Anlage 6 zum BAT v. 24.2.1961
Anlage 3 1)und Anlage 4 *)
(§ 25)
Ausbildungs- und Prüfungspflicht der
Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im
Sparkassendienst
§ 1
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1)
Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind
nur dann in den in Absatz 2 genannten Vergütungsgruppen eingruppiert, wenn sie
die der jeweiligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach
Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung
teilgenommen haben.
(2)
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) VI b oder V c,
b) VII Fallgruppe 1 b oder V b Fallgruppe 1 c des Tarifvertrages zur Änderung
und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.
Juni 1975,
c) V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der
Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978 oder
d) VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des Tarifvertrages zur Änderung und
Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26.
Oktober 1979
ist eine Erste Prüfung abzulegen.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Abschlussprüfung für den Beruf des
Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer
Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des
Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung.
Für die Angestellten, die die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten
der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der
Länder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prüfung als Erste Prüfung.
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) V b – mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchst. b bis d genannten Fallgruppen
dieser Vergütungsgruppe – bis III,
b) II Fallgruppe 1 e des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975
oder
c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979
ist eine Zweite Prüfung abzulegen.
Angestellte, für die nach Unterabsatz 3 die Abschlussprüfung zum
Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine
Verwaltung der Länder als Erste Prüfung gilt und die die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen zum Lehrgang für die Zweite Prüfung erst
zugelassen werden, wenn sie nach Ablegung der Prüfung für den Beruf des
Verwaltungsfachangestellten vier Jahre hauptberuflich als
Verwaltungsangestellte tätig gewesen sind.
Protokollnotiz zu § l:
(1)
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die
kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen
durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für
Beamte (Beamtenanwärter) und Angestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge
für Angestellte durchgeführt werden.
(2)
Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 1 genannten
Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
gelten durch die Erste Prüfung als nachgewiesen.
Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 4 genannten
Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen umfassenden Fachkenntnisse gelten
durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen.
§ 2
Zulage
(1)
Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene
Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung
und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht
zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der
Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der
maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des
Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn
er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen wäre, und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen
Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von
der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die
Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden
Vergütungsgruppe.
(2)
Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte
entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung
teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die
seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem
Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert wäre.
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1:
Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu einem Lehrgang nicht
von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung
zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Angestellte dies
nicht zu vertreten.
§ 3
Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1)
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Angestellte befreit, die
a) das 40. Lebensjahr vollendet haben,
b) mit einer ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
entsprechenden Tätigkeit beschäftigt werden,
c) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
als Aushilfsangestellte beschäftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in ein
Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die
Bestimmungen dieser Anlage,
d) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und
in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
e) als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt werden,
f) an Kleinrechenanlagen, im Lochkartenwesen oder in der Datenverarbeitung
beschäftigt werden,
g) an Buchungs- und Rechenmaschinen beschäftigt werden.
(2)
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind ferner Angestellte mit
Tätigkeiten befreit, für die in den Tätigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene
Fachausbildung vorausgesetzt wird.
(3)
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen
werden, als der Angestellte außerhalb des kommunalen Bereichs eine oder mehrere
Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach § 1 Abs. 2 gleichwertig sind.
§ 4
Besitzstand
Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Vergütungsgruppen VII bis IV
eingruppiert waren, ohne dass sie die für ihre Vergütungsgruppe erforderliche
Prüfung abgelegt hatten, sind auch für die Weiterbeschäftigung in dieser
Vergütungsgruppe sowie für Höhergruppierungen innerhalb der Vergütungsgruppen,
für die entweder die Erste Prüfung oder die Zweite Prüfung erforderlich ist,
von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Angestellte, die am 31.
Dezember 1959 in die Vergütungsgruppe VI b eingereiht waren und nach Maßgabe
des Tarifvertrages über die Neufassung von Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen VI b bis IV a der Anlage 1 zur TO A vom 15. Januar 1960
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b ausübten, rücken auch dann in diese
Vergütungsgruppe auf, wenn sie die Zweite Prüfung nicht abgelegt haben.
§ 5
Angestellte in Versorgungs- Nahverkehrs- und Hafenbetrieben
Diese Anlage gilt nicht für Angestellte in Versorgungs-, Nahverkehrs- und
Hafenbetrieben.
§ 6
Bezirkliche Regelungen
Für Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und für Teile von Baden-Württemberg
wird bezirklich eine Übergangs- oder Sonderregelung vereinbart.
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*) Anlage 3 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.
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Anlage 4 *)
Teilnahme von
Angestellten an Übungen
§ 1
Nehmen Angestellte aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung an Übungen
im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e I teil, so gilt nachstehende Regelung:
(1)
Die tägliche Arbeitszeit des Angestellten kann während der Teilnahme an der
Übung abweichend geregelt werden.
(2)
a) Der Angestellte erhält für die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner
zusätzlichen Arbeitsleistung neben seinen monatlichen Bezügen einen täglichen
Pauschbetrag in Höhe der Vergütung für sechs Überstunden. Dieser Pauschbetrag
schließt die Vergütung für Überstunden, für die Inanspruchnahme im Sinne von §
15 Abs. 6 a und die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie die
Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1) ein. Die §§ 17, 33 a und 35 finden keine Anwendung.
b) Der Pauschbetrag wird auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der
Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als acht Stunden von seinem
Beschäftigungsort bzw. seinem Wohnort abwesend ist.
c) Die Buchstaben a) und b) gelten nicht, wenn der Angestellte täglich an
seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
d) Angestellte der Vergütungsgruppen I und I a, die unter § 17 Abs. 7 fallen,
erhalten den Pauschbetrag nicht.
(3)
a) Der Angestellte erhält während der Übung unentgeltliche
Gemeinschaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der
Angestellte die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht in
Anspruch, so erhält er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzelfällen die
Gemeinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht gewährt werden, so erhält der
Angestellte Ersatz nach den für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.
b) Dem Angestellten ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung
gegen Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
c) Der Angestellte erhält für den gesamten Aufwand eine Pauschalentschädigung
von täglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschädigung wird auch für die Tage des
Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als
acht Stunden von seinem Beschäftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist.
d) § 42 gilt nicht.
e) Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch auf den Pauschbetrag hat,
ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages gewährt
werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen. Dabei tritt an die
Stelle der Vergütung für eine Überstunde eine Stunde Arbeitsbefreiung sowie ein
Betrag in Höhe des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.
(4)
a) Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der Übung
werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung nach den Absätzen 2 und 3
bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in
Buchstabe b) genannten Zeitpunkten, gezahlt.
b) Die Teilnahme des erkrankten Angestellten an der Übung endet mit der
Rückkehr an den Beschäftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit Ablauf des Tages
der Einweisung in ein außerhalb des Beschäftigungsortes oder Wohnortes
gelegenes Krankenhaus.
c) Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes
bei Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz bzw. Wohnort sowie für die
anschließende Rückreise hat der Angestellte Anspruch auf Reisekostenvergütung.
Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes
bzw. für das Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird die Zeit ab Beginn der
Übung des Angestellten mitgerechnet. Hierbei wird die Teilnahme an der Übung –
ohne Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort des Angestellten
ständig gleich geblieben oder ob er gewechselt hat – insgesamt als „Aufenthalt
an ein und demselben auswärtigen Beschäftigungsort“ gerechnet.
(5)
Wird einem Angestellten Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 1 gewährt, so sind ihm
Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu
erstatten. Die Zahlung des Pauschbetrages nach Absatz 2 und der
Pauschalentschädigung nach Absatz 3 endet mit Ablauf des Tages, an dem die
Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld
gewährt, so entfällt die Pauschalentschädigung nach Absatz 3.
Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung, der aus Übungsgründen
ständig (Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur
jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muss und außerhalb der eigenen
Häuslichkeit untergebracht ist.
§ 2
Diese Anlage gilt nicht für die Angestellten, die unter die Sonderregelungen 2
e II (mit Ausnahme der unter Nr. 5 Abs. 3 SR 2 e II fallenden Angestellten), 2
f und 2 g fallen.
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*) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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