Anhang zu Anlage 6
Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks
„Tätigkeitsdarstellung und -bewertung“
Allgemeine Vorbemerkungen
Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung des Angestellten ist
eine Tätigkeitsdarstellung erforderlich, in der die vom Angestellten zu
erledigenden Aufgaben/Tätigkeiten mit ihrem zeitlichen Anteil an der
Gesamttätigkeit und den zu erfüllenden Anforderungen zutreffend, vollständig
und verständlich dargestellt sind. Erst eine derartige Darstellung ermöglicht
die Bildung von Arbeitsvorgängen und deren Zuordnung zu den tariflichen
Tätigkeitsmerkmalen, genügt den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die
Belege zur Begründung der Personalausgaben und versetzt andere Stellen in die
Lage, eine getroffene Bewertung und Eingruppierung nachzuvollziehen und ggf. zu
vertreten.
Es reicht nicht aus, Tätigkeiten ohne Feststellung der jeweils benötigten
Zeitanteile und z. B. ohne Abstufung nach Schwierigkeits- und Verantwortungsgraden
pauschal einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen. Die Eingruppierung
eines Angestellten kann auch nicht auf allgemeine Persönlichkeitsmerkmale (z.
B. besondere Leistungsstarke, reichhaltige Erfahrungen) oder Vergleiche mit den
beruflichen Werdegängen von anderen Angestellten oder Beamten gestützt werden.
Ebenso wenig ist es zulässig, die Eingruppierung mit der Besetzbarkeit einer
höherwertigen Stelle zu begründen.
Bei der Erfassung der auszuübenden Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 BAT) ist ein
angemessener Zeitraum zugrunde zu legen, in dem die regelmäßig anfallenden
Tätigkeiten sicher und vollständig erfasst werden können.
Ausfüllhinweise
Teil I – Tätigkeitsdarstellung
Anlass
Es ist die Maßnahme anzukreuzen, durch die die Tätigkeitsdarstellung notwendig
wurde, und ggf. das Datum ihres Wirksamwerdens anzugeben.
Die Rubrik „Sonstiges“ kann z. B. bei einem Höhergruppierungsantrag oder einer
Höhergruppierungsklage des Angestellten, der Prüfung des Anspruchs auf eine
Zulage nach § 24 BAT oder einer allgemeinen Überprüfung in Betracht kommen.
Nummer 1.4
Sofern mehrere Tätigkeitsmerkmale die bisherige Eingruppierung getragen haben,
wie dies bei Mischtätigkeiten der Fall sein kann (z. B. eine Angestellte, die
zu gleichen Teilen Arbeiten einer Schreibkraft, einer Telefonistin und einer
Buchhalterin erledigt), beschränkt sich die Eintragung auf die Angabe der
Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte die Vergütung erhält.
Nummern 2.2, 2.3
Die Bezeichnung der Organisationseinheit (z. B. Abteilung, Gruppe, Referat)
sowie die Dienstposten-Nr./Stellenbezeichnung des Arbeitsplatzes sind – soweit
vorhanden – nach dem Organisationsplan oder Geschäftsverteilungsplan anzugeben.
Als Funktion sind die allgemein gültigen Bezeichnungen zu nennen (z. B.
Referatsleiter, Sachbearbeiter, Registrator usw.).
Nummer 3
Es ist eine knappe zusammenfassende
Beschreibung der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorzunehmen, die dem
Arbeitsplatzinhaber übertragen ist. Dabei soll auch die Abgrenzung der Aufgaben
des Angestellten insbesondere gegenüber den Aufgaben der übrigen Angehörigen
der Organisationseinheit deutlich werden.
Nummer 4.1
Die unterstellten Mitarbeiter sind i. d. R. mit Angabe der Funktionsbezeichnung
sowie der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe aufzuführen. Außerdem ist zu
vermerken, ob eine Fach- oder Dienstaufsicht vorliegt und die Mitarbeiter
vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind. Bei außergewöhnlich großen
Organisationseinheiten (z. B. Leiter einer Zentralkanzlei) mit zahlreichen
unterstellten Mitarbeitern kann eine zahlenmäßige Zusammenfassung unter
Verzicht auf Einzelangaben genügen. Ggf. „keine“ einsetzen.
Nummer 4.2
Neben der Funktionsbezeichnung sowie
der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe sind auch die Arbeitsgebiete (ggf. lt.
Geschäftsverteilungsplan) zu nennen, in denen die Vertretung erfolgt; dabei ist
zwischen einer ständigen Vertretung und einer Abwesenheitsvertretung zu
unterscheiden. Ggf. „keine“ einsetzen.
Nummern 4.3
Einzutragen sind z. B. Zeichnungs- und Feststellungsbefugnisse, ggf. „keine“
einzusetzen.
Nummer 5, Spalte 2
Es sind die Aufgaben aufzulisten, die während eines repräsentativen Zeitraumes
(vgl. Abschnitt f) anfallen. Dabei ist auf eine klare, verständliche und nachvollziehbare
Darstellung zu achten. Mehrdeutige, allgemein gehaltene Begriffe sind zu
vermeiden.
Bei Angestellten mit leitenden oder überwachenden Funktionen sollten die
Begriffe „Leitung“, „Überwachung von ...“ vermieden werden; solche allgemein
gehaltenen Formulierungen können eine Vielzahl von unterschiedlichen, jeweils
tariflich getrennt zu bewertenden Arbeitsvorgängen umfassen. Diese bilden in
ihrem Zusammenhang zwar einen bestimmten Arbeits- oder Aufgabenbereich, dem
sich die der Bewertung zugrunde zu legenden Arbeitsvorgänge aber noch nicht
entnehmen lassen.
Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die zusammenfassend mit den Begriffen
„Mitarbeit“, „Mitwirkung an ....“ umschrieben werden können. Auch diese Formulierungen
lassen den konkreten Beitrag des Arbeitsplatzinhabers nicht erkennen und
sollten bei der Auflistung der Aufgaben keine Verwendung finden.
Nummer 5, Spalte 3
Die abstrakte Bezeichnung der Aufgabe lässt i. d. R. den qualitativen Gehalt,
insbesondere den Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der Tätigkeit noch nicht
ohne weiteres erkennen. Aus diesem Grunde sind die bei jeder Aufgabe
anfallenden Arbeitsschritte ausführlich zu beschreiben.
Bei der Beschreibung der Arbeitsschritte ist ggf. auch auf die Zusammenarbeit
des Arbeitsplatzinhabers mit anderen Mitarbeitern in der Organisationseinheit
bzw. anderen Stellen einzugehen.
Sofern eine Aufgabe eindeutig der in einem tariflichen Tätigkeitsmerkmal
ausgewiesenen Funktionsbezeichnung zuzurechnen ist (z. B. Schreibkraft, Lagerverwalter),
ist die Beschreibung der Arbeitsschritte entbehrlich. Es ist jedoch auch in
diesen Fällen anhand der einzelnen Arbeitsabläufe zu prüfen, ob und inwieweit
sie von der Funktionsbezeichnung erfasst sind.
Es sind alle Vorschriften (z. B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Dienstvorschriften, innerdienstlichen Weisungen, Verträgen usw.) anzugeben, die
bei der Erledigung der Aufgaben anzuwenden sind. Soweit nicht alle Normen einer
Vorschrift Anwendung finden, wie im Allgemeinen bei umfangreichen Regelwerken,
sind die in Betracht kommenden Abschnitte, Teile, Paragraphen usw. zu
vermerken.
Sofern sich der Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung der Aufgabe technischer
Hilfsmittel oder Formulare bedient, sind diese ebenfalls anzugeben.
Nummer 5, Spalte 4
Es ist anzugeben, welche Zeitanteile – bezogen auf die gesamte Arbeitszeit –
jeweils auf die Erledigung der in Spalte 2 aufgeführten Aufgaben entfallen.
Teil II – Tätigkeitsbewertung
Nummer 7, Spalten 2, 3 und 4
Aus den in Nr. 5 dargestellten Aufgaben sind unter Beachtung der Protokollnotiz
Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT Arbeitsvorgänge zu bilden und deren Anteile an der
gesamten Arbeitszeit festzulegen.
Nummer 7, Spalte 5
Für jeden einzelnen Arbeitsvorgang sind die Anforderungen zu ermitteln, die
erfüllt werden (Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 22 Abs. 2 BAT). Die tätigkeitsbezogenen
Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals (z. B. gründliche Fachkenntnisse,
selbständige Leistungen, besondere Schwierigkeit) sind einzutragen. Ob in den
Tätigkeitsmerkmalen enthaltene personenbezogene Anforderungen vorliegen, ist
unter Nr. 8.2 zu prüfen und festzustellen.
Nummer 7, Spalte 6
Es ist eingehend zu begründen, wodurch die in Spalte 5 genannten Anforderungen
erfüllt sind. Es ist darzulegen, warum es sich z. B. um eine „besonders
schwierige Tätigkeit“ handelt oder worin die „selbständigen Leistungen“ im
tariflichen Sinne liegen. Ein Hinweis auf die Angaben in Teil I des Vordrucks
oder deren Wiederholung reicht hierzu nicht aus. Kann die Erfüllung einer
Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die
Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). In diesem Falle sind in der Spalte 5 die
Arbeitsvorgänge, die insoweit zusammen zu beurteilen sind mit ihrer laufenden
Nummer anzugeben; das Ergebnis ist zu begründen.
Nummer 7, Spalte 7
Die Wertigkeit der Arbeitsvorgänge ist hier auszuweisen.
Nummer 8.2
Sofern die unter Nr. 8.1 ausgewiesenen Tätigkeitsmerkmale personenbezogene
Anforderungen enthalten, die von dem Arbeitsplatzinhaber tatsächlich erfüllt
werden (z. B. der Abschluss einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung),
sind diese anzugeben; ggf. „keine“ einzusetzen.
Wenn der Arbeitsplatzinhaber die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vor-
oder Ausbildung nicht nachweisen kann, das Merkmal aber auch „sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben“, einbezieht, ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen
zu prüfen und – ggf. auf einem besonderen Blatt – eingehend zu begründen.