20. 6. 89 (2)
2125
192. Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.8.1989 = MB1.NW. Nr. 44 einschl.)
Anlage 2
Erlaubnisurkuiule
Frau
geboren am in
wird gemäß § 2 Abs. des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 7. März 1978 (GV. NW. S. 88/SGV. NW. 2125) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, die Berufsbe/.eichnung
„Lebensmittelchemikerin"
zu führen.
(Prägesiegel)
, den
Der Regierungspräsident Im Auftrag