Anlage 4
Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit
zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. 10. 1980)
– Auszug -
Die bisher in mehreren getrennten Rahmenvereinbarungen geregelten Fachschulen
haben eine Entwicklung genommen, die nunmehr eine übergreifende Regelung nach
dem Merkmal der Ausbildungsdauer ermöglicht. Die Kultusministerkonferenz trägt
dieser Tatsache Rechnung mit der folgenden Rahmenvereinbarung, welche
– Errichtung und Gliederung,
– Ausbildung und
– Prüfung
an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer regelt. Noch nicht erfasste
Fachrichtungen wie z. B. Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Sozialwesen und
nichtärztliche Heilberufe sollen zu gegebener Zeit in diese Rahmenvereinbarung
einbezogen werden.
I. ERRICHTUNG UND GLIEDERUNG
1. Errichtung
1.1
Für die Errichtung öffentlicher und privater Fachschulen gelten die
Bestimmungen der Länder.
1.2
Den Unterricht an Fachschulen erteilen in der Regel
– Lehrer mit der Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens
– Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule mit mehrjähriger Berufspraxis und pädagogischer Eignung.
1.3
Lehr- und Anschauungsmittel sowie Unterrichtsräume und Einrichtungen müssen den
besonderen Anforderungen der Fachschulen entsprechen.
2. Gliederung
2.1
Die Gliederungseinheit der Fachschulen ist die Fachrichtung. Sie kennzeichnet
einen eigenständigen Bildungsgang, der eine einschlägige Berufsausbildung in
Verbindung mit entsprechender Berufserfahrung voraussetzt.
Die Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage 2.
2.2
Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen
in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Inhalte besondere Differenzierungen
ermöglichen [Beispiele in Anlage 3*)].
2.3
Sind in einer Fachrichtung Schwerpunkte gebildet, so ist dies im
Abschlusszeugnis kenntlich zu machen.
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*) nicht abgedruckt
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II. AUSBILDUNG
3. Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen,
Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
3.2
Entsprechend befähigten Schülern kann darüber hinaus durch zusätzliche
Lernangebote die Möglichkeit eröffnet werden, weitere schulische Abschlüsse zu
erreichen.
4. Art und Dauer der Ausbildung
4.1
Die Ausbildung kann in Vollzeitform oder in Teilzeitform erfolgen.
4.2
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei Schuljahre; in Teilzeitform dauert
sie entsprechend länger.
4.3
Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
4.4
Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Der
Pflichtbereich soll in der Vollzeitform 2400 Unterrichtsstunden umfassen. Die
Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten.
5. Lernbereiche der zweijährigen
Fachschulen im Pflichtbereich
Der Pflichtbereich umfasst
5.1
den allgemeinen Bereich,
5.2
den fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich,
5.3
den fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich.
6. Rahmenstundentafeln und
Ausbildungsanforderungen
Die Ausbildung in den Fachrichtungen erfolgt auf der Grundlage der von der
Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen
(s. Anl. 1) nach den Richtlinien der Länder.
7. Zulassungsvoraussetzungen
7.1
Der Zugang zu den einzelnen Fachrichtungen erfordert mindestens:
7.1.1
den Abschluss der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluss, den
Abschluss der Berufsschule, die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
und eine einschlägige Berufstätigkeit von
– zwei Jahren, bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von
drei Jahren oder
– drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildung von zwei
Jahren
oder
7.1.2
den Abschluss der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluss, den
Abschluss der Berufsschule und eine einschlägige für den Besuch der Fachschulen
förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren. Hierauf kann der Besuch einer
einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden oder
7.1.3
den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften
Assistenten in Verbindung mit einer einschlägigen Berufstätigkeit von zwei Jahren.
7.2
Für den Zugang zur Fachrichtung „Nautik“ finden abweichend von Ziffer 7.1 die
Bestimmungen der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung (SBAO) vom 19.
August 1970 (BGBl. I S. 1253) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
8. Einschlägige Zugangsberufe
8.1
Den Fachrichtungen werden die in der Anlage 4*) aufgeführten Berufe als
einschlägige Zugangsberufe zugeordnet.
8.2
Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen der
Einschlägigkeit Ausnahmeregelungen zu treffen.
8.3
Die Liste der einschlägigen Zugangsberufe wird fortgeschrieben.
9. Berufsbezeichnungen
Den Fachrichtungen werden die Berufsbezeichnungen nach Anlage 2 zugeordnet.
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*) nicht abgedruckt
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III. PRÜFUNG
10. Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Fachschule
erreicht worden ist.
11. Prüfungsausschuss
11.1
Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellt.
11.2
Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an
– als Vorsitzender ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde,
– der Schulleiter,
– die Lehrer, welche in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.
12. Durchführung der Prüfung
12.1
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Soweit
erforderlich, kann eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
12.2
Für die jeweilige Fachrichtung/Schwerpunkt sollen Prüfgebiete festgelegt werden
(s. Anl. 1).
12.3
Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt 1).
12.4
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 10, jedoch nicht mehr
als 12 Zeitstunden betragen.
12.5
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
12.6
Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der
jeweiligen Fachrichtung.
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1) Bei Organisationsformen mit Zentralfächern werden die vier
Arbeiten aus den entsprechenden Zentralfächern und den Ergänzungsfächern
angefertigt.
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13. Ergebnis der Prüfung
13.1
Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
13.2
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen
Fächern erreicht
sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach
den Bestimmungen der Länder.
13.3
Für die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder.
14. Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Er ist berechtigt, die
seiner Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordnete Berufsbezeichnung entsprechend Anlage
2 zu führen.
15. Prüfung für Nichtschüler
(Fremdenprüfung)
15.1
Zur Prüfung für Nichtschüler wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach
Ziffer 7 erfüllt. Darüber hinaus müssen Bildungsgang und Berufsweg des Bewerbers
erwarten lassen, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt hat, die an einer
entsprechen den Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erworben werden.
15.2
Nichtschüler können die Prüfung nicht früher ablegen, als es ihnen bei normalem
Schulbesuch möglich gewesen wäre.
15.3
Die Prüfung für Nichtschüler soll in allen Fächern durchgeführt werden. Umfang
und Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen für Schüler entsprechen.
Auf eine mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, die
schriftlich geprüft werden.
15.4
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, aus dem hervorgehen
muss, dass er die Prüfung als Nichtschüler abgelegt hat.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Durch die vorstehende Rahmenvereinbarung werden die Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz über folgende Rahmenvereinbarungen aufgehoben:
1. . . .
2. . . .
3. Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 18. 1. 1973 – Beschluß-Nr. 421)
4. . . .
5. . . .
6. . . .
Anlage 1
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)
hier:
Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen, Prüfgebiete für einzelne
Fachrichtungen
. . . . . .
zur Rahmenvereinbarung über
Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)
hier:
Zuordnung der Berufsbezeichnungen zu den Fachrichtungen
Fachrichtung Berufsbezeichnung
Augenoptik Staatlich
geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin
Bäckereitechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Bautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Bekleidungstechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Bergbautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Betriebswirtschaft Staatlich
geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Bildtechnik Staatlich
geprüfter Techniker/ Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/ Gestalterin 1)
Biotechnik Staatlich
geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Bohr-, Förder- und Staatlich
geprüfter Techniker/
Rohrleitungstechnik Staatlich
geprüfte Technikerin
Brautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Chemietechnik Staatlich
geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Datenverarbeitung Staatlich
geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Drogerie Staatlich
geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Drucktechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Edelmetallgestaltung Staatlich
geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Edelstein- und
Schmuckgestaltung Staatlich
geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Elektrotechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Farb- und Lacktechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Feinwerktechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Fleischereitechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Floristik Staatlich
geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin
Forstwirtschaft Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Funktechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Galvanotechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Gartenbau Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Gießereitechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Glastechnik Staatlich
geprüfte Techniker/Gestalterin 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Handel Staatlich
geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Heizungs-, Lüftungs-
und Klimatechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Hörgeräteakustik Staatlich
geprüfter Hörgeräteakustiker/
Staatlich
geprüfte Hörgeräteakustikerin
Holztechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Hotel- und
Gaststättengewerbe Staatlich
geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Hüttentechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Karosserie- und
Fahrzeugbautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Keramik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Konserventechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Kraftfahrzeugtechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Ledertechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Maschinentechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Medizintechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Metallbautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Metallgestaltung Staatlich
geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Milchwirtschaft und
Molkereitechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Mühlentechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Müllereitechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Nautik Staatlich
geprüfter Nautiker/Staatlich geprüfte Nautikerin
Papiertechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Physiktechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Präparationstechnik Staatlich
geprüfter Präparator/Staatlich geprüfte Präparatorin
Restaurierungstechnik Staatlich
geprüfter Restaurator/Staatlich geprüfte Restauratorin
Sanitärtechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schiffbautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schiffsbetriebstechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schuhtechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfteTechnikerin
Steintechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Sprengtechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Textiltechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Gestalter 1)
Staatlich
geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Umweltschutztechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Vermessungstechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Weinbautechnik Staatlich
geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
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1) Die Berufsbezeichnung ist entsprechend dem Schwerpunkt zu wählen.
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Stand: 27. Oktober 1980
(Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 27.Oktober 1980)
hier:
Schwerpunktbildung innerhalb von Fachrichtungen (Beispiele)