Anlage 1
Meldeordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Anlage 1 zur
Berufsordnung vom 19. April 1997, § 1 Abs. 6
§ 1
(1) Jeder
Zahnarzt und jeder staatlich anerkannte Dentist, der im Landesteil Nordrhein
seinen Beruf ausübt oder, falls er seinen Beruf nicht ausübt, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats bei
der Zahnärztekammer Nordrhein anzumelden.
(2)
Zahnärzte, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich des Heilberufsgesetzes im Rahmen
des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche
Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sind verpflichtet,
die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer anzuzeigen. Der Anzeige
sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen
beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige auch nach Aufnahme der
Berufstätigkeit erfolgen. Sie gehören abweichend von Absatz 1 der Kammer nicht
an, soweit sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 2
Die
Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen.
Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die
vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der
Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung
zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nichtdeutscher
Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.
§ 3
Meldepflichtig
sind ferner unverzüglich:
Niederlassung
und Beendigung der Niederlassung,
Wechsel des
Praxissitzes,
Wechsel der
Arbeitsstätte,
Wechsel des
gewöhnlichen Aufenthaltes.
§ 4
Für jeden
Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist
ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der
Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises ist der Zahnärztekammer
unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Alle
personenbezogenen Begriffe dieser Meldeordnung werden im jeweiligen Einzelfall
im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung
verwendet.
§ 6
Diese
Meldeordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Bestimmungen der Meldeordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 9. Dezember
1978, zuletzt geändert am 27. November 1993 (SMBL.NW.2123), außer Kraft.