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Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Zuwendungsrichtlinien vom 19.12.2001
1 Empfangsbekenntnis
1 Verwendungsnachweisvordruck
Bewilligungsbescheid
(Projektförderung)
Sehr geehrte,
hiermit bewillige ich Ihnen auf Ihren o. g. Antrag für die Zeit vom bis
(Bewilligungszeitraum)
eine Zuwendung in Höhe von ...v.H. der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten, höchstens jedoch
Euro, Cent
(in Worten:
Euro, Cent)
zur Durchführung folgender Maßnahme:
Soziale Betreuung in den Abschiebungshafteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweise ich insbesondere auf die Ziffern 2 und 6 der als Anlage beigefügten "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2001", die Bestandteil dieses Bescheides sind.
Zuwendungsfähige Gesamtkosten
Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden wie folgt ermittelt:
Finanzierungsart/Finanzierungshöhe
Die Zuwendung wird in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von ... v. H. (maximal 80 v.H.) der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten als Zuschuss gewährt. Als Höchstbetrag wird ein Betrag von ... Euro, Cent festgesetzt.
Zuwendungsfähige Gesamtkosten
Bewilligungsrahmen
Von der Zuwendung entfallen im Rahmen für das Jahr 2002
Auszahlung
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Landesmittel entsprechend den Anforderungen nach den ANBest-P ausgezahlt.
Die Auszahlung der Zuwendung kann jedoch erst erfolgen, wenn dieser Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. (nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe) Die Bestandskraft und damit auch die Auszahlung können Sie beschleunigt herbeiführen, wenn Sie mir gegenüber schriftlich erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten.
Nebenbestimmungen
Die beibefügten ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
1. Die Nr. 6.6 und 7.4 der ANBest-P finden keine Anwendung.
2. Als Prüfungseinrichtung im Sinne der Nr. 7.2 ANBest-P ist auch ein fachlich und sachlich unabhängiger Beauftragter (Abschlußprüfer, wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, geeigneter nebenberuflicher bzw. ehrenamtlicher Abschlußprüfer, Prüfungsgesellschaft) anzusehen. Die Prüfung ist neben der Ordnungsmäßigkeit und rechnerischen Richtigkeit des Verwendungsnachweises auch inhaltlich auf die zweckentsprechende Verwendung der Landesmittel und auf die Einhaltung der der Bewilligung ansonsten zugrundeliegenden Bestimmungen abzustellen. Dabei darf unter Heranziehung sachgerechter Kriterien in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht auch stichprobenweise geprüft werden. Bei der Feststellung von nicht unerheblichen Mängeln ist die Prüfung auf eine vollständige Nachweisprüfung bzw. ggf. auch auf die Vorjahre auszudehnen. Der Prüfungsumfang ist aktenmäßig festzuhalten.
3. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausga- ben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
4. Vor Personaleinstellungen ist die Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Ziffer 6
„Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2001“ zu beteiligen.
5. Reisekosten sind nur im Rahmen des Landesreisekostengesetzes NRW zuwendungsfähig. Die Ausgaben sind einzeln zu belegen, eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig.
6. An Vereinsmitglieder dürfen im Rahmen dieser Projektförderung keine Honorare oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
7. Für die Landeszuwendung ist ein Sachkonto einzurichten, auf dem sämtliche projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben zu führen sind.
8. Von Publikationen (Pressemitteilungen etc.) ist der Bewilligungsbehörde zeitnah ein Überstück zur Verfügung zu stellen.
9. Von dem Telefonanbieter bzw. der Abschiebungshafteinrichtung sind für die geführten fernmündlichen Gespräche Einzelverbindungsnachweislisten anzufordern.
10. Bei Anforderung von Haushaltsmitteln ist der Zweimonatsbedarf unter Angabe der bisher getätigten sowie der geplanten künftigen Ausgaben darzulegen.
11. Werkverträge dürfen nur vergeben werden, soweit sie ein konkret festgelegtes Arbeitsergebnis enthalten.
12. Sofern die durch inhaftierte ausländische Staatsangehörige erstellten Gewerke (Mal- und Bastelarbeiten etc.) veräußert werden, ist der erzielte Gewinn den Einnahmen zuzuführen und entsprechend dem o.a. Verwendungszweck einzusetzen.
13. Sofern aufgrund von durchgeführten Veranstaltungen (Sportturniere etc.) Preise vergeben werden, sind diese nicht zuwendungsfähig.
14. Die Kosten für Materialbeschaffungen werden für die oben angegebenen Angebote im notwendigen Umfang übernommen. Sofern die Einzelanschaffung den Wert von 250 EURO übersteigt, ist der Bewilligungsbehörde dies vorab mitzuteilen
15. Die Bewilligungsbehörde sowie der Landesrechnungshof sind zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt.
Sonstige Hinweise
Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in künftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Personal) zu berücksichtigen.
Der Verwendungsnachweis ist nach beiliegendem Muster zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg,
einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
2) wv. sofort