2002l

15. 3. 88 (1) 186.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.8.1988 = MBl.NW.Nr.Sleinschl.)

Anlage l

Tariftreueverpflichtung

• 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bef der Ausführung der Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen einzuhalten.

2. Er verpflichtet sich darüber hinaus, nur solchen Unterauftragnehmern Leistungen zu übertragen, die die gleiche Verpflichtung ihm gegenüber schriftlich eingegangen sind. Die Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.