192.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.8.1989 = MB1.NW.Nr.44einschl.) 20. 6. 89 (2)

Anlage l 2125

Erlaubnisurkunde

Herrn

geboren am in

wird gemäß § 2 Abs. des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 7. März 1978 (GV. NW. S. 88/SGV. NW. 2125) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung

„Lebensrnittelchemiker"

zu führen.

, den

(Prägesiegel)

Der Regierungspräsident Im Auftrag