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Anlage 2

Notfalldienstordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Anlage 2 zur Berufsordnung
vom 19. April 1997, § 11 Abs. 3

§ 1
Teilnahmepflicht

Jeder in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder in eingerichteten Sprechstunden während der sprechstundenfreien Zeiten wahrgenommen. Während der Bereitschaftsdienstzeiten muss der Zahnarzt erreichbar sein. Sprechstunden nach Satz 2 werden nach den regionalen Erfordernissen eingerichtet. Der Notfalldienst ist bekannt zu machen.

§ 2
Notfalldienstbezirke

Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Zahnärztekammer Nordrhein. Notfalldienstbezirke werden unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener Entfernung erreichbar ist.

§ 3
Heranziehung zum Notfalldienst

Die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer durch Übersendung der regionalen Notdienstliste, aus der die Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen. Die Einteilung zum Notfalldienst wird dem verpflichteten Zahnarzt mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben. Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.

§ 4
Notfalldienst
Der Notfalldienst wird in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten die Zeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 18.00 Uhr und mittwochs von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Samstags, sonntags und feiertags gilt die Zeit von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

§ 5
Vergütung
Die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen. Nichtkassenzahnärzte haben bei Durchführung der Notfallversorgung bei Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Kassenzahnarzt zustehen würde.

§ 6
Befreiung

(1)
Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.
(2)
Die Befreiungsgründe sind vom Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu belegen.
(3)
Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet, der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.
(4)
Alle Zahnärzte, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch die Kammer von der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auf Dauer befreit.

§ 7
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Notfalldienstordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Notfalldienstordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 2. Juni 1997

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Weber

Die vorstehende Satzung (Berufsordnung) wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 5. Juni 1997

Dr. Schulz-Bongert
Präsident