192.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.8.1989 = MB1.NW.Nr.44einschl.) 20. 6. 89 (2)
Anlage l 2125
Erlaubnisurkunde
Herrn
geboren am in
wird gemäß § 2 Abs. des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 7. März 1978 (GV. NW. S. 88/SGV. NW. 2125) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung
„Lebensrnittelchemiker"
zu führen.
, den
(Prägesiegel)
Der Regierungspräsident Im Auftrag