Anlage 4


Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. 10. 1980)
Auszug -
Die bisher in mehreren getrennten Rahmenvereinbarungen geregelten Fachschulen haben eine Entwicklung genommen, die nunmehr eine übergreifende Regelung nach dem Merkmal der Ausbildungsdauer ermöglicht. Die Kultusministerkonferenz trägt dieser Tatsache Rechnung mit der folgenden Rahmenvereinbarung, welche
– Errichtung und Gliederung,
– Ausbildung und
– Prüfung
an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer regelt. Noch nicht erfasste Fachrichtungen wie z. B. Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Sozialwesen und nichtärztliche Heilberufe sollen zu gegebener Zeit in diese Rahmenvereinbarung einbezogen werden.

I. ERRICHTUNG UND GLIEDERUNG

1. Errichtung
1.1
Für die Errichtung öffentlicher und privater Fachschulen gelten die Bestimmungen der Länder.
1.2
Den Unterricht an Fachschulen erteilen in der Regel
– Lehrer mit der Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens
– Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit mehrjähriger Berufspraxis und pädagogischer Eignung.
1.3
Lehr- und Anschauungsmittel sowie Unterrichtsräume und Einrichtungen müssen den besonderen Anforderungen der Fachschulen entsprechen.

2. Gliederung
2.1
Die Gliederungseinheit der Fachschulen ist die Fachrichtung. Sie kennzeichnet einen eigenständigen Bildungsgang, der eine einschlägige Berufsausbildung in Verbindung mit entsprechender Berufserfahrung voraussetzt.
Die Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage 2.
2.2
Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Inhalte besondere Differenzierungen ermöglichen [Beispiele in Anlage 3*)].
2.3
Sind in einer Fachrichtung Schwerpunkte gebildet, so ist dies im Abschlusszeugnis kenntlich zu machen.


----------------------
*) nicht abgedruckt
----------------------

II. AUSBILDUNG

3. Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
3.2
Entsprechend befähigten Schülern kann darüber hinaus durch zusätzliche Lernangebote die Möglichkeit eröffnet werden, weitere schulische Abschlüsse zu erreichen.

4. Art und Dauer der Ausbildung
4.1
Die Ausbildung kann in Vollzeitform oder in Teilzeitform erfolgen.
4.2
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei Schuljahre; in Teilzeitform dauert sie entsprechend länger.
4.3
Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
4.4
Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Der Pflichtbereich soll in der Vollzeitform 2400 Unterrichtsstunden umfassen. Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten.

5. Lernbereiche der zweijährigen Fachschulen im Pflichtbereich
Der Pflichtbereich umfasst
5.1
den allgemeinen Bereich,
5.2
den fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich,
5.3
den fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich.

6. Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen
Die Ausbildung in den Fachrichtungen erfolgt auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen (s. Anl. 1) nach den Richtlinien der Länder.

7. Zulassungsvoraussetzungen
7.1
Der Zugang zu den einzelnen Fachrichtungen erfordert mindestens:
7.1.1   
den Abschluss der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluss, den Abschluss der Berufsschule, die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine einschlägige Berufstätigkeit von
– zwei Jahren, bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder
– drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildung von zwei Jahren
oder
7.1.2   
den Abschluss der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluss, den Abschluss der Berufsschule und eine einschlägige für den Besuch der Fachschulen förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden oder
7.1.3   
den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer einschlägigen Berufstätigkeit von zwei Jahren.
7.2
Für den Zugang zur Fachrichtung „Nautik“ finden abweichend von Ziffer 7.1 die Bestimmungen der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung (SBAO) vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

8. Einschlägige Zugangsberufe
8.1
Den Fachrichtungen werden die in der Anlage 4*) aufgeführten Berufe als einschlägige Zugangsberufe zugeordnet.
8.2
Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen der Einschlägigkeit Ausnahmeregelungen zu treffen.
8.3
Die Liste der einschlägigen Zugangsberufe wird fortgeschrieben.

9. Berufsbezeichnungen
Den Fachrichtungen werden die Berufsbezeichnungen nach Anlage 2 zugeordnet.

----------------------
*) nicht abgedruckt
----------------------

III. PRÜFUNG

10. Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Fachschule erreicht worden ist.

11. Prüfungsausschuss
11.1
Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellt.
11.2
Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an
– als Vorsitzender ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde,
– der Schulleiter,
– die Lehrer, welche in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.

12. Durchführung der Prüfung
12.1
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Soweit erforderlich, kann eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
12.2
Für die jeweilige Fachrichtung/Schwerpunkt sollen Prüfgebiete festgelegt werden (s. Anl. 1).
12.3
Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt 1).
12.4
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 10, jedoch nicht mehr als 12 Zeitstunden betragen.
12.5
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
12.6
Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.

------------------------
1) Bei Organisationsformen mit Zentralfächern werden die vier Arbeiten aus den entsprechenden Zentralfächern und den Ergänzungsfächern angefertigt.
------------------------

13. Ergebnis der Prüfung
13.1
Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
13.2
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht
sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
13.3
Für die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder.

14. Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Er ist berechtigt, die seiner Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordnete Berufsbezeichnung entsprechend Anlage 2 zu führen.

15. Prüfung für Nichtschüler (Fremdenprüfung)
15.1
Zur Prüfung für Nichtschüler wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Ziffer 7 erfüllt. Darüber hinaus müssen Bildungsgang und Berufsweg des Bewerbers erwarten lassen, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt hat, die an einer entsprechen den Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erworben werden.
15.2
Nichtschüler können die Prüfung nicht früher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
15.3
Die Prüfung für Nichtschüler soll in allen Fächern durchgeführt werden. Umfang und Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen für Schüler entsprechen. Auf eine mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft werden.
15.4
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, aus dem hervorgehen muss, dass er die Prüfung als Nichtschüler abgelegt hat.


IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Durch die vorstehende Rahmenvereinbarung werden die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über folgende Rahmenvereinbarungen aufgehoben:
1.  . . .
2.  . . .
3. Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. 1. 1973 – Beschluß-Nr. 421)
4.  . . .
5.  . . .
6.  . . .

Anlage 1
zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)

hier:
Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen, Prüfgebiete für einzelne Fachrichtungen
. . . . . .

Anlage 2

zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)

hier:
Zuordnung der Berufsbezeichnungen zu den Fachrichtungen
Fachrichtung                         Berufsbezeichnung

Augenoptik                             Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin
Bäckereitechnik                      Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Bautechnik                              Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Bekleidungstechnik                 Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Bergbautechnik                       Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Betriebswirtschaft                  Staatlich geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Bildtechnik                             Staatlich geprüfter Techniker/ Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/ Gestalterin 1)
Biotechnik                              Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Bohr-, Förder- und                 Staatlich geprüfter Techniker/
Rohrleitungstechnik                Staatlich geprüfte Technikerin
Brautechnik                            Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Chemietechnik                        Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin
Datenverarbeitung                  Staatlich geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Drogerie                                 Staatlich geprüfter Betriebswirt/ Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Drucktechnik                          Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Edelmetallgestaltung              Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Edelstein- und
Schmuckgestaltung                  Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Elektrotechnik                        Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Farb- und Lacktechnik            Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Feinwerktechnik                     Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Fleischereitechnik                  Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Floristik                                  Staatlich geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin
Forstwirtschaft                       Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Funktechnik                            Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Galvanotechnik                       Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Gartenbau                               Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Gießereitechnik                      Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Glastechnik                             Staatlich geprüfte Techniker/Gestalterin 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Handel                                    Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Heizungs-, Lüftungs-
und Klimatechnik                    Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Hörgeräteakustik                    Staatlich geprüfter Hörgeräteakustiker/

                                               Staatlich geprüfte Hörgeräteakustikerin
Holztechnik                            Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Hotel- und
Gaststättengewerbe                Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Hüttentechnik                          Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Karosserie- und
Fahrzeugbautechnik                Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Keramik                                  Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Konserventechnik                   Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Kraftfahrzeugtechnik               Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Ledertechnik                           Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Maschinentechnik                   Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Medizintechnik                       Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Metallbautechnik                    Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Metallgestaltung                     Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
Milchwirtschaft und
Molkereitechnik                     Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Mühlentechnik                        Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Müllereitechnik                      Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Nautik                                     Staatlich geprüfter Nautiker/Staatlich geprüfte Nautikerin
Papiertechnik                          Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Physiktechnik                          Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Präparationstechnik                Staatlich geprüfter Präparator/Staatlich geprüfte Präparatorin
Restaurierungstechnik             Staatlich geprüfter Restaurator/Staatlich geprüfte Restauratorin
Sanitärtechnik                         Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schiffbautechnik                     Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schiffsbetriebstechnik            Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Schuhtechnik                           Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfteTechnikerin
Steintechnik                            Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Sprengtechnik                         Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Textiltechnik                           Staatlich geprüfter Techniker/Gestalter 1)

                                               Staatlich geprüfte Technikerin/Gestalterin 1)
Umweltschutztechnik              Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Vermessungstechnik               Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
Weinbautechnik                      Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin

--------------------------
1) Die Berufsbezeichnung ist entsprechend dem Schwerpunkt zu wählen.
--------------------------
Stand: 27. Oktober 1980

Anlage 3

zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.Oktober 1980)
hier:
Schwerpunktbildung innerhalb von Fachrichtungen (Beispiele)