Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV)
Vom 6. August 1974
D II 4 - 221 227 - 1/16
Nach
Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates und nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl.
I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz
vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), vom
Bundesminister des Innern die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen:
Vorbemerkung
In § 72 Abs. 2
Bundesbeamtengesetz (BBG), § 44 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und den
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird die Mehrarbeit und ihre
Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt:
- Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern.
- Mehrarbeitsvergütung darf nur gewährt werden, wenn aus zwingenden
dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) nicht möglich ist.
Zu § 1
1.
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der
- von einem einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten
- zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihm übertragenen Amtes (Hauptamtes)
- über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geleistet wird.
1.1
Beamte mit Arbeitszeitregelung
Mehrarbeit können nur Beamte leisten, die zur Einhaltung einer regelmäßigen
Arbeitszeit verpflichtet sind. Bei Beamten, die einer solchen Verpflichtung
nicht unterliegen, kann abgeltbare Mehrarbeit nicht
anfallen.
Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistet werden.
1.2
Übertragenes Amt (Hauptamt) - Nebenamt
Es ist unzulässig, die Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte dadurch zu umgehen, dass Tätigkeiten, die nach den hierfür geltenden
Vorschriften und Grundsätzen dem Hauptamt zuzuordnen sind, als Nebentätigkeiten
übertragen und als solche vergütet werden.
1.3
Regelmäßige Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit ist die in § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der
Bundesbeamten in der Fassung vom 27. April 1965 (Bundesgesetzbl.
I S. 348), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.
I S. 1319), bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften festgesetzte
oder die von der Verwaltung hiervon abweichend nach den §§ 3 bis 5 dieser
Verordnung bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder nach den
Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung angeordnete wöchentliche Arbeitszeit
der Beamten.
1.3.1
Überschreitung der Pflichtstundenzahl im Schuldienst
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über die nach dem
Lebensalter der Lehrkraft allgemein festgesetzte Stundenzahl - Pflichtstunden -
erteilt wird. Bei Schwerbehinderten gilt die wegen der
Schwerbehinderteneigenschaft herabgesetzte Pflichtstundenzahl - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung einer Altersmäßigung - als allgemein festgesetzte
Stundenzahl. Sofern Lehrkräften wegen Wahrnehmung von Sonderfunktionen ein
Stundennachlass gewährt wird, ist von der ermäßigten Pflichtstundenzahl
auszugehen.
Bei Lehrkräften, deren Pflichtstunden im Einzelfall aus sonstigen
gesundheitlichen Gründen herabgesetzt sind, liegt Mehrarbeit erst vor, wenn sie
über die nach Absatz 1 zu leistenden Pflichtstunden hinaus Unterricht erteilen.
Mehrarbeit ist auch der über die Pflichtstunden hinaus erteilte
Vertretungsunterricht.
Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer
Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme
an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, die keinen Unterricht
darstellen, keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
2.
Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung
Diese Entschädigung bzw. Zulagen können nebeneinander gewährt werden. So kann
z. B. ein Beamter, der Mehrarbeit zur Nachtzeit leistet, neben einer
Mehrarbeitsvergütung eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
und eine Aufwandsentschädigung - Nachtdienstzulage - erhalten.
Zu § 2
1.
Messbare Mehrarbeit
1.1
Gemäß § 36 a BBesG sind in § 2 Abs. 1 und 2 die
Bereiche bestimmt, in denen Mehrarbeit messbar ist, d. h., in denen der
insgesamt von einem Beamten zu verrichtende Dienst aus Tätigkeiten besteht,
deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- und Unterrichtspläne
usw. vorgeschrieben sind (messbare Tätigkeiten; z. B. Bereitschaftsdienst,
Schichtdienst, Dienst nach Plan oder zuverlässigen Richtwerten).
Mehrarbeit, die im Rahmen eines solchen messbaren Dienstes anfällt, ist
ebenfalls messbar, weil sich aus der Dauer der Mehrarbeit ohne weiteres das Maß
der im Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) insgesamt erbrachten Mehrleistung
ergibt.
1.2
Anders verhält es sich dagegen, wenn der Dienst eines Beamten in nicht unerheblichem
Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich der Beamte die Zeit für ihre
Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann (nicht messbare Tätigkeiten;
z. B. entsprechende Bürotätigkeiten). Fällt im Rahmen eines solchen Dienstes
Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der Mehrarbeitsstunden nicht
zugleich das Maß einer im Abrechnungszeitraum effektiv erbrachten Mehrleistung.
Diese Mehrarbeit ist nicht messbar im Sinne des § 36 a BBesG.
1.3
Es darf nur Mehrarbeit entschädigt werden, die im Rahmen eines messbaren
Dienstes geleistet wird. Einem messbaren Dienst steht ein Dienst nach § 2 Abs.
2 Nr. 5 gleich, so dass nur unter den in dieser Vorschrift genannten
Voraussetzungen z. B. auch bei Bürotätigkeiten entschädigungsfähige Mehrarbeit
anfallen kann.
2.
Bereiche mit messbarer Mehrarbeit
Für die in § 2 Abs. 1 enumerativ aufgezählten
Bereiche ist typisch, dass der in ihnen zu verrichtende Dienst messbar ist. Von
dieser Vorschrift werden jedoch auch in diesen Bereichen auftretende
Verwaltungstätigkeiten (z. B. Bürotätigkeiten) nicht erfasst, die ihrer Art
nach nicht messbar sind (vgl. Nr. 1.3).
3.
Sonstige Bereiche mit messbarer Mehrarbeit
3.1
Außer den in § 2 Abs. 1 aufgezählten Bereichen gibt es weitere Bereiche, in
denen der insgesamt zu verrichtende Dienst ebenfalls aus messbaren Tätigkeiten
besteht (z. B. sonstige Betriebsdienste wie Pförtner-, Boten-, Kraftfahrdienst
usw.), so dass es sich auch hier um Bereiche mit messbarer Mehrarbeit im Sinne
des § 36 a BBesG handelt. § 2 Abs. 2 ermöglicht eine
Bestimmung dieser Bereiche, indem er im einzelnen die
messbaren Tätigkeiten bzw. eine ihnen gleichstehende Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr.
5) aufzählt.
3.2
Aus dem Begriff „messbare Mehrarbeit“ (Nummer 1.1) ergibt sich, dass auch hier
eine solche nicht vorliegt, wenn der von einem Beamten insgesamt zu verrichtende
Dienst in nennenswertem Umfang nicht messbare Tätigkeiten (z. B.
Bürotätigkeiten) im Sinne der Nummer 1.2 umfasst. Danach kann z. B. ein die
regelmäßige Arbeitszeit überschreitender Bereitschaftsdienst oder
vorgeschriebener Sitzungsdienst eines Bürobeamten nicht zu einer
Mehrarbeitsvergütung führen, weil wegen der Nichtmessbarkeit der Bürotätigkeit
nicht ohne weiteres eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob und in
welchem Umfang im Abrechnungsmonat eine effektive Mehrleistung erbracht worden
ist (vgl. ergänzenden Hinweis in Nummer 1.3).
4.
Die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Dienstarten im Einzelnen
4.1
Dienst in Bereitschaft (Bereitschaftsdienst)
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
- sich der Beamte lediglich in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom
Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um
bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und
- die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz
weniger als 50 vom Hundert beträgt.
4.1.1
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte frei von jeder dienstlichen
Tätigkeit in seiner Häuslichkeit bzw. - falls der Zweck der Bereithaltung nicht
entgegensteht - an einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl
aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
Die Rufbereitschaft stellt keinen abgeltungsfähigen Dienst in Bereitschaft dar;
Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung sind jedoch auf die Arbeitszeit
voll anzurechnen.
4.1.2
Reisezelten bei Dienstreisen
Reisezeiten stellen keine entschädigungsfähige Mehrarbeit im Sinne der
Verordnung dar; es sei denn, dass während der Reisezeit vorgeschriebener Dienst
zu verrichten ist (z. B. Bewachung eines zu überstellenden Häftlings; nicht
aber z. B. Aktenstudium).
Bei Ermittlung einer Mehrarbeit ist für einen Reisetag jedoch mindestens die
auf ihn entfallende regelmäßige Arbeitszeit voll zu berücksichtigen.
4.2
Schichtdienst
Schichtdienst ist ein Dienst im Schichtwechsel, der für Dienststellen oder
Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen wegen der sachlichen Aufgaben oder der
örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus aufrechtzuerhalten ist. Es ist nicht erforderlich, dass während der
vollen 24 Stunden des Tages und an allen Kalendertagen gearbeitet wird.
Schichtdienst liegt auch vor, wenn die Arbeit - z. B. während der Nacht - für
einige Stunden ruht.
4.3
Dienst nach besonderem Dienstplan
Ein besonderer Dienstplan im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn
- durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt wird, dass die
Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem Ablauf genau
vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und
- diese besondere Dienstzeitgestaltung wegen der Eigenart des Dienstes zwingend
erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen
Obliegenheiten sicherzustellen.
Durch die Herausstellung des Begriffs „Eigenart des Dienstes“ wird
klargestellt, dass es sich hierbei um spezifische, d. h. einem bestimmten
Dienstzweig eigentümliche Besonderheiten handeln muss, die sich aus der
Aufgabenstellung ergeben. Bei allgemeinen, mehr oder weniger bei allen
Dienstzweigen anzutreffenden Schwierigkeiten, z. B. Personalknappheit, handelt
es sich nicht um eine Eigenart des betreffenden Dienstzweiges. Dienstpläne, die
zur Behebung solcher Schwierigkeiten aufgestellt würden, wären keine
„besonderen“ im Sinne dieser Vorschrift.
Ein Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner
Dienstleistender, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes zugeschnitten
ist und deshalb alle Dienstleistenden erfasst, die von der Eigenart des
Dienstes betroffen sind.
4.4
Dienst, für den Richtwerte festgesetzt sind
Ein solcher Dienst liegt vor, wenn er aus Tätigkeiten besteht, für die
zuverlässige Richtwerte bezüglich der Zahl der in einer bestimmten Zeit zu
erledigenden Arbeitsvorgänge festgesetzt werden konnten, weil diese wegen ihrer
Gleichartigkeit im wesentlichen die gleiche Bearbeitungsdauer erfordern und
außer ihnen keine nennenswerten anderen Dienstverrichtungen anfallen (z. B. Rentenberechner bei Versicherungsanstalten, die nur mit
Rentenberechnungen befasst sind, ohne dass andere Dienstverrichtungen, z. B.
Publikumsberatung, mit ihnen verbunden sind).
4.5
Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden
unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses
Die Einbeziehung dieses Dienstes stellt im Hinblick auf die Ermächtigungsnorm
des § 36 a BBesG eine Ausnahmeregelung dar (vgl.
Nummer 3). Der Ausnahmecharakter der Regelung lässt es nicht zu, sie zu einem
allgemeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit grundsätzlich nicht
entschädigungsfähige Mehrarbeit zu machen. Insbesondere darf die Anwendung
dieser Regelung nicht dazu führen, dass im Ergebnis der Katalog des § 2 Abs. 1
um Bereiche mit durchgängig nicht messbarer Tätigkeit erweitert wird.
4.5.1
Herbeiführung eines Ergebnisses
Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung
eines „Ergebnisses“ im Sinne dieser Vorschrift dar.
Die Herbeiführung eines „Ergebnisses“ bedeutet vielmehr, dass unter
unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte (Sondereinsatz) ein in § 2 Abs. 2
Nr. 5 näher bezeichnetes Arbeitsergebnis zu erzielen ist.
4.5.2
Ein im öffentlichen Interesse liegendes Ergebnis
Im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 liegt ein Ergebnis im öffentlichen Interesse,
wenn seine Nichtherbeiführung erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verursachen
würde. Es genügt somit z. B: nicht allein ein allgemeines Interesse an einer
gut funktionierenden Verwaltung.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind z. B. nicht erfüllt bei Arbeiten
zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit,
bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden,
Ämter, Kreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gremien (z. B.
Zweckverbände).
4.5.3
Unaufschiebbarkeit und Termingebundenheit eines Ergebnisses
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur
dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn
es bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren
Termin vorliegt.
Einer Termingebundenheit steht gleich, wenn ein Ergebnis sofort herbeigeführt
werden muss, um solche Nachteile zu vermeiden.
Zu § 3
Absatz 1
1.
Schriftform und Ausgestaltung der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebene schriftliche Anordnung oder
schriftliche Genehmigung ist Voraussetzung für eine Mehrarbeitsvergütung.
Mehrarbeit ist daher, wenn auch zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich
vorgesehen ist, stets schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen.
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit müssen sich auf konkrete zeitlich
abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; allgemeine (pauschale) Anweisungen
hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügen
nicht.
Soweit Mehrarbeit aus Bereitschaftsdienst besteht, ist dies für die Ermittlung
der Mehrarbeitsstunden von Bedeutung und deshalb in der Anordnung bzw.
Genehmigung festzuhalten.
2.
Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden
2.1
Die für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) zu ermittelnde Mehrarbeit
erfordert eine Gegenüberstellung der von dem Beamten in diesem Zeitraum
geleisteten Arbeitsstunden (Iststunden) und der sich
aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Abrechnungsmonat
ergebenden Sollstunden. Die Sollstunden sind unter Zugrundelegung der in Nummer
1.3 zu § 1 genannten Vorschriften zu ermitteln.
2.2
Bei der Ermittlung der Iststunden ist wie folgt zu
verfahren:
2.2.1
Zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ist ein Bereitschaftsdienst,
der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, in dem Umfange
anzurechnen wie bei der Bemessung eines Freizeitausgleichs.
2.2.2
Zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ist ein Bereitschaftsdienst,
der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, nach Nummern 1 und 2
zu § 5 in Iststunden umzurechnen.
2.2.3
Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den
der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung),
ist in gleicher Weise anzurechnen, wie wenn der Beamte arbeiten würde.
Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B.
Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des
Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu
verfahren.
2 2.4
Nicht geleistete Mehrarbeit ist ohne Rücksicht auf die Ursache ihres Ausfalls
nicht als Arbeitszeit anzurechnen; sie darf weder entschädigt noch in sonstiger
Weise abgegolten werden.
3.
Fünfstundengrenze nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 44 BRRG und den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften
Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den
Kalendermonat ermittelten und gerundeten (§ 5 Abs. 3) Mehrarbeitsstunden fünf
und bei Lehrern drei Stunden (Unterrichtsstunden - § 5 Abs. 2 Nr. 1 -) überschreiten; dies gilt auch bei einer
Teilzeitbeschäftigung.
Bei einer solchen Überschreitung ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde
an abzugelten.
Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich können die restlichen, noch
auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann entschädigt werden, wenn sie die
Mindeststundenzahl unterschreiten.
Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der
Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden.
4.
Eine Pauschalierung der Mehrarbeitsvergütung anstelle einer Abrechnung nach den
tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden oder eine Vergütung von fiktiven
Mehrarbeitsstunden (z. B. bei Urlaub, Krankheit) ist nicht zulässig.
5.
Vorrang des Freizeitausgleichs
5.1
Dreimonatsfrist
5.1.1
Mehrarbeitsvergütung darf nur gezahlt werden, wenn Freizeitausgleich aus im
Einzelnen darzulegenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb der
Dreimonatsfrist bzw. in absehbarer Zeit danach gewährt werden kann.
Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist
nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung
nunmehr eine Entschädigung zahlen müsste. Durch den Fristablauf wird vielmehr
lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Entschädigung
beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. Von dieser Möglichkeit
kann die Verwaltung absehen, wenn in einer für den Beamten noch zumutbaren
Zeitspanne, d. h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden
kann.
5.1.2
Die Zahlung kann vor Ablauf der Frist erfolgen, wenn von vornherein feststeht,
dass ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich
ist.
5.2
Beginn des Fristablaufs
Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die
Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung
oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen.
5.3
Freizeltausgleich nach Fristablauf
Konnte für entschädigungsfähige Mehrarbeit ein Freizeitausgleich trotz
Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gewährt werden
und besteht auch keine Aussicht, den Freizeitausgleich in absehbarer Zeit
nachholen zu können, so ist Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Absatz 2
6.
Höchstgrenze vergütungsfähiger Mehrarbeitsstunden
§ 72 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 44 Satz 3 BRRG und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass Mehrarbeitsvergütung nur für
höchstens 40 Mehrarbeitsstunden im Monat gewährt werden darf. Dieser
Höchstgrenze entspricht im Schulbereich ein Mehrunterricht von 24 Stunden im
Monat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).
Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG/§ 44 Satz 3 BRRG sind durch Artikel
I, II des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.
Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853) rückwirkend
vom 1. Mai 1972 und befristet bis zum 31. Dezember 1977 dahin geändert worden,
dass mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für die Finanzen
zuständigen Bundesministers/Landesministers/Senators bei Vorliegen einer nicht
zu beseitigenden Ausnahmesituation Mehrarbeitsvergütung für höchstens 80
Mehrarbeitsstunden im Monat gewährt werden kann.
Zu § 4
1.
Höhe des Vergütungssatzes bei Einweisung in eine Planstelle mit höherer
Besoldungsgruppe
Bei Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe wird der
entsprechende höhere Entschädigungssatz bereits für die ab dem Tag der Einweisung
geleisteten Mehrarbeitsstunden gezahlt.
2.
Mehrarbeit der Inhaber von Lehrämtern ist ohne Rücksicht auf den Bereich, in
dem sie im Schuldienst verwendet werden, so zu vergüten, wie wenn die Mehrarbeit in dem der
Lehrbefähigung entsprechenden Schulbereich geleistet worden wäre.
Zu § 5 Abs. 1
1.
Zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ist Bereitschaftsdienst nach
dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme
mindestens mit 15 vom Hundert, höchstens mit 50 vom Hundert seiner Zeitdauer
als Mehrarbeit anzurechnen.
2.
Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine besondere Regelung zur
Bewertung von Bereitschaftsdienst, so kann der sich hieraus ergebende Maßstab
auch auf Beamte angewendet werden, denen die gleichen Aufgaben wie den
entsprechenden Arbeitnehmern übertragen worden sind.
Zu § 6 Abs. 1
Diese Vorschrift ist auch auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis erst
nach Inkrafttreten der Mehrarbeitsvergütungsverordnung begründet worden ist.
Inkrafttreten
Diese
allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft.
Gleichzeitig treten entgegenstehende Verwaltungsvorschriften außer Kraft.