Anlage5 zum BAT
v. 24.2.1961
Anlage 2 a bis 2
z
Sonderregelungen
für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in
sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher
Behandlung stehen
(SR 2 a BAT) *)
--------------------------------
*) in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
--------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und
Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten.
Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen
eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlussuntersuchung stattfindet
(Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und
Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst
tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder
Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie
die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend
krankenpflegebedürftigen Insassen. Diese Sonderregelungen gelten nicht für
Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er
hierzu verpflichtet.
Nr. 3
entfällt
Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –
Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse
bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht
unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu
wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes
rechnet.
Nr. 5
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag
auf einen Sonntag fallen.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel,
bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf
nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt
werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten
werden.
Nr. 6
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17
– Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden –
A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum
BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im
Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der
Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B.
Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit
folgenden Maßgaben:
1.
Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
2.
Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
3.
Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5
Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden.
B. Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
(1)
Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT
fallen, Angestellte im medizinischtechnischen Dienst (z. B.
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische
Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und
Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B.
pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6 a und
6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung
innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung
als Arbeitszeit |
A |
0
bis 10 v. H. |
15
v. H. |
B |
mehr
als 10 bis 25 v. H. |
25
v. H. |
C |
mehr
als 25 bis 40 v. H. |
40
v. H. |
D |
mehr
als 40 bis 49 v. H. |
55
v. H. |
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit
von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich
in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl
der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung
als Arbeitzeit |
1.
bis 8. Bereitschaftsdienst |
25
v. H. |
9.
bis 12. Bereitschaftsdienst |
35
v. H. |
13.
und folgende Bereitschaftsdienste |
45
v. H. |
|
|
(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf Grund bezirklicher
oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten
Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung der
Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende
eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch
Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf
Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn
sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden
Angestellten gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend
überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht
sichergestellt wäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei
Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei
Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend
von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden
Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen
Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit –
ausschließlich der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet
hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der
mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine
Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei
Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stündigen
ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen
6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem
Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem
erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass
seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H.
hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im
Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum
Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2
Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden
vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder
innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel)
vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten
Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb
des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben
Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten
gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend
geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei
Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem
Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag
zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt
sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6
Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2
entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit
dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum
Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.
Nr. 7
Zu Abschnitt VII – Vergütung –
(1)
Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der Anlage I b
fällt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des
Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern
keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige
Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung (§ 26) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2)
Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine
Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes
2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus
einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen
Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der
Aufwendungen.
Nr. 8
entfallen
Nr. 9
entfallen
Nr. 10
entfallen
Nr. 11
entfallen
Nr. 12
entfallen
Nr. 13
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen
Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.
Anlage 2 b
Sonderregelungen
für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2
a fallen
(SR 2 b BAT) *)
-------------------------------------
*) in der ab 1. 1 Januar 2003 geltenden Fassung.
-------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die
nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie
der Förderung der Gesundheit,
der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen,
erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen
dienen.
Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die betreuten
Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden
(Erholungsheime).
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die
Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.
Für Angestellte in Anstalten und Heimen, in denen bis zum Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages die Kr. T angewendet worden ist, gelten die Sonderregelungen 2 a
weiter.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist die
Untersuchung durchzuführen, wenn er besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
war.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
Der Angestellte kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, an der
Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen.
Diese Verpflichtung entfällt für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände bei rechtzeitiger Abmeldung an arbeitsfreien
Tagen und während des Urlaubs.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind bei der Teilnahme an der
Anstaltsverpflegung Abmeldungen aus der Verpflegung nur für freie Tage, Tage
der Freistellung von der Arbeit sowie Urlaubs- oder Krankheitstage zulässig.
Von Ausnahmefällen abgesehen, können Abmeldungen nur für volle Tage vorgenommen
und nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 9 Uhr des Vortages
erfolgt sind.
Protokollnotiz:
Der Arbeitgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen, wenn die Teilnahme
an der Anstaltsverpflegung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen
unzumutbar erscheint
Nr. 4
Zu § 15– Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag
auf einen Sonntag fallen.
Für Angestellte, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden,
kann für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an Wochenfeiertagen
entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In
diesen Fällen gilt § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 nicht.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel,
bei Schichtarbeit ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf
nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt
werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten
werden.
(3)
Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten
Angestellten gilt Nr. 3 der SR 2 l I.
Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 a – Bereitschaftsdienst –
(1)
Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der
untergebrachten Personen obliegt, gilt § 15 Abs. 6 a mit den Maßgaben der
Absätze 2 und 3.
(2)
Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölf Mal im Monat angeordnet werden. Für
Erzieher (Fürsorgeerzieher, Heimerzieher) soll er in der Regel nicht mehr als
zehnmal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d. h. die
Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der
Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d. h. die Zeit vom Dienstende vor dem
Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als
zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei aufeinander
folgende Sonn- und Feiertage gilt als vier Bereitschaftsdienste.
(2)
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 vom
Hundert als Arbeitszeit bewertet.
(3)
Zum Zwecke der Verfügungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat mehr als acht
Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
Nr. 6
entfällt
Nr. 7
entfällt
Nr. 8
Zu §§ 47 bis 49 – Erholungsurlaub – Zusatzurlaub –
Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten
Angestellten gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind
entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu
regeln.
Für die übrigen Angestellten an Heimschulen und Internatsschulen ist der Urlaub
in der Regel während der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.
Nr. 9
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen
Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.
Anlage 2 c
Sonderregelungen
für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a
und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen
(SR 2 c BAT) *)
-------------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
-------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die in den
Einrichtungen beschäftigt werden, die in den Sonderregelungen 2 a und 2 b
genannt sind. Sie gelten nicht für Ärzte, die unter die Sonderregelungen 2 e
III fallen.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
untersuchen lassen. Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche
Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu betreuen.
Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt innerhalb
des Anstaltsbereichs ärztlich tätig zu werden.
(2)
Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es
ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht
gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15 DM. Dieser Betrag
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die
Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.
(3)
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden,
gehört zu den vom Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der
Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der
regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes, oder während einer
Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.
2.
Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch
tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
3.
Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst
entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe)
die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht
zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
4.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln des
Arztes vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
5.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die
der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder
teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die
sonstigen Leistungen verzichten.
Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, dass Unterlagen im Sinne von § 9
Abs. 3, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst
werden, an seinen ärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.
Nr. 5
Zu § 11 – Nebentätigkeit –
(1)
Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit
Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und
wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und
vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder
wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der
Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser
Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen
Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die
Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar
nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
(2)
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material
des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3)
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten
hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die
Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
Nr. 6
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –
Erhält der Arzt auf Grund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese
Nebentätigkeit aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.
Nr. 7
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag
auf einen Sonntag fallen.
Nr. 8
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft –
(1)
entfallen.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung
innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung
als Arbeitszeit |
A |
0
bis 10 v. H. |
15
v. H. |
B |
mehr
als 10 bis 25 v. H |
25
v. H. |
C |
mehr
als 25 bis 40 v. H. |
40
v. H |
D |
mehr
als 40 bis 49 v. H. |
55
v. H. |
|
|
|
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Arzt während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22
bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in
Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Arzt je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl
der Bereitschaftsdienste im Kalendermonatzeit |
Bewertung
als Arbeitszeit |
1.
bis 8. Bereitschaftsdienst |
25
v. H. |
9.
bis 12. Bereitschaftsdienst |
35
v. H. |
13.
und folgende Bereitschaftsdienste |
45
v. H. |
(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als
Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer
Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch
Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf
Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn
sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft
teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend
überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht
sichergestellt wäre. Leistet der Arzt auch Rufbereitschaft, ist dies bei
Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei
Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht
zusammenhängend von demselben Arzt abgeleistet werden. Nach einem
zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend
langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Arzt an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich
der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem
Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf
Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von
mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der
Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen
ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen
6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Arzt
nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem
erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass
seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H.
hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im
Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten
hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst
herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2
Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden
vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder
innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel)
vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten
Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb
des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Arzt
geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet,
rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten
Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei
Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem
Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag
zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt
sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6
Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2
entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit
dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum
Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.
Nr. 9
entfällt
Nr. 10
entfällt
Protokollnotiz:
Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag bei der Fünftagewoche 1/130,
bei der Sechstagewoche 1/156 der in den letzten sechs Kalendermonaten gezahlten
anderen Zulagen und Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft gewährt. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu
ermitteln.
Nr. 11
entfällt
Nr. 12
Zu § 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen –
Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen Vertreter des Trägers
der Anstalt ausgestellt.
Nr. 13
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen
Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.
Anlage 2 d
Sonderregelungen
für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen
des Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT)
Nr. 1 *)
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für deutsche Angestellte (Deutsche im Sinne des
Artikels 116 GG) bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen
sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
(Auslandsdienststellen), die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach
Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung in das
Ausland entsandt worden sind (entsandte Kräfte) oder denen die gleiche
Rechtsstellung durch einen mit der obersten Bundesbehörde geschlossenen
Arbeitsvertrag eingeräumt worden ist.
(2)
Die Nrm. 2, 3, 13 und 14 gelten auch für Angestellte des Bundes, die bei einer
Inlandsdienststelle tätig sind, dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nach jedoch auch
zu Auslandsdienststellen entsandt werden können.
(3)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die Einheiten der
Bundeswehr bei deren vorübergehender Verlegung zu Ausbildungszwecken in das
Ausland folgen.
--------------------------------
*) Nr. 1 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
--------------------------------
Nr. 1 a
Zu Abschnitt III – Allgemeine Arbeitsbedingungen –
Für Angestellte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst – GAD) gelten die §§ 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD
entsprechend. Die §§ 16, 22, 26 GAD gelten für diese Angestellten entsprechend,
soweit keine Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeitgeber kann auch Untersuchungen auf Tropentauglichkeit anordnen.
Nr. 3
Zu § 12 – Versetzung und Abordnung –
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 gelten nicht.
Nr. 3 a
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten an einer Auslandsdienststelle
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bzw. nach § 5
der Arbeitszeitverordnung gilt auch für die entsprechenden Angestellten an
dieser Dienststelle. In diesen Fällen findet ein Ausgleich für Überstunden (Nr.
4 Satz 1) nur statt, wenn die verkürzte regelmäßige Arbeitszeit um mehr als
fünf Stunden im Monat überschritten wird.
Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –
Alle Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung
der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen auszugleichen.
Überstundenvergütung oder Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird
nicht gezahlt.
Nr. 5 ***)
entfallen
---------------------------------
* * *) Nr. 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995.
---------------------------------
Nr. 6
Zu § 24 – Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit –
Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 wird auch dann nicht gezahlt,
wenn der Angestellte einen Arbeiter, Angestellten oder Beamten während dessen
Heimaturlaubs länger als drei Monate vertritt. Zeiten einer höherwertigen
Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwertigen
Vertretung aus anderen Gründen auf die in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist von
drei Monaten angerechnet. § 24 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollnotiz:
Dem Angestellten darf innerhalb eines Jahres eine Heimaturlaubsvertretung nur
einmal übertragen werden.
Nr. 7
Zu Abschnitt VII – Vergütung –
(1)
Zu der Vergütung (§ 26) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des
Bundesbesoldungsgesetzes den Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
folgende Auslandsbezüge gezahlt:
a) Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlagen VI a bis e des
Bundesbesoldungsgesetzes,
b) Auslandskinderzuschlag,
c) Mietzuschuss.
Für Angestellte bei Auslandsvertretungen. (§ 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle
der Anlagen VI a bis VI c die Anlagen VI f bis VI h des
Bundesbesoldungsgesetzes; diese Angestellten erhalten ferner einen Zuschlag für
die mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in
entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2)
Die §§ 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 11
Satz 2 gelten entsprechend.
Nr. 8
Zu §§ 33 und 35 – Zulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Zulagen gemäß § 33 und Zeitzuschläge gemäß § 35 werden den bei
Auslandsdienststellen tätigen Angestellten nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen
und Kassenverlustentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamten
geltenden Bestimmungen gezahlt.
Nr. 9 **)
Zu §§ 37 und 71 – Krankenbezüge –
Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im
Ausland werden die Bezüge (Nr. 7) ohne Rücksicht auf die Beschäftigungs- bzw.
Dienstzeit bis zum Tage vor der Rückreise vom Auslandsdienstort in das Inland
gewährt. Die im § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 festgesetzten Fristen für
die Gewährung von Krankenbezügen beginnen mit dem Tage der Abreise des
Angestellten vom Auslandsdienstort zu laufen.
------------------------------
**) Nr. 9 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
------------------------------
Nr. 9 a *)
Zu § 37 a – Anzeige- und Nachweispflichten –
Der bei einer Auslandsdienststelle tätige Angestellte soll den Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der
Auslandsdienststelle erbringen; der Angestellte bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung soll den Nachweis in der Weise erbringen, wie
er durch die Geschäftsordnung für die Auslandsvertretungen vorgesehen ist.
----------------------------------------------
*) Nr. 9 a in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
-----------------------------------------------
Nr. 10
Zu § 41 – Sterbegeld –
Der Berechnung des Sterbegeldes für die Hinterbliebenen von Angestellten, die
zur Zeit ihres Todes Auslandsbezüge erhielten, sind diese Auslandsbezüge,
jedoch ausschließlich einer Aufwandsentschädigung, zugrunde zulegen.
Nr. 11
Zu §§ 47 bis 51 – Urlaub –
(1)
Für den Erholungsurlaub gelten neben den tariflichen Vorschriften die
jeweiligen Bestimmungen für die im Ausland tätigen Bundesbeamten entsprechend.
(2)
entfallen.
(3)
anfallen.
(4)
Wird das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf eines Urlaubs im Inland, für
den Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, aus einem vom Angestellten zu
vertretenden Grunde gelöst, so werden die niedrigsten Fahrkosten (vgl. § 4 Abs.
2 der Heimaturlaubsverordnung) nur der Reise vom Dienstort in das Inland
erstattet. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach Beendigung
eines Urlaubs im Inland aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde
gelöst, so hat der Angestellte die Hälfte der dafür erstatteten Fahrkosten
zurückzuzahlen, es sei denn, dass er im Anschluss an den Urlaub an einen
anderen Dienstort versetzt worden war und den Dienst dort angetreten hatte.
Nr. 12
Zu § 44 – Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld –
Für die Gewährung von Umzugkostenvergütung bei Auslandsumzügen sind die für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben
sinngemäß anzuwenden:
1.
Soweit in den Bestimmungen die Besoldungsgruppen der Beamten maßgebend sind,
ist § 11 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
2.
Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis an einem
Auslandsdienstort wird eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn für den
Umzug an den Auslandsdienstort Umzugskostenvergütung gewährt und nicht
zurückgefordert worden ist. § 19 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung –
AUV – bleibt unberührt.
3.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grunde im Ausland beendet worden ist, hat für sich und die in § 1
Abs. 1 Nr. 2 AUV bezeichneten Personen Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung
nach §§ 2 bis 5 und 10 AUV sowie § 9 Abs. 1 BUKG. Die Umzugskostenvergütung
wird nur gewährt, wenn der Angestellte spätestens sechs Monate nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach einem frei gewählten Wohnort im Inland umzieht. §
19 Abs. 1 bis 3 AUV bleibt unberührt.
§ 19 Abs. 1 bis 3 AUV gilt entsprechend, wenn der Angestellte aus einem in
wegen Bezugs eines vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes oder einer
entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung im Ausland aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
ist.
4.
In dem Falle der Nr. 11 Abs. 4 Satz 1 werden Auslagen für eine Umzugsreise
nicht erstattet.
5.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden
Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den
Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. l, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn.
3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes – BUKG – zugesagt worden war, so hat der
Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. War die
Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt worden, ist nur der
nach § 12 AUV gewährte Ausstattungsbeitrag zurückzuzahlen, wenn der Angestellte
insgesamt mehr als zwei Jahre bei Auslandsdienststellen tätig war. Sätze 1 und
2 gelten nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagte
Umzugskostenvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung
durch den Angestellten endet.
§ 19 Abs. 4 AUV bleibt unberührt.
Nr. 13
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
(1)
Im Wirtschaftsdienst beschäftigte Angestellte der Vergütungsgruppen I bis V b
bedürfen in den ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur
Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung in einem der ausländischen Staaten,
in dem sie während ihres Arbeitsverhältnisses tätig waren, der Genehmigung des
Arbeitgebers. Wird eine entgeltliche Beschäftigung ohne die erforderliche
Genehmigung aufgenommen, so hat der Angestellte eine Vertragsstrafe in Höhe von
drei Monatsbezügen seiner letzten Auslandsvergütung zu entrichten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
(2)
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung in einer
Fremdsprache erhalten haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten
dieser Ausbildung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von dem
Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss
der Sprachausbildung endet.
Nr. 14
Zu § 56 – Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit –
(1)
§ 56 gilt auch für Angestellte, die mindestens drei Jahre ununterbrochen bei
Auslandsdienststellen in Ländern tätig waren, in denen sie
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Sinne von § 13 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift hierzu ausgesetzt waren, und die als Folge der
ungünstigen klimatischen Beeinflussung eine Leistungsminderung erfahren.
(2)
Erholungsurlaub bedeutet keine Unterbrechung im Sinne von Absatz 1. Die Zeit
des Erholungsurlaubs wird in die dreijährige Frist eingerechnet.
Nr. 15
Zu § 63 – Bemessung des Übergangsgeldes –
Der ins Ausland entsandte Angestellte erhält das Übergangsgeld in Höhe der
Vergütung, die ihm beim Ausscheiden im Inland zustehen würde.
Nr. 16
Zu § 65 – Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) –
Für Bundeswohnungen, die Angestellten an Auslandsdienststellen aus dienstlichen
oder sonstigen im Interesse des Bundes liegenden Gründen zugewiesen werden,
gelten sinngemäß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die
Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV –) vom 16. Februar 1970
(GMBl. S. 99, MinBlFin S. 130/132 in ihrer jeweils geltenden Fassung und in
Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA)
vom 1. Februar 1973 in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 17
Zu § 70 – Ausschlussfrist –
Die Ausschlussfrist (§ 70) beträgt neun Monate.
Anlage 2 e
Sonderregelungen
für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(SR 2 e I BAT) *)
-------------------------
in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung
--------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung.
(2)
Für Angestellte, die als Besatzungen von See- und Binnenfahrzeugen oder
schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
beschäftigt werden, gelten die Sonderregelungen 2 e II.
(3)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die
Sonderregelungen 2 d fallen.
(4)
Für Angestellte, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte, in
Bundeswehrkrankenhäusern, gelten die Sonderregelungen 2 e III.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
(1)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der
militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung,
wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an
den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen,
auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
(2)
Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung
ausüben, sind verpflichtet, sich durch eine fliegerärztliche
Untersuchungsstelle der Bundeswehr in Abständen von einem Jahr auf ihre
Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst ärztlich untersuchen zu lassen.
Bei der Feststellung der FS-Tauglichkeit finden die Bestimmungen des
Bundesministeriums der Verteidigung für die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen (Tauglichkeitsbestimmungen der ZDV 46/1) in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Merkmale, die sich
ausschließlich auf Wehrverwendungstauglichkeit beziehen, ausgenommen sind. Auf
Wunsch des Angestellten kann die Untersuchung auch durch die nächstgelegene
zivile fliegerärztliche Untersuchungsstelle vorgenommen werden. Der Angestellte
und der Arbeitgeber können das Untersuchungsergebnis durch den
fliegerärztlichen Gutachterausschuss abschließend überprüfen lassen.
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter
Fortzahlung der Bezüge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von
Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden
Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung
bei Katastrophen zu unterziehen.
(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt
mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich
dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht
kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von
einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst dürfen Anordnungen, deren
Ausführung – ihnen erkennbar – den für sie geltenden Betriebsregelungen des
Flugsicherungsdienstes zuwiderlaufen und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden
würde, nicht befolgen.
(4)
Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung
ausüben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer
Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in
Abständen von längstens fünf Jahren vorsehen.
Nr. 4
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
In den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer
Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der
Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversäumnis.
(2)
Für Angestellte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf
Flug-, Schieß- und Übungsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils
vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht bei ständig wechselndem
Arbeitsplatz ein Sammelplatz bestimmt wird. Beträgt die Entfernung von der
Grenze der Arbeitsstelle (dem Eingangstor oder dem erstmaligen Betreten der
Arbeitsstelle) bis zum Arbeitsplatz mehr als einen Kilometer, so ist der
Angestellte vom Arbeitgeber von der Grenze der Arbeitsstelle bis zu seinem
Arbeitsplatz auf schnellstem Wege kostenlos zu befördern. Kommt der Arbeitgeber
dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Zeit, die der Angestellte über die
bei Gestellung eines Transportmittels üblicherweise benötigte Beförderungszeit
hinaus zur Erreichung des Arbeitsplatzes gebraucht, als Arbeitszeit.
(3)
Auf die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten in der militärischen
Flugsicherung werden nach Maßgabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne
Arbeitsleistung angerechnet:
1.
Angestellte, die ausschließlich im FS-Landekontrolldienst oder die wechselweise
im FS-Landekontrolldienst oder FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 7½
Stunden,
2.
Angestellte, die ausschließlich im FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 5½
Stunden,
3.
Angestellte, die im FS-technischen Dienst und im FS-Flugabfertigungsdienst
eingesetzt sind, 4½ Stunden.
Die Arbeitsunterbrechungen dürfen in der Regel nicht am Anfang oder am Ende
einer Schicht liegen.
Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu §§ 17 und 35
– Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft – Überstunden – Zeitzuschläge –
Überstundenvergütung –
(1)
entfallen.
(2)
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird
mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet
(3)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft darf bis zu
höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im
Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für
Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.
(4) entfallen.
(5)
Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen
Verhältnissen so ausgedehnt werden, dass bis zu 84 Stunden in der Woche oder
168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. In diesen Fällen können
Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht
ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen.
Für die Berechnung von Zeitzuschlägen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis e)
werden die Zeiten, die während der in § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis e) als
zuschlagsberechtigend bezeichneten Zeiträume geleistet werden, zu 50 v. H.
berücksichtigt. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) werden nicht
gezahlt.
Die über 167,40 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Zeit wird mit 50 v. H.
als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3
Unterabs. 2) vergütet.
Die über 183 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Zeit wird mit 50 v. H. als
Arbeitszeit gewertet und durch Überstundenvergütung (§ 35) abgegolten. Zeiten,
die hiervon auf Wochenfeiertage entfallen, werden voll als Arbeitszeit
gewertet. Daneben wird die Nachtdienstentschädigung gewährt.
(6)
Für Angestellte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt Anlage
4. In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen
gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend.
(7)
Die im Betriebsdienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten
Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen
nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die
Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
Protokollnotiz zu Nr. 5
Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden in
Nr. 5 Abs. 5 Satz 1 SR e I mit Rücksicht auf die Erfordernisse der
Dienstplangestaltung unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden
Auffassung sollen die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971
und 1. Oktober 1974 im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung
berücksichtigt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1
Satz 1:
Die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die
Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die
Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1.
April 1989 und 1. April 1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende
Schichteinteilung berücksichtigt werden.
Nr. 6
(entfällt)
Nr. 7
(entfällt)
Nr. 8
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er während
der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).
Nr. 9
Zu § 33 – Zulagen –
Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch
durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.
Nr. 9 a
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –
(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 12 geendet hat und der zu
diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum
Beginn der Versorgungs- oder Versicherungsrente der VBL, längstens jedoch bis
zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine
Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte
einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend
macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von
dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen. Die Absätze 5 und 6
bleiben unberührt.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung
der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen
und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 12 gilt als
Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung
der VBL.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als
Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der
sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die
Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Für die Berechnung des monatlichen Betrages der Übergangsversorgung wird der
sich zu dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt ergebende Vomhundertsatz (§ 41
der Satzung der VBL) wie folgt erhöhen:
Die Erhöhung beträgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vollendung
des
aa) 53. Lebensjahres (Nr. 12 Abs. 1 Buchst, a) 5 v.
H.,
bb) 56. Lebensjahres (Nr. 12 Abs.
2) 2 v. H.,
sie vermindert sich bei späterer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um 1 v. H.
Der Vomhundertsatz darf 75 v. H, nicht überschreiten.
d) Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein
Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende
Zeiten einer Beschäftigung im Flugsicherungsbetriebsdienst bei der Civil
Aviation Branch (CAB) und der Civil Aviation Division (CAD) gelten stets zur
Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeiten.
e) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt
mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das
Arbeitsverhältnis nach Nr. 12 geendet hat.
f) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften
jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt
übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL
entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen,
erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist.
(4)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender
Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßgabe gewährt, dass sich das
Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag,
den MTArb, den BMT-G II oder einen, Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
(5)
Vom Beginn der Versorgungsrente oder der Versicherungsrente der VBL an erhält
der Angestellte einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn die
Übergangsversorgung, die im Kalendermonat des Beginns der Rente der VBL – ohne
Berücksichtigung des Absatzes 2 Buchst. b Satz 3 – zustehen würde, bei einem
Angestellten, der von der VBL
a) eine Versorgungsrente erhält, höher ist als die im Monat des Rentenbeginns
zustehende Versorgungsrente zuzüglich der bei der Berechnung der
Versorgungsrente berücksichtigten Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 2 der Satzung
der VBL,
b) eine Versicherungsrente erhält, höher ist als die im Monat des Rentenbeginns
zustehende Versicherungsrente zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 2 der
Satzung der VBL, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn der Angestellte
Anspruch auf Versorgungsrente hätte.
Für den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im Übrigen die Vorschriften der
Satzung der VBL für Versorgungsrenten sinngemäß.
(6)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte vor Beginn der Rente der VBL,
erhalten seine Hinterbliebenen einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn für die
Witwe 60 v. H., für eine Vollwaise 20 v. H. und für eine Halbwaise 12 v. H. der
Übergangsversorgung, die in dem auf den Sterbemonat folgenden Monat – ohne
Berücksichtigung des Absatzes 2 Buchst b Satz 3 – zugestanden hätte, bei
Hinterbliebenen, die von der VBL
a) eine Versorgungsrente erhalten, höher sind, als die im Monat des
Rentenbeginns zustehende Versorgungsrente für Hinterbliebene zuzüglich der nach
§ 49 Abs. 2 bzw. § 50 Abs. 4 der Satzung der VBL zu berücksichtigenden Bezüge,
b) eine Versicherungsrente erhalten, höher sind als die im Monat des
Rentenbeginns zustehende Versicherungsrente zuzüglich der Bezüge im Sinne des §
49 Abs. 2 bzw. des § 50 Abs. 4 der Satzung der VBL, die zu berücksichtigen
gewesen wären, wenn die Hinterbliebenen Ansprüche auf Versorgungsrente hätten.
Für den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung
der VBL für Versorgungsrenten für Hinterbliebene sinngemäß.
(7)
Die Übergangsversorgung, der Ausgleichsbetrag und das Sterbegeld werden von der
VBL aus Bundesmitteln gezahlt.
Nr. 9 b
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit –
Für die Angestellten, deren Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 geregelt
ist, tritt in den Fällen des § 48 a Abs. 11 Satz 2 an die Stelle des § 48 a
Abs. 3 bis 6 und 8 die folgende Regelung:
Der Zusatzurlaub beträgt für je fünf Monate, der Dienstleistung im Kalenderjahr
einen Arbeitstag im Urlaubsjahr.
Nr. 10
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
Technische Luftfahrzeugführer, die ihre Ausbildung auf Kosten des Bundes
erhalten haben, sind verpflichtet, dem Bund die Kosten dieser Ausbildung
einschließlich der während der Ausbildung gezahlten Bezüge nach Maßgabe des
Satzes 2 zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von ihnen zu
vertretenden Grunde endet. Es sind zurückzuzahlen
a) bis zu 25.564,59 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren
und
b) bis zu 15.338,76 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von weiteren
zwei Jahren
nach Abschluss der Ausbildung endet.
Nr. 11
Zu § 53 – Ordentliche Kündigung –
(1)
Technische Luftfahrzeugführer sind nach einer zehnjährigen ununterbrochenen
Tätigkeit als solche beim Bund, frühestens jedoch nach Vollendung des 37.
Lebensjahres, unkündbar. Auf die zehn Jahre werden auch die in einer
entsprechenden Tätigkeit oder als Luftfahrzeugführer von Strahlflugzeugen im
Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(2)
Angestellte im militärischen Flugverkehrskontrolldienst mit dem
Befähigungsnachweis für Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst sind nach
einer zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Angestellte im militärischen
Flugverkehrskontrolldienst mit Befähigungsnachweis für Platzkontrolldienst,
Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst, frühestens jedoch nach
Vollendung des 37. Lebensjahres, unkündbar.
Nr. 12
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der
Altersgrenze, Weiterbeschäftigung –
(1)
Für Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen
Flugsicherung ausüben, gelten anstelle des § 60 nachstehende Vorschriften:
a) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Angestellte das 53. Lebensjahr vollendet hat.
b) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses in der bisherigen Beschäftigung erfordern und die
Tauglichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann der Arbeitgeber die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeweils ein Jahr, längstens jedoch bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 56. Lebensjahr vollendet,
hinausschieben.
(2)
Für technische Luftfahrzeugführer gilt Absatz 1 Buchst. a und b mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des 53. Lebensjahres das 56. und an die Stelle des
56. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt; der Angestellte kann jedoch nur mit
seinem Einverständnis weiterbeschäftigt werden.
Nr. 13
Zu Abschnitt VIII – Übergangsgeld –
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 12 geendet haben, erhalten
neben der Übergangsversorgung nach Nr. 9 a einen Ausgleich in Höhe des
Fünffachen der Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als
4.090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus. Der
Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu
zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt.
Unterschreitet der Ausgleich das sich nach den §§ 62, 63 ergebende
Übergangsgeld, finden die §§ 62, 63 Anwendung. Übergangsgeld wird jedoch nur
insoweit gezahlt, als es den Ausgleich überschreitet. Der Ausgleich wird nicht
neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
gezahlt.
Anlage 2 e II
Sonderregelungen
für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden
(SR 2 e II BAT) *)
---------------------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
---------------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und
schwimmenden Geräten.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
(1)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der
militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung,
wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an
den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen,
auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter
Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung
von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung
bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte
übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem
Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann
die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von
einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies
gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
(4)
Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit
Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung
teilzunehmen.
Nr. 4
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17 und 35 – Arbeitszeit-Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
–
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
a) für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden
arbeitstäglich oder 39 Stunden wöchentlich,
b) für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und
Einwachenschiffen neun Stunden täglich.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt
durch die Vergütung (§ 26) als abgegolten.
(3)
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden
Fahrzeug erreicht werden und beträgt die Transportzeit von einem in solchen
Fällen bestimmten Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle
bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die hierüber
hinausgehende Transportzeit mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Trifft in den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem
vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug infolge
höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so rechnet –
unbeschadet des Satzes 1 – die auf dem Transportfahrzeug verbrachte Zeit vom
Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle ab als
Arbeitszeit.
(4)
Wird angeordnet, dass die gesamte Besatzung oder ein Teil der Besatzung, der
zum Auslaufen des Schiffes ausreicht, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
Bord anwesend sein muss, so wird diese Anwesenheit an Bord mit 50 vom Hundert
als Arbeitszeit bewertet.
(5)
Rufbereitschaft darf höchstens im Ausmaß von einem Drittel der Hafendiensttage
des Monats angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für
Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.
(6)
entfallen.
(7)
Für den Wachdienst gilt folgendes:
a) Bei Bord- und Hafenwachen ist eine Wachstunde gleich einer Arbeitsstunde.
Der Angestellte ist verpflichtet, sich während dieser Wachen auf den ihm
anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten und für Ordnung zu sorgen. Er ist nicht
berechtigt, sich während der Wachen schlafen zu legen.
b) Die Zeit der Verpflichtung zur Anwesenheit an Bord vom Dienstschluss bis zum
Dienstbeginn des darauf folgenden Tages wird mit drei Arbeitsstunden bewertet,
sofern dieser Zeitraum mehr als drei Stunden beträgt. Die zum Aufenthalt an
Bord verpflichteten Angestellten haben sich auf den ihnen anvertrauten
Fahrzeugen aufzuhalten. Sie sind berechtigt, sich schlafen zu legen. Sie sind
jedoch verpflichtet, auf den Fahrzeugen für Ordnung zu sorgen und haben dabei
die üblicherweise vorzunehmenden kleineren Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen
der Laternen, Festmachen der Verholleinen, Heizen von Öfen in den Wohn- und
Maschinenräumen, Anbordholen von Angehörigen der Besatzung während der
Wachzeit) auszuführen.
Die Anordnung der Anwesenheit an Bord über das Wochenende bzw. über einen
Wochenfeiertag wird in der Weise berücksichtigt, dass die Zeit vom
Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Sonntag bzw. Wochenfeiertag als eine, die
Anwesenheit während des Sonntags bzw. des Wochenfeiertags als eine zweite, und
die Anwesenheit während der Nacht zum Montag bzw. zu dem auf den Wochenfeiertag
folgenden Werktag als eine dritte Anwesenheit an Bord gerechnet und mit jeweils
drei Arbeitsstunden in Ansatz gebracht wird. Bei Wochenendfrühschluss (§ 16)
wird eine angeordnete Anwesenheit bis 20 Uhr mit der Hälfte der vorgenannten
Zeiten berücksichtigt und mit 1 ½ Arbeitsstunden in Ansatz gebracht.
c) Diese Arbeitsstunden – sowohl Wachstunden wie die jeweils drei Stunden für
angeordnete Anwesenheit an Bord – gelten immer als außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit liegend und werden als Überstunden bewertet.
(8)
Für Seediensttage betragen die Zeitaufschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
b), e) und f) 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
f); die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) und d) werden zur
Hälfte gezahlt.
In den Fällen des Absatzes 4 und des Absatzes 7 Buchst. b) werden Zeitzuschläge
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) nicht gezahlt.
In den Fällen des Absatzes 7 Buchst. a) werden 50 v.H. des Zeitzuschlages nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) gezahlt: der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. f) wird nicht gezahlt.
Protokollnotiz zu Nr. 4 Absatz 1:
Seediensttage sind alle Tage, an denen das Schiff sich mindestens 1 1/2 Stunden
außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält.
Geht ein Hilfsschiff der Bundeswehr außerhalb des Heimathafens in einem fremden
Hafen vor Anker oder macht dort fest, so gelten die dort verbrachten Zeiten
erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage. Vorher gelten auch die
im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage. Geht das Schiff auf
außerdeutschen Liegeplätzen vor Anker, so gelten die dort verbrachten Zeiten
immer als Seediensttage.
Protokollnotiz zu Nr. 4 Absatz 4:
Absatz 4 gilt nur, wenn von vornherein lediglich Anwesenheit an Bord angeordnet
ist. Wird von vornherein Leistung von Arbeit an Bord angeordnet, ist die
gesamte Anwesenheit als Arbeitszeit zu bewerten.
Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –
(1)
Überstunden sind
a) bei Hafendiensttagen auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen die über acht
Stunden arbeitstäglich oder 38 1/2 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten
Arbeitsstunden.
b) bei Seediensttagen auf Dreiwachenschiffen, die über acht Stunden, auf Zwei-
und Einwachenschiffen die über neun Stunden täglich hinaus geleisteten
Arbeitsstunden.
Für die Anwendung des § 17 ist die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wie sie
sich nach der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche – an
Hafendiensttagen dienstplanmäßig – gearbeitet wurde, auf der Grundlage der für
den jeweiligen Tag nach Unterabsatz 1 Buchst. a) oder b) maßgebenden
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ergibt, soweit die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) wenigstens erreicht wird. Zeiten, die nach Nr. 5 Abs.
2 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt.
Fallen in einer Kalenderwoche nur Seediensttage oder Hafen- und Seediensttage
an, gelten zusätzlich von der sich aus Unterabsatz 2 ergebenden wöchentlichen
Arbeitszeit für die Vergütungsberechnung zwei Arbeitsstunden als Überstunden,
soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) um mindestens
zwei Stunden überschritten ist.
(2)
Die von dem Besatzungsmitglied während der Seedienstzeiten an Sonntagen und
Wochenfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden werden durch Gewährung von
entsprechender Freizeit an Werktagen im Laufe des Urlaubsjahres ausgeglichen.
(3)
Für Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen, die an Manövern und ähnlichen
Übungen teilnehmen, gilt die Anlage 4. In den Fällen der Hilfeleistung und der
Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4
entsprechend. Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 6 findet für die Tage der Teilnahme
an Manövern oder ähnlichen Übungen sowie der Teilnahme an Fällen der
Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen keine Anwendung.
Nr. 6
(entfallen)
Nr. 7
(entfallen)
Nr. 8
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er
während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).
Nr. 9
Zu § 33 – Zulagen –
(1)
Die auf Tankschiffen und auf Öltankreinigungsschiffen der Bundeswehr
beschäftigten Besatzungsmitglieder erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung
eine Tankerzulage in Höhe von 7 vom Hundert der monatlichen Grundvergütung.
(2)
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen
zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen
von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung, sofern die Leistungen
besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden sind. An Stelle der
Zulagen können Prämien gezahlt werden: Die Höhe der Zulagen oder der Prämien
sowie ihre Verteilung werden in dem Abkommen nach § 33 Abs. 6 geregelt.
(3)
Eine Bordzulage und eine Maschinenzulage werden nicht gezahlt.
Nr. 10
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –
Bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs, bei Brand, Explosion oder
Einbruchdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen nachweisbar entstandener Schaden
an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren wird
bis zum Höchstbetrag von 1.022,58 Euro im Einzelfall erstattet.
Nr. 11
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –
(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 42 folgende Regelungen:
Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden
Geräte erhalten im Heimathafen und für Fahrten innerhalb des Heimathafens als
Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes oder Gerätes an den
Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage
von 2,56 Euro. Die Beköstigungszulage von 2,56 Euro täglich ist auch für die
Dauer von Werftliegezeiten im Heimathafen den Besatzungsmitgliedern zu
gewähren, die an Bord bleiben müssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Werft
haben. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an
diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag
mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrstrecke von
über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müssten, ferner auch an die
Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Schiffsführers die Heimreise
wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann.
Die Beköstigungszulage von 2,56 Euro erhöht sich auf 3,57 Euro täglich vom Tage
des Auslaufens des Fahrzeugs oder Geräts aus dem Heimathafen (Ort der
Dienststelle, der das Fahrzeug bestandsmäßig zugeteilt ist) – Ablegen oder
Ankerlichten – bis zur Rückkehr in den Heimathafen – Festmachen oder Ankern –.
Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom
Einsatzort mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach
Hause zu fahren, oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrstrecke von
über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach
Entscheidung des Schiffsführers wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die
Heimreise nicht zugemutet werden kann. Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57
Euro täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des
Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen.
Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und täglich in
ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die Beköstigungszulage entfällt bei Krankheit, wenn der Kranke nicht an Bord
ist, ferner bei Urlaub, und Dienstreisen.
Die zuständige Behörde bestimmt, wann ein ständig bemanntes Fahrzeug oder
schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine
Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen ist nicht zulässig. Stellt sich
bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer Dauer heraus, dass sie
voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die Außerbetriebsetzung
auszusprechen.
Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B. Prähme, Motorboote) sind fristlos außer
Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder
dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer
Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 Kilometer von ihrer
Wohnung entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre
Wohnung zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro. Den Besatzungen
auf den Fahrzeugen und schwimmenden Geräten sind, wenn sie nicht täglich nach
Hause zurückkehren können, oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet
ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen.
Am Dienstort entfällt der Anspruch auf Gestellung von Übernachtungsräumen und
Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus
betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist.
Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten an Land
sowie auf Fahrzeugen und schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der
Personalvertretung vom Arbeitgeber erlassen.
Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den
erlassenen Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen
Besatzungsmitgliedern an Stelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage
gewährt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten
Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens 3 bis 6 Stunden 0,20 Euro,
über 6
bis 12 Stunden 0,49 Euro,
über 12 Stunden 0,54 Euro
für die Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage
erreichen.
Wird nur Schlafgelegenheit und keine Kochgelegenheit gestellt, so ermäßigt sich
die Auswärtszulage um 0,72 Euro täglich, jedoch darf sie, die Höhe der
täglichen Beköstigungszulage nicht unterschreiten. Wird Schlafgelegenheit nicht
gestellt und wird privates Nachtquartier in Anspruch genommen, so werden auf
Antrag des Angestellten die Kosten für die Übernachtung bis zur Höhe des
Übernachtungsgeldes nach der zuständigen Reisekostenstufe erstattet. In diesem
Falle ermäßigt sich die Auswärtszulage in dem Verhältnis des Tagegeldes zu dem
Übernachtungsgeld der zuständigen Reisekostenstufe.
Besatzungsmitglieder, die nach Nr. 3 Abs. 4 verpflichtet sind, an der
Bordverpflegung teilzunehmen, haben hier für den jeweils geltenden Wertansatz
unter Anrechnung auf die Beköstigungszulage zu zahlen.
(2)
Die Besatzungsmitglieder, die Anspruch auf eine Beköstigungszulage haben,
erhalten auf Antrag alle zwei Wochen die Fahrkosten für eine Reise zum
Familienwohnsitz erstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Ist das Schiff ununterbrochen für zwei Wochen vom Heimathafen abwesend und
liegt es während dieser Zeit in einem anderen inländischen Hafen vor Anker, so
werden die Fahrkosten erstattet, wenn anzunehmen ist, dass die weitere
Abwesenheit des Schiffes vom Heimathafen voraussichtlich noch mindestens zwei
Wochen dauern wird.
b) Ist das Schiff vom Heimathafen abwesend und befindet es sich in dieser Zeit
ununterbrochen auf See, in verschiedenen Häfen des In- oder Auslandes oder an
in- oder ausländischen Liegeplätzen, so werden die Fahrkosten erstattet, wenn
die Abwesenheit vom Heimathafen mindestens vier Wochen gedauert hat und die
Möglichkeit besteht, die Familienheimfahrt von einem inländischen Hafen oder
Liegeplatz anzutreten.
Es werden höchstens die Fahrkosten zum Dienstort – bei der Benutzung der
Eisenbahn die 2. Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung die 2. Schiffsklasse –
erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B.
Fahrkarten für Berufstätige) müssen ausgenutzt werden. Zuschläge für die
Benutzung von Schnellzügen werden nicht erstattet.
Ausnahmsweise kann eine Entschädigung von 0,05 Euro je Kilometer für Wege von
mehr als 4 Kilometern gewährt werden, wenn keine Bahnverbindung zum
Familienwohnsitz besteht oder bei besonders ungünstigen Fahrverbindungen eine
unverhältnismäßig lange Zeit für Eisenbahnfahrt aufgewendet werden müsste und
deshalb für die Reise ein eigenes Beförderungsmittel benutzt wird. Der
Gesamtbetrag der Entschädigung darf in keinem Fall höher sein als die
Fahrkosten, die bei Benutzung der Eisenbahn erstattet werden können.
Die Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber Fahrgelegenheit
stellt.
Die Fahrkosten vom inländischen Liegeplatz zum Familienwohnsitz werden auch
dann erstattet, wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohnsitz zurückkehren,
weil sie auf Weisung des Schiffsführers Überstunden oder während der
Seedienstzeiten an Sonntagen oder Wochenfeiertagen geleistete Arbeitsstunden
abfeiern. Unterabsätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen Fällen entfällt
die Zahlung der Auswärtszulage in der Zeit zwischen dem Verlassen des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes am auswärtigen Liegeplatz bis zur Rückkehr des
Besatzungsmitgliedes auf das Schiff oder schwimmende Gerät; für die Tage des
Abfeierns – mit Ausnahme der Reisetage – wird eine tägliche Beköstigungszulage
von 2,56 Euro gezahlt.
Nr. 12
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit –
§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahme nach Nr. 4 Abs. 7 und Nr. 5 Abs. 2.
Anlage 2 e III
Sonderregelungen
für Angestellte der Bundeswehrkrankenhäuser
(SR 2 e III BAT) *)
--------------------------------------------------
*) in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung.
--------------------------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(l)
Diese Sonderregelungen gelten für die in Bundeswehrkrankenhäusern beschäftigten
Angestellten, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte (Ärzte).
(2)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die
Sonderregelungen 2 d oder 2 e I fallen.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
(1)
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er
hierzu verpflichtet.
(2)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der
militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung,
wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an
den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen,
auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter
Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung
von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden
Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung
bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare
Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu
melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem
verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche
Bescheinigungen auszustellen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet
werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes
innerhalb des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.
(4)
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden,
gehört zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.
Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –
(1)
Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse
bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht
unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu
wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes
rechnet.
(2)
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, dass Unterlagen im Sinne von § 9
Abs. 3, die ihrem Inhalt nach, von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden,
an seinen ärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.
Nr. 5
Zu § 11 – Nebentätigkeit –
(1)
Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit
Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und
wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und
vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder
wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der
Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser
Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen
Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene
Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
(2)
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder
Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3)
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten
hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die
Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
Nr. 6
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –
Erhält der Arzt auf Grund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese
Nebentätigkeit angewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.
Nr. 7
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag
auf einen Sonntag fallen.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel,
bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf
nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt
werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten
werden.
(3)
Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende günstigere Regelungen der
regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Ärzte.
(5)
In den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer
Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der
Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversäumnis.
Nr. 8
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17
– Bereitschaftsdienst – Rufbereitschaft – Überstunden –
A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum
BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im
Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der
Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B.
Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit
folgenden Maßgaben:
1. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
2. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
3. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5
Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden.
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
Für Ärzte, Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b
zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z. B.
medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische
Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und
Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B.
pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6 a und
6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung
innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung
als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 v. H. |
15 v. H. |
B |
mehr als 10 bis 25 v. H. |
25 v. H. |
C |
mehr als 25 bis 40 v. H. |
40 v. H. |
D |
mehr als 40 bis 49 v. H. |
55 v. H. |
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von
22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in
Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl
der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung
als Arbeitszeit |
1.
bis 8. Bereitschaftsdienst |
25
v. H. |
9.
bis 12. Bereitschaftsdienst |
35
v. H. |
13.
und folgende Bereitschaftsdienste |
45
v. H. |
(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund besonderer
Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten
Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Für Ärzte erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des
Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag.
Die besondere Vereinbarung über die Zuweisung der Bereitschaftsdienste bzw. die
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag sind mit einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch
Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf
Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn
sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft
teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend
überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht
sichergestellt wäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei
Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei
Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht
zusammenhängend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden
Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen
Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich
der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem
Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf
Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von
mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der
Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen
ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen
6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem
Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem
erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass
seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H.
hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im
Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum
Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2
Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden
vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder
innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel)
vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten
Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb
des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben
Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten
gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend
geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei
Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem
Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag
zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt
sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6
Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2
entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit
dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum
Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.
C. Teilnahme an Manövern und ähnlichen
Übungen
Für Angestellte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt die
Anlage 4. In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei
Katastrophen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend.
Nr. 9
entfällt
Nr. 10
entfällt
Nr. 11
Zu Abschnitt VII – Vergütung –
(1)
Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während
der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).
(2)
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b
fallen, gilt Nr. 7 SR 2 a.
Nr. 12
entfallen
Nr. 13
Zu § 33 – Zulagen –
Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch
durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.
Nr. 14
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
entfallen
Nr. 15
entfällt
Nr. 16
entfällt
Nr. 17
Zu § 48 – Dauer des Erholungsurlaubs –
Der Urlaub des Pflegepersonals und der Ärzte verlängert sich in dem
Urlaubsjahr, in dem sie an Manövern oder ähnlichen Übungen teilnehmen, um drei
Arbeitstage.
Nr. 18
Zu § 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen –
Für Ärzte werden Zeugnisse vom leitenden Arzt des Krankenhauses ausgestellt.
Nr. 19
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird unter
Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag
auf die Vergütung angerechnet. Die Einzelheiten werden durch die oberste
Dienstbehörde festgelegt.
Anlage 2 f
Sonderregelungen
für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten
auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf Seegehenden
Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(SR 2 f BAT) *)
---------------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
---------------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste des Bundes – mit Ausnahme der
Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr (SR 2 e II)
und der Angestellten auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie (SR 2 g) – sowie für die im Dienste der Länder
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein beschäftigten Besatzungsmitglieder auf Schiffen und
schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in dem von der
Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind. Zur Besatzung der
Schiffe und schwimmenden Geräte gehören nur diejenigen Angestellten, die mit Rücksicht
auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten,
tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste
aufgeführt sind.
Angestellte, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgeführten
Angestellten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein,
werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.
Protokollnotiz:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in
die Vergütungsgruppen nicht.
Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies
gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
Nr. 3
Zu §§ 15 und 35 – Regelmäßige Arbeitszeit -Zeitzuschlage, Überstundenvergütung
–
(1)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
(2)
Im Baggereibetrieb sowie auf den Mehrzweckschiffen, Mellum und Scharhörn kann
die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass das regelmäßige Arbeitssoll
von zwei oder drei Wochen in einer oder zwei Wochen unter Gewährung
entsprechender Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche
geleistet wird (Wochenwechselschichten).
Wenn nicht in Wochenwechselschichten gearbeitet wird, kann im Baggereibetrieb
die regelmäßige Arbeitszeit vom 1. April bis 30. September auf wöchentlich 50
Stunden verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(3)
Bei Fahrten von Schiffen in See, die länger als 24 Stunden dauern, kann die
regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens 60 Stunden
wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens
bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(4)
Bei Fahrten von Forschungsschiffen der Biologischen Anstalt Helgoland in See
kann, die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens 50
Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit
spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich
durchgeführt wird.
Bei Fahrten des Forschungsschiffes „Friedrich Heincke“ in See kann die
regelmäßige Arbeitszeit nach dem „Zwei-Wachen-System“ geregelt und auf zwölf
Stunden täglich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit
spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich
durchgeführt wird.
(5)
Für Maschinisten auf Dampfschiffen und sonstigen Geräten mit Dampfmaschinen
kann vor Arbeitsbeginn und nach Abschluss der Arbeit die regelmäßige
Arbeitszeit zum Vorwärmen der Maschinen und dergleichen um täglich bis zu zwei
Stunden und am Sonntag bis zu vier Stunden verlängert werden.
Für Maschinisten auf Motorschiffen und Motorgeräten kann die regelmäßige
Arbeitszeit um täglich bis zu einer Stunde und am Sonntag bis zu zwei Stunden
verlängert werden.
Durch Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens bis zum Ende des folgenden
Kalendermonats ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.
(6)
Ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 sowie des Absatzes
5 Satz 3 ein Ausgleich nicht möglich, so wird für die über die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) hinaus geleistete Arbeit die Überstundenvergütung (§
35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(7)
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die an einem Sonntag
dienstplanmäßig zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit an
einem Werktag bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres ausgeglichen
werden müssen, Der Ausgleich ist durch zusammenhängende Freizeit zu gewähren,
es sei denn, dass der Angestellte mit einer anderen Verteilung der Freizeit
einverstanden ist.
(8)
Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit
bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine
Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschläge nach §
35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) werden nicht gezahlt.
(9)
Die Arbeitszeit und die Inanspruchnahme nach Absatz 7 beginnen frühestens und
enden spätestens an der vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem von der Verwaltung gestellten schwimmenden
Fahrzeug erreicht werden und beträgt die Transportzeit vom Sammelplatz bis zur
vorgeschriebenen Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz
jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die darüber hinausgehende Transportzeit
mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Kann die Arbeitsstelle nur mit dem von der Verwaltung gestellten schwimmenden
Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht
rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so beginnt – unbeschadet des Satzes 2 –
die Arbeitszeit bereits auf dem Transportfahrzeug vom Zeitpunkt des
angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle an.
(10)
Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:
a) Bord- und Hafenwache
1. Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Wachstunden als eine Arbeitsstunde.
Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
2. Eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden.
Diese gelten immer als außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet.
Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
Der Angestellte ist verpflichtet sich während der Wache auf dem ihm
anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen. Er ist
berechtigt, sich schlafen zu legen. Schlafgelegenheit ist zu stellen.
b) Ankerwache
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde.
Der Angestellte ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf
nicht schlafen.
Zur Vergütung werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. e) gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird
nicht gezahlt.
c) Beim Wachdienst wird die für kleine Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der
Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von Öfen in den Wohn- und
Maschinenräumen, an Bord holen von Angehörigen der Verwaltung während der
Wachzeit) aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet.
Angeordnete Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.
Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –
(1)
Im Tidebetrieb kann die Leistung von Überstunden gefordert werden. Die
Gesamtarbeitszeit darf jedoch zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
Die im Tidebetrieb geleisteten Überstunden sind mit der Überstundenvergütung (§
35 Abs. 3 Unterabs, 2) abzugelten. Ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung findet
nicht statt.
(2)
Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 10 Buchstabe a) Ziff. 1
nicht in die regelmäßige Arbeitszeit fallen, sind sie mit der
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.
Die in Nr. 3 Abs. 10 Buchst. a) Ziff. 2 für die Nachtwachschicht festgelegten
Arbeitsstunden sind immer mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
2) abzugelten.
(3)
Die während des Einsatzes der Schiffe und schwimmenden Geräte bei der
Forschungsstelle Norderney für Insel- und Küstenschutz anfallenden Überstunden
der Besatzungen der Schiffe und schwimmenden Geräte sollen, sobald es die
dienstlichen Belange zulassen, spätestens jedoch bis zum Ende des
Urlaubsjahres, durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden.
Nr. 5
Zu § 33 – Zulagen –
(1)
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen
zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen
von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei
Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen
besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
An Stelle der Zulagen können Prämien gezahlt werden.
(2)
Angestellte, die als Taucher verwendet werden, erhalten eine Taucherzulage.
(3)
Für die Höhe der Zulagen oder der Prämien nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33
Abs. 6 sinngemäß.
Nr. 6
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –
Dem Angestellten wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs oder des
schwimmenden Gerätes, bei Brand, Explosion oder Einbruchdiebstahl oder durch
ähnliche Ursachen auf ihm nachweisbar entstandenen Schaden an
Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum
Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfalle ersetzt.
Nr. 7
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –
Für die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden
Geräte des Bundes und der in Nr. 1 aufgeführten Länder – mit Ausnahme der
Besatzungsmitglieder auf Fähren der Länder Bremen, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein – gilt folgendes:
(1)
Die Besatzungsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung für die
Betriebsdauer des Schiffes oder Gerätes an den Wochentagen einschließlich der
Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro. An Sonntagen
wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder
gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht
möglich ist oder die eine Fahrstrecke von über 40 km (in einer Richtung)
zurücklegen müssten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach
Entscheidung des Amtsvorstandes die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer
Reisedauer nicht zugemutet werden kann. Die Zulage wird auch an den Wochentagen
gewährt; die dadurch arbeitsfrei sind, dass das Besatzungsmitglied Überstunden
abfeiert. Die Zulage wird nicht für die Tage gewährt, an denen bei
ungleichmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage
nicht gearbeitet wird.
Befindet sich das Fahrzeug oder Gerät länger als drei Tage, gerechnet vom Tage
des Auslaufens, außerhalb des Heimathafens, so erhöht sich die
Beköstigungszulage von 2,56 Euro vom ersten Tage an auf 3,57 Euro, wenn das
Besatzungsmitglied nicht arbeitstäglich bzw. nach Schluss der Arbeitsschicht
nach Hause zurückkehren kann oder die Rückkehr unzumutbar ist. Die erhöhte
Zulage wird bis zum Festmachen bzw. Ankern im Heimathafen gewährt. Die erhöhte
Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort
aus mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause
zu fahren oder sie zur Heimreise am Wochenende eine Fahrstrecke von über 40 km
(in einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach Entscheidung des
Amtsvorstandes wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht
zugemutet werden kann.
Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57 Euro täglich ist auch für die Dauer von
Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu
gewähren, die an Bord bleiben müssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz
am Ort der Werft haben und täglich in ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine
Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die im Baggereibetrieb in Wochenwechselschichten beschäftigten
Besatzungsmitglieder erhalten für jeden Arbeitstag eine Beköstigungszulage von
3,57 Euro (vgl. Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 1).
Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte bestimmt, wann ein
ständig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb
(Dienst) gestellt wird. Eine Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen
ist nicht zulässig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer
Dauer heraus, dass sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die
Außerbetriebsetzung auszusprechen. Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B.
Prähme, Motorboote) sind fristlos außer Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder
dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer
Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 km von ihrer Wohnung
entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung
zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
(2)
Den Besatzungsmitgliedern sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren
können oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und
Kochgelegenheiten zu stellen. Am Dienstort entfällt die Gestellung von
Übernachtungsräumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der
Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist. Die
Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheit auf Schiffen und
schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung vom
Arbeitgeber erlassen.
Werden Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entsprechen sie nicht
den Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern
anstelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gezahlt. Die Auswärtszulage
beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Arbeitszeit bei einer
Ausbleibezeit von
mindestens 3 bis 6 Stunden 0,20
Euro,
über 6 bis
12 Stunden 0,49 Euro,
über 12 Stunden 0,54
Euro
je Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen.
(3)
Abs. 1 und Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten nicht für die Angestellten auf
Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung
(BWSV).
Die Angestellten, die zur Besatzung von Schiffen und schwimmenden Geräten der
BWSV gehören, erhalten Außendienstentschädigung nach den für die Beamten im
Außendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen.
Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den
Mindestbestimmungen, so wird Bezirksübernachtungsgeld nach den für die Beamten
im Außendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Bis zum Erlass der Bestimmungen über die Übernachtungsräume und
Kochgelegenheiten gelten Abschnitt II und, soweit dieser hierauf verweist, auch
Abschnitt I der Besonderen Dienstordnung zu § 19 Ziff. 5 TO. S betreffend
Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten (RVkBl. A 1941 S. 39).
2.
Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 letzter Unterabsatz erhalten die
Angestellten des Landes Baden-Württemberg, die zur Besatzung von Schiffen und
schwimmenden Geräten des Staatlichen Hafenamtes Mannheim gehören, die gleiche
Außendienstentschädigung, wie sie den Angestellten des Bundes auf
vergleichbaren Schiffen und schwimmenden Geräten nach den für die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltenden Bestimmungen gezahlt wird.
Nr.7a
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit –
§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 3 Abs. 8 und Abs. 10.
Nr. 8
Zu § 66 – Schutzkleidung –
Dem Maschinenpersonal wird für Arbeiten, bei denen eine besondere Verschmutzung
eintritt, Schutzkleidung gewährt.
Anlage 2 g
Sonderregelungen
für Angestellte auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie (SR 2 g BAT) *)
----------------------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
----------------------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte beschäftigten Besatzungen
auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH). Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur die Angestellten, die mit
Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord tätig sein müssen und in der von
der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.
Protokollnotiz:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die
Vergütungsgruppen nicht.
Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies
gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
(2)
Angestellte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen außerhalb des
Heimathafens an der Bordverpflegung teilnehmen.
Nr. 3
Zu §§ 15 und 35 – Regelmäßige Arbeitszeit-Zeitzuschläge, Überstunden-Vergütung
–
(1)
Die regelmäßige Arbeit ist in einem zusammenhängenden Zeitraum, der zwischen 6
und 19 Uhr liegen muss, zu leisten.
(2)
Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde
nicht überschreiten.
(3)
Werden Besatzungsmitglieder einer Seewache (Dreiwachensystem) zugeteilt, so
gilt der Wachdienst als regelmäßige Arbeitszeit.
(4)
Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im
Wattgebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.
(5)
Während der Winterliegezeit und der Werftliegezeit kann die regelmäßige Arbeitszeit
der Arbeitszeit des BSH oder der Werft angeglichen werden.
(6)
Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit
bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine
Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschläge nach §
35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) werden nicht gezahlt.
(7)
Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:
I.
Hafenwache
1.
Decks- und Maschinenwachstunden gelten voll als Arbeitszeit, wenn der Angestellte
auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände an einen vorgeschriebenen Platz
gebunden ist. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50
v.H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
2.
Anwesenheitswachstunden werden wie folgt als Arbeitszeit bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Stunden als eine Arbeitsstunde. Der
Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten
Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen; er darf nicht schlafen.
Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50 v. H.; der
Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
b) Eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Der
Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten
Fahrzeug aufzuhalten; er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Zeitzuschläge
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
II.
Ankerwache
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet,
sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs.
1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
III.
Beim Wachdienst wird die für kleine Arbeitsleistungen während der Wache
aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Angeordnete Arbeit
während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.
Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –
Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I Ziff. 2 Buchst. a) nicht in die regelmäßige
Arbeitszeit fallen, sind sie mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3
Unterabs. 2) abzugelten.
Die nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I Ziff. 2
Buchst. b) für die Nachtwachschicht festgelegten Arbeitsstunden sind mit der
Überstundenvergütung abzugelten,
Nr. 5
Zu § 33 – Zulagen –
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen
zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen
von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei
Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen
besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
An Stelle der Zulagen können Prämien gezahlt werden.
Für die Höhe der Zulagen oder der Prämien gilt § 33 Abs. 6 sinngemäß.
Nr. 6
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –
Dem Angestellten wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs oder des
schwimmenden Gerätes, bei Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch
ähnliche Ursachen auf ihm nachweisbar entstandenen Schaden an
Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum
Höchstbetrag von 1.022,58 Euro im Einzelfall ersetzt.
Nr. 6 a
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit –
§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 3 Abs. 6 und 7.
Nr. 7
Zu § 66 – Schutzkleidung –
Dem Maschinenpersonal wird für Arbeiten, bei denen eine besondere Verschmutzung
eintritt, Schutzkleidung gewährt.
Anlage 2 h
Sonderregelungen
für Angestellte im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) *)
– entfallen –
--------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
--------------------------------
Anlage 2 i
Sonderregelungen
für Angestellte im Wetterdienst (SR 2 i BAT) *)
--------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
--------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die bei dem Deutschen Wetterdienst
beschäftigten Angestellten.
Nr. 2
Zu § 17 – Überstunden –
Für die auf den Fischereischutzbooten und den Fischereiforschungsschiffen des
Bundes oder unter gleichen Bedingungen auf Handelsschiffen zu meteorologischen
Zwecken eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes gilt § 17 mit
der Maßgabe, dass die Angestellten während ihres Einsatzes an Bord zur
Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Überstunden zu leisten haben, ohne dass es
einer besonderen Anordnung bedarf.
Nr. 3
Zu § 33 – Zulagen –
(1)
Die auf den Fischereischutzbooten und den Fischereiforschungsschiffen des
Bundes oder unter gleichen Bedingungen auf Handelsschiffen zu meteorologischen
Zwecken eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes erhalten während
ihres Einsatzes
a) ein Verpflegungsgeld,
b) einen Fahrgastzuschlag
in der Höhe, wie sie im jeweiligen Tarifvertrag für die Deutsche Seeschifffahrt
festgelegt sind.
Ferner erhalten sie für die Dauer ihres Einsatzes an Bord für erhöhten
Kleiderverschleiß und sonstige Unkosten, die im Zusammenhang mit dem
Bordeinsatz entstehen, 0,51 Euro täglich.
(2)
Die Angestellten des Deutschen Wetterdienstes erhalten für Mastbesteigung eine
Zulage.
Nr. 4
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Für die in Nr. 3 Abs. 1 genannten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes
tritt an die Stelle des § 35 folgende Regelung:
Zur Abgeltung der regelmäßig an Bord zu leistenden Überstunden sowie der
Zeitzuschläge wird ein Pauschbetrag gezahlt. Der Pauschbetrag ergibt sich aus
der Zahl der durchschnittlich geleisteten Überstunden, vervielfältigt mit dem
im Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt in seiner jeweils
geltenden Fassung für den II. Offizier auf Schiffen in der Kleinen Fahrt von
501-1000 BRT festgelegten Satz für die Einzelüberstunde, ferner aus der Zahl
der durchschnittlich geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden,
vervielfältigt mit den im Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt in
seiner jeweils geltenden Fassung für den o. g. Offizier festgelegten Sätzen des
Nachtarbeits-/Sonntagszuschlags. Ist eine Arbeitsstunde gleichzeitig
Nachtarbeitsstunde und Sonntagsarbeitsstunde, wird der
Nachtarbeits-/Sonntagszuschlag in doppelter Höhe in Ansatz gebracht. Für die
Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Überstunden, Sonntags- und
Nachtarbeitsstunden ist in der Regel ein Zeitraum von einem Kalenderjahr
zugrunde zu legen. Der Pauschbetrag ist neu festzusetzen, wenn sich die
maßgebende Stundenzahl um mindestens 10 v. H. ändert.
Nr. 5
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit –
§ 48 a gilt nicht für den in Nr. 2 genannten Angestellten.
Anlage 2 k
Sonderregelungen
für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2 k BAT) *)
------------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten an Theatern und Bühnen, die nicht
durch § 3 Buchst. c) aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen
sind.
Unter die Sonderregelung fallen daher
Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
Theatermeister (Bühnenmeister),
Beleuchtungsobermeister,
Beleuchtungsmeister,
Requisitenmeister,
Rüstmeister,
Magazinmeister,
Modellbauer,
Maschinenmeister,
Orchesterwarte,
staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 6 der Bemerkung (VKA) zu
allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
(Bund/TdL) bzw. Nr. 2 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergütungsgruppen sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
Theatertontechniker (Elektroakustiker) und technische Angestellte mit ähnlichen
Tätigkeiten,
Tapeziermeister,
Theaterschuhmachermeister,
Leiter der Tischlereien (Schreinereien),
Leiter der Schlossereien,
Leiter der Schneidereien,
Verwaltungsangestellte,
ferner
technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
Theater- und Kostümmaler,
Maskenbildner,
Kascheure (Theaterplastiker),
Gewandmeister.
(2)
Unter diesen Tarifvertrag einschließlich dieser Sonderregelung fallen folgende
Angestellte nicht, wenn sie überwiegend künstlerisch tätig sind:
technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
Theater- und Kostümmaler,
Maskenbildner,
Kascheure (Theaterplastiker),
Gewandmeister.
Der Angestellte gilt als überwiegend künstlerisch tätig, wenn im Arbeitsvertrag
vereinbart ist, dass er überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat.
Nr. 2
Zu § 5 – Probezeit –
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart
werden.
Nr. 3
Zu § 9 – Allgemeine Pflichten –
Der Angestellte ist verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Nr. 4
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –
(1)
Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf
mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.
(2)
Der Angestellte ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen
verpflichtet wie an Werktagen.
Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird in jeder Woche ein ungeteilter
freier Tag gewährt. Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen
Sonn- oder Feiertag fallen.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten, der die Theaterbetriebszulage
(Nr. 6 Abs. 1) erhält, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –
§ 17 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes
dienstliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des
Theaterbetriebes es erfordern.
2.
Absatz 2 Unterabs. 2 und Absatz 4 sind nicht anzuwenden.
3.
Anstelle des Absatzes 5 gilt der folgende Satz:
Für jede Überstunde ist die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) zu
zahlen.
Protokollnotiz:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen
angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als
Arbeitszeit zu bewerten.
Nr. 6
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
(1)
Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten
muss und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine
Theaterbetriebszulage. Bei welchen Angestellten diese Voraussetzungen vorliegen
und in welcher Höhe die Theaterbetriebszulage nach Absatz 2 zu zahlen ist, wird
bezirklich vereinbart.
(2)
Die Theaterbetriebszulage beträgt im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder für die Angestellten der Vergütungsgruppe
I a bis zu
8 v. H.
I b bis zu
9 v. H.
II a bis zu 10 v. H.
III bis zu 11 v.
H.
IV a bis zu 12 v. H.
IV b bis zu 14 v. H.
V a und b bis zu 15 v. H.
V c bis zu 17 v. H.
VI b bis zu 18 v. H.
VII bis zu 19 v. H.
VIII, IX a und b bis zu 21 v. H.
X bis zu 22 v. H.
der jeweiligen Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände wird die
Theaterbetriebszulage bezirklich vereinbart.
(3)
Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten
a) die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen
Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und
die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b) die Zulagen nach § 33 a und die Zeitzuschläge nach § 35.
Der Angestellte erhält für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1) nach Nr. 4 Abs. 3 für ihn
verlängert worden ist, die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1. Sie
gilt als Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26.
(4)
Der Angestellte, der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine
Theaterbetriebszulage erhalten und nach Absatz 1 keinen Anspruch mehr auf die
Theaterbetriebszulage hat, erhält sie in der bisherigen Höhe für die Dauer
seiner Beschäftigung im Theaterdienst weiter. Überstundenvergütungen (§ 35 Abs.
3 Unterabs. 2) und Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1) sind auf die Zulage anzurechnen.
Nr. 7
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –
Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts bezirklich vereinbart
werden.
Nr. 8
Zu Abschnitt XI – Urlaub –
Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu
nehmen.
Anlage 2 l I
Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) *)
-----------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
-----------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein
bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und
Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung,
die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden
Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der
Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
Nr. 3
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, § 34 und § 35 – Arbeitszeit-Vergütung nicht
Vollbeschäftigter, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35
finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden
Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im
Arbeitsvertrag zu regeln.
Nr. 4
Zu §20 – Dienstzeit –
Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten werden als Dienstzeit
angerechnet.
Nr. 5
Zu Abschnitt XI – Urlaub –
(1)
Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der
Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.
(2)
Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit
arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 37
Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Nr. 6
Zu § 60 Abs. 1 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der
Altersgrenze –
Die Vorschriften für die beamteten Lehrkräfte gelten entsprechend. Sehen
die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65.
Lebensjahres vor, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des
Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Anlage 2 l II
Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA
(SR 21 II BAT) *)
----------------------------
*) in
der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
----------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Musikschullehrer an
Musikschulen. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben,
ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu
erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls
eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
Nr. 2
Zu § 15 Regelmäßige Arbeitszeit
Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich
vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30
Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist
die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten
festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende
Zahl von Unterrichtsstunden.
Protokollerklärung:
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden,
dass der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere
folgende Aufgaben zu erledigen hat:
a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
b) Abhaltung von Sprechstunden,
c) Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
d) Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts
stattfindet,
e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der
Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B.
Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der
Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen
wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
Nr. 3
Zu Abschnitt XI – Urlaub –
Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Urlaub während der unterrichtsfreien
Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien
Zeit zur Arbeit herangezogen werden.
Anlage 2 m
Sonderregelungen
für Angestellte als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien)
und an staatlichen Büchereistellen
(SR 2 m BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Diplombibliothekare an
öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen
sowie für Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) die entsprechenden
Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2.
Zu §§ 15 und 17 – Arbeitszeit – Überstunden –
Den Bibliothekaren, zu deren Aufgaben auch die Erarbeitung von
Bücherkenntnissen und die Besprechung von Neuerscheinungen gehören, ist hierfür
eine nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Bibliothek bemessene Zeit
auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Aus der Überschreitung der zur
Erarbeitung der Bücherkenntnisse und der Besprechung von Neuerscheinungen
vorgesehenen Zeiten kann ein Recht auf Anerkennung dieser Zeiten als
Überstunden nicht hergeleitet werden.
Anlage 2 n
Sonderregelungen
für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind
(SR 2 n BAT) **)
-------------------------------------------
**) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-------------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die
im Aufsichtsdienst tätig sind. Die Nummer 2 Absatz 2 sowie die Nummern 6 bis 8
gelten auch für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst
oder im Sanitätsdienst tätig sind.
Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt
werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit
geleistet und in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche entsprechende
Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschichten).
(2)
Einem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach
dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon
vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz
von 8,33 v. H. tritt.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 a und zu § 17 –
A. Bereitschaftsdienst – Überstunden –
(1)
entfallen.
(2)
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird zum Zwecke
der Vergütungsberechnung,
a) wenn der Angestellte in Dienstkleidung ruhend jederzeit zum Eingreifen
bereit sein muss, mit 50 vom Hundert,
b) in anderen Fällen mit 15 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Bereitschaftsdienst darf höchstens sechzehn Mal im Monat angeordnet werden,
darunter höchstens zwölf Mal Bereitschaftsdienst nach Satz 1 Buchst. a).
(3)
entfallen.
B. Verwendung
auf einem Außenarbeitskommando.
Die Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando wird bezirklich
geregelt.
Nr.4
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Neben der Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3
Abschn. B) wird der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e nicht
gezahlt.
Nr. 5
Zu §§ 37, 47 und 71 – Krankenbezüge – Erholungsurlaub –
Bei Berechnung der Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 und 8 bzw. § 71 Abs. 3) und der
Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2) wird die Vergütung für Verwendung auf einem
Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) in derselben Weise wie die Vergütung für
Bereitschaftsdienst berücksichtigt.
Nr. 6
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –
(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat und der zu
diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum
Beginn der Versorgungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte
einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend
macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von
dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung
der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen
und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 7 gilt als
Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der
VBL.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als
Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der
sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die
Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein
Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält.
d) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt
mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das
Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat.
e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften
jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt
übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3)
Die Übergangsversorgung ist auch an die Angestellte zu zahlen, die Altersrente,
nach § 237 a SGB VI erhält solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 Satz
1 der Satzung der VBL ruht. Auf die Übergangsversorgung sind die Altersrente
und der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der VBL
anzurechnen. Absatz 1 Unterabs. 1 und 3 gilt insoweit nicht.
(4)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL
entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen,
erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist.
(5)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender
Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßgabe gewährt, dass sich das
Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag,
den MTArb, den BMT-G II oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
(6)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der VBL aus Mitteln des
Arbeitgebers gezahlt.
(7)
Für Angestellte des Saarlandes treten an die Stelle der Vorschriften der
Satzung der VBL die entsprechenden Vorschriften der Satzung der
Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.
(8)
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Angestellte der Freien und Hansestadt
Hamburg.
Nr. 7
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der
Altersgrenze, Weiterbeschäftigung –
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten endet vor Vollendung des 65.
Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in
demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im
Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen
Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im
Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des
Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Eine für Beamte im Justizvollzugsdienst vorgesehene Möglichkeit der
Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des
Angestellten entsprechend.
Nr. 8
Zu Abschnitt XIII – Übergangsgeld –
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 7 geendet haben, erhalten neben
der Übergangsversorgung nach Nr. 6 bzw. der entsprechenden Leistung der Freien
und Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Vergütung (§
26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro. Dieser Betrag
verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird Übergangsgeld
nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer
Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.
Anlage 2 o
Sonderregelungen
für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen
(SR 2 o BAT) *)
-------------------------------------------
*) in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
-------------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen.
Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen
Institute und Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelung sind solche,
deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt
(MeV), bei Protonen, Deutronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet.
Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser Sonderregelung sind solche Anlagen, deren
Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA
als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von
mindestens 50 000 Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion
angestrebt wird.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Angestellte hat sich auch – unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer
auf Grund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung
zu unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des
Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz einzelner oder der
Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern
getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(2)
Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs
oder einer Gefährdung von Personen hat der Angestellte vorübergehend jede ihm
aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet
fällt; er hat sich hierzu – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter
Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von
Überstundenvergütung (§ 35) – einer seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu
unterziehen.
(3)
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des
Angestellten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer
Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so
kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der
Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht. Dem Angestellten
dürfen jedoch keine Arbeiten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine
bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können.
Nr. 4
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die
Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des Dienst-(Schicht-)Planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen.
(3)
Bei Inkrafttreten dieser Sonderregelungen bestehende günstigere Regelungen der
regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.
Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 b und zu § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Rufbereitschaft darf bis höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis
zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind
auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher
angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf
nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 5 a
Zu § 27 – Grundvergütung –
Angestellten, die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 aufgeführt sind, kann im Einzelfalle
zur jeweiligen Grundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zum
Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten
und der zweiten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. bis zum Vierfachen des
Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der 3. und 4. Stufe (VKA)
ihrer Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A
Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe darf hierdurch nicht überschritten werden. Die
Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung
durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. der nächsten Stufe
(VKA) gemäß § 27 Abschn. A erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage
zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang
folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen
widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert
wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.
Nr. 6
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung
einschließlich der Abgeltung nach Nr. 5 können durch Nebenabreden zum
Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von zwei Wochen am Monatsende kündbar.
(2)
entfallen.
(3)
a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher technischer oder
medizinischer Hochschulbildung sowie
sonstigen Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c
des Teils I der Anlage 1 a (Bund/TdL) bzw. der Vergütungsgruppe II Fallgruppen
1 a, 1 b und 1 c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a
zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 (VKA), die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie
Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder
medizinischer Hochschulbildung ausüben.
b) technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher
Länder) bzw. nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände) sowie Angestellten, die auf Grund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
c) Meistern, physikalisch-technischen, chemisch-technischen,
landwirtschaftlich-technischen und medizinisch-technischen Assistenten und
Chemotechnikern,
d) technischen Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis VIII sowie
Laboranten,
e) Angestellten im Dokumentationsdienst,
f) Angestellten im Programmierdienst,
g) Angestellten als Übersetzer
kann im Einzelfalle eine jederzeit widerrufliche Zulage gewährt werden, wenn
der Angestellte Forschungsaufgaben vorbereitet, durchführt oder auswertet. Die
Zulage darf höchstens das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen den
Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der
Vergütungsgruppe des Angestellten betragen. Der Widerruf wird mit Ablauf des
zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei
denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere
Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.
Günstigere Regelungen, die bis zum 10. Oktober 1961 in den Arbeitsverträgen
getroffen sind, bleiben unberührt.
Nr. 7
Zu §§ 37 und 71 – Krankenbezüge –
Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen
ist, wird Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Sinne des § 37 Abs. 6 bzw. §
71 Abs. 2 Unterabs. 2 gleichgestellt.
Nr. 8
Nr. 9
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung
erhalten, können durch Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) verpflichtet werden, dem
Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung einschließlich der während der
Ausbildung gezahlten Bezüge für den Fall zu erstatten, dass das
Arbeitsverhältnis aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Angestellten vor
Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung endet. Die
Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Angestellte zu einem Arbeitgeber,
der den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, oder
zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Forschungseinrichtung, an der
der Bund durch Zahlung von Beträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. übertritt.
Nr. 10
Zu §§ 55 und 56 – Unkündbare Angestellte – Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall
und Berufskrankheit –
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt
zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Berufskrankheit im Sinne des § 55
Abs. 2 Satz 4 Buchst. a) und des § 56 Satz 2 gleich, wenn die Unzulässigkeit
oder Beschränkung der Weiterbeschäftigung durch Einwirkung von Quanten- oder
Korpuskelstrahlung durch einen während des Arbeitsverhältnisses erlittenen
Arbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist.
Nr. 11
Zu §§ 54 und 55 – Außerordentliche Kündigung – Unkündbare Angestellte –
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach §
54 und 55 Abs. 1 gilt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem
Angestellten nach Nr. 2 und Nr. 3 obliegenden Pflichten.
Nr. 12
Zu §§ 62 – Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes –
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt
zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 62
Abs. 3 Ziff. 1 Buchst. b) gleich.
Anlage 2 p
Sonderregelungen
für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau-
und Obstbaubetrieben
(SB 2 p BAT) *)
------------------------------------------
*) in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.
------------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in landwirtschaftlichen
Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben.
Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf wöchentlich 50 und in
weiteren vier Monaten des Jahres bis auf wöchentlich 56 Stunden festgesetzt
werden. Sie darf aber 2 214 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Angestellte, denen Arbeiten übertragen sind, deren
Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes
abhängig ist.
Protokollnotiz:
Nr. 2 darf nur in demselben Umfang angewendet werden, in dem die
Arbeitszeit auch für die in den Verwaltungen oder Betrieben beschäftigten
Arbeiter verlängert wird.
Anlage 2 q
Sonderregelungen
für Angestellte im forstlichen Außendienst (SR 2 q BAT)
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte im forstlichen Außendienst.
Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
Die Befugnis zum Verlassen des Dienstbereichs richtet sich nach den für die
entsprechenden Forstbeamten jeweils geltenden Bestimmungen.
Nr. 3
Zu §§ 15 bis 17 und 35 – Arbeitszeit – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Die §§ 15 bis 17 und 35 finden keine Anwendung. Die Arbeitszeit richtet sich
nach den dienstlichen Erfordernissen. Auf die persönlichen Belange des
Angestellten ist Rücksicht zu nehmen.
Anlage 2 r
Sonderregelungen
für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) **)
------------------------------
**) in der ab
1. April 1990 geltenden Fassung.
------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für
Hausmeister bezirklich vereinbart werden.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Für Schulhausmeister gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50 ½ Stunden wöchentlich.
(2)
§ 15 Abs. 2 und 4 findet keine Anwendung.
Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –
Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten
Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.
Anlage 2 s
Sonderregelungen
für Angestellte der Sparkassen
(SR 2 s BAT) ***)
------------------------------------------
* * *) in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
-------------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte der Sparkassen.
Nr. 2
Zu § 9 – SchweigepfIicht –
(1)
Der Angestellte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nicht
ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.
(2)
Der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte kann dem Angestellten die
Genehmigung erteilen, über Angelegenheiten, über die er nach § 9 in Verbindung
mit Absatz 1 Verschwiegenheit zu wahren hat, auszusagen oder Erklärungen
abzugeben. Ist das Arbeitsverhältnis beendet so erteilt der frühere Arbeitgeber
oder sein Beauftragter die Genehmigung.
Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
§ 15 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Nr. 4
Zu § 16 – Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen –
§ 16 Abs. 2 findet für den Tag vor Neujahr keine Anwendung. Den Angestellten
wird für die Arbeit an diesem Tage bis 12 Uhr an einem anderen Tage
entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und der Tag vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag sind arbeitsfrei.
Protokollnotiz zu Unterabsatz 1 Satz 2:
Die Arbeitsbefreiung kann betrieblich in anderer Weise abgegolten oder geregelt
werden.
Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –
(1)
§ 17 Abs. 5 gilt nur für die Überstunden, die nicht nach Absatz 2 Unterabs. 2
abgegolten sind.
(2)
Angestellte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und die für den
vollen Monat Dezember
a) Anspruch auf Vergütung (§ 26), Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71),
Urlaubsvergütung (§ 47) haben oder nur wegen des Ablaufs der Bezugsfrist keinen
Anspruch auf Krankenbezüge haben.
b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes erhalten
oder nur wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten oder
c) sich in der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz befinden,
erhalten eine Überstundenpauschvergütung.
Die Überstundenpauschvergütung wird für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in
dem der Angestellte in dem Kalenderjahr innerhalb der Sparkassenorganisation in
einem Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des
Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 gestanden hat und
nicht ohne Bezüge beurlaubt war. Sie beträgt ein Zwölftel der für den Monat
Dezember zustehenden Vergütung (§ 26) einschließlich einer etwa zustehenden
Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 3.
Mit der Überstundenpauschvergütung sind abgegolten
a) die aus Anlass des Jahresabschlusses in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31.
Januar des folgenden Kalenderjahres geleisteten Überstunden, wenn zu den
Jahresabschlussarbeiten Überstundenarbeit allgemein angeordnet worden ist,
b) sechs Überstunden in jedem Kalendermonat des Jahres,
c) die Zeitzuschläge für die Überstunden nach Buchstaben a und b.
Die Überstundenpauschvergütung vermindert sich um Beträge, die außertariflich
als einmalige Zahlungen (z. B. Jahresabschlussvergütung,
Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, nicht jedoch Jubiläumszuwendungen)
geleistet werden.
(3)
Den Angestellten, die zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die aber
die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfüllen,
kann die Überstundenpauschvergütung ganz oder teilweise gewährt werden.
(4)
Bei Angestellten, denen kein Anspruch auf Überstundenpauschvergütung zusteht,
sind die in Absatz 2 Satz 4 Buchst. b) genannten Überstunden durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.
Nr. 6
Zu Abschnitt VI – Eingruppierung –
(1)
Hängt nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Angestellten von
der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten ab, gilt
folgendes:
a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzungen auch noch zu diesem Zeitpunkt
vorliegen, vom Ersten des siebten Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen an
in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.
b) Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und ist dies auch am Ersten des
darauf folgenden siebenten Monats der Fall, kann der Angestellte in die
Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach weiteren 18 Monaten
eingruppiert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf unkündbare
Angestellte (§ 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn
dem Angestellten keine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die
Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung
eines Kassierers von der Zahl der Schalterkassen der Hauptstelle oder der
Zweigstellen, mit denen der Geldausgleich zu bewirken ist, abhängt.
(3)
Wenn die Vergütungsgruppe eines Terminalkassierers oder eines Kassierers nur
von der Postenzahl abhängt, so gilt folgendes:
a) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines
Jahres erreicht und entspricht der Kassenverkehr auch noch in der Zeit vom 1.
Januar bis zum 30. Juni des nächsten Jahres dieser Postenzahl, ist der
Angestellte mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres in der höheren
Vergütungsgruppe eingruppiert.
b) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni
des nächsten Jahres nicht erreicht und liegt der Kassenverkehr auch im darauf
folgenden Halbjahr noch unter der entsprechenden Postenzahl, so kann der
Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach
einem weiteren Jahr eingruppiert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Auf unkündbare Angestellte (§ 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur
angewendet werden, wenn nicht eine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf
die die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppe des Angestellten
zutreffen.
(4)
In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b) werden Hilfskassen, die nur stunden-
oder tageweise geöffnet werden, nicht mitgezählt.
Nr. 7
Zu § 33 – Zulagen –
Die Höhe der Kassenverlustentschädigung wird bezirklich vereinbart.
Anlage 2 t
Sonderregelungen
für Angestellte in Versorgungsbetrieben
(Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- -und Fernheizwerke)
und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung,
Straßenreinigung)
(SR 21 BAT) *) **)
----------------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
**) Auf Veröffentlichung des Tarifvertrages vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der
Anlage 1 a zum BAT für die unter die SR 2 t zum BAT fallenden Angestellten des
Landes Berlin wurde verzichtet.
----------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Versorgungsbetrieben (Gas-,
Wasser- und Elektrizitätsbetriebe). Sie gelten nicht für Angestellte in
entsprechenden Betrieben der Bundeswehr.
Nr.2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die
Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige
Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmäßige
Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber hinausgehenden
Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt,
soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft
anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder
örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der
Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende
Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die
Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt. Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen
Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach
der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung
maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden.
Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind
auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher
angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf
nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung
einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Für Angestellte in Betrieben in privater Rechtsform wird die
Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung
geregelt.
Dasselbe gilt für Angestellte in Eigenbetrieben, die Rechnungsbeträge zugleich
für Betriebe in privater Rechtsform einziehen, auch wenn die Betriebe nicht
unter diesen Tarifvertrag fallen, sofern Angestellte dieser Betriebe zugleich
Rechnungsbeträge für die Eigenbetriebe einziehen.
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten
Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder
Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe
eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a
gilt nicht.
Anlage 2 u
Sonderregelungen
für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben
(SB 2 u BAT)*)
-------------------------------------
*) in der ab 1. November 1991 geltenden Fassung.
-------------------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben.
Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die
Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige
Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die
regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber
hinausgehenden Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen. Im Kalenderjahr müssen mindestens acht Sonntage
arbeitsfrei bleiben.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft
anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder
örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der
Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende
Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die
Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen
oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären,
Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6
Unterabs. 3 entsprechend.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind
auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher
angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf
nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung
einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Für Angestellte von Betrieben in privater Rechtsform wird die
Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung
geregelt. Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben
gewährten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder
Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe
eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.
Nr. 5
Zu § 55 – Unkündbare Angestellte –
Dem Angestellten, der länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber eine
Tätigkeit ausgeübt hat, die Fahrdiensttauglichkeit voraussetzt, kann auch dann
nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden, wenn er ohne sein
Verschulden fahrdienstuntauglich geworden ist und deshalb diese Tätigkeit nicht
mehr ausüben kann.
Nr. 6
Zur Anlage 1 a – Allgemeine Vergütungsordnung –
(1)
A.
Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister erhalten eine monatliche
Zulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4
nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergütungstarifvertrag, wenn
und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige
Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen
Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die einen Anspruch auf eine
Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder
Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3).
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die keinen Anspruch auf
eine Zulage nach Unterabsatz l, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht-
oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 v. H. der
Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich
der VKA geltenden Vergütungstarifvertrag, solange sie Anspruch auf eine
Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.
B.
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Verkehrsmeister und Fahrmeister erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 8
v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4, wenn und solange
sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige Dienste
(unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen Arbeitszeit,
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach
Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4
Abs. 3).
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach
Unterabsatz l, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder
Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 v. H. der
Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4, solange sie Anspruch auf eine
Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.
(2)
Verkehrsmeister und Fahrmeister, deren Dienst geteilt ist, erhalten eine
Entschädigung von 1,02 Euro bei einmaliger und von 2,05 Euro bei mehrmaliger
Teilung.
Anlage 2 v
Sonderregelungen
für Angestellte in Flughafenbetrieben
(SB 2 v BAT)*)
-------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-------------------------
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Flughafenbetrieben.
Nr. 2
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –
Durch betriebliche Regelung kann die für Arbeiter im Feuerwehr- und
Sanitätsdienst geltende Arbeitszeitregelung auf Angestellte im Feuerwehr- und
Sanitätsdienst sinngemäß übertragen werden.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen.
Nr. 4
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft
anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder
örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der
Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende
Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die
Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der
bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung
maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich
gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
Nr. 5
Zu § 33 und 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1)
Die Zulagen, Entschädigungen, Zuschläge, Überstundenvergütungen und die
Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz
oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von
zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder
Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe
eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a
gilt nicht.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Der Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als Schicht- oder
Wechselschichtarbeit.
Anlage 2 w
Sonderregelungen
für Angestellte im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und
des nichtöffentlichen Verkehrs
(SB 2 w BAT)
Für die
Angestellten im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und
des nichtöffentlichen Verkehrs werden Sonderregelungen, soweit erforderlich,
bezirklich vereinbart. Bis zum In-Kraft-Treten der bezirklichen Vereinbarung
oder bis zur Feststellung, dass Sonderregelungen nicht notwendig sind, gilt das
bisherige Recht.
Anlage 2 x
Sonderregelungen
für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
(SR 2 x BAT) **)
------------------------------------
**) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
------------------------------------
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden.
Nr. 2
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 – Arbeitszeit – Zulagen –
Wechselschicht- und Schichtzulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
(1)
Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
(2)
Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen
Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die
entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
erhalten (Feuerwehrzulage).
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung,
Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
Die Feuerwehrzulage ist – auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte – nicht zusatzversorgungspflichtig.
Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage, bei
Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben,
zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben
Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der
Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der
Vergütungsgruppen X bis V a / b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit
werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur
wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
(3)
Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung
von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60.
Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz
von 8,33 v. H. tritt.
Nr. 2 a
Zu § 22 Abs. 1 Satz 1 – Vergütungsordnung –
(1)
Angestellte, für die die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale
enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der
Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn
er im Beamtenverhältnis stünde.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angestellten gelten für die Anwendung des
Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte als Angestellte, die unter die
Anlage 1 a fallen.
Nr. 3.
Zu § 55 – Unkündbare Angestellte –
Den Angestellten, die länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber
Feuerwehrdienst geleistet haben, kann auch dann nicht zum Zwecke der
Herabgruppierung gekündigt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden
feuerwehrdienstuntauglich geworden sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben
und nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus diesem Grunde die
Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben können. Diesen Angestellten dürfen keine
Arbeiten übertragen werden, die ihnen mit Rücksicht auf ihre bisherige
Tätigkeit nicht zugemutet worden können.
Nr. 4
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –
(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu
diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem § 20 Abs. 1 VersTV-G
entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfüllt
hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte
einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der
Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von
dem an Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung zustehen, ist sie
zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der
dem § 3 des Neunten Änderungstarifvertrages vom 9. November 1973 zum VersTV-G
entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit
folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt als
Versicherungsfall im Sinne der dem § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VersTV-G
entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als
Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der
sich nach der dem § 65 b oder dem § 65 c VersTV-G entsprechenden Vorschrift der
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergeben würde. Er bleibt für die
Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Bei der Anwendung der dem § 24 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der
Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ist der Angestellte wie ein
Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält.
d) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt
mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das
Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat.
e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften
jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt
übersteigt. Die dem § 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung findet keine Anwendung.
(3)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur Zusatzversorgungseinrichtung
entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beitragen,
erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist.
(4)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender
Anwendung der dem § 36 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung mit der Maßgabe gewährt, dass sich das Sterbegeld
um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem
Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II, den MTArb oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(5)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der
Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus Mitteln
des Arbeitgebers gezahlt.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Angestellte der Freien und Hansestadt
Hamburg.
Nr. 5
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der
Altersgrenze, Weiterbeschäftigung –
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, endet
vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender
vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr aufgrund der
Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere
Altersgrenze für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhestand
tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat
folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Einsatzdienst
der Berufsfeuerwehren vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des
Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten
entsprechend.
Protokollerklärung zu Satz l:
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum
feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im
Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit
der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.
Nr. 6
Zu Abschnitt XIII – Übergangsgeld –
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 5 geendet haben, erhalten neben
der Übergangsversorgung nach Nr. 4 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro.
Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus.
Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu
zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Der
Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des
Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.
Anlage 2 y
Sonderregelungen
für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für
Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT)
---------------------------
in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung
---------------------------
Nr. 1 *)
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,
a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist
enden soll (Zeitangestellte),
b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das
Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf
einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von
begrenzter Dauer),
c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden
(Aushilfsangestellte).
Protokollnotiz:
1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder
in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.
2. Der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist
unzulässig. Mit Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten können Zeitverträge bis zu
einer Dauer von sieben Jahren geschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet
werden.
3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht
abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu
erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren erledigt werden können.
4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Aufgaben der Flüchtlingslager (Auffangs- und Durchgangslager) sind keine
Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser Sonderregelungen.
6. Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14
Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden.
Das gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f des
Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.
Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt
folgendes:
a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis
nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.
b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht
unterschreiten; sie muss mindestens sechs Monate betragen.
c) Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen
aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,
bb) von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des
Arbeitsverhältnisses.
d) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
aa) in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine Woche
bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung zwei Wochen.
e) Ein Arbeitsverhältnis, das für eine längere Dauer als zwölf Monate
vereinbart wurde, kann auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Ein Arbeitsverhältnis, das für eine Dauer von längstens zwölf Monaten
vereinbart wurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes für eine Kündigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien
soll Einvernehmen über eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.
f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.
g) Die Nrn. 2, 3 und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.
§ 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf
Gründen in der Person des Angestellten beruht, mit der Maßgabe, dass bei der
Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche
von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts
der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat.
-------------------------------
*) Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-------------------------------
Nr. 2
Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden –
(1)
Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter,
als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als
Aushilfsangestellter eingestellt wird.
(2)
Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren
Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist
die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch
Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche
Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
Der Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer kann aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen auch zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer
sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe herangezogen werden. In diesen
Fällen gilt, falls eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, nur § 24 Abs.
1.
Nr. 4
entfallen**)
Nr. 5 **)
entfallen
----------------------
**) Nr. 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
**) Nr. 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
----------------------
Nr. 6 ***)
entfallen
----------------------
***) Nr. 6 gestrichen mit Wirkung vom 1. Mai 1994.
Nr. 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
----------------------
Nr. 7 *)
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
An Stelle der §§ 53, 55, 58 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:
(1)
Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im
Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2)
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer
und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag
bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten
Frist.
(3)
Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten
Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll,
kann auch vorher gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine
Woche.
Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat
gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehrere aneinander
gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als 1 Monat 2 Wochen,
von insgesamt mehr als 6 Monaten 4 Wochen,
von insgesamt mehr als 1 Jahr 6 Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monate,
von insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlasst war. Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
(4)
Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter
Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber
dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher
mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens
vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
----------------------------------------
*) Nr. 7 in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung.
----------------------------------------
Anlage 2 z
Sonderregelungen
für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des
Bundesministeriums des Innern
(SR 2 z BAT) *)
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten des Bundesgrenzschutzes und
des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern.
Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie und bei Seuchen innerhalb
der Unterkünfte an den für den Bundesgrenzschutz angeordneten Maßnahmen,
insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter
Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung
von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden
Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung
bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte
übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem
Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann
die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von
einem Arzt zu öffnen ist.
Nr. 4
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu §§ 17 und 35 – Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft – Überstunden – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
(1)
entfallen.
(2)
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird
mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
(3)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft darf bis zu
höchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im
Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für
Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich des gesamten Bundesgrenzschutzes.
(4)
entfallen.
(5)
Die im Betriebsdienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten
Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen
nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die
Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 5
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er
während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).
----------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
----------------------------------