Anlage 4 a

Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen 1)

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. 5. 1981)

– Auszug –
VORBEMERKUNG
Technische Assistenten/Assistentinnen im Sinne dieser Rahmenvereinbarung sind nach den Richtlinien der nachfolgenden Rahmenvereinbarung 2) unter Berücksichtigung der „Rahmenordnung über die Berufsfachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. 11. 1971) auszubilden und zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine berufliche Erstausbildung an Berufsfachschulen 1) nach dem Schulrecht der Länder.

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1) In Baden-Württemberg an Berufskollegs
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I
GELTUNGSBEREICH

1. Gegenstand und Berufsbezeichnung

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind 2) die Ausbildung und Prüfung technischer Assistenten/Assistentinnen mit folgender Berufsbezeichnung:
 
Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent/
Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin
Staatlich geprüfter Elektronikassistent/
Staatlich geprüfte Elektronikassistentin
Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter mathematisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte mathematisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter Ingenieurassistent/
Staatlich geprüfte Ingenieurassistentin
Staatlich geprüfter metallographisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte metallographisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent/
Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin
Staatlich geprüfter textiltechnischer Assistent/
Staatlich geprüfte textiltechnische Assistentin
Staatlich geprüfter textiltechnischer Prüfassistent/
Staatlich geprüfte textiltechnische Prüfassistentin
Staatlich geprüfter chemisch-biologischer Assistent/
Staatlich geprüfte chemisch-biologische Assistentin
Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter Strahlenschutzassistent/
Staatlich geprüfte Strahlenschutzassistentin
Staatlich geprüfter technischer Assistent für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute/
Staatlich geprüfte technische Assistentin für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute
Staatlich geprüfter technischer Assistent für Restaurierungstechnik/
Staatlich geprüfte technische Assistentin für Restaurierungstechnik
Staatlich geprüfter präparationstechnischer Assistent/
Staatlich geprüfte präparationstechnische Assistentin
Staatlich geprüfter fototechnischer Assistent/ Staatlich geprüfte fototechnische Assistentin
Staatlich geprüfter landwirtschaftlich-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte landwirtschaftlich-technische Assistentin
Staatlich geprüfter milchwirtschaftlich-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte milchwirtschaftlich-technische Assistentin
Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent/
Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin
Staatlich geprüfter technischer Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/
Staatlich geprüfte technische Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik

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2) Darüber hinaus sind, vergleichbar mit den Grundsätzen der vorliegenden Rahmenvereinbarung, durch Bundesrecht geregelt:
Staatlich geprüfter medizinisch-technischer Radiologieassistent/
Staatlich geprüfte medizinisch-technische Radiologieassistentin
Staatlich geprüfter medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/
Stattlich geprüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Staatlich geprüfter veterinärmedizinisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte veterinärmedizinisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter pharmazeutisch-technischer Assistent/
Staatlich geprüfte pharmazeutisch-technische Assistentin
Staatlich geprüfter Diätassistent/
Staatlich geprüfte Diätassistentin
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II
AUSBILDUNG
2. Ziel
2.1
Technische Assistenten/Assistentinnen sollen vorwiegend die in den Laboratorien, Instituten, Werkseinrichtungen, Prüf- und Versuchsfeldern der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft vorkommenden Arbeiten nach Anweisung, aber in begrenztem Umfang auch selbständig ausführen können. Neben berufsbezogenen Fächern werden allgemeine Fächer angemessen berücksichtigt. Eine Spezialisierung nach betrieblichen Sonderbedürfnissen ist nicht vorgesehen.
2.2
Darüber hinaus kann ein Lernangebot gemacht werden, das befähigten Schülern die Möglichkeit eröffnet, weitere schulische Abschlüsse zu erwerben.

3. Dauer
Die Dauer der Ausbildung beträgt 2 Jahre.

4. Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzung ist das Abschlusszeugnis der Realschule oder ein gleichwertiger Abschluss.

5. Unterrichtsfächer und Richtwerte
5.1
Dem Unterricht sind die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenstundentafeln zugrunde zu legen [s. Anlage*)]. Der Unterricht umfasst mindestens 30 Wochenstunden. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen beruflichen Lernbereich.
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*) nicht abgedruckt
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5.2.
Unterricht in zusätzlichen Fächern kann nach den Bestimmungen der Länder erteilt werden.

III
Prüfung
6. Zweck

In der Abschlussprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das Ziel der Ausbildung erreicht hat

7. Prüfungsausschuss
7.1
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
7.2
Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an:
– als Vorsitzender eine Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde,
– der Schulleiter,
– die Lehrer, welche in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.

8. Durchführung
8.1
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil wird schriftlich und mündlich geprüft. Die allgemeinen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgabenstellung für die schriftliche und praktische Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde geregelt.
8.2
Theoretischer Teil der Prüfung
8.2.1
In die schriftliche Prüfung sind mindestens drei Unterrichtsfächer des beruflichen Lernbereichs einzubeziehen.
8.2.2
Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll insgesamt mindestens 10 Stunden betragen.
8.2.3
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
8.3
Praktischer Teil der Prüfung
8.3.1
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die in derFachpraxis vorkommenden Arbeiten durchführen kann.
8.3.2
Die Dauer und der Zeitpunkt der praktischen Prüfung ergeben sich aus den Regelungen der Länder über die Ausbildung in der Fachpraxis im Zusammenhang mit den Stundentafeln gemäß Ziffer II, 5.1.

9. Ergebnis der Prüfung
9.1
Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
9.2
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern erreicht sind. Der Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
9.3
Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten bestimmen die Regelungen der Länder.

10. Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte(r) . . .-technische(r)-Assistenten)“ oder „Staatlich geprüfte(r) Technische(r) Assistent(in) für . . . “ zu führen.

11. Prüfung für Nichtschüler
11.1
Eine Prüfung für Nichtschüler kann vorgesehen werden.
11.2
Eine Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber eine Vorbildung gemäß Ziffer II, 4 besitzt und sich darüber hinaus aus seinem Bildungsgang und Berufsweg ergibt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt hat, die an den Schulen für technische Assistenten/Assistentinnen erworben werden.
11.3
Nichtschüler können die Prüfung nicht früher ablegen, als ihnen bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
11.4
Die Prüfung für Nichtschüler soll in allen Fächern durchgeführt werden. Umfang und Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen für Schüler entsprechen.
Auf eine mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft werden.
11.5
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, aus dem hervorgehen muss, dass er die Prüfung als Nichtschüler abgelegt hat.

SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Rahmenordnung tritt entsprechend dem Geltungsbereich an die Stelle der „Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von Technischen Assistenten (Assistentinnen)“ – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17./18. 12. 1964 – und an die Stelle der „Rahmenordnung der Prüfung für chemisch-technische Assistenten (chemisch-technische Assistentinnen)“ – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. 5. 1964 –.