20. 6. 89 (2)

2125

192. Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.8.1989 = MB1.NW. Nr. 44 einschl.)

Anlage 2

Erlaubnisurkuiule

Frau

geboren am in

wird gemäß § 2 Abs. des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 7. März 1978 (GV. NW. S. 88/SGV. NW. 2125) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, die Berufsbe/.eichnung

„Lebensmittelchemikerin"

zu führen.

(Prägesiegel)

, den

Der Regierungspräsident Im Auftrag