersetzer
Vorbemerkungen:
1.
Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher
nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den
für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher
einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist.
2.
Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts tritt bei
Angestellten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, jeweils an
die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Angestellten; die
deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache.
Vergütungsgruppe I a
1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer nach fünfjähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen
ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich
überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus drei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde
Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
Vergütungsgruppe I b
l.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde
Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in
druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
Vergütungsgruppe II a
1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und dabei
besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 3 und 8b)
4.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen
aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und die
aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet
werden. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)
5.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 4, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen und beim Übersetzen in die fremde
Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn.
3, 4, 5 a und 6)
6.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung nach
erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6, die
schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht
unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und
zuverlässig übersetzen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 5 b und 6)
7.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten
fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und beim Übersetzen aus der dritten
fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten
der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5 a und 6)
Vergütungsgruppe III
1.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass
sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 8 a)
2.
Angestellte mit sechsjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
3.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und
zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem
wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung
bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 8 a)
4.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in
nicht unerheblichem Umfang Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
5.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins
Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
6.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung, die während
der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte aus zwei
fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem
Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Angestellten im Hinblick auf
die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend
übertragen ist.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6)
Vergütungsgruppe IV a
1.
Angestellte, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche
einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf
mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 6 und 8 a)
2.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b,
die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie nicht nur
gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich
und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt
mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 7)
3.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 2, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und
auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3
herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Texte
einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
5.
Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht
unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und
zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
6.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3
herausheben, dass sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden
Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b herausheben, dass
sie nicht nur gelegentlich schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig
übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht
unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und
zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und
zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe V b
Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und
zuverlässig übersetzen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Protokollnotizen:
Nr. 1
Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf
Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit,
ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter
Wahrung der Stilebene des Originaltextes. Die Übersetzungen dürfen nur von
Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses
Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit überwiegend ausüben, nicht aber von dem
Überprüfenden angefertigt worden sein. Ein Angestellter überprüft
„verantwortlich“, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle
mehr unterliegt.
Nr. 2
Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter
Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den
für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen
Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der
sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen
genügen muss. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem
Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im
Einzelfall.
Nr. 3
Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in
eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer
Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich.
Nr. 4
Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher
Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.
Nr. 5
a) Der Angestellte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines
Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen. Dieser
Nachweis ist geführt, wenn der Angestellte erfolgreich die Prüfung vor der nach
Protokollnotiz Nr. 5a zum Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage l a zum
BAT gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von
einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist,
abgelegt hat. Besteht der Angestellte die Prüfung, wird er mit Ablauf der
geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung
zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung
in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. In allen
anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats,
in dem der Angestellte die Prüfung besteht.
b) Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Angestellten durch
eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich
abgeschlossen ist. Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so
ist dem Angestellten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der
fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis
durch Ablegung einer Prüfung gemäß Buchstabe a zu erbringen. Die Prüfung soll
innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen. Besteht der
Angestellte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an, der auf den
letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Vergütungsgruppe II a
einzugruppieren. Erbringt der Angestellte den Nachweis der erfolgreich
abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in
die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.
Nr. 6
Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn
a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende
Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf
den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich
ist und
b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate
Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der
Zielsprache voraussetzt.
Nr. 7
Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der
Angestellte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer
übertragen kann.
Nr. 8
a) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte
befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm
zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilbereich zu
erfassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.
b) Besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf mindestens einem
wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor,
wenn der Angestellte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge
aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen
Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche
Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
Bei den unter Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht
um Kenntnisse, die von einem Angestellten mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
III. Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)
Vorbemerkungen:
1.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen
Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. l Schreibmaschinen mit nichtlateinischen
Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten
für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.
H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe. Sie ist nur für Zeiträume
zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36
Abs. 2 gilt entsprechend.
2.
Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestellten, die nicht mindestens
zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach
Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis
erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden
Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in
einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4
oder 5.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe V b
1.
Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5
oder 7. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6
herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute
inhaltlich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
umgekehrt mündlich übertragen.
5.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6
herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in
mehr als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.
Vergütungsgruppe V c
1.
Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3
oder 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
4.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.
5.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
6.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8.
7.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
Vergütungsgruppe VI b
1.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
2.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
3.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
4.
Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. l)
5.
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als
Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis
erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen
können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
6.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.
7.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus zwei fremden
Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
8.
Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat
schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen
anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. l)
9.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie in
nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in zwei fremden Sprachen
Druckkorrekturen vornehmen.
Vergütungsgruppe VII
1.
Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder
einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als
Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis
erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben
oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe l herausheben, dass sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einer
fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe l herausheben, dass sie in
nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in einer fremden Sprache
Druckkorrekturen vornehmen.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der
Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie
von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen
Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher
Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz
ein.
Nr. 2
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2, VI
b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens
nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung
als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser
Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigenden Behörde anzuordnende
Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen werden.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs
Monate angerechnet.
Nr. 4
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l geforderten, in der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe l zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs
Monate angerechnet.
Nr. 5
Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer
Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieses
Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von
höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher
mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert
war. Satz l kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden,
wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer
Auslandsvertretung 50 v. H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.
B. l) Angestellte bei den
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
-------------------------------
1) vgl.
RdErl. v. 24. 4. 1961 (SMBl. NW. 20310) Nr. 37a zu Nr. 5 Buchst C.
-------------------------------
C. Angestellte im nautischen und
schiffsmaschinentechnischen Dienst der Freien Hansestadt Bremen und der Freien
und Hansestadt Hamburg
(Von einem Abdruck des nur für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen und der
Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Abschnitts wird abgesehen.)
D. Angestellte im nautischen und
schiffsmaschinentechnischen Dienst der Länder
(Hierzu Protokollnotizen)
Vorbemerkung:
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Freie Hansestadt Bremen sowie für die Freie
und Hansestadt Hamburg.
Vergütungsgruppe IV a
1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1.
2.
Lotsen mit Patent AG
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.
Vergütungsgruppe IV b
1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
2.
Lotsen mit Patent AG nach erfolgreicher Beendigung ihrer Vorbildung oder
Vorbereitung im Landesdienst und Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit.
3.
Schiffsführer mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).
Vergütungsgruppe V a
1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
2.
Lotsen mit Patent AG für die Dauer der Zeit, in der sie auf ihre spätere
Tätigkeit als Lotsen im Landesdienst vorgebildet oder vorbereitet werden.
Vergütungsgruppe V b
1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das
Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
2.
Schiffsführer mit Patent AM und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht
unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf
Vermessungsschiffen ausüben. – Fußnote 1 –
3.
Schiffsführer
a) mit Patent AN auf den Fischereiaufsichtsschiffen „Eider“, „Greif“ und
„Kieper“ (Schleswig-Holstein),
b) mit Patent AK auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
4.
Schiffsführer
a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht
unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf
Vermessungsschiffen ausüben,
b) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen,
Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen, Bereisungsschiffen oder
anderen Schiffen über 515 kW (700 PS),
c) mit Patent AK oder nautischem Befähigungszeugnis auf den Bereisungsschiffen
„Argus“ und „Hessenland“ (Hessen) sowie auf den gewässerkundlichen Messschiffen
„Oland“ und „Tertius“ (Schleswig-Holstein)
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
5.
Geräteführer mit Patent AM auf Saugbaggern. – Fußnote 2 -
6.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (l 000 PS),
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger
Hublast
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
7.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190
PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Greifbagger „Biber“
(Baden-Württemberg)
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10.
8.
Erster Steuermann mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“
(Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.
9.
Steuerleute mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht
unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf
Vermessungsschiffen ausüben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 14.
10.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten mit Patent CMa auf Schiffen oder
Saugbaggern über 736 kW (l 000 PS)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17.
11.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für
die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung
erforderlicher Geräte (z. B. Echograph) verantwortlich sind,
c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 18.
---------------------------------
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt
bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als
Bestandteil der Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt
bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als
Bestandteil der Grundvergütung.
---------------------------------
Vergütungsgruppe V c
1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.
2.
Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
3.
Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
4.
Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
5.
Schiffsführer
a) mit Patent AN auf den Fischereiaufsichtsschiffen „Eider“, „Greif“ und
„Kieper“ (Schleswig-Holstein),
b) mit Patent AK auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein).
6.
Schiffsführer
a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht
unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf
Vermessungsschiffen ausüben,
b) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen,
Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen, Bereisungsschiffen oder
anderen Schiffen über 515 kW (700 PS),
c) mit Patent AK oder nautischem Befähigungszeugnis auf den Bereisungsschiffen
„Argus“ und „Hessenland“ (Hessen) sowie auf den gewässerkundlichen Messschiffen
„Oland“ und „Tertius“ (Schleswig-Holstein).
7.
Schiffsführer
a) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen,
Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
b) mit Patent AK auf Schiffen über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem gewässerkundlichen Messschiff „MS
Burgund“ (Rheinland-Pfalz). – Fußnote –
8.
Schiffsführer
a) mit Patent AK,
b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und
Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen,
gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
9.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (l 000 PS),
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger
Hublast.
10.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190
PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Greifbagger „Biber“
(Baden-Württemberg).
11.
Geräteführer mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit
eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern, soweit nicht anderweitig
eingruppiert. – Fußnote -
12.
Geräteführer
a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf
Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf
Eimerkettenbaggern,
b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent CMa W auf Spülern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
13.
Erster Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).
14.
Steuerleute
mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem
Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben.
15.
Steuerleute
mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11.
16.
Zweiter Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 14.
17.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern über 736 kW (l.000 PS).
18.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für
die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung
erforderlicher Geräte (z. B. Echograph) verantwortlich sind,
c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
19.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.
20.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig
die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und
instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit
eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16.
21.
Wachmaschinisten
mit Patent CMa auf Schiffen über 736 kW (1000 PS). – Fußnote –
22.
Wachmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS),
wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender
Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18.
-----------------------------------
Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. Bei der
Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt
bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als
Bestandteil der Grundvergütung.
-----------------------------------
Vergütungsgruppe VI b
1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.
2.
Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die
das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.
3.
Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.
4.
Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen.
5.
Nautische Angestellte mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, die an
Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AN oder ein nautisches
Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist. – Fußnote
–
6.
Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.
7.
Schiffsführer
a) mit Patent AK, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und
Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen,
gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der
Wasserschutzpolizei.
8.
Schiffsführer
a) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig
eingruppiert,
b) mit Patent AN und Patent CNaut auf dem Forschungsschiff „Sagitta“
(Schleswig-Holstein). – Fußnote –
9.
Geräteführer
a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf
Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf
Eimerkettenbaggern,
b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent CMa W auf Spülern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
10.
Geräteführer
mit Patent AN, nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung, soweit
nicht anderweitig eingruppiert. – Fußnote –
11.
Steuerleute
mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen.
12.
Steuerleute
mit Patent AN nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe
1.
13.
Steuermann
mit Patent AKW auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein). –
Fußnote –
14.
Zweiter Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).
15.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.
16.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht
anderweitig eingruppiert,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig
die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und
instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit
eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern.
17.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
18.
Wachmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS),
wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender
Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
19.
Wachmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
--------------------------------
Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b. Bei
der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des
Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
--------------------------------
Vergütungsgruppe VII
1.
Steuerleute
mit Patent AN, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht
anderweitig eingruppiert.
3.
Wachmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht
anderweitig eingruppiert.
Protokollnotizen:
Nr. l
Allgemein geltende Anwendungsgrundsätze
a) Für Angestellte, die ihre Tätigkeit auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
ausüben, gilt dieser Abschnitt nur dann, wenn in der Bordliste des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes eine Dauerbesatzung mit mindestens zwei
Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist.
b) Die Aufgabenstellung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes ist in der
Bordliste festzulegen. Bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der in der
Bordliste festgelegte überwiegende Einsatz maßgebend.
c) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder
schwimmenden Geräten auf ein Patent ankommt, ist die in der Bordliste
festgelegte Patentanforderung maßgebend.
d) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder
schwimmenden Geräten auf die Maschinistenprüfung ankommt, ist die
Fortbildungsprüfung zum Maschinisten auf Wasserfahrzeugen der
Bundesverkehrsverwaltung oder eine dieser Prüfung entsprechende Prüfung
erforderlich.
e) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten oder für den Anspruch auf
eine Vergütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) auf die Zeit einer Bewährung in
einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ankommt,
aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher
Patentanforderung in der gleichen oder einer höheren Vergütungsgruppe auf
Schiffen oder schwimmenden Geräten oder bei Landdienststellen dieses Abschnitts
oder des Abschnitts C dieses Teils IV mit entsprechender Tätigkeit zurückgelegt
worden sind,
bb) können auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher
Patentanforderung auf sonstigen Schiffen oder schwimmenden Geräten mit
entsprechender Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Satz l gilt entsprechend für die Anwendung von Tätigkeitsmerkmalen, in denen
die Maschinistenprüfung gefordert ist.
Nr. 2
Gleichstellung von Patenten
a) Den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Patenten bzw. der dort
geforderten Maschinistenprüfung stehen nach Maßgabe der folgenden Übersicht die
in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der bis zum 31. August 1970 sowie
die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der vor dem 3.
Oktober 1990 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten Patente gleich:
Geforderte Patente/ Prüfung |
frühere Patente |
||
Bundesrepublik |
ehemalige Deutsche Demokratische Republik |
||
ab dem 1. April 1972 |
ab dem 1. April 1972 |
||
AG |
A 6 |
A 6, A 54) |
A 6, A 54) |
AM1) |
A 5, B 5 |
A 4, A 34), |
A 3, A 24), |
|
|
||
|
|
|
|
AK |
A 4, A 3,
A 2, |
A 2, A 14), |
A 14),
B 14), |
|
|
||
AN2) |
A 1, B 2,
B 1 |
|
|
CI |
C 6 |
C 6, C 55). |
C 6 |
CT |
C 5 |
C 4, C 35) |
C 5 |
CMa |
C 4 |
C 2 |
C 4 |
CMaW |
C 3 |
C 1 |
C 3 |
Maschinisten- prüfung3) |
C 2 |
|
|
1) Inhaber der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Patente
A 4 oder A 5 + A 4, die am 30. September 1993 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das am 1. Oktober 1993 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden
hat, werden für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses wie Inhaber des Patents
AM behandelt.
2) Inhaber des Patents AKü werden wie Inhaber des Patents AN
behandelt.
3) Inhaber des Patents CKü (M) werden wie Angestellte mit
Maschinistenprüfung behandelt.
4) Wenn mindestens 24 Monate Fahrtzeit als nautischer Wachoffizier
nachgewiesen werden.
5) Wenn mindestens 24 Monate Fahrtzeit als technischer Offizier
nachgewiesen werden.
b) Inhaber der Patente BG bzw. BK sind den Inhabern der Patente AM bzw. AK
gleichgestellt; Inhaber des Patents BKü werden wie Inhaber des Patents AN
behandelt.
Nr. 3
Begriffsbestimmungen
a) Seezeichenmotorschiffe sind
Schiffe mit Kraneinrichtung (Bordkran) für das Auslegen von schwimmenden
Seezeichen im Küstenbereich mit einem höchstzulässigen Lastmoment des
Bordkranes bei seitlicher Ausladung über die Bordwand von weniger als 300 kNm.
b) Vermessungsschiffe sind Schiffe
mit elektronischen Einrichtungen für die Durchführung von Tiefenmessungen.
c) Gewässerkundliche Messschiffe
sind Schiffe mit messtechnischen Einrichtungen für hydrologische Messungen.
d) Bereisungsschiffe sind Schiffe
mit abgetrenntem Besprechungsraum mit mindestens acht Sitzplätzen, die für
Besprechungen bestimmt sind.
Nr. 4
Feststellung der kW-Zahlen
Für die Feststellung der kW-Zahlen sind maßgebend
a) bei Schiffen die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den
Fahrantrieb,
b) bei schwimmenden Geräten die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für
den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb), die für die in der
Bordliste festgelegte Aufgabenstellung des Gerätes im Sinne der Protokollnotiz
Nr. l Buchst. b gleichzeitig genutzt werden.
Als Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen gilt bei Verbrennungsmotoren
die vom Motorenhersteller angegebene Nennleistung (kW). Auf Schiffen mit
dieselelektrischem Fahrantrieb oder auf schwimmenden Geräten mit
dieselelektrischem oder dieselhydraulischem Antrieb ist die vom
Motorenhersteller angegebene kW-Zahl des Dieselmotors bzw. der Dieselmotoren
maßgebend.
E. Wirtschaftspersonal in Anstalten und
Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 b
I. Angestellte in Kranken-, Heil-,
Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a)
I. Angestellte im
Küchenwirtschaftsdienst
Vergütungsgruppe IV a
1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1500
Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1000
Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert
ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1000
Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe
IV a Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500
Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert
ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
Vergütungsgruppe V b
1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250
Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert
ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
3 a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
Vergütungsgruppe V c
1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500
Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich bis zu 250
Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert
ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
4 a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
5.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung
des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen
ist, in der durchschnittlich täglich mehr als l500 Vollportionen hergestellt
werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
6.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
-------------------------------------
*) eingefügt durch Gem. RdErl. v. 6. 7. 1972 (MBl.
NW. 1972 S. 1390).
------------------------------------
Vergütungsgruppe VI b
l.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250
Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen nach sechsmonatiger Berufsausübung nach abgelegter
Meisterprüfung, nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter
staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 nach vierjähriger
Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
5.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung
des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen
ist, in der durchschnittlich täglich mehr als 1000 Vollportionen hergestellt
werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
Vergütungsgruppe VII
1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach
abgelegter Meisterprüfung,
nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
2.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach einjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
Vergütungsgruppe VIII
1.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch
ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2. Angestellte im Wäschereidienst
Vergütungsgruppe IV a
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2500 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Vergütungsgruppe IV b
1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1500 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe IV a dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Vergütungsgruppe V b
1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1000 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
Vergütungsgruppe V c
1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Leiter von Teilbetriebsbereichen in Zentralwäschereien mit einer Jahresleistung
von mehr als 2500 t Schmutzwäsche. (Als Teilbetriebsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gelten nicht die Annahme und Ausgabe der Wäsche und die Näherei.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
5.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung, denen in Anstalten mit mindestens 1200 planmäßigen Betten die
Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der
Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 7)
Vergütungsgruppe VI b
l.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 27 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung, denen in Anstalten mit mindestens 750 planmäßigen Betten die
Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der
Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 7)
Vergütungsgruppe VII
1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 80 t
Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 18 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Angestellte im Wirtschaftsdienst als Leiter der Wäschetauschstelle in
Krankenanstalten mit mindestens l 000 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
5.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, denen in Anstalten mit mindestens
300 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich
Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VIII
1.
Wäschereileiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern durch
ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3. Leiter der Hauswirtschaft und
Angestellte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben
Vergütungsgruppe V c
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und
Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung,
nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und
Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und
Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1 500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
Vergütungsgruppe VII
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung
nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und
Wirtschaftsbedarf,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn von den Teilgebieten
Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf ein Teilgebiet im Magazin nicht
enthalten ist.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und
Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
Vergütungsgruppe VIII
1.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte im Wirtschaftsdienst als Magazinverwalter für Nahrungsmittel oder
für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ l Abs. 2):
Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z.
B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der
Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).*
II. Angestellte in Anstalten und Heimen,
die nicht unter die SR 2 a fallen (SR 2 b)
Vergütungsgruppe IV b
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 9, 10 und 11)
Vergütungsgruppe V b
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 9, 10 und 11)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts durch
ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)
Vergütungsgruppe V c
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3,
9, 10 und 11)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)
Vergütungsgruppe VI b
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von
Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe
l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VII
1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der
Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter
staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von
Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe
l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VIII
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe IX b
1.
Angestellte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Ferner, wenn sie als Angestellte
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
2.
Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z.
B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der
Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).
Protokollnotizen zu den Unterabschnitten
I und II:
Nr. 1
Hängt die Eingruppierung von der Zahl der Vollportionen ab, so ist
Teilverpflegung mit dem Anteil in Vollportionen umzurechnen, der sich nach den
Tarifvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen als Wert der Teilverpflegung
ergibt. Wird in einer Küche nur Mittagessen zubereitet, so werden die
Mittagessenportionen zur Hälfte als Vollportionen angerechnet.
Bei der Zahl der Vollportionen bleibt die Zahl der Diätportionen
unberücksichtigt. Werden von der Hauptküche an die Diätküche die
Grundnahrungsmittel (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) geliefert, gilt
folgender Umrechnungsschlüssel:
a) Bei Lieferung der Grundnahrungsmittel für alle Mahlzeiten gelten drei
Diätportionen als zwei Vollportionen.
b) Werden die Grundnahrungsmittel nicht für alle Mahlzeiten geliefert, gelten
drei Diätportionen als eine Vollportion.
Nr. 2
Küchenmeister sind Angestellte, die bei der Industrie- und Handelskammer die
Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.
Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
b) Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung
nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,
beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als
Koch.
Nr. 3
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Angestellte mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung als, Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin
oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
Angestellte, die am 31. Mai 1972 seit mindestens zehn Jahren die Tätigkeit von
Hauswirtschaftsleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt
oder die staatliche Anerkennung erlangt zu haben, werden für diesen
Tarifvertrag den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit
staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Die Gleichstellung tritt für die am 1.
Juni 1972 in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen beschäftigten
Angestellten nach Vollendung einer zehnjährigen entsprechenden Tätigkeit ein.
Nach dem 31. Mai 1972 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von
Hauswirtschaftsleiterinnen fallen nicht unter diese Regelung.
Nr. 4
Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Küche
eingegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeiten hat:
a) Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuweisung für
die Diätküche,
b) Dienstplangestaltung für beide Küchen,
c) Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportes beider
Küchen.
Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederung
in die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstaben a bis c nicht
entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln (z. B. Kartoffeln,
Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgt wird.
Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortung der
Diätküchenleiterin für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.
Nr. 5
Wirtschafterinnen sind Angestellte, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
– Aufstellen des Speiseplans –
– Zubereiten der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals –
– Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel –;
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
– Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses –
– Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel –;
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
– Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche –
– Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche –;
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
– Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material –
beauftragt sind.
Angestellte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre
die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung
abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit
staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 6
Wäschereileiter sind Angestellte, die dem Wäschereibetrieb (Waschen, Trocknen,
Plätten) vorstehen.
Nr. 7
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal
eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit
ausüben.
Nr. 8
Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst
Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als
Wirtschafterin, sondern lediglich eine abgeschlossene mindestens zweijährige
einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.
Nr. 9
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der
Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und
Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von
Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich
der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als
erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch; eine auswärtige Küche oder wegen der
Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung
durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der
Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die
in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 10
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).
Nr. 11
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten,
nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend
oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht
belegte Plätze sind mitzurechnen.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu
legen. Zeiten, in denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht oder nur
gering belegt ist, sind außer Betracht zulassen. Bei der Feststellung der
Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.