243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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Anlage 5

Sozialgesetzbuch - Viertes Buch

- Gemeinsame Vorschriften für

die Sozialversicherung-

Auszug

''••.-_. §8

Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn •"

1 die Beschäftigung regelmäßig, weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeits-e*ntgelt regelmäßig im Monat

a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 Deutsche Mark, -> • f

b) in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), , bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,

2 die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich 'begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt

-, die in Nummer l genannten Grenzen ^bersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes l sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer l oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen "des Absatzes l entfallen.

(3) Die Absätze l und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer-'Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

§17 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen,

1 daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche • Einnahnien, die zu-.sätzlich zu Löhnen oder Gehältern, gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, " '. ' , . i

2 wie das Arbeitsentgelt, daß Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen" zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,

3 den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verr kehrswert im voraus für jedes Kalenderjahr.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im vpraus für jedes Kalenderjahr durch Rechts-verbrdnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bühdesminister für Arbeit und Soziälord-nung wird ermächtigt, durch Rechtsveror'dnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

§ 18 Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für,die einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei-N chendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt'der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den. nächsthöheren, durch achthundertvierzug teilbaren Betrag. -

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage l zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch.achthundertvierzig teilbaren Betrag. ' - •

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

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