Anlage 4 zum BAT v. 24.2.21961

Anlage 1 b *)


Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst


Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B

Nr. 1
Die Bezeichnungen umfassen auch
Pflegehelferinnen, Pflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Krankenschwester, Krankenpfleger
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger,
Wochenpflegerinnen, Wochenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger,
Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Altenpflegerinnen, Altenpfleger,
Schülerinnen, Schüler.

Nr. 2
Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

Nr. 3
Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

Nr. 4
Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerrinnen geltenden Zeiten maßgebend.

Nr. 5
Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollerklärungen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

Nr. 6
Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

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*) Anlage 1 b in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.
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A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
1.
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe Kr. II
1.
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit.
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. III
1.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung,
die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung, die
a) im Operationsdienst,
b) im Anästhesiedienst,
c) in Dialyseeinheiten,
d) an der Herz-Lungen-Maschine,
e) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
f) in Gipsräumen oder
g) in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen tätig sind.
3.
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4.
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe Kr. IV
1.
Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3.
Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Hebammen mit entsprechender Tätigkeit.
5.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. V
1.
Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Krankenschwestern, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen.
3.
Krankenschwestern in Blutzentralen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4.
Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind.
5.
Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen mit entsprechender Tätigkeit.
6.
Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen.
7.
Krankenschwestern, die im EEG-Dienst tätig sind.
8.
Krankenschwestern, denen mindestens fünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
9.
Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, zu erfüllen haben.
10.
Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
11.
Krankenschwestern in fachärztlichen Untersuchungsstellen der Bundeswehrkrankenhäuser, die dem Arzt bei operativen Eingriffen oder diagnostischen Verrichtungen unmittelbar assistieren und bei der Ausbildung des Sanitätspersonals tätig sind.
12.
Krankenschwestern, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
13.
Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
14.
Krankenschwestern, die im Operationsdienst
a) als Operationsschwestern oder
b) als Anästhesieschwestern tätig sind oder
in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind.
15.
Krankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden.
16.
Krankenschwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
17.
Krankenschwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.
18.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind.
19.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 12 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
20.
Hebammen mit entsprechender Tätigkeit
nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
21.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 9)

Vergütungsgruppe Kr. V a
1.
entfallen
2.
entfallen
3.
entfallen
4.
Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
5.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 11 und 12)
6.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 13 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
7.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 1 bis 19
nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
8.
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreißsaals bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
9.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 20
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
10.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationpflegerinnen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 14)
11.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
12.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 21
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. VI
1.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
2.
Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
3.
Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
4.
Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
5.
Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
6.
Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
6 a.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst
a) als Operationsschwestern oder
b) als Anästhesieschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
6 b.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 10)
6 c.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
7.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
8.
Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
9.
Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
10.
Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
11.
Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
12.
Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
13.
Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)
14.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 12 und 16)
15.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4 oder 5 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
16.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
17.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
18.
Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
19.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14 bis 18
nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe Kr. V
oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
20.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 4
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
21.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 5 und 6
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
22.
Hebammen, denen mindestens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
23.
Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
24.
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 17 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
25.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l, 6 und 14)
26.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 23 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 8)
27.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 24 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
28.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 19)
29.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 11
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. VII
1.
Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
2.
Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
3.
Krankenschwestern, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
4.
Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
5.
Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 6)
6.
Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
7.
Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)
8.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)
9.
Leitende Krankenschwestern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 20 und 21)
10.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
11.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 5 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
12.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)
13.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 8 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)
14.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 8 bis 10 oder 12 bis 17
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
15.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 18
nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
16.
Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
17.
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 21 und 23)
18.
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18, 22 und 24)
19.
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 13 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 18, 22 und 24)
20.
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
21.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
22.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23
nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
23.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l, 6 und 14)
24.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 25)
25.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 15 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
26.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 19, 22 und 24)
27.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 17 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 19, 22 und 24)
28.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 25 bis 27
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
29.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 28
nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. VIII
1.
Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
2.
Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)
3.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
4.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)
5.
Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)
6.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 4 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
7.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Krankenschwestern, Unterrichtsschwestern und Stationsschwestern eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)
8.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)
9.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)
10.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
11.
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 21 und 23)
12.
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
13.
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22, 24 und 27)
14.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 16 bis 20
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
15.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 25)
16.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
17.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22, 24 und 28)
18.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 12 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 19, 22 und 24)
19.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 23 bis 27
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. IX
1.
Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
2.
Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)
3.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)
4.
Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)
5.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
6.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)
7.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 17 und 22)
8.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9,
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
9.
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 21 und 23)
10.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
11.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 25)
12.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22, 24 und 28)
13.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 15 bis 18
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. X
1.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)
2.
Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)
3.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
4.
Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)
5.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppen 1 bis 7
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6.
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
7.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 oder 12
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. XI
1.
Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)
2.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
3.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppen 1 bis 4
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. XII
1.
Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)
2.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 oder 2
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. XIII

Leitende Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

Nr. 1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(1 a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen, der Vergütungsgruppen Kr. V a bis Kr. VIII, die als
a) Stationsschwestern/Gruppenschwestern/ Stationspflegerinnen oder
b) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1 a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1 a haben. Die Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflegerinnen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als Ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v. H. der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3) der Vergütungsgruppe Kr. V für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1 a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

Nr. 2
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.

Nr. 3
Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

Nr. 4
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht als Zeiten der Berufstätigkeit berücksichtigt.

Nr. 5
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.

Nr. 6
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

Nr. 7
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der vorstehenden Krankenschwester weitere Personen unterstellt sind.

Nr. 8
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

Nr. 9
Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.

Nr. 10
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung in spätestens einem Jahr und bei berufsbegleitender Ausbildung in spätestens zwei Jahren vermittelt werden.

Nr. 11
Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.

Nr. 12
Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

Nr. 13
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der vorstehenden Hebamme weitere Personen unterstellt sind.

Nr. 14
Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

Nr. 15
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.

Nr. 16
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

Nr. 17
Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.

Nr. 18
Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschulen eingesetzt sind.

Nr. 19
Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.

Nr. 20
Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt sind.

Nr. 21
Leitende Krankenschwestern/Leitende Hebammen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 15 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.

Nr. 22
Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.

Nr. 23
Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Krankenschwester hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt sind.

Nr. 24
Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen bzw. für Unterrichtsaltenpflegerinnen.

Nr. 25
Leitende Altenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Altenpflegerin und keine Leitende Krankenschwester weisungsbefugt sind.

Nr. 26
Leitende Unterrichtsschwestern sind Unterrichtsschwestern, die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer Leitenden Krankenschwester leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).

Nr. 27
Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).

Nr. 28
Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Unterrichtsaltenpflegerinnen, die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt

Vorbemerkung zu Abschnitt B

Krankenschwestern/Altenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr. IV oder einer höheren Vergütungsgruppe des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der Abschnitt B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.

Vergütungsgruppe Kr. I
1.
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe Kr. II
1.
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. III
1.
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit,
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe Kr. IV
1.
Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung,
denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
3.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 1
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. V
1.
Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwestern.
3.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
4.
Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
5.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
6.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)
7.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
8.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
9.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

Vergütungsgruppe Kr. V a
1.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe l, 2 oder 4
nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
2.
Krankenpflegehelferinnen und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 3
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)
4.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 oder 7
nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen,
frühestens jedoch nach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
5.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 8
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe,
frühestens jedoch nach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

Vergütungsgruppe Kr. VI
1.
Krankenschwestern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 2
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe der Vergütungsgruppe Kr. V oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
4.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 3
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. VII
1.
Krankenschwestern, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
3.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. VIII
1.
Krankenschwestern, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
3.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 1 oder 2
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. IX
1.
Krankenschwestern, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
3.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. X
1.
Krankenschwestern, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr. XI

Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

Nr. 1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. IV bis Kr. VIII, die als
a) Stationspflegerinnen oder
b) Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.

Nr. 2
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.

Nr. 3
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

Nr. 4
Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen der Angestellte in einem höheren als dem in § 3 Buchst. q genannten Umfang beschäftigt war.

Nr. 5
Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr.

Nr. 6
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.