Anlage5 zum BAT v. 24.2.1961

Anlage 2 a bis 2 z

 

Sonderregelungen
für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen
(SR 2 a BAT)
*)

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*) in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
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Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlussuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen. Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.

Nr. 3
entfällt

Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –

Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.

Nr. 5
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden.

Nr. 6
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17 – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden –

A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B. Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit folgenden Maßgaben:
1.
Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
2.
Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
3.
Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden.

B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, Angestellte im medizinischtechnischen Dienst (z. B. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6 a und 6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:


 

Stufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

A

0 bis 10 v. H.

15 v. H.

B

mehr als 10 bis 25 v. H.

25 v. H.

C

mehr als 25 bis 40 v. H.

40 v. H.

D

mehr als 40 bis 49 v. H.

55 v. H.


Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

Bewertung als Arbeitzeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst

25 v. H.

9. bis 12. Bereitschaftsdienst

35 v. H.

13. und folgende Bereitschaftsdienste

45 v. H.

 

 


(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf Grund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.

Nr. 7
Zu Abschnitt VII – Vergütung –

(1)
Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der Anlage I b fällt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung (§ 26) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2)
Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder  Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.

Nr. 8
entfallen

Nr. 9
entfallen

Nr. 10
entfallen

Nr. 11
entfallen

Nr. 12
entfallen

Nr. 13
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.

 

Anlage 2 b

 

Sonderregelungen
für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen
(SR 2 b BAT) *)

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*) in der ab 1. 1 Januar 2003 geltenden Fassung.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie
der Förderung der Gesundheit,
der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen
dienen.
Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.
Für Angestellte in Anstalten und Heimen, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Kr. T angewendet worden ist, gelten die Sonderregelungen 2 a weiter.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist die Untersuchung durchzuführen, wenn er besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Der Angestellte kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen.
Diese Verpflichtung entfällt für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bei rechtzeitiger Abmeldung an arbeitsfreien Tagen und während des Urlaubs.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind bei der Teilnahme an der Anstaltsverpflegung Abmeldungen aus der Verpflegung nur für freie Tage, Tage der Freistellung von der Arbeit sowie Urlaubs- oder Krankheitstage zulässig. Von Ausnahmefällen abgesehen, können Abmeldungen nur für volle Tage vorgenommen und nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 9 Uhr des Vortages erfolgt sind.

Protokollnotiz:

Der Arbeitgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen, wenn die Teilnahme an der Anstaltsverpflegung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen unzumutbar erscheint

Nr. 4
Zu § 15– Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Für Angestellte, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, kann für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an Wochenfeiertagen entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In diesen Fällen gilt § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 nicht.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtarbeit ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden.
(3)
Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten Angestellten gilt Nr. 3 der SR 2 l I.

Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 a – Bereitschaftsdienst –

(1)
Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gilt § 15 Abs. 6 a mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2)
Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölf Mal im Monat angeordnet werden. Für Erzieher (Fürsorgeerzieher, Heimerzieher) soll er in der Regel nicht mehr als zehnmal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d. h. die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d. h. die Zeit vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei aufeinander folgende Sonn- und Feiertage gilt als vier Bereitschaftsdienste.
(2)
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
(3)
Zum Zwecke der Verfügungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

Nr. 6
entfällt

Nr. 7
entfällt

Nr. 8
Zu §§ 47 bis 49 – Erholungsurlaub – Zusatzurlaub –

Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen beschäftigten Angestellten gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.
Für die übrigen Angestellten an Heimschulen und Internatsschulen ist der Urlaub in der Regel während der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.

Nr. 9
Zu § 68 – Sachleistungen –
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.

 

Anlage 2 c

 

Sonderregelungen
für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a
und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen
(SR 2 c BAT) *)

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*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die in den Einrichtungen beschäftigt werden, die in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannt sind. Sie gelten nicht für Ärzte, die unter die Sonderregelungen 2 e III fallen.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu betreuen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt innerhalb des Anstaltsbereichs ärztlich tätig zu werden.
(2)
Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15 DM. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.
(3)
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den vom Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.

Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes, oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.
2.
Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
3.
Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
4.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln des Arztes vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
5.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, dass Unterlagen im Sinne von § 9 Abs. 3, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, an seinen ärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.

Nr. 5
Zu § 11 – Nebentätigkeit –
(1)
Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2)
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3)
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.

Nr. 6
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –
Erhält der Arzt auf Grund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese Nebentätigkeit aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.

Nr. 7
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Nr. 8
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft –
(1)
entfallen.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

A

0 bis 10 v. H.

15 v. H.

B

mehr als 10 bis 25 v. H

25 v. H.

C

mehr als 25 bis 40 v. H.

40 v. H

D

mehr als 40 bis 49 v. H.

55 v. H.

 

 

 


Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Arzt während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Arzt je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:


Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonatzeit

Bewertung als Arbeitszeit

  1. bis   8. Bereitschaftsdienst

25 v. H.

  9. bis 12. Bereitschaftsdienst

35 v. H.

13. und folgende Bereitschaftsdienste

45 v. H.


(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Leistet der Arzt auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demselben Arzt abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Arzt an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Arzt nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Arzt geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.

Nr. 9
entfällt

Nr. 10
entfällt

Protokollnotiz:

Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag bei der Fünftagewoche 1/130, bei der Sechstagewoche 1/156 der in den letzten sechs Kalendermonaten gezahlten anderen Zulagen und Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gewährt. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

Nr. 11
entfällt

Nr. 12
Zu § 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen –

Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen Vertreter des Trägers der Anstalt ausgestellt.

Nr. 13
Zu § 68 – Sachleistungen –

Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet.

 

Anlage 2 d

 

Sonderregelungen
für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen
des Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT)


Nr. 1 *)
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für deutsche Angestellte (Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG) bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Auslandsdienststellen), die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung in das Ausland entsandt worden sind (entsandte Kräfte) oder denen die gleiche Rechtsstellung durch einen mit der obersten Bundesbehörde geschlossenen Arbeitsvertrag eingeräumt worden ist.
(2)
Die Nrm. 2, 3, 13 und 14 gelten auch für Angestellte des Bundes, die bei einer Inlandsdienststelle tätig sind, dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nach jedoch auch zu Auslandsdienststellen entsandt werden können.
(3)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die Einheiten der Bundeswehr bei deren vorübergehender Verlegung zu Ausbildungszwecken in das Ausland folgen.

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*) Nr. 1 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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Nr. 1 a
Zu Abschnitt III – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

Für Angestellte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD) gelten die §§ 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD entsprechend. Die §§ 16, 22, 26 GAD gelten für diese Angestellten entsprechend, soweit keine Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Arbeitgeber kann auch Untersuchungen auf Tropentauglichkeit anordnen.

Nr. 3
Zu § 12 – Versetzung und Abordnung –

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 gelten nicht.

Nr. 3 a
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten an einer Auslandsdienststelle nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bzw. nach § 5 der Arbeitszeitverordnung gilt auch für die entsprechenden Angestellten an dieser Dienststelle. In diesen Fällen findet ein Ausgleich für Überstunden (Nr. 4 Satz 1) nur statt, wenn die verkürzte regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Monat überschritten wird.

Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –

Alle Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen auszugleichen. Überstundenvergütung oder Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird nicht gezahlt.

Nr. 5 ***)
entfallen
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* * *) Nr. 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995.
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Nr. 6
Zu § 24 – Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit –

Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 wird auch dann nicht gezahlt, wenn der Angestellte einen Arbeiter, Angestellten oder Beamten während dessen Heimaturlaubs länger als drei Monate vertritt. Zeiten einer höherwertigen Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwertigen Vertretung aus anderen Gründen auf die in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist von drei Monaten angerechnet. § 24 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Protokollnotiz:

Dem Angestellten darf innerhalb eines Jahres eine Heimaturlaubsvertretung nur einmal übertragen werden.

Nr. 7
Zu Abschnitt VII – Vergütung –

(1)
Zu der Vergütung (§ 26) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezüge gezahlt:
a) Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlagen VI a bis e des Bundesbesoldungsgesetzes,
b) Auslandskinderzuschlag,
c) Mietzuschuss.
Für Angestellte bei Auslandsvertretungen. (§ 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle der Anlagen VI a bis VI c die Anlagen VI f bis VI h des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Angestellten erhalten ferner einen Zuschlag für die mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2)
Die §§ 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 11 Satz 2 gelten entsprechend.

Nr. 8
Zu §§ 33 und 35 – Zulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Zulagen gemäß § 33 und Zeitzuschläge gemäß § 35 werden den bei Auslandsdienststellen tätigen Angestellten nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen und Kassenverlustentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamten geltenden Bestimmungen gezahlt.

Nr. 9 **)
Zu §§ 37 und 71 – Krankenbezüge –

Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im Ausland werden die Bezüge (Nr. 7) ohne Rücksicht auf die Beschäftigungs- bzw. Dienstzeit bis zum Tage vor der Rückreise vom Auslandsdienstort in das Inland gewährt. Die im § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 festgesetzten Fristen für die Gewährung von Krankenbezügen beginnen mit dem Tage der Abreise des Angestellten vom Auslandsdienstort zu laufen.

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**) Nr. 9 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
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Nr. 9 a *)
Zu § 37 a – Anzeige- und Nachweispflichten –

Der bei einer Auslandsdienststelle tätige Angestellte soll den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Auslandsdienststelle erbringen; der Angestellte bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung soll den Nachweis in der Weise erbringen, wie er durch die Geschäftsordnung für die Auslandsvertretungen vorgesehen ist.

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*) Nr. 9 a in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
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Nr. 10
Zu § 41 – Sterbegeld –

Der Berechnung des Sterbegeldes für die Hinterbliebenen von Angestellten, die zur Zeit ihres Todes Auslandsbezüge erhielten, sind diese Auslandsbezüge, jedoch ausschließlich einer Aufwandsentschädigung, zugrunde zulegen.

Nr. 11
Zu §§ 47 bis 51 – Urlaub –
(1)
Für den Erholungsurlaub gelten neben den tariflichen Vorschriften die jeweiligen Bestimmungen für die im Ausland tätigen Bundesbeamten entsprechend.
(2)
entfallen.
(3)
anfallen.
(4)
Wird das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf eines Urlaubs im Inland, für den Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde gelöst, so werden die niedrigsten Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung) nur der Reise vom Dienstort in das Inland erstattet. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Urlaubs im Inland aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde gelöst, so hat der Angestellte die Hälfte der dafür erstatteten Fahrkosten zurückzuzahlen, es sei denn, dass er im Anschluss an den Urlaub an einen anderen Dienstort versetzt worden war und den Dienst dort angetreten hatte.

Nr. 12
Zu § 44 – Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld –

Für die Gewährung von Umzugkostenvergütung bei Auslandsumzügen sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Soweit in den Bestimmungen die Besoldungsgruppen der Beamten maßgebend sind, ist § 11 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
2.
Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis an einem Auslandsdienstort wird eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn für den Umzug an den Auslandsdienstort Umzugskostenvergütung gewährt und nicht zurückgefordert worden ist. § 19 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV – bleibt unberührt.
3.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde im Ausland beendet worden ist, hat für sich und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV bezeichneten Personen Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung nach §§ 2 bis 5 und 10 AUV sowie § 9 Abs. 1 BUKG. Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Angestellte spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem frei gewählten Wohnort im Inland umzieht. § 19 Abs. 1 bis 3 AUV bleibt unberührt.
§ 19 Abs. 1 bis 3 AUV gilt entsprechend, wenn der Angestellte aus einem in wegen Bezugs eines vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Ausland aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
4.
In dem Falle der Nr. 11 Abs. 4 Satz 1 werden Auslagen für eine Umzugsreise nicht erstattet.
5.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. l, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes – BUKG – zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. War die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt worden, ist nur der nach § 12 AUV gewährte Ausstattungsbeitrag zurückzuzahlen, wenn der Angestellte insgesamt mehr als zwei Jahre bei Auslandsdienststellen tätig war. Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagte Umzugskostenvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Angestellten endet.
§ 19 Abs. 4 AUV bleibt unberührt.

Nr. 13
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –

(1)
Im Wirtschaftsdienst beschäftigte Angestellte der Vergütungsgruppen I bis V b bedürfen in den ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung in einem der ausländischen Staaten, in dem sie während ihres Arbeitsverhältnisses tätig waren, der Genehmigung des Arbeitgebers. Wird eine entgeltliche Beschäftigung ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen, so hat der Angestellte eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen seiner letzten Auslandsvergütung zu entrichten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
(2)
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung in einer Fremdsprache erhalten haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Sprachausbildung endet.

Nr. 14
Zu § 56 – Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit –

(1)
§ 56 gilt auch für Angestellte, die mindestens drei Jahre ununterbrochen bei Auslandsdienststellen in Ländern tätig waren, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Sinne von § 13 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu ausgesetzt waren, und die als Folge der ungünstigen klimatischen Beeinflussung eine Leistungsminderung erfahren.
(2)
Erholungsurlaub bedeutet keine Unterbrechung im Sinne von Absatz 1. Die Zeit des Erholungsurlaubs wird in die dreijährige Frist eingerechnet.

Nr. 15
Zu § 63 – Bemessung des Übergangsgeldes –

Der ins Ausland entsandte Angestellte erhält das Übergangsgeld in Höhe der Vergütung, die ihm beim Ausscheiden im Inland zustehen würde.

Nr. 16
Zu § 65 – Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) –

Für Bundeswohnungen, die Angestellten an Auslandsdienststellen aus dienstlichen oder sonstigen im Interesse des Bundes liegenden Gründen zugewiesen werden, gelten sinngemäß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV –) vom 16. Februar 1970 (GMBl. S. 99, MinBlFin S. 130/132 in ihrer jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA) vom 1. Februar 1973 in der jeweils geltenden Fassung.

Nr. 17
Zu § 70 – Ausschlussfrist –

Die Ausschlussfrist (§ 70) beträgt neun Monate.

 

Anlage 2 e

 

Sonderregelungen
für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(SR 2 e I BAT) *)

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in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2)
Für Angestellte, die als Besatzungen von See- und Binnenfahrzeugen oder schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden, gelten die Sonderregelungen 2 e II.
(3)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 d fallen.
(4)
Für Angestellte, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte, in Bundeswehrkrankenhäusern, gelten die Sonderregelungen 2 e III.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
(1)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
(2)
Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung ausüben, sind verpflichtet, sich durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle der Bundeswehr in Abständen von einem Jahr auf ihre Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst ärztlich untersuchen zu lassen.
Bei der Feststellung der FS-Tauglichkeit finden die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (Tauglichkeitsbestimmungen der ZDV 46/1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Merkmale, die sich ausschließlich auf Wehrverwendungstauglichkeit beziehen, ausgenommen sind. Auf Wunsch des Angestellten kann die Untersuchung auch durch die nächstgelegene zivile fliegerärztliche Untersuchungsstelle vorgenommen werden. Der Angestellte und der Arbeitgeber können das Untersuchungsergebnis durch den fliegerärztlichen Gutachterausschuss abschließend überprüfen lassen.
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst dürfen Anordnungen, deren Ausführung – ihnen erkennbar – den für sie geltenden Betriebsregelungen des Flugsicherungsdienstes zuwiderlaufen und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden würde, nicht befolgen.
(4)
Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung ausüben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in Abständen von längstens fünf Jahren vorsehen.

Nr. 4
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
In den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversäumnis.
(2)
Für Angestellte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schieß- und Übungsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht bei ständig wechselndem Arbeitsplatz ein Sammelplatz bestimmt wird. Beträgt die Entfernung von der Grenze der Arbeitsstelle (dem Eingangstor oder dem erstmaligen Betreten der Arbeitsstelle) bis zum Arbeitsplatz mehr als einen Kilometer, so ist der Angestellte vom Arbeitgeber von der Grenze der Arbeitsstelle bis zu seinem Arbeitsplatz auf schnellstem Wege kostenlos zu befördern. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Zeit, die der Angestellte über die bei Gestellung eines Transportmittels üblicherweise benötigte Beförderungszeit hinaus zur Erreichung des Arbeitsplatzes gebraucht, als Arbeitszeit.
(3)
Auf die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten in der militärischen Flugsicherung werden nach Maßgabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne Arbeitsleistung angerechnet:
1.
Angestellte, die ausschließlich im FS-Landekontrolldienst oder die wechselweise im FS-Landekontrolldienst oder FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 7½ Stunden,
2.
Angestellte, die ausschließlich im FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 5½ Stunden,
3.
Angestellte, die im FS-technischen Dienst und im FS-Flugabfertigungsdienst eingesetzt sind, 4½ Stunden.
Die Arbeitsunterbrechungen dürfen in der Regel nicht am Anfang oder am Ende einer Schicht liegen.

Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu §§ 17 und 35
– Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft – Überstunden – Zeitzuschläge – Überstundenvergütung –
(1)
entfallen.
(2)
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet
(3)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.
(4) entfallen.

(5)
Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen Verhältnissen so ausgedehnt werden, dass bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. In diesen Fällen können Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen.
Für die Berechnung von Zeitzuschlägen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis e) werden die Zeiten, die während der in § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis e) als zuschlagsberechtigend bezeichneten Zeiträume geleistet werden, zu 50 v. H. berücksichtigt. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) werden nicht gezahlt.
Die über 167,40 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Zeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Die über 183 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Zeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und durch Überstundenvergütung (§ 35) abgegolten. Zeiten, die hiervon auf Wochenfeiertage entfallen, werden voll als Arbeitszeit gewertet. Daneben wird die Nachtdienstentschädigung gewährt.
(6)
Für Angestellte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt Anlage 4. In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend.
(7)
Die im Betriebsdienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Protokollnotiz zu Nr. 5
Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden in Nr. 5 Abs. 5 Satz 1 SR e I mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden Auffassung sollen die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971 und 1. Oktober 1974 im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1 Satz 1:
Die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1. April 1989 und 1. April 1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden.

Nr. 6
(entfällt)

Nr. 7
(entfällt)

Nr. 8
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).

Nr. 9
Zu § 33 – Zulagen –

Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.

Nr. 9 a
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –

(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 12 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungs- oder Versicherungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 12 gilt als Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Für die Berechnung des monatlichen Betrages der Übergangsversorgung wird der sich zu dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt ergebende Vomhundertsatz (§ 41 der Satzung der VBL) wie folgt erhöhen:
Die Erhöhung beträgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vollendung des

aa) 53. Lebensjahres     (Nr. 12 Abs. 1 Buchst, a)  5 v. H.,
bb) 56. Lebensjahres     (Nr. 12 Abs. 2)                    2 v. H.,

sie vermindert sich bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um 1 v. H.
Der Vomhundertsatz darf 75 v. H, nicht überschreiten.
d) Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten einer Beschäftigung im Flugsicherungsbetriebsdienst bei der Civil Aviation Branch (CAB) und der Civil Aviation Division (CAD) gelten stets zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeiten.
e) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 12 geendet hat.
f) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(4)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßgabe gewährt, dass sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den MTArb, den BMT-G II oder einen, Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(5)
Vom Beginn der Versorgungsrente oder der Versicherungsrente der VBL an erhält der Angestellte einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn die Übergangsversorgung, die im Kalendermonat des Beginns der Rente der VBL – ohne Berücksichtigung des Absatzes 2 Buchst. b Satz 3 – zustehen würde, bei einem Angestellten, der von der VBL
a) eine Versorgungsrente erhält, höher ist als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versorgungsrente zuzüglich der bei der Berechnung der Versorgungsrente berücksichtigten Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 2 der Satzung der VBL,
b) eine Versicherungsrente erhält, höher ist als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versicherungsrente zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 2 der Satzung der VBL, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn der Angestellte Anspruch auf Versorgungsrente hätte.
Für den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung der VBL für Versorgungsrenten sinngemäß.
(6)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte vor Beginn der Rente der VBL, erhalten seine Hinterbliebenen einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn für die Witwe 60 v. H., für eine Vollwaise 20 v. H. und für eine Halbwaise 12 v. H. der Übergangsversorgung, die in dem auf den Sterbemonat folgenden Monat – ohne Berücksichtigung des Absatzes 2 Buchst b Satz 3 – zugestanden hätte, bei Hinterbliebenen, die von der VBL
a) eine Versorgungsrente erhalten, höher sind, als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versorgungsrente für Hinterbliebene zuzüglich der nach § 49 Abs. 2 bzw. § 50 Abs. 4 der Satzung der VBL zu berücksichtigenden Bezüge,
b) eine Versicherungsrente erhalten, höher sind als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versicherungsrente zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 2 bzw. des § 50 Abs. 4 der Satzung der VBL, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn die Hinterbliebenen Ansprüche auf Versorgungsrente hätten.
Für den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung der VBL für Versorgungsrenten für Hinterbliebene sinngemäß.
(7)
Die Übergangsversorgung, der Ausgleichsbetrag und das Sterbegeld werden von der VBL aus Bundesmitteln gezahlt.

Nr. 9 b
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

Für die Angestellten, deren Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 geregelt ist, tritt in den Fällen des § 48 a Abs. 11 Satz 2 an die Stelle des § 48 a Abs. 3 bis 6 und 8 die folgende Regelung:
Der Zusatzurlaub beträgt für je fünf Monate, der Dienstleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag im Urlaubsjahr.

Nr. 10
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –

Technische Luftfahrzeugführer, die ihre Ausbildung auf Kosten des Bundes erhalten haben, sind verpflichtet, dem Bund die Kosten dieser Ausbildung einschließlich der während der Ausbildung gezahlten Bezüge nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde endet. Es sind zurückzuzahlen
a) bis zu 25.564,59 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren und
b) bis zu 15.338,76 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von weiteren zwei Jahren
nach Abschluss der Ausbildung endet.

Nr. 11
Zu § 53 – Ordentliche Kündigung –
(1)
Technische Luftfahrzeugführer sind nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als solche beim Bund, frühestens jedoch nach Vollendung des 37. Lebensjahres, unkündbar. Auf die zehn Jahre werden auch die in einer entsprechenden Tätigkeit oder als Luftfahrzeugführer von Strahlflugzeugen im Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(2)
Angestellte im militärischen Flugverkehrskontrolldienst mit dem Befähigungsnachweis für Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst sind nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Angestellte im militärischen Flugverkehrskontrolldienst mit Befähigungsnachweis für Platzkontrolldienst, Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst, frühestens jedoch nach Vollendung des 37. Lebensjahres, unkündbar.

Nr. 12
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1)
Für Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militärischen Flugsicherung ausüben, gelten anstelle des § 60 nachstehende Vorschriften:
a) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 53. Lebensjahr vollendet hat.
b) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in der bisherigen Beschäftigung erfordern und die Tauglichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeweils ein Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 56. Lebensjahr vollendet, hinausschieben.
(2)
Für technische Luftfahrzeugführer gilt Absatz 1 Buchst. a und b mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 53. Lebensjahres das 56. und an die Stelle des 56. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt; der Angestellte kann jedoch nur mit seinem Einverständnis weiterbeschäftigt werden.

Nr. 13
Zu Abschnitt VIII – Übergangsgeld –

Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 12 geendet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 9 a einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Unterschreitet der Ausgleich das sich nach den §§ 62, 63 ergebende Übergangsgeld, finden die §§ 62, 63 Anwendung. Übergangsgeld wird jedoch nur insoweit gezahlt, als es den Ausgleich überschreitet. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.

Anlage 2 e II


Sonderregelungen
für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden
(SR 2 e II BAT) *)


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*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –
(1)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
(4)
Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen.

Nr. 4
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17 und 35 – Arbeitszeit-Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
a) für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden arbeitstäglich oder 39 Stunden wöchentlich,
b) für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden täglich.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt durch die Vergütung (§ 26) als abgegolten.
(3)
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und beträgt die Transportzeit von einem in solchen Fällen bestimmten Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die hierüber hinausgehende Transportzeit mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Trifft in den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so rechnet – unbeschadet des Satzes 1 – die auf dem Transportfahrzeug verbrachte Zeit vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle ab als Arbeitszeit.
(4)
Wird angeordnet, dass die gesamte Besatzung oder ein Teil der Besatzung, der zum Auslaufen des Schiffes ausreicht, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord anwesend sein muss, so wird diese Anwesenheit an Bord mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
(5)
Rufbereitschaft darf höchstens im Ausmaß von einem Drittel der Hafendiensttage des Monats angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.
(6)
entfallen.
(7)
Für den Wachdienst gilt folgendes:
a) Bei Bord- und Hafenwachen ist eine Wachstunde gleich einer Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während dieser Wachen auf den ihm anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten und für Ordnung zu sorgen. Er ist nicht berechtigt, sich während der Wachen schlafen zu legen.
b) Die Zeit der Verpflichtung zur Anwesenheit an Bord vom Dienstschluss bis zum Dienstbeginn des darauf folgenden Tages wird mit drei Arbeitsstunden bewertet, sofern dieser Zeitraum mehr als drei Stunden beträgt. Die zum Aufenthalt an Bord verpflichteten Angestellten haben sich auf den ihnen anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten. Sie sind berechtigt, sich schlafen zu legen. Sie sind jedoch verpflichtet, auf den Fahrzeugen für Ordnung zu sorgen und haben dabei die üblicherweise vorzunehmenden kleineren Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen der Verholleinen, Heizen von Öfen in den Wohn- und Maschinenräumen, Anbordholen von Angehörigen der Besatzung während der Wachzeit) auszuführen.
Die Anordnung der Anwesenheit an Bord über das Wochenende bzw. über einen Wochenfeiertag wird in der Weise berücksichtigt, dass die Zeit vom Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Sonntag bzw. Wochenfeiertag als eine, die Anwesenheit während des Sonntags bzw. des Wochenfeiertags als eine zweite, und die Anwesenheit während der Nacht zum Montag bzw. zu dem auf den Wochenfeiertag folgenden Werktag als eine dritte Anwesenheit an Bord gerechnet und mit jeweils drei Arbeitsstunden in Ansatz gebracht wird. Bei Wochenendfrühschluss (§ 16) wird eine angeordnete Anwesenheit bis 20 Uhr mit der Hälfte der vorgenannten Zeiten berücksichtigt und mit 1 ½ Arbeitsstunden in Ansatz gebracht.
c) Diese Arbeitsstunden – sowohl Wachstunden wie die jeweils drei Stunden für angeordnete Anwesenheit an Bord – gelten immer als außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegend und werden als Überstunden bewertet.
(8)
Für Seediensttage betragen die Zeitaufschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), e) und f) 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f); die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) und d) werden zur Hälfte gezahlt.
In den Fällen des Absatzes 4 und des Absatzes 7 Buchst. b) werden Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) nicht gezahlt.
In den Fällen des Absatzes 7 Buchst. a) werden 50 v.H. des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) gezahlt: der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.

Protokollnotiz zu Nr. 4 Absatz 1:
Seediensttage sind alle Tage, an denen das Schiff sich mindestens 1 1/2 Stunden außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält.
Geht ein Hilfsschiff der Bundeswehr außerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder macht dort fest, so gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage. Vorher gelten auch die im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage. Geht das Schiff auf außerdeutschen Liegeplätzen vor Anker, so gelten die dort verbrachten Zeiten immer als Seediensttage.

Protokollnotiz zu Nr. 4 Absatz 4:
Absatz 4 gilt nur, wenn von vornherein lediglich Anwesenheit an Bord angeordnet ist. Wird von vornherein Leistung von Arbeit an Bord angeordnet, ist die gesamte Anwesenheit als Arbeitszeit zu bewerten.

Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –
(1)
Überstunden sind
a) bei Hafendiensttagen auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen die über acht Stunden arbeitstäglich oder 38 1/2 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
b) bei Seediensttagen auf Dreiwachenschiffen, die über acht Stunden, auf Zwei- und Einwachenschiffen die über neun Stunden täglich hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
Für die Anwendung des § 17 ist die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wie sie sich nach der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche – an Hafendiensttagen dienstplanmäßig – gearbeitet wurde, auf der Grundlage der für den jeweiligen Tag nach Unterabsatz 1 Buchst. a) oder b) maßgebenden regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ergibt, soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) wenigstens erreicht wird. Zeiten, die nach Nr. 5 Abs. 2 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt.
Fallen in einer Kalenderwoche nur Seediensttage oder Hafen- und Seediensttage an, gelten zusätzlich von der sich aus Unterabsatz 2 ergebenden wöchentlichen Arbeitszeit für die Vergütungsberechnung zwei Arbeitsstunden als Überstunden, soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) um mindestens zwei Stunden überschritten ist.
(2)
Die von dem Besatzungsmitglied während der Seedienstzeiten an Sonntagen und Wochenfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden werden durch Gewährung von entsprechender Freizeit an Werktagen im Laufe des Urlaubsjahres ausgeglichen.
(3)
Für Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt die Anlage 4. In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend. Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 6 findet für die Tage der Teilnahme an Manövern oder ähnlichen Übungen sowie der Teilnahme an Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen keine Anwendung.

Nr. 6
(entfallen)

Nr. 7
(entfallen)

Nr. 8
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).

Nr. 9
Zu § 33 – Zulagen –
(1)
Die auf Tankschiffen und auf Öltankreinigungsschiffen der Bundeswehr beschäftigten Besatzungsmitglieder erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Tankerzulage in Höhe von 7 vom Hundert der monatlichen Grundvergütung.
(2)
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden sind. An Stelle der Zulagen können Prämien gezahlt werden: Die Höhe der Zulagen oder der Prämien sowie ihre Verteilung werden in dem Abkommen nach § 33 Abs. 6 geregelt.
(3)
Eine Bordzulage und eine Maschinenzulage werden nicht gezahlt.

Nr. 10
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –

Bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs, bei Brand, Explosion oder Einbruchdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen nachweisbar entstandener Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren wird bis zum Höchstbetrag von 1.022,58 Euro im Einzelfall erstattet.

Nr. 11
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –

(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 42 folgende Regelungen:
Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden Geräte erhalten im Heimathafen und für Fahrten innerhalb des Heimathafens als Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes oder Gerätes an den Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro. Die Beköstigungszulage von 2,56 Euro täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten im Heimathafen den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Werft haben. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrstrecke von über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müssten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Schiffsführers die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann.
Die Beköstigungszulage von 2,56 Euro erhöht sich auf 3,57 Euro täglich vom Tage des Auslaufens des Fahrzeugs oder Geräts aus dem Heimathafen (Ort der Dienststelle, der das Fahrzeug bestandsmäßig zugeteilt ist) – Ablegen oder Ankerlichten – bis zur Rückkehr in den Heimathafen – Festmachen oder Ankern –. Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren, oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrstrecke von über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach Entscheidung des Schiffsführers wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann. Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57 Euro täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und täglich in ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die Beköstigungszulage entfällt bei Krankheit, wenn der Kranke nicht an Bord ist, ferner bei Urlaub, und Dienstreisen.
Die zuständige Behörde bestimmt, wann ein ständig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen ist nicht zulässig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer Dauer heraus, dass sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die Außerbetriebsetzung auszusprechen.
Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B. Prähme, Motorboote) sind fristlos außer Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro. Den Besatzungen auf den Fahrzeugen und schwimmenden Geräten sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können, oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen.
Am Dienstort entfällt der Anspruch auf Gestellung von Übernachtungsräumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist.
Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten an Land sowie auf Fahrzeugen und schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber erlassen.
Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern an Stelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gewährt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens      3 bis 6 Stunden         0,20 Euro,
über                6 bis 12 Stunden       0,49 Euro,
über                12 Stunden                0,54 Euro
für die Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen.
Wird nur Schlafgelegenheit und keine Kochgelegenheit gestellt, so ermäßigt sich die Auswärtszulage um 0,72 Euro täglich, jedoch darf sie, die Höhe der täglichen Beköstigungszulage nicht unterschreiten. Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt und wird privates Nachtquartier in Anspruch genommen, so werden auf Antrag des Angestellten die Kosten für die Übernachtung bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach der zuständigen Reisekostenstufe erstattet. In diesem Falle ermäßigt sich die Auswärtszulage in dem Verhältnis des Tagegeldes zu dem Übernachtungsgeld der zuständigen Reisekostenstufe.
Besatzungsmitglieder, die nach Nr. 3 Abs. 4 verpflichtet sind, an der Bordverpflegung teilzunehmen, haben hier für den jeweils geltenden Wertansatz unter Anrechnung auf die Beköstigungszulage zu zahlen.
(2)
Die Besatzungsmitglieder, die Anspruch auf eine Beköstigungszulage haben, erhalten auf Antrag alle zwei Wochen die Fahrkosten für eine Reise zum Familienwohnsitz erstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Ist das Schiff ununterbrochen für zwei Wochen vom Heimathafen abwesend und liegt es während dieser Zeit in einem anderen inländischen Hafen vor Anker, so werden die Fahrkosten erstattet, wenn anzunehmen ist, dass die weitere Abwesenheit des Schiffes vom Heimathafen voraussichtlich noch mindestens zwei Wochen dauern wird.
b) Ist das Schiff vom Heimathafen abwesend und befindet es sich in dieser Zeit ununterbrochen auf See, in verschiedenen Häfen des In- oder Auslandes oder an in- oder ausländischen Liegeplätzen, so werden die Fahrkosten erstattet, wenn die Abwesenheit vom Heimathafen mindestens vier Wochen gedauert hat und die Möglichkeit besteht, die Familienheimfahrt von einem inländischen Hafen oder Liegeplatz anzutreten.
Es werden höchstens die Fahrkosten zum Dienstort – bei der Benutzung der Eisenbahn die 2. Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung die 2. Schiffsklasse – erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrkarten für Berufstätige) müssen ausgenutzt werden. Zuschläge für die Benutzung von Schnellzügen werden nicht erstattet.
Ausnahmsweise kann eine Entschädigung von 0,05 Euro je Kilometer für Wege von mehr als 4 Kilometern gewährt werden, wenn keine Bahnverbindung zum Familienwohnsitz besteht oder bei besonders ungünstigen Fahrverbindungen eine unverhältnismäßig lange Zeit für Eisenbahnfahrt aufgewendet werden müsste und deshalb für die Reise ein eigenes Beförderungsmittel benutzt wird. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf in keinem Fall höher sein als die Fahrkosten, die bei Benutzung der Eisenbahn erstattet werden können.
Die Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber Fahrgelegenheit stellt.
Die Fahrkosten vom inländischen Liegeplatz zum Familienwohnsitz werden auch dann erstattet, wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohnsitz zurückkehren, weil sie auf Weisung des Schiffsführers Überstunden oder während der Seedienstzeiten an Sonntagen oder Wochenfeiertagen geleistete Arbeitsstunden abfeiern. Unterabsätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen Fällen entfällt die Zahlung der Auswärtszulage in der Zeit zwischen dem Verlassen des Schiffes oder schwimmenden Gerätes am auswärtigen Liegeplatz bis zur Rückkehr des Besatzungsmitgliedes auf das Schiff oder schwimmende Gerät; für die Tage des Abfeierns – mit Ausnahme der Reisetage – wird eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro gezahlt.

Nr. 12
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit –


§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahme nach Nr. 4 Abs. 7 und Nr. 5 Abs. 2.

 

Anlage 2 e III

 

Sonderregelungen
für Angestellte der Bundeswehrkrankenhäuser
(SR 2 e III BAT) *)

--------------------------------------------------
*) in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung.
--------------------------------------------------

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
(l)
Diese Sonderregelungen gelten für die in Bundeswehrkrankenhäusern beschäftigten Angestellten, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte (Ärzte).
(2)
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2 d oder 2 e I fallen.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

(1)
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.
(2)
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3)
Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes innerhalb des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.
(4)
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.

Nr. 4
Zu § 9 – Schweigepflicht –

(1)
Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.
(2)
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, dass Unterlagen im Sinne von § 9 Abs. 3, die ihrem Inhalt nach, von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, an seinen ärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.

Nr. 5
Zu § 11 – Nebentätigkeit –

(1)
Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2)
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3)
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.

Nr. 6
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –

Erhält der Arzt auf Grund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese Nebentätigkeit angewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.

Nr. 7
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1)
Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(2)
Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten überschritten werden.
(3)
Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Ärzte.
(5)
In den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversäumnis.

Nr. 8
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17
– Bereitschaftsdienst – Rufbereitschaft – Überstunden –


A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B. Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit folgenden Maßgaben:
1. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
2. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
3. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden.

B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
Für Ärzte, Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z. B. medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6 a und 6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2)
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:


Stufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

A

0 bis 10 v. H.

15 v. H.

B

mehr als 10 bis 25 v. H.

25 v. H.

C

mehr als 25 bis 40 v. H.

40 v. H.

D

mehr als 40 bis 49 v. H.

55 v. H.

 
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

Bewertung als Arbeitszeit

  1. bis 8. Bereitschaftsdienst

25 v. H.

  9. bis 12. Bereitschaftsdienst

35 v. H.

13. und folgende Bereitschaftsdienste

45 v. H.


(3)
entfallen.
(4)
entfallen.
(5)
Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund besonderer Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Für Ärzte erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag.
Die besondere Vereinbarung über die Zuweisung der Bereitschaftsdienste bzw. die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag sind mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6)
Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(7)
Im Kalendermonat dürfen
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit – ausschließlich der Pausen – von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, soll im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(8)
Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stundenwechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 können auch mit dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden.

C. Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen
Für Angestellte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt die Anlage 4. In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend.

Nr. 9
entfällt

Nr. 10
entfällt

Nr. 11
Zu Abschnitt VII – Vergütung –
(1)
Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).
(2)
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b fallen, gilt Nr. 7 SR 2 a.

Nr. 12
entfallen

Nr. 13
Zu § 33 – Zulagen –

Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwaltungsanordnung allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.

Nr. 14
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

entfallen

Nr. 15
entfällt

Nr. 16
entfällt

Nr. 17
Zu § 48 – Dauer des Erholungsurlaubs –

Der Urlaub des Pflegepersonals und der Ärzte verlängert sich in dem Urlaubsjahr, in dem sie an Manövern oder ähnlichen Übungen teilnehmen, um drei Arbeitstage.

Nr. 18
Zu § 61 – Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen –

Für Ärzte werden Zeugnisse vom leitenden Arzt des Krankenhauses ausgestellt.

Nr. 19
Zu § 68 – Sachleistungen

Eine auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Vergütung angerechnet. Die Einzelheiten werden durch die oberste Dienstbehörde festgelegt.

 

Anlage 2 f

 

Sonderregelungen
für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf Seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(SR 2 f BAT) *)

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*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
---------------------------------------

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste des Bundes – mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr (SR 2 e II) und der Angestellten auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (SR 2 g) – sowie für die im Dienste der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschäftigten Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in dem von der Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind. Zur Besatzung der Schiffe und schwimmenden Geräte gehören nur diejenigen Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.
Angestellte, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgeführten Angestellten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.

Protokollnotiz:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.

Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.

Nr. 3
Zu §§ 15 und 35 – Regelmäßige Arbeitszeit -Zeitzuschlage, Überstundenvergütung –
(1)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
(2)
Im Baggereibetrieb sowie auf den Mehrzweckschiffen, Mellum und Scharhörn kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass das regelmäßige Arbeitssoll von zwei oder drei Wochen in einer oder zwei Wochen unter Gewährung entsprechender Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche geleistet wird (Wochenwechselschichten).
Wenn nicht in Wochenwechselschichten gearbeitet wird, kann im Baggereibetrieb die regelmäßige Arbeitszeit vom 1. April bis 30. September auf wöchentlich 50 Stunden verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(3)
Bei Fahrten von Schiffen in See, die länger als 24 Stunden dauern, kann die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(4)
Bei Fahrten von Forschungsschiffen der Biologischen Anstalt Helgoland in See kann, die regelmäßige Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich und höchstens 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
Bei Fahrten des Forschungsschiffes „Friedrich Heincke“ in See kann die regelmäßige Arbeitszeit nach dem „Zwei-Wachen-System“ geregelt und auf zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn durch Verkürzung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird.
(5)
Für Maschinisten auf Dampfschiffen und sonstigen Geräten mit Dampfmaschinen kann vor Arbeitsbeginn und nach Abschluss der Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit zum Vorwärmen der Maschinen und dergleichen um täglich bis zu zwei Stunden und am Sonntag bis zu vier Stunden verlängert werden.
Für Maschinisten auf Motorschiffen und Motorgeräten kann die regelmäßige Arbeitszeit um täglich bis zu einer Stunde und am Sonntag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
Durch Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.
(6)
Ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 sowie des Absatzes 5 Satz 3 ein Ausgleich nicht möglich, so wird für die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) hinaus geleistete Arbeit die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(7)
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die an einem Sonntag dienstplanmäßig zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit an einem Werktag bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres ausgeglichen werden müssen, Der Ausgleich ist durch zusammenhängende Freizeit zu gewähren, es sei denn, dass der Angestellte mit einer anderen Verteilung der Freizeit einverstanden ist.
(8)
Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) werden nicht gezahlt.
(9)
Die Arbeitszeit und die Inanspruchnahme nach Absatz 7 beginnen frühestens und enden spätestens an der vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem von der Verwaltung gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und beträgt die Transportzeit vom Sammelplatz bis zur vorgeschriebenen Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die darüber hinausgehende Transportzeit mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Kann die Arbeitsstelle nur mit dem von der Verwaltung gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so beginnt – unbeschadet des Satzes 2 – die Arbeitszeit bereits auf dem Transportfahrzeug vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle an.
(10)
Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:
a) Bord- und Hafenwache
1. Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
2. Eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Diese gelten immer als außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
Der Angestellte ist verpflichtet sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Schlafgelegenheit ist zu stellen.
b) Ankerwache
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde.
Der Angestellte ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen.
Zur Vergütung werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
c) Beim Wachdienst wird die für kleine Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von Öfen in den Wohn- und Maschinenräumen, an Bord holen von Angehörigen der Verwaltung während der Wachzeit) aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Angeordnete Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.

Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –

(1)
Im Tidebetrieb kann die Leistung von Überstunden gefordert werden. Die Gesamtarbeitszeit darf jedoch zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
Die im Tidebetrieb geleisteten Überstunden sind mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs, 2) abzugelten. Ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung findet nicht statt.
(2)
Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 10 Buchstabe a) Ziff. 1 nicht in die regelmäßige Arbeitszeit fallen, sind sie mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.
Die in Nr. 3 Abs. 10 Buchst. a) Ziff. 2 für die Nachtwachschicht festgelegten Arbeitsstunden sind immer mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.
(3)
Die während des Einsatzes der Schiffe und schwimmenden Geräte bei der Forschungsstelle Norderney für Insel- und Küstenschutz anfallenden Überstunden der Besatzungen der Schiffe und schwimmenden Geräte sollen, sobald es die dienstlichen Belange zulassen, spätestens jedoch bis zum Ende des Urlaubsjahres, durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden.

Nr. 5
Zu § 33 – Zulagen –

(1)
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
An Stelle der Zulagen können Prämien gezahlt werden.
(2)
Angestellte, die als Taucher verwendet werden, erhalten eine Taucherzulage.
(3)
Für die Höhe der Zulagen oder der Prämien nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 Abs. 6 sinngemäß.

Nr. 6
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –

Dem Angestellten wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs oder des schwimmenden Gerätes, bei Brand, Explosion oder Einbruchdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf ihm nachweisbar entstandenen Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfalle ersetzt.

Nr. 7
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –

Für die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden Geräte des Bundes und der in Nr. 1 aufgeführten Länder – mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder auf Fähren der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – gilt folgendes:
(1)
Die Besatzungsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes oder Gerätes an den Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müssten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Amtsvorstandes die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann. Die Zulage wird auch an den Wochentagen gewährt; die dadurch arbeitsfrei sind, dass das Besatzungsmitglied Überstunden abfeiert. Die Zulage wird nicht für die Tage gewährt, an denen bei ungleichmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage nicht gearbeitet wird.
Befindet sich das Fahrzeug oder Gerät länger als drei Tage, gerechnet vom Tage des Auslaufens, außerhalb des Heimathafens, so erhöht sich die Beköstigungszulage von 2,56 Euro vom ersten Tage an auf 3,57 Euro, wenn das Besatzungsmitglied nicht arbeitstäglich bzw. nach Schluss der Arbeitsschicht nach Hause zurückkehren kann oder die Rückkehr unzumutbar ist. Die erhöhte Zulage wird bis zum Festmachen bzw. Ankern im Heimathafen gewährt. Die erhöhte Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort aus mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren oder sie zur Heimreise am Wochenende eine Fahrstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach Entscheidung des Amtsvorstandes wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann.
Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57 Euro täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und täglich in ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die im Baggereibetrieb in Wochenwechselschichten beschäftigten Besatzungsmitglieder erhalten für jeden Arbeitstag eine Beköstigungszulage von 3,57 Euro (vgl. Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 1).
Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte bestimmt, wann ein ständig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen ist nicht zulässig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer Dauer heraus, dass sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die Außerbetriebsetzung auszusprechen. Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B. Prähme, Motorboote) sind fristlos außer Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 km von ihrer Wohnung entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
(2)
Den Besatzungsmitgliedern sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen. Am Dienstort entfällt die Gestellung von Übernachtungsräumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist. Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheit auf Schiffen und schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber erlassen.
Werden Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entsprechen sie nicht den Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern anstelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gezahlt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Arbeitszeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens             3 bis 6 Stunden       0,20 Euro,
über                       6 bis 12 Stunden     0,49 Euro,
über                     12 Stunden                0,54 Euro
je Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen.
(3)
Abs. 1 und Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten nicht für die Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung (BWSV).
Die Angestellten, die zur Besatzung von Schiffen und schwimmenden Geräten der BWSV gehören, erhalten Außendienstentschädigung nach den für die Beamten im Außendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen.
Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den Mindestbestimmungen, so wird Bezirksübernachtungsgeld nach den für die Beamten im Außendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.

Protokollnotizen:
1.
Bis zum Erlass der Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten gelten Abschnitt II und, soweit dieser hierauf verweist, auch Abschnitt I der Besonderen Dienstordnung zu § 19 Ziff. 5 TO. S betreffend Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten (RVkBl. A 1941 S. 39).
2.
Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 letzter Unterabsatz erhalten die Angestellten des Landes Baden-Württemberg, die zur Besatzung von Schiffen und schwimmenden Geräten des Staatlichen Hafenamtes Mannheim gehören, die gleiche Außendienstentschädigung, wie sie den Angestellten des Bundes auf vergleichbaren Schiffen und schwimmenden Geräten nach den für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltenden Bestimmungen gezahlt wird.

Nr.7a
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit –

§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 3 Abs. 8 und Abs. 10.

Nr. 8
Zu § 66 – Schutzkleidung –

Dem Maschinenpersonal wird für Arbeiten, bei denen eine besondere Verschmutzung eintritt, Schutzkleidung gewährt.

 

Anlage 2 g

 

Sonderregelungen
für Angestellte auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (SR 2 g BAT) *)

----------------------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
----------------------------------------------

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte beschäftigten Besatzungen auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur die Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

Protokollnotiz:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.

Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

(1)
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
(2)
Angestellte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen außerhalb des Heimathafens an der Bordverpflegung teilnehmen.

Nr. 3
Zu §§ 15 und 35 – Regelmäßige Arbeitszeit-Zeitzuschläge, Überstunden-Vergütung –
(1)
Die regelmäßige Arbeit ist in einem zusammenhängenden Zeitraum, der zwischen 6 und 19 Uhr liegen muss, zu leisten.
(2)
Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht überschreiten.
(3)
Werden Besatzungsmitglieder einer Seewache (Dreiwachensystem) zugeteilt, so gilt der Wachdienst als regelmäßige Arbeitszeit.
(4)
Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Wattgebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.
(5)
Während der Winterliegezeit und der Werftliegezeit kann die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitszeit des BSH oder der Werft angeglichen werden.
(6)
Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, dass bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) werden nicht gezahlt.
(7)
Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:
I.
Hafenwache
1.
Decks- und Maschinenwachstunden gelten voll als Arbeitszeit, wenn der Angestellte auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände an einen vorgeschriebenen Platz gebunden ist. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50 v.H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
2.
Anwesenheitswachstunden werden wie folgt als Arbeitszeit bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Stunden als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen; er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50 v. H.; der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
b) Eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten; er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) werden nicht gezahlt.
II.
Ankerwache
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) wird nicht gezahlt.
III.
Beim Wachdienst wird die für kleine Arbeitsleistungen während der Wache aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Angeordnete Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.

Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –

Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I  Ziff. 2 Buchst. a) nicht in die regelmäßige Arbeitszeit fallen, sind sie mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.
Die nach Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I  Ziff. 2 Buchst. b) für die Nachtwachschicht festgelegten Arbeitsstunden sind mit der Überstundenvergütung abzugelten,

Nr. 5
Zu § 33 – Zulagen –

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
An Stelle der Zulagen können Prämien gezahlt werden.
Für die Höhe der Zulagen oder der Prämien gilt § 33 Abs. 6 sinngemäß.

Nr. 6
Zu § 40 – Beihilfen und Unterstützungen –

Dem Angestellten wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeugs oder des schwimmenden Gerätes, bei Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf ihm nachweisbar entstandenen Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 1.022,58 Euro im Einzelfall ersetzt.

Nr. 6 a
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit –

§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 3 Abs. 6 und 7.

Nr. 7
Zu § 66 – Schutzkleidung –

Dem Maschinenpersonal wird für Arbeiten, bei denen eine besondere Verschmutzung eintritt, Schutzkleidung gewährt.

 

Anlage 2 h

 

Sonderregelungen
für Angestellte im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) *)
– entfallen –

--------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
--------------------------------

 

Anlage 2 i

 

Sonderregelungen
für Angestellte im Wetterdienst (SR 2 i BAT) *)


--------------------------------
*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
--------------------------------

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die bei dem Deutschen Wetterdienst beschäftigten Angestellten.

Nr. 2
Zu § 17 – Überstunden –

Für die auf den Fischereischutzbooten und den Fischereiforschungsschiffen des Bundes oder unter gleichen Bedingungen auf Handelsschiffen zu meteorologischen Zwecken eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes gilt § 17 mit der Maßgabe, dass die Angestellten während ihres Einsatzes an Bord zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Überstunden zu leisten haben, ohne dass es einer besonderen Anordnung bedarf.

Nr. 3
Zu § 33 – Zulagen –

(1)
Die auf den Fischereischutzbooten und den Fischereiforschungsschiffen des Bundes oder unter gleichen Bedingungen auf Handelsschiffen zu meteorologischen Zwecken eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes erhalten während ihres Einsatzes
a) ein Verpflegungsgeld,
b) einen Fahrgastzuschlag
in der Höhe, wie sie im jeweiligen Tarifvertrag für die Deutsche Seeschifffahrt festgelegt sind.
Ferner erhalten sie für die Dauer ihres Einsatzes an Bord für erhöhten Kleiderverschleiß und sonstige Unkosten, die im Zusammenhang mit dem Bordeinsatz entstehen, 0,51 Euro täglich.
(2)
Die Angestellten des Deutschen Wetterdienstes erhalten für Mastbesteigung eine Zulage.

Nr. 4
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Für die in Nr. 3 Abs. 1 genannten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes tritt an die Stelle des § 35 folgende Regelung:
Zur Abgeltung der regelmäßig an Bord zu leistenden Überstunden sowie der Zeitzuschläge wird ein Pauschbetrag gezahlt. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Zahl der durchschnittlich geleisteten Überstunden, vervielfältigt mit dem im Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt in seiner jeweils geltenden Fassung für den II. Offizier auf Schiffen in der Kleinen Fahrt von 501-1000 BRT festgelegten Satz für die Einzelüberstunde, ferner aus der Zahl der durchschnittlich geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden, vervielfältigt mit den im Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt in seiner jeweils geltenden Fassung für den o. g. Offizier festgelegten Sätzen des Nachtarbeits-/Sonntagszuschlags. Ist eine Arbeitsstunde gleichzeitig Nachtarbeitsstunde und Sonntagsarbeitsstunde, wird der Nachtarbeits-/Sonntagszuschlag in doppelter Höhe in Ansatz gebracht. Für die Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeitsstunden ist in der Regel ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Der Pauschbetrag ist neu festzusetzen, wenn sich die maßgebende Stundenzahl um mindestens 10 v. H. ändert.

Nr. 5
Zu § 48 a – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit –

§ 48 a gilt nicht für den in Nr. 2 genannten Angestellten.

 

Anlage 2 k

 

Sonderregelungen
für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2 k BAT) *)

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*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
------------------------------------

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten an Theatern und Bühnen, die nicht durch § 3 Buchst. c) aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.

Unter die Sonderregelung fallen daher
Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
Theatermeister (Bühnenmeister),
Beleuchtungsobermeister,
Beleuchtungsmeister,
Requisitenmeister,
Rüstmeister,
Magazinmeister,
Modellbauer,
Maschinenmeister,
Orchesterwarte,
staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 6 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 2 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
Theatertontechniker (Elektroakustiker) und technische Angestellte mit ähnlichen Tätigkeiten,
Tapeziermeister,
Theaterschuhmachermeister,
Leiter der Tischlereien (Schreinereien),
Leiter der Schlossereien,
Leiter der Schneidereien,
Verwaltungsangestellte,
ferner
technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
Theater- und Kostümmaler,
Maskenbildner,
Kascheure (Theaterplastiker),
Gewandmeister.
(2)
Unter diesen Tarifvertrag einschließlich dieser Sonderregelung fallen folgende Angestellte nicht, wenn sie überwiegend künstlerisch tätig sind:
technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
Theater- und Kostümmaler,
Maskenbildner,
Kascheure (Theaterplastiker),
Gewandmeister.
Der Angestellte gilt als überwiegend künstlerisch tätig, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass er überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat.

Nr. 2
Zu § 5 – Probezeit –

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.

Nr. 3
Zu § 9 – Allgemeine Pflichten –

Der Angestellte ist verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.

Nr. 4
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –

(1)
Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.
(2)
Der Angestellte ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.
Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird in jeder Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten, der die Theaterbetriebszulage (Nr. 6 Abs. 1) erhält, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.

Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –

§ 17 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern.
2.
Absatz 2 Unterabs. 2 und Absatz 4 sind nicht anzuwenden.
3.
Anstelle des Absatzes 5 gilt der folgende Satz:
Für jede Überstunde ist die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) zu zahlen.

Protokollnotiz:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.

Nr. 6
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

(1)
Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muss und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine Theaterbetriebszulage. Bei welchen Angestellten diese Voraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe die Theaterbetriebszulage nach Absatz 2 zu zahlen ist, wird bezirklich vereinbart.
(2)
Die Theaterbetriebszulage beträgt im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Angestellten der Vergütungsgruppe
I a                        bis zu   8 v. H.
I b                        bis zu   9 v. H.
II a                       bis zu 10 v. H.
III                         bis zu 11 v. H.
IV a                      bis zu 12 v. H.
IV b                      bis zu 14 v. H.
V a und b             bis zu 15 v. H.
V c                       bis zu 17 v. H.
VI b                      bis zu 18 v. H.
VII                       bis zu 19 v. H.
VIII, IX a und b    bis zu 21 v. H.
X                          bis zu 22 v. H.
der jeweiligen Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe.

Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände wird die Theaterbetriebszulage bezirklich vereinbart.
(3)
Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten
a) die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,

b) die Zulagen nach § 33 a und die Zeitzuschläge nach § 35.
Der Angestellte erhält für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1) nach Nr. 4 Abs. 3 für ihn verlängert worden ist, die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1. Sie gilt als Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26.
(4)
Der Angestellte, der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Theaterbetriebszulage erhalten und nach Absatz 1 keinen Anspruch mehr auf die Theaterbetriebszulage hat, erhält sie in der bisherigen Höhe für die Dauer seiner Beschäftigung im Theaterdienst weiter. Überstundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) und Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1) sind auf die Zulage anzurechnen.

Nr. 7
Zu § 42 – Reisekostenvergütung –

Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts bezirklich vereinbart werden.

Nr. 8
Zu Abschnitt XI – Urlaub –

Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.

 

Anlage 2 l I

 

Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) *)

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*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
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Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, § 34 und § 35 – Arbeitszeit-Vergütung nicht Vollbeschäftigter,
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Nr. 4
Zu §20 – Dienstzeit –

Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten werden als Dienstzeit angerechnet.

Nr. 5
Zu Abschnitt XI – Urlaub –

(1)
Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.
(2)
Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Nr. 6
Zu § 60 Abs. 1 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze –
Die Vorschriften für die beamteten Lehrkräfte gelten entsprechend. Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Anlage 2 l II

 

Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA
(SR 21 II BAT) *)

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*) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Musikschullehrer an Musikschulen. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

Nr. 2
Zu § 15 Regelmäßige Arbeitszeit

Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.

Protokollerklärung:
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden, dass der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen hat:
a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
b) Abhaltung von Sprechstunden,
c) Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
d) Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Nr. 3
Zu Abschnitt XI – Urlaub –

Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.


Anlage 2 m


Sonderregelungen
für Angestellte als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen
(SR 2 m BAT)

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Diplombibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen sowie für Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) die entsprechenden Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2.
Zu §§ 15 und 17 – Arbeitszeit – Überstunden –

Den Bibliothekaren, zu deren Aufgaben auch die Erarbeitung von Bücherkenntnissen und die Besprechung von Neuerscheinungen gehören, ist hierfür eine nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Bibliothek bemessene Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Aus der Überschreitung der zur Erarbeitung der Bücherkenntnisse und der Besprechung von Neuerscheinungen vorgesehenen Zeiten kann ein Recht auf Anerkennung dieser Zeiten als Überstunden nicht hergeleitet werden.


Anlage 2 n


Sonderregelungen
für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind
(SR 2 n BAT) **)

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**) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind. Die Nummer 2 Absatz 2 sowie die Nummern 6 bis 8 gelten auch für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind.

Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1)
Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit geleistet und in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche entsprechende Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschichten).
(2)
Einem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v. H. tritt.

Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 a und zu § 17 –

A. Bereitschaftsdienst – Überstunden –

(1)
entfallen.
(2)
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird zum Zwecke der Vergütungsberechnung,
a) wenn der Angestellte in Dienstkleidung ruhend jederzeit zum Eingreifen bereit sein muss, mit 50 vom Hundert,
b) in anderen Fällen mit 15 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.
Bereitschaftsdienst darf höchstens sechzehn Mal im Monat angeordnet werden, darunter höchstens zwölf Mal Bereitschaftsdienst nach Satz 1 Buchst. a).
(3)
entfallen.

B. Verwendung
auf einem Außenarbeitskommando.
Die Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando wird bezirklich geregelt.

Nr.4
Zu § 35 – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Neben der Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) wird der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e nicht gezahlt.

Nr. 5
Zu §§ 37, 47 und 71 – Krankenbezüge – Erholungsurlaub –

Bei Berechnung der Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 und 8 bzw. § 71 Abs. 3) und der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2) wird die Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) in derselben Weise wie die Vergütung für Bereitschaftsdienst berücksichtigt.

Nr. 6
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –

(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 7 gilt als Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
d) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat.
e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3)
Die Übergangsversorgung ist auch an die Angestellte zu zahlen, die Altersrente, nach § 237 a SGB VI erhält solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der VBL ruht. Auf die Übergangsversorgung sind die Altersrente und der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der VBL anzurechnen. Absatz 1 Unterabs. 1 und 3 gilt insoweit nicht.
(4)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(5)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßgabe gewährt, dass sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den MTArb, den BMT-G II oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(6)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der VBL aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.
(7)
Für Angestellte des Saarlandes treten an die Stelle der Vorschriften der Satzung der VBL die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.
(8)
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 7
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

Das Arbeitsverhältnis des Angestellten endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Justizvollzugsdienst vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten entsprechend.

Nr. 8
Zu Abschnitt XIII – Übergangsgeld –

Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 7 geendet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 6 bzw. der entsprechenden Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.

 

Anlage 2 o


Sonderregelungen
für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen
(SR 2 o BAT) *)

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*) in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen. Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.

Protokollnotiz:
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen, Deutronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet. Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser Sonderregelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50 000 Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Angestellte hat sich auch – unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf Grund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(2)
Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von Personen hat der Angestellte vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich hierzu – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung (§ 35) – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen.
(3)
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Angestellten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht. Dem Angestellten dürfen jedoch keine Arbeiten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können.

Nr. 4
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)Planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.
(3)
Bei Inkrafttreten dieser Sonderregelungen bestehende günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.

Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6 b und zu § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –

(1)
Rufbereitschaft darf bis höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 5 a
Zu § 27 – Grundvergütung

Angestellten, die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 aufgeführt sind, kann im Einzelfalle zur jeweiligen Grundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. bis zum Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der 3. und 4. Stufe (VKA) ihrer Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. der nächsten Stufe (VKA) gemäß § 27 Abschn. A erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.

Nr. 6
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –

(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung nach Nr. 5 können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen am Monatsende kündbar.
(2)
entfallen.
(3)
a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher technischer oder medizinischer Hochschulbildung sowie
sonstigen Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c des Teils I der Anlage 1 a (Bund/TdL) bzw. der Vergütungsgruppe II Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 (VKA), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung ausüben.
b) technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder) bzw. nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sowie Angestellten, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
c) Meistern, physikalisch-technischen, chemisch-technischen, landwirtschaftlich-technischen und medizinisch-technischen Assistenten und Chemotechnikern,
d) technischen Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis VIII sowie Laboranten,
e) Angestellten im Dokumentationsdienst,
f) Angestellten im Programmierdienst,
g) Angestellten als Übersetzer
kann im Einzelfalle eine jederzeit widerrufliche Zulage gewährt werden, wenn der Angestellte Forschungsaufgaben vorbereitet, durchführt oder auswertet. Die Zulage darf höchstens das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe des Angestellten betragen. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.
Günstigere Regelungen, die bis zum 10. Oktober 1961 in den Arbeitsverträgen getroffen sind, bleiben unberührt.

Nr. 7
Zu §§ 37 und 71 – Krankenbezüge –

Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Sinne des § 37 Abs. 6 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 2 gleichgestellt.

Nr. 8

Nr. 9
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung erhalten, können durch Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) verpflichtet werden, dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung einschließlich der während der Ausbildung gezahlten Bezüge für den Fall zu erstatten, dass das Arbeitsverhältnis aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Angestellten vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung endet. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Angestellte zu einem Arbeitgeber, der den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, oder zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Forschungseinrichtung, an der der Bund durch Zahlung von Beträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. übertritt.

Nr. 10
Zu §§ 55 und 56 – Unkündbare Angestellte – Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit –

Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Berufskrankheit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a) und des § 56 Satz 2 gleich, wenn die Unzulässigkeit oder Beschränkung der Weiterbeschäftigung durch Einwirkung von Quanten- oder Korpuskelstrahlung durch einen während des Arbeitsverhältnisses erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene Berufskrankheit verursacht ist.

Nr. 11
Zu §§ 54 und 55 – Außerordentliche Kündigung – Unkündbare Angestellte –

Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach § 54 und 55 Abs. 1 gilt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Angestellten nach Nr. 2 und Nr. 3 obliegenden Pflichten.

Nr. 12
Zu §§ 62 – Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes

Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 62 Abs. 3 Ziff. 1 Buchst. b) gleich.

Anlage 2 p

 

Sonderregelungen
für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben
(SB 2 p BAT) *)

------------------------------------------
*) in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.
------------------------------------------


Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben.

Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf wöchentlich 50 und in weiteren vier Monaten des Jahres bis auf wöchentlich 56 Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2 214 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Angestellte, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.

Protokollnotiz:
Nr. 2 darf nur in demselben Umfang angewendet werden, in dem die Arbeitszeit auch für die in den Verwaltungen oder Betrieben beschäftigten Arbeiter verlängert wird.

 

Anlage 2 q

 

Sonderregelungen
für Angestellte im forstlichen Außendienst (SR 2 q BAT)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte im forstlichen Außendienst.

Nr. 2
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Die Befugnis zum Verlassen des Dienstbereichs richtet sich nach den für die entsprechenden Forstbeamten jeweils geltenden Bestimmungen.

Nr. 3
Zu §§ 15 bis 17 und 35 – Arbeitszeit – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Die §§ 15 bis 17 und 35 finden keine Anwendung. Die Arbeitszeit richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Auf die persönlichen Belange des Angestellten ist Rücksicht zu nehmen.

 

Anlage 2 r

 

Sonderregelungen
für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) **)

------------------------------
**) in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.
------------------------------

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Für Schulhausmeister gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50 ½ Stunden wöchentlich.
(2)
§ 15 Abs. 2 und 4 findet keine Anwendung.

Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –

Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.

 

Anlage 2 s

 

Sonderregelungen
für Angestellte der Sparkassen
(SR 2 s BAT) ***)

------------------------------------------
* * *) in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
-------------------------------------------

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte der Sparkassen.

Nr. 2
Zu § 9 – SchweigepfIicht –

(1)
Der Angestellte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.
(2)
Der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte kann dem Angestellten die Genehmigung erteilen, über Angelegenheiten, über die er nach § 9 in Verbindung mit Absatz 1 Verschwiegenheit zu wahren hat, auszusagen oder Erklärungen abzugeben. Ist das Arbeitsverhältnis beendet so erteilt der frühere Arbeitgeber oder sein Beauftragter die Genehmigung.

Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

§ 15 Abs. 4 findet keine Anwendung.

Nr. 4
Zu § 16 – Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen –

§ 16 Abs. 2 findet für den Tag vor Neujahr keine Anwendung. Den Angestellten wird für die Arbeit an diesem Tage bis 12 Uhr an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag sind arbeitsfrei.

Protokollnotiz zu Unterabsatz 1 Satz 2:
Die Arbeitsbefreiung kann betrieblich in anderer Weise abgegolten oder geregelt werden.

Nr. 5
Zu § 17 – Überstunden –
(1)
§ 17 Abs. 5 gilt nur für die Überstunden, die nicht nach Absatz 2 Unterabs. 2 abgegolten sind.
(2)
Angestellte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und die für den vollen Monat Dezember
a) Anspruch auf Vergütung (§ 26), Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71), Urlaubsvergütung (§ 47) haben oder nur wegen des Ablaufs der Bezugsfrist keinen Anspruch auf Krankenbezüge haben.
b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes erhalten oder nur wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten oder
c) sich in der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz befinden, erhalten eine Überstundenpauschvergütung.

Die Überstundenpauschvergütung wird für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in dem der Angestellte in dem Kalenderjahr innerhalb der Sparkassenorganisation in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 gestanden hat und nicht ohne Bezüge beurlaubt war. Sie beträgt ein Zwölftel der für den Monat Dezember zustehenden Vergütung (§ 26) einschließlich einer etwa zustehenden Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 3.
Mit der Überstundenpauschvergütung sind abgegolten
a) die aus Anlass des Jahresabschlusses in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres geleisteten Überstunden, wenn zu den Jahresabschlussarbeiten Überstundenarbeit allgemein angeordnet worden ist,
b) sechs Überstunden in jedem Kalendermonat des Jahres,
c) die Zeitzuschläge für die Überstunden nach Buchstaben a und b.
Die Überstundenpauschvergütung vermindert sich um Beträge, die außertariflich als einmalige Zahlungen (z. B. Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, nicht jedoch Jubiläumszuwendungen) geleistet werden.
(3)
Den Angestellten, die zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, kann die Überstundenpauschvergütung ganz oder teilweise gewährt werden.
(4)
Bei Angestellten, denen kein Anspruch auf Überstundenpauschvergütung zusteht, sind die in Absatz 2 Satz 4 Buchst. b) genannten Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.

Nr. 6
Zu Abschnitt VI – Eingruppierung –

(1)
Hängt nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Angestellten von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten ab, gilt folgendes:
a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzungen auch noch zu diesem Zeitpunkt vorliegen, vom Ersten des siebten Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen an in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.
b) Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und ist dies auch am Ersten des darauf folgenden siebenten Monats der Fall, kann der Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach weiteren 18 Monaten eingruppiert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf unkündbare Angestellte (§ 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn dem Angestellten keine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Kassierers von der Zahl der Schalterkassen der Hauptstelle oder der Zweigstellen, mit denen der Geldausgleich zu bewirken ist, abhängt.
(3)
Wenn die Vergütungsgruppe eines Terminalkassierers oder eines Kassierers nur von der Postenzahl abhängt, so gilt folgendes:
a) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres erreicht und entspricht der Kassenverkehr auch noch in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni des nächsten Jahres dieser Postenzahl, ist der Angestellte mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.
b) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nicht erreicht und liegt der Kassenverkehr auch im darauf folgenden Halbjahr noch unter der entsprechenden Postenzahl, so kann der Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach einem weiteren Jahr eingruppiert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf unkündbare Angestellte (§ 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn nicht eine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppe des Angestellten zutreffen.
(4)
In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b) werden Hilfskassen, die nur stunden- oder tageweise geöffnet werden, nicht mitgezählt.

Nr. 7
Zu § 33 – Zulagen –

Die Höhe der Kassenverlustentschädigung wird bezirklich vereinbart.

 

Anlage 2 t

 

Sonderregelungen
für Angestellte in Versorgungsbetrieben
(Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- -und Fernheizwerke)
und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung)
(SR 21 BAT) *) **)

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*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
**) Auf Veröffentlichung des Tarifvertrages vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für die unter die SR 2 t zum BAT fallenden Angestellten des Landes Berlin wurde verzichtet.
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser- und Elektrizitätsbetriebe). Sie gelten nicht für Angestellte in entsprechenden Betrieben der Bundeswehr.

Nr.2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.

Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden.
Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Für Angestellte in Betrieben in privater Rechtsform wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung geregelt.
Dasselbe gilt für Angestellte in Eigenbetrieben, die Rechnungsbeträge zugleich für Betriebe in privater Rechtsform einziehen, auch wenn die Betriebe nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, sofern Angestellte dieser Betriebe zugleich Rechnungsbeträge für die Eigenbetriebe einziehen.
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.

Anlage 2 u

 

Sonderregelungen
für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben
(SB 2 u BAT)*)


-------------------------------------
*) in der ab 1. November 1991 geltenden Fassung.
-------------------------------------


Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben.

Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

(1)
Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2)
Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3)
Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen. Im Kalenderjahr müssen mindestens acht Sonntage arbeitsfrei bleiben.

Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –

(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 entsprechend.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen Wechselschicht- und Schichtzulagen –

(1)
Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Für Angestellte von Betrieben in privater Rechtsform wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung geregelt. Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht-  bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.

Nr. 5
Zu § 55 – Unkündbare Angestellte –

Dem Angestellten, der länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt hat, die Fahrdiensttauglichkeit voraussetzt, kann auch dann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden, wenn er ohne sein Verschulden fahrdienstuntauglich geworden ist und deshalb diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Nr. 6
Zur Anlage 1 a – Allgemeine Vergütungsordnung –

(1)
A.
Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergütungstarifvertrag, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3).
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz l, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergütungstarifvertrag, solange sie Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.
B.
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Verkehrsmeister und Fahrmeister erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3).
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz l, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 v. H. der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4, solange sie Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.
(2)
Verkehrsmeister und Fahrmeister, deren Dienst geteilt ist, erhalten eine Entschädigung von 1,02 Euro bei einmaliger und von 2,05 Euro bei mehrmaliger Teilung.

 

Anlage 2 v

 

Sonderregelungen
für Angestellte in Flughafenbetrieben
(SB 2 v BAT)*)

-------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-------------------------

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Flughafenbetrieben.

Nr. 2
Zu Abschnitt IV – Arbeitszeit –

Durch betriebliche Regelung kann die für Arbeiter im Feuerwehr- und Sanitätsdienst geltende Arbeitszeitregelung auf Angestellte im Feuerwehr- und Sanitätsdienst sinngemäß übertragen werden.

Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –

Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.

Nr. 4
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1)
Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.

Nr. 5
Zu § 33 und 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –

(1)
Die Zulagen, Entschädigungen, Zuschläge, Überstundenvergütungen und die Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2)
Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Der Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als Schicht- oder Wechselschichtarbeit.

 

Anlage 2 w

 

Sonderregelungen
für Angestellte im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und des nichtöffentlichen Verkehrs
(SB 2 w BAT)

Für die Angestellten im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und des nichtöffentlichen Verkehrs werden Sonderregelungen, soweit erforderlich, bezirklich vereinbart. Bis zum In-Kraft-Treten der bezirklichen Vereinbarung oder bis zur Feststellung, dass Sonderregelungen nicht notwendig sind, gilt das bisherige Recht.

 

Anlage 2 x

 

Sonderregelungen
für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
(SR 2 x BAT) **)
------------------------------------
**) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
------------------------------------

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden.

Nr. 2
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 – Arbeitszeit – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

(1)
Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
(2)
Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
Die Feuerwehrzulage ist – auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte – nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage, bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a / b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
(3)
Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v. H. tritt.

Nr. 2 a
Zu § 22 Abs. 1 Satz 1 – Vergütungsordnung –

(1)
Angestellte, für die die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angestellten gelten für die Anwendung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte als Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen.

Nr. 3.
Zu § 55 – Unkündbare Angestellte –

Den Angestellten, die länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber Feuerwehrdienst geleistet haben, kann auch dann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden feuerwehrdienstuntauglich geworden sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus diesem Grunde die Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben können. Diesen Angestellten dürfen keine Arbeiten übertragen werden, die ihnen mit Rücksicht auf ihre bisherige Tätigkeit nicht zugemutet worden können.

Nr. 4
Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –

(1)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem § 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der dem § 3 des Neunten Änderungstarifvertrages vom 9. November 1973 zum VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt als Versicherungsfall im Sinne der dem § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach der dem § 65 b oder dem § 65 c VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c) Bei der Anwendung der dem § 24 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
d) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat.
e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. Die dem § 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung findet keine Anwendung.
(3)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur Zusatzversorgungseinrichtung entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beitragen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(4)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung der dem § 36 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit der Maßgabe gewährt, dass sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II, den MTArb oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(5)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 5
Zu § 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung –

Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten entsprechend.

Protokollerklärung zu Satz l:
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.

Nr. 6
Zu Abschnitt XIII – Übergangsgeld –

Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 5 geendet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 4 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.

 

Anlage 2 y

 

Sonderregelungen
für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT)
---------------------------
in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung
---------------------------

Nr. 1 *)
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,
a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),
b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),
c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).

Protokollnotiz:
1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.
2. Der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig. Mit Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten können Zeitverträge bis zu einer Dauer von sieben Jahren geschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.
3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können.
4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Aufgaben der Flüchtlingslager (Auffangs- und Durchgangslager) sind keine Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser Sonderregelungen.
6. Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden. Das gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.
Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt folgendes:
a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.
b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens sechs Monate betragen.
c) Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen
aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,
bb) von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses.
d) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
aa) in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine Woche
bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung zwei Wochen.
e) Ein Arbeitsverhältnis, das für eine längere Dauer als zwölf Monate vereinbart wurde, kann auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Ein Arbeitsverhältnis, das für eine Dauer von längstens zwölf Monaten vereinbart wurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes für eine Kündigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen über eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.
f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.
g) Die Nrn. 2, 3 und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.
§ 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat.
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*) Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Nr. 2
Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden –
(1)
Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.
(2)
Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –

Der Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe herangezogen werden. In diesen Fällen gilt, falls eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, nur § 24 Abs. 1.

Nr. 4
entfallen**)

Nr. 5 **)
entfallen
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**) Nr. 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
**) Nr. 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
----------------------

Nr. 6 ***)
entfallen
----------------------
***) Nr. 6 gestrichen mit Wirkung vom 1. Mai 1994.
Nr. 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
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Nr. 7 *)
Zu Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
An Stelle der §§ 53, 55, 58 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:
(1)
Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2)
Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(3)
Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche.
Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehrere aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als 1 Monat           2 Wochen,
von insgesamt mehr als 6 Monaten       4 Wochen,
von insgesamt mehr als 1 Jahr              6 Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als 2 Jahren           3 Monate,
von insgesamt mehr als 3 Jahren           4 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
(4)
Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

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*) Nr. 7 in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung.
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Anlage 2 z

 

Sonderregelungen
für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
(SR 2 z BAT) *)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern.

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie und bei Seuchen innerhalb der Unterkünfte an den für den Bundesgrenzschutz angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

Nr. 3
Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
(1)
Der Angestellte hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung – einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2)
Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.

Nr. 4
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu §§ 17 und 35 – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft – Überstunden – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
(1)
entfallen.
(2)
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
(3)
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich des gesamten Bundesgrenzschutzes.
(4)
entfallen.
(5)
Die im Betriebsdienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 5
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Wird der Angestellte für eine andere Tätigkeit ausgebildet, so erhält er während der Ausbildungszeit seine bisherige Vergütung (§ 26).

----------------------------------
*) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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