Anlage 3 zum BAT v. 24.2.1961

Anlage 1a – Teil III und IV


Teil III 
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes

(hier nicht abgedruckt)

Teil IV
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder

I. Konferenzdolmetscher

Vergütungsgruppe I a

1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 2)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)

Vergütungsgruppe I b

l.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)

2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe II a

Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

Angestellte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 4)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I ist, dass der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.
Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. Er muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I.

Nr. 2
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.

Nr. 3
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.

Nr. 4
Bei Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Angestellten beträgt sie drei Jahre. Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.

II. Überprüfer und Übersetzer

Vorbemerkungen:
1.
Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist.
2.
Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts tritt bei Angestellten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, jeweils an die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Angestellten; die deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache.

Vergütungsgruppe I a

1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus drei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)

Vergütungsgruppe I b

l.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)

Vergütungsgruppe II a

1.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
3.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 3 und 8b)
4.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l und 3)
5.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen und beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5 a und 6)
6.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 5 b und 6)
7.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5 a und 6)

Vergütungsgruppe III

1.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 8 a)
2.
Angestellte mit sechsjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
3.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 8 a)
4.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in nicht unerheblichem Umfang Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
5.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
6.
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung, die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Angestellten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6)

Vergütungsgruppe IV a

1.
Angestellte, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 6 und 8 a)
2.
Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 7)
3.
Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
5.
Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
6.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 herausheben, dass sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b herausheben, dass sie nicht nur gelegentlich schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
3.
Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Vergütungsgruppe V b

Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Protokollnotizen:

Nr. 1
Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit überwiegend ausüben, nicht aber von dem Überprüfenden angefertigt worden sein. Ein Angestellter überprüft „verantwortlich“, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

Nr. 2
Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

Nr. 3
Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich.

Nr. 4
Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.

Nr. 5
a) Der Angestellte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn der Angestellte erfolgreich die Prüfung vor der nach Protokollnotiz Nr. 5a zum Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage l a zum BAT gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat. Besteht der Angestellte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Angestellte die Prüfung besteht.
b) Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Angestellten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so ist dem Angestellten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Buchstabe a zu erbringen. Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen. Besteht der Angestellte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an, der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Vergütungsgruppe II a einzugruppieren. Erbringt der Angestellte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.

Nr. 6
Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn
a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.

Nr. 7
Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der Angestellte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

Nr. 8
a) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilbereich zu erfassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.
b) Besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
Bei den unter Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

III. Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)

Vorbemerkungen:
1.
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. l Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
2.
Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestellten, die nicht mindestens zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe V b

1.
Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
5.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in mehr als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe V c

1.
Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 5)
2.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder 6.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
3.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
4.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.
5.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
6.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8.
7.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.

Vergütungsgruppe VI b

1.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
2.
Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
3.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
4.
Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. l)
5.
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
6.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.
7.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
8.
Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. l)
9.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe VII

1.
Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2.
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe l herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
4.
Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe l herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang alleinverantwortlich in einer fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen.

Protokollnotizen:

Nr. 1
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.

Nr. 2
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2, VI b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigenden Behörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 4
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l geforderten, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe l zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 5
Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. Satz l kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v. H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.


B. l) Angestellte bei den Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

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1) vgl. RdErl. v. 24. 4. 1961 (SMBl. NW. 20310) Nr. 37a zu Nr. 5 Buchst C.
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C. Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg

(Von einem Abdruck des nur für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Abschnitts wird abgesehen.)

D. Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der Länder

(Hierzu Protokollnotizen)

Vorbemerkung:
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Freie Hansestadt Bremen sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg.

Vergütungsgruppe IV a

1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1.
2.
Lotsen mit Patent AG
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.

Vergütungsgruppe IV b

1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
2.
Lotsen mit Patent AG nach erfolgreicher Beendigung ihrer Vorbildung oder Vorbereitung im Landesdienst und Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit.
3.
Schiffsführer mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).

Vergütungsgruppe V a

1.
Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AG.
2.
Lotsen mit Patent AG für die Dauer der Zeit, in der sie auf ihre spätere Tätigkeit als Lotsen im Landesdienst vorgebildet oder vorbereitet werden.

Vergütungsgruppe V b

1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
2.
Schiffsführer mit Patent AM und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben. – Fußnote 1
3.
Schiffsführer
a) mit Patent AN auf den Fischereiaufsichtsschiffen „Eider“, „Greif“ und „Kieper“ (Schleswig-Holstein),
b) mit Patent AK auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
4.
Schiffsführer
a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,
b) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen, Bereisungsschiffen oder anderen Schiffen über 515 kW (700 PS),
c) mit Patent AK oder nautischem Befähigungszeugnis auf den Bereisungsschiffen „Argus“ und „Hessenland“ (Hessen) sowie auf den gewässerkundlichen Messschiffen „Oland“ und „Tertius“ (Schleswig-Holstein)
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
5.
Geräteführer mit Patent AM auf Saugbaggern. – Fußnote 2 -
6.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (l 000 PS),
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
7.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Greifbagger „Biber“ (Baden-Württemberg)
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10.
8.
Erster Steuermann mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.
9.
Steuerleute mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 14.
10.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern über 736 kW (l 000 PS)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17.
11.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung erforderlicher Geräte (z. B. Echograph) verantwortlich sind,
c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 18.

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Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe V c

1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.
2.
Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
3.
Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
4.
Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
5.
Schiffsführer
a) mit Patent AN auf den Fischereiaufsichtsschiffen „Eider“, „Greif“ und „Kieper“ (Schleswig-Holstein),
b) mit Patent AK auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein).
6.
Schiffsführer
a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,
b) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen, Bereisungsschiffen oder anderen Schiffen über 515 kW (700 PS),
c) mit Patent AK oder nautischem Befähigungszeugnis auf den Bereisungsschiffen „Argus“ und „Hessenland“ (Hessen) sowie auf den gewässerkundlichen Messschiffen „Oland“ und „Tertius“ (Schleswig-Holstein).
7.
Schiffsführer
a) mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
b) mit Patent AK auf Schiffen über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem gewässerkundlichen Messschiff „MS Burgund“ (Rheinland-Pfalz). – Fußnote –
8.
Schiffsführer
a) mit Patent AK,
b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
9.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (l 000 PS),
b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
10.
Geräteführer
a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),
c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Greifbagger „Biber“ (Baden-Württemberg).
11.
Geräteführer mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern, soweit nicht anderweitig eingruppiert. – Fußnote -
12.
Geräteführer
a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,
b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent CMa W auf Spülern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
13.
Erster Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).
14.
Steuerleute
mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben.
15.
Steuerleute
mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11.
16.
Zweiter Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein)
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 14.
17.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern über 736 kW (l.000 PS).
18.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),
b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung erforderlicher Geräte (z. B. Echograph) verantwortlich sind,
c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
19.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 15.
20.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16.
21.
Wachmaschinisten
mit Patent CMa auf Schiffen über 736 kW (1000 PS). – Fußnote –
22.
Wachmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18.

-----------------------------------
Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
-----------------------------------

Vergütungsgruppe VI b

1.
Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Erwerb des Patents AM.
2.
Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.
3.
Wachleitende Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.
4.
Hafenmeister mit Patent AK in landeseigenen Hafenanlagen.
5.
Nautische Angestellte mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AN oder ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist. – Fußnote –
6.
Schleusenmeister mit Patent AK an Seeschleusen.
7.
Schiffsführer
a) mit Patent AK, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen oder Bereisungsschiffen,
d) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei.
8.
Schiffsführer
a) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
b) mit Patent AN und Patent CNaut auf dem Forschungsschiff „Sagitta“ (Schleswig-Holstein). – Fußnote –
9.
Geräteführer
a) mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,
b) mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Patent CMa W auf Spülern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
10.
Geräteführer
mit Patent AN, nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung, soweit nicht anderweitig eingruppiert. – Fußnote
11.
Steuerleute
mit Patent AK auf Seezeichenmotorschiffen oder Vermessungsschiffen.
12.
Steuerleute
mit Patent AN nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
13.
Steuermann
mit Patent AKW auf dem Forschungsschiff „Littorina“ (Schleswig-Holstein). – Fußnote –
14.
Zweiter Steuermann
mit Patent AM auf dem Forschungsschiff „Alkor“ (Schleswig-Holstein).
15.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.
16.
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kW (249 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern.
17.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
18.
Wachmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Spülern über 515 kW (700 PS),
c) mit Maschinistenprüfung auf Seezeichenmotorschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instand zu halten haben,
d) mit Maschinistenprüfung auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.
19.
Wachmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

--------------------------------
Fußnote:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
--------------------------------

Vergütungsgruppe VII

1.
Steuerleute
mit Patent AN, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2.
Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
3.
Wachmaschinisten
mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Protokollnotizen:

Nr. l
Allgemein geltende Anwendungsgrundsätze

a) Für Angestellte, die ihre Tätigkeit auf Schiffen oder schwimmenden Geräten ausüben, gilt dieser Abschnitt nur dann, wenn in der Bordliste des Schiffes oder schwimmenden Gerätes eine Dauerbesatzung mit mindestens zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist.
b) Die Aufgabenstellung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes ist in der Bordliste festzulegen. Bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der in der Bordliste festgelegte überwiegende Einsatz maßgebend.
c) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Geräten auf ein Patent ankommt, ist die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung maßgebend.
d) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Geräten auf die Maschinistenprüfung ankommt, ist die Fortbildungsprüfung zum Maschinisten auf Wasserfahrzeugen der Bundesverkehrsverwaltung oder eine dieser Prüfung entsprechende Prüfung erforderlich.
e) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten oder für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) auf die Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ankommt,
aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer höheren Vergütungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Geräten oder bei Landdienststellen dieses Abschnitts oder des Abschnitts C dieses Teils IV mit entsprechender Tätigkeit zurückgelegt worden sind,
bb) können auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher Patentanforderung auf sonstigen Schiffen oder schwimmenden Geräten mit entsprechender Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Satz l gilt entsprechend für die Anwendung von Tätigkeitsmerkmalen, in denen die Maschinistenprüfung gefordert ist.

Nr. 2
Gleichstellung von Patenten

a) Den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Patenten bzw. der dort geforderten Maschinistenprüfung stehen nach Maßgabe der folgenden Übersicht die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der bis zum 31. August 1970 sowie die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten Patente gleich:

Geforderte Patente/ Prüfung

frühere Patente

Bundesrepublik
Deutschland

ehemalige Deutsche Demokratische Republik

ab dem 1. April 1972

ab dem 1. April 1972

AG

A 6

A 6, A 54)

A 6, A 54)

AM1)

A 5, B 5

A 4, A 34),
B 6, B 54)

A 3, A 24),
B 6, B 54),
B 3, B 24)

 

 

 

 

 

AK

A 4, A 3, A 2,
B 4, B 3

A 2, A 14),
B 2, B 14)

A 14), B 14),

 

 

AN2)

A 1, B 2, B 1

 

 

CI

C 6

C 6, C 55).

C 6

CT

C 5

C 4, C 35)

C 5

CMa

C 4

C 2

C 4

CMaW

C 3

C 1

C 3

Maschinisten- prüfung3)

C 2

 

 


1) Inhaber der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Patente A 4 oder A 5 + A 4, die am 30. September 1993 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1993 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, werden für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses wie Inhaber des Patents AM behandelt.
2) Inhaber des Patents AKü werden wie Inhaber des Patents AN behandelt.
3) Inhaber des Patents CKü (M) werden wie Angestellte mit Maschinistenprüfung behandelt.
4) Wenn mindestens 24 Monate Fahrtzeit als nautischer Wachoffizier nachgewiesen werden.
5) Wenn mindestens 24 Monate Fahrtzeit als technischer Offizier nachgewiesen werden.
b) Inhaber der Patente BG bzw. BK sind den Inhabern der Patente AM bzw. AK gleichgestellt; Inhaber des Patents BKü werden wie Inhaber des Patents AN behandelt.

Nr. 3
Begriffsbestimmungen

a) Seezeichenmotorschiffe sind Schiffe mit Kraneinrichtung (Bordkran) für das Auslegen von schwimmenden Seezeichen im Küstenbereich mit einem höchstzulässigen Lastmoment des Bordkranes bei seitlicher Ausladung über die Bordwand von weniger als 300 kNm.
b) Vermessungsschiffe sind Schiffe mit elektronischen Einrichtungen für die Durchführung von Tiefenmessungen.
c) Gewässerkundliche Messschiffe sind Schiffe mit messtechnischen Einrichtungen für hydrologische Messungen.
d) Bereisungsschiffe sind Schiffe mit abgetrenntem Besprechungsraum mit mindestens acht Sitzplätzen, die für Besprechungen bestimmt sind.

Nr. 4
Feststellung der kW-Zahlen

Für die Feststellung der kW-Zahlen sind maßgebend
a) bei Schiffen die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Fahrantrieb,
b) bei schwimmenden Geräten die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb), die für die in der Bordliste festgelegte Aufgabenstellung des Gerätes im Sinne der Protokollnotiz Nr. l Buchst. b gleichzeitig genutzt werden.
Als Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen gilt bei Verbrennungsmotoren die vom Motorenhersteller angegebene Nennleistung (kW). Auf Schiffen mit dieselelektrischem Fahrantrieb oder auf schwimmenden Geräten mit dieselelektrischem oder dieselhydraulischem Antrieb ist die vom Motorenhersteller angegebene kW-Zahl des Dieselmotors bzw. der Dieselmotoren maßgebend.

E. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 b

I. Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a)

I. Angestellte im Küchenwirtschaftsdienst

Vergütungsgruppe IV a

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1000 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).

Vergütungsgruppe V b

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
3 a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)

Vergütungsgruppe V c

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich bis zu 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2, 3 und 4)
4 a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
5.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist, in der durchschnittlich täglich mehr als l500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
6.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)

-------------------------------------
*) eingefügt durch Gem. RdErl. v. 6. 7. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1390).
------------------------------------

Vergütungsgruppe VI b

l.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen nach sechsmonatiger Berufsausübung nach abgelegter Meisterprüfung, nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
3a.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3).
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
5.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist, in der durchschnittlich täglich mehr als 1000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. l, 2 und 3)

Vergütungsgruppe VII

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung
als Leiter von Küchen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach abgelegter Meisterprüfung,
nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)
2.
Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach einjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,
die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3)

Vergütungsgruppe VIII

1.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

2. Angestellte im Wäschereidienst

Vergütungsgruppe IV a

Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2500 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Vergütungsgruppe IV b

1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1500 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Vergütungsgruppe V b

1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1000 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)

Vergütungsgruppe V c

1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Leiter von Teilbetriebsbereichen in Zentralwäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2500 t Schmutzwäsche. (Als Teilbetriebsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten nicht die Annahme und Ausgabe der Wäsche und die Näherei.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
5.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, denen in Anstalten mit mindestens 1200 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 7)

Vergütungsgruppe VI b

l.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 27 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, denen in Anstalten mit mindestens 750 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 7)

Vergütungsgruppe VII

1.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 80 t Schmutzwäsche. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Nähereileiter, denen mehr als 18 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
4.
Angestellte im Wirtschaftsdienst als Leiter der Wäschetauschstelle in Krankenanstalten mit mindestens l 000 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
5.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, denen in Anstalten mit mindestens 300 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIII

1.
Wäschereileiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
2.
Angestellte, die als ständige Vertreter von Wäschereileitern durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

3. Leiter der Hauswirtschaft und Angestellte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben

Vergütungsgruppe V c

Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung, nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1 500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VII

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf,
soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn von den Teilgebieten Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf ein Teilgebiet im Magazin nicht enthalten ist.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)
3.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung oder Angestellte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VIII

1.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
2.
Angestellte im Wirtschaftsdienst als Magazinverwalter für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)

Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ l Abs. 2):

Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z. B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).*

II. Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die SR 2 a fallen (SR 2 b)

Vergütungsgruppe IV b

Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V b

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 9, 10 und 11)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V c

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 9, 10 und 11)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe VI b

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VII

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 9)
2.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe l durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIII

Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe IX b

1.
Angestellte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
2.
Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z. B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).

Protokollnotizen zu den Unterabschnitten I und II:

Nr. 1
Hängt die Eingruppierung von der Zahl der Vollportionen ab, so ist Teilverpflegung mit dem Anteil in Vollportionen umzurechnen, der sich nach den Tarifvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen als Wert der Teilverpflegung ergibt. Wird in einer Küche nur Mittagessen zubereitet, so werden die Mittagessenportionen zur Hälfte als Vollportionen angerechnet.
Bei der Zahl der Vollportionen bleibt die Zahl der Diätportionen unberücksichtigt. Werden von der Hauptküche an die Diätküche die Grundnahrungsmittel (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) geliefert, gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
a) Bei Lieferung der Grundnahrungsmittel für alle Mahlzeiten gelten drei Diätportionen als zwei Vollportionen.
b) Werden die Grundnahrungsmittel nicht für alle Mahlzeiten geliefert, gelten drei Diätportionen als eine Vollportion.

Nr. 2
Küchenmeister sind Angestellte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.
Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
b) Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,
beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch.

Nr. 3
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Angestellte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als, Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
Angestellte, die am 31. Mai 1972 seit mindestens zehn Jahren die Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt oder die staatliche Anerkennung erlangt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Die Gleichstellung tritt für die am 1. Juni 1972 in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen beschäftigten Angestellten nach Vollendung einer zehnjährigen entsprechenden Tätigkeit ein. Nach dem 31. Mai 1972 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen fallen nicht unter diese Regelung.

Nr. 4
Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Küche eingegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeiten hat:
a) Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuweisung für die Diätküche,
b) Dienstplangestaltung für beide Küchen,
c) Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportes beider Küchen.
Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederung in die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstaben a bis c nicht entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgt wird.
Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortung der Diätküchenleiterin für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.

Nr. 5
Wirtschafterinnen sind Angestellte, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
– Aufstellen des Speiseplans –
– Zubereiten der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals –
– Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel –;
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
– Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses –
– Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel –;
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
– Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche –
– Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche –;
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
– Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material –
beauftragt sind.
Angestellte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.

Nr. 6
Wäschereileiter sind Angestellte, die dem Wäschereibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen.

Nr. 7
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

Nr. 8
Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.

Nr. 9
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch; eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

Nr. 10
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).

Nr. 11
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zulassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.