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Anlage 2
Notfalldienstordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Anlage 2 zur Berufsordnung
vom 19. April 1997, § 11 Abs. 3
§ 1
Teilnahmepflicht
Jeder in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst
teilzunehmen. Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht
zur Notfallversorgung oder in eingerichteten Sprechstunden während der
sprechstundenfreien Zeiten wahrgenommen. Während der Bereitschaftsdienstzeiten
muss der Zahnarzt erreichbar sein. Sprechstunden nach Satz 2 werden nach den
regionalen Erfordernissen eingerichtet. Der Notfalldienst ist bekannt zu
machen.
§ 2
Notfalldienstbezirke
Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis für den von der
Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Ausnahmen hiervon bedürfen
der Genehmigung der Zahnärztekammer Nordrhein. Notfalldienstbezirke werden
unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der
teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse
und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener
Entfernung erreichbar ist.
§ 3
Heranziehung zum Notfalldienst
Die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die
Zahnärztekammer durch Übersendung der regionalen Notdienstliste, aus der die
Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen.
Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen.
Die Einteilung zum Notfalldienst wird dem verpflichteten Zahnarzt mindestens 3
Monate im Voraus bekannt gegeben. Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des
Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine Vertretung zu sorgen und
dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle
Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.
§ 4
Notfalldienst
Der Notfalldienst wird in den
sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten
die Zeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 18.00 Uhr und
mittwochs von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Samstags, sonntags
und feiertags gilt die Zeit von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
§ 5
Vergütung
Die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen im Notfalldienst regelt sich
nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen.
Nichtkassenzahnärzte haben bei Durchführung der Notfallversorgung bei
Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem
Kassenzahnarzt zustehen würde.
§ 6
Befreiung
(1)
Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag
ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden.
Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden
Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen
Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als
schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter
Praxistätigkeit anzunehmen.
(2)
Die Befreiungsgründe sind vom Antragsteller nachzuweisen. Körperliche
Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu
belegen.
(3)
Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet,
der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur
Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.
(4)
Alle Zahnärzte, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch
die Kammer von der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst
auf Dauer befreit.
§ 7
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Notfalldienstordnung werden im
jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer
geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Notfalldienstordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 2. Juni 1997
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Weber
Die vorstehende Satzung (Berufsordnung) wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. Juni 1997
Dr. Schulz-Bongert
Präsident