15. 3. 88 (1) 186.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.8.1988 = MBl.NW.Nr.Sleinschl.)

2002t

Anlage 2

Vertragsstrafenregelung für Verstöße gegen die'gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit

. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, daß bei der Ausführung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und insbesondere gegen das Verbot des § 12 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingesetzt werden. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von beauftragten Nachunternehmern - gleich in welchem Unterordnungsgrad - mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistungen betraut worden sind. Der Auftragnehmer hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften über die Leiharbeit auch bei Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen.

2. Wird der Auftragnehmer, ein Erfüllungsgehilfe oder eine sonstige in Nummer l Satz 2 genannte Person im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Leistung rechtskräftig wegen einer Straftat nach Artikel l § 15 a AÜG bestraft oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 6 228 Abs. l Nr. 3 AFG oder nach § 16 Abs. l oder l a ÄUG zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet oder verurteilt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auch dann zu entrichten, wenn dem Auftragnehmer etwaige Verstöße der in Satz l genannten Personen gegen die Vorschriften über die Leiharbeit nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen sind.

3. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, daß das Landesarbeitsamt dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach §15 a AÜG, § 228 Abs. l Nr. 3 AFG oder § 16 Abs. l oder l a AÜG anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluß gekommen ist

4. Der Auftragnehmer stellt sicher, daß jede in Nummer 2 Satz l genannte Person ebenfalls entsprechende schriftliche Erklärungen dem Auftraggeber übermittelt

5. Werden die in Nummer 4 genannten Erklärungen auf Anforderung nicht abgegeben, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe gemäß Nummer 2 zu entrichten. •