Anlage 4 b

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik

– Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. 9. 1986 –

1.
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Erzieher beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.

2.
Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten

2.1
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert mindestens eineinhalb Jahre und umfasst mindestens 1800 Stunden.
Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden.
2.2
Für die rechtliche und organisatorische Gestaltung der Ausbildung gelten die Bestimmungen der Länder.

3.
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder mit einer im Lande als gleichwertig anerkannten Qualifikation eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.

4.
Inhalte der Ausbildung

4.1
Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen heilpädagogischer Tätigkeitsbereiche entsprechen.
4.2
Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die folgenden Lernbereiche:
4.2.1
Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin und Recht,
4.2.2
Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns und
4.2.3
Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.
4.3
Im Rahmen der Ausbildung kann durch Zusatzunterricht die Möglichkeit eröffnet werden, weitere schulische Abschlüsse zu erwerben.

5.
Abschlussprüfung

5.1
Die Ausbildung zum Heilpädagogen/zur Heilpädagogin wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
5.2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einem Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich.
5.3
In der schriftlichen Prüfung werden mindestens zwei Arbeiten unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 6 Zeitstunden.
5.4
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
5.5
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und im Kolloquium mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Der Notenausgleich richtet sich nach den Regelungen der Länder.
5.6
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Für die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder.

6.
Prüfung für Nichtschüler
6.1
Eine Prüfung für Nichtschüler kann vorgesehen werden.
6.2
Eine Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus muss sich aus dem Bildungsgang und Berufsweg ergeben, dass er insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich erlangt hat, wie sie in der Ausbildung erworben werden.
6.3
Die Prüfung wird in allen Fächern durchgeführt. Umfang und Anforderung in den Prüfungsfächern müssen denen für Schüler entsprechen. Auf eine mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, die schriftlich mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.

7.
Abschlusszeugnis
7.1
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Dieses ist Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin“.
Verfahrensregelungen treffen die Länder.
7.2
Im Abschlusszeugnis sind die Leistungen in den einzelnen Fächern durch Noten auszuweisen.
7.3
Sofern die Prüfung als Nichtschüler abgelegt wurde, ist dies im Abschlusszeugnis zu vermerken.

8.
Gegenseitige Anerkennung

Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an.