– Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. 9. 1986 –
1.
Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Erzieher beeinträchtigten Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.
2.
Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten
2.1
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert mindestens eineinhalb Jahre und umfasst
mindestens 1800 Stunden.
Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden.
2.2
Für die rechtliche und organisatorische Gestaltung der Ausbildung gelten die
Bestimmungen der Länder.
3.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als „Staatlich anerkannter
Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder mit einer im Lande als
gleichwertig anerkannten Qualifikation eine mindestens einjährige
hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen
ausgeübt hat.
4.
Inhalte der Ausbildung
4.1
Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen
heilpädagogischer Tätigkeitsbereiche entsprechen.
4.2
Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die folgenden Lernbereiche:
4.2.1
Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin und
Recht,
4.2.2
Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns und
4.2.3
Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.
4.3
Im Rahmen der Ausbildung kann durch Zusatzunterricht die Möglichkeit eröffnet
werden, weitere schulische Abschlüsse zu erwerben.
5.
Abschlussprüfung
5.1
Die Ausbildung zum Heilpädagogen/zur Heilpädagogin wird mit einer staatlichen
Prüfung abgeschlossen.
5.2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie
einem Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich.
5.3
In der schriftlichen Prüfung werden mindestens zwei Arbeiten unter Aufsicht
angefertigt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 6 Zeitstunden.
5.4
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
5.5
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und im Kolloquium mindestens
ausreichende Leistungen erbracht werden. Der Notenausgleich richtet sich nach
den Regelungen der Länder.
5.6
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Für die
Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder.
6.
Prüfung für Nichtschüler
6.1
Eine Prüfung für Nichtschüler kann vorgesehen werden.
6.2
Eine Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber die allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus muss sich aus dem Bildungsgang
und Berufsweg ergeben, dass er insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten im
didaktisch-methodischen Anwendungsbereich erlangt hat, wie sie in der Ausbildung
erworben werden.
6.3
Die Prüfung wird in allen Fächern durchgeführt. Umfang und Anforderung in den
Prüfungsfächern müssen denen für Schüler entsprechen. Auf eine mündliche
Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, die schriftlich mindestens mit
ausreichend bewertet worden sind.
7.
Abschlusszeugnis
7.1
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Dieses ist
Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter
Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin“.
Verfahrensregelungen treffen die Länder.
7.2
Im Abschlusszeugnis sind die Leistungen in den einzelnen Fächern durch Noten
auszuweisen.
7.3
Sofern die Prüfung als Nichtschüler abgelegt wurde, ist dies im
Abschlusszeugnis zu vermerken.
8.
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten
Abschlusszeugnisse gegenseitig an.