Anlage 6 zum BAT v. 24.2.1961
Anlage 3 1)und Anlage 4 *)

(§ 25)
Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst

§ 1
Ausbildungs- und Prüfungspflicht

(1)
Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind nur dann in den in Absatz 2 genannten Vergütungsgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2)
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) VI b oder V c,
b) VII Fallgruppe 1 b oder V b Fallgruppe 1 c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,
c) V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978 oder
d) VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979
ist eine Erste Prüfung abzulegen.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung.
Für die Angestellten, die die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prüfung als Erste Prüfung.
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) V b – mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchst. b bis d genannten Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe – bis III,
b) II Fallgruppe 1 e des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975
oder
c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979
ist eine Zweite Prüfung abzulegen.
Angestellte, für die nach Unterabsatz 3 die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine Verwaltung der Länder als Erste Prüfung gilt und die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen zum Lehrgang für die Zweite Prüfung erst zugelassen werden, wenn sie nach Ablegung der Prüfung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten vier Jahre hauptberuflich als Verwaltungsangestellte tätig gewesen sind.

Protokollnotiz zu § l:
(1)
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamte (Beamtenanwärter) und Angestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Angestellte durchgeführt werden.
(2)
Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als nachgewiesen.
Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 4 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen.

§ 2
Zulage

(1)
Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre, und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Vergütungsgruppe.
(2)
Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre.

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1:
Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Angestellte dies nicht zu vertreten.

§ 3
Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht

(1)
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Angestellte befreit, die
a) das 40. Lebensjahr vollendet haben,
b) mit einer ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit beschäftigt werden,
c) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte beschäftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Anlage,
d) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
e) als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt werden,
f) an Kleinrechenanlagen, im Lochkartenwesen oder in der Datenverarbeitung beschäftigt werden,
g) an Buchungs- und Rechenmaschinen beschäftigt werden.
(2)
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind ferner Angestellte mit Tätigkeiten befreit, für die in den Tätigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachausbildung vorausgesetzt wird.
(3)
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als der Angestellte außerhalb des kommunalen Bereichs eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach § 1 Abs. 2 gleichwertig sind.

§ 4
Besitzstand

Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Vergütungsgruppen VII bis IV eingruppiert waren, ohne dass sie die für ihre Vergütungsgruppe erforderliche Prüfung abgelegt hatten, sind auch für die Weiterbeschäftigung in dieser Vergütungsgruppe sowie für Höhergruppierungen innerhalb der Vergütungsgruppen, für die entweder die Erste Prüfung oder die Zweite Prüfung erforderlich ist, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Angestellte, die am 31. Dezember 1959 in die Vergütungsgruppe VI b eingereiht waren und nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Neufassung von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen VI b bis IV a der Anlage 1 zur TO A vom 15. Januar 1960 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b ausübten, rücken auch dann in diese Vergütungsgruppe auf, wenn sie die Zweite Prüfung nicht abgelegt haben.

§ 5
Angestellte in Versorgungs- Nahverkehrs- und Hafenbetrieben

Diese Anlage gilt nicht für Angestellte in Versorgungs-, Nahverkehrs- und Hafenbetrieben.

§ 6
Bezirkliche Regelungen
Für Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und für Teile von Baden-Württemberg wird bezirklich eine Übergangs- oder Sonderregelung vereinbart.

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*) Anlage 3 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.
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Anlage 4 *)

 

Teilnahme von Angestellten an Übungen
§ 1
Nehmen Angestellte aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e I teil, so gilt nachstehende Regelung:
(1)
Die tägliche Arbeitszeit des Angestellten kann während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt werden.
(2)
a) Der Angestellte erhält für die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner zusätzlichen Arbeitsleistung neben seinen monatlichen Bezügen einen täglichen Pauschbetrag in Höhe der Vergütung für sechs Überstunden. Dieser Pauschbetrag schließt die Vergütung für Überstunden, für die Inanspruchnahme im Sinne von § 15 Abs. 6 a und die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie die Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1) ein. Die §§ 17, 33 a und 35 finden keine Anwendung.
b) Der Pauschbetrag wird auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als acht Stunden von seinem Beschäftigungsort bzw. seinem Wohnort abwesend ist.
c) Die Buchstaben a) und b) gelten nicht, wenn der Angestellte täglich an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
d) Angestellte der Vergütungsgruppen I und I a, die unter § 17 Abs. 7 fallen, erhalten den Pauschbetrag nicht.
(3)
a) Der Angestellte erhält während der Übung unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der Angestellte die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, so erhält er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzelfällen die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte Ersatz nach den für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.
b) Dem Angestellten ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
c) Der Angestellte erhält für den gesamten Aufwand eine Pauschalentschädigung von täglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschädigung wird auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als acht Stunden von seinem Beschäftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist.
d) § 42 gilt nicht.
e) Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der Vergütung für eine Überstunde eine Stunde Arbeitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.
(4)
a) Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der Übung werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in Buchstabe b) genannten Zeitpunkten, gezahlt.
b) Die Teilnahme des erkrankten Angestellten an der Übung endet mit der Rückkehr an den Beschäftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit Ablauf des Tages der Einweisung in ein außerhalb des Beschäftigungsortes oder Wohnortes gelegenes Krankenhaus.
c) Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz bzw. Wohnort sowie für die anschließende Rückreise hat der Angestellte Anspruch auf Reisekostenvergütung. Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für das Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird die Zeit ab Beginn der Übung des Angestellten mitgerechnet. Hierbei wird die Teilnahme an der Übung – ohne Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort des Angestellten ständig gleich geblieben oder ob er gewechselt hat – insgesamt als „Aufenthalt an ein und demselben auswärtigen Beschäftigungsort“ gerechnet.
(5)
Wird einem Angestellten Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 1 gewährt, so sind ihm Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu erstatten. Die Zahlung des Pauschbetrages nach Absatz 2 und der Pauschalentschädigung nach Absatz 3 endet mit Ablauf des Tages, an dem die Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die Pauschalentschädigung nach Absatz 3.

Protokollnotiz:

Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung, der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muss und außerhalb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.

§ 2
Diese Anlage gilt nicht für die Angestellten, die unter die Sonderregelungen 2 e II (mit Ausnahme der unter Nr. 5 Abs. 3 SR 2 e II fallenden Angestellten), 2 f und 2 g fallen.

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*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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