Anlage 2
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen
durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe
Allgemeines
Das Gesetz zur
sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994
(Pflege-Versicherungsgesetz – Pflege-VG – [BGBl. I S.
1014]) sieht in seinem Artikel 1 als Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegepersonen die Zahlung von Beiträgen and en zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 44 SGB XI).
Begriff der Pflegepersonen
2.1
Definition
Pflegepersonen
sind nach der Definition des § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden
wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in
diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige, Verwandte, aber auch
Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer. Darüber hinaus können auch
Berufstätige bzw. Selbständige Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sein,
wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. selbständigen Tätigkeit eine angemessene
Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt wird. Eine
Absicherung dieser Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt
allerdings nur dann, wenn die parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30
Stunden in der Woche nicht übersteigt; auf die Art der anderweitigen
Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.
- die bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind (§§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI),
- mit denen
die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat,
- die nach § 2
Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind,
Nicht erwerbsmäßige Pflege
Bei der
Pflegetätigkeit von Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Nachbarn
besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Pflege – ungeachtet der Höhe der
finanziellen Anerkennung, die die Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält
– nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit
sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegperson für
ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht
übersteigt. Die Grenzwert gelten auch in den Fällen nicht als überschritten, in
denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat, aber dennoch der Pflegeperson
eine finanzielle Anerkennung gewährt, die dem vollen Umfang des Pflegegeldes
(je nach Pflegestufe) entspricht.
Umfang der Pflegetätigkeit
Die soziale
Absicherung kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen
Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche nicht
erwerbsmäßig pflegen. Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl durch die
Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen erreicht werden. Es genügt nicht,
wenn die erforderliche Mindeststundenzahl durch Kumulation einzelner
Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen erfüllt wird. Bei der
Feststellung der Pflegestundenzahl wird die Arbeitszeit berücksichtigt, die auf
der Grundlage und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und auch für die
Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI
maßgeblich ist. Dazu gehört z. B. die notwendige Beförderung bei teilstationärer
pflege (§ 41 Abs. 1 SGB X). Zum Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit
beinhaltet das medizinisch-pflegerische Gutachten entsprechende Anhaltswerte.
Häusliche Umgebung
Voraussetzung
für die Anerkennung als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist ferner, dass
die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung durchgeführt wird. Hierbei ist es
unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im
Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person erfolgt.
Häusliche Umgebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige
in einem Altenwohnheim, Altenheim, einem Wohnheim für Behinderte oder einer
vergleichbaren Behinderteneinrichtung wohnt.
Rentenversicherungspflicht
3.1
Allgemeines
Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SSGB VI
für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14
SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner
häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen
aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI und die damit verbundene
beitragsrechtliche Verpflichtung auch der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
stellen eine Leistung dar, die erstmals vom 1.4.1995 an erbracht werden kann.
Beginn der Versicherungspflicht
Die
Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI beginnt grundsätzlich
an dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen nach dem PflegeVG
bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen beantragt hat,
frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der
Versicherungspflicht vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach
Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so beginnt die Versicherungspflicht
frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Die
Versicherungspflicht kommt zustande, wenn die in § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind:
- Pflegeperson
ist nicht erwerbsmäßig tätig,
- Umfang der
Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen,
- Pflege in
häuslicher Umgebung,
- Anspruch des
Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung.
Ende der Versicherungspflicht
Die
Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI endet, wenn eine der
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Dies gilt auch, wenn die
nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit lediglich unterbrochen wird (z. B. wegen
Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson/des Pflegebedürftigen oder
Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege).
Ausschluss der Versicherungspflicht
Die
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI schließt das Entstehen oder
den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht
aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Dies gilt – wie sich aus
dem Umkehrschluss des § 3 Satz 3 SGB VI ergibt – allerdings nur für die
Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30
Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
Rentenversicherungsfrei
sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen, die eine geringfügige nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei sich die Versicherungsfreiheit nur
auf diese Pflegetätigkeit bezieht.
- nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
- bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des
65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Rentenversicherungszuständigkeit
Für die nach §
3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI rentenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen
Pflegepersonen gilt die allgemeine Zuständigkeitsaufteilung in der
Rentenversicherung.
- aufgrund
einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit derzeit versichert ist.
Beitragspflichtige Einnahmen
Die
beitragspflichtigen Einnahmen(Bemessungsgrundlage) bei Pflegepersonen, für die
eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz
1 Nr. 1 a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die
jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich
innerhalb der Stufen nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Die
unterschiedliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiednen Stufen
rechtfertigt sich dadurch, dass die Belastung der Pflegepersonen mit zunehmender
Pflegebedürftigkeit steigt.
Beitragssatz
Die
Rentenversicherungsbeiträge werden nach dem Beitragssatz berechnet, der in dem
Zeitraum in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird, maßgebend ist.
Beitragstragung
Erhält der
Pflegebedürftige neben den Leistungen des privaten Versicherungsunternehmens
Beihilfeleistungen, tragen das private Versicherungsunternehmen und der beihilfegewährende Dienstherr die Beiträge anteilig (§ 170
Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB Vi9. Der jeweilige Anteil des Dienstherrn am
Gesamtbeitrag entspricht seinem Anteil an den Leistungen nach dem SGB XI (gemäß
dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz).
Beitragszahlung
Die
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden nach § 23 Abs. 1 SGB VI
spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die
Pflegetätigkeit ausgeübt worden ist. Bei rückwirkender Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht sind die Beiträge für den zurückliegenden
Zeitraum zu dem der Feststellung folgenden Fälligkeitstag zu zahlen.
- Versicherte
der Bahnversicherungsanstalt an die Bahnversicherungsanstalt,
- Versicherte
der Seekasse an die Seekasse und
- Versicherte
der Rentenversicherung der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte.
- im Bereich
der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und
- im übrigen die jeweiligen Dienstherren.
-
Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen)
- Monat
(zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden
- Kennzeichen
„West“ oder „Ost“
-
„RV-BEITRAG-PFLEGE“
Meldungen
Meldungen zur
Rentenversicherung sind von den zahlenden Stellen nicht zu erstatten. Die
Meldungen der sozialen Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen
berücksichtigen die volle Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 2 SGB VI.
Prüfung
Die
Rentenversicherungsträger prüfen bei den zahlenden Stellen die Richtigkeit der
Beitragszahlungen (§ 212 SGB VI).
- ihren
Familien- und Vornahmen
- ihr
Geburtsdatum
- ihre
Anschrift
- Beginn und
Ende der Pflege
- etwaige
Unterbrechungen der Pflegetätigkeit
- die
Pflegestufe des Pflegebedürftigen
- die
Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 SGB VI
- den
Beihilfebemessungssatz des Pflegebedürftigen.
Hausanschrift:
Neustrelitzer
Straße 120
Block D
17033
Neubrandenburg
Postfach 17 06
17007
Neubrandenburg
BLZ: 150 502 00
Kto.-Nr.: 3010404696
Hausanschrift:
Kranichfelder
Straße 3
99097 Erfurt
Postfach 2 21
99005 Erfurt
BLZ: 820 700 00
Kto.-Nr.: 1306299
Kosmonautensteig
16
15236
Frankfurt/Oder
BLZ: 100 101 11
Kto.-Nr. 1609058300
Hausanschrift:
Paracelsusstr.
21
06114 Halle
Großkunde:
06092 Halle
BLZ: 800 800 00
Kto.-Nr.: 855661100
Hausanschrift:
Georg-Schumann-Straße
144-148
04159 Leipzig
Postfach 98
04132 Leipzig
Großkunde:
04151 Leipzig
BLZ: 860 800 00
Kto.-Nr.: 0708883800
Hausanschrift:
Lange Weihe 2
30880 Laatzen
Großkunde:
30875 Laatzen
BLZ: 250 500 00
Kto.-Nr.: 101359024
Hausanschrift:
Gartenstraße
194
48147 Münster
Postfach: 61 27
48125 Münster
BLZ: 400 500 00
Kto.-Nr.: 60624
Hausanschrift:
Städelstraße 28
60596
Frankfurt/Main
Postfach 70 08
20
60558
Frankfurt/Main
Großkunde:
60591
Frankfurt/Main
BLZ: 500 500 00
Kto.-Nr.: 3000007
Hausanschrift:
Königsallee 71
40215
Düsseldorf
Großkunde:
40194
Düsseldorf
BLZ: 300 500 00
Kto.-Nr.: 4061313
Hausanschrift:
Thomas-Dehler-Straße
3
81737 München
Postfach 83 05
59
81705 München
Großkunde:
81729 München
BLZ: 700 500 00
Kto.-Nr.: 24762
Hausanschrift:
Am Alten
Viehmarkt 2
84028 Landshut
Großkunde:
80024 Landshut
BLZ: 743 203 07
Kto.-Nr.: 6010350083
Hausanschrift:
Eichendorffstraße
4-6
67346 Speyer
Postfach 15 80
67325 Speyer
BLZ: 550 500 00
Kto.-Nr.: 110040938
Hausanschrift:
Martin-Luther-Straße
2-4
66111
Saarbrücken
Postfach 10 18
01
66018
Saarbrücken
Großkunde:
66108
Saarbrücken
BLZ: 590 501 01
Kto.-Nr.: 2428
Hausanschrift:
Wittelsbacherring 11
95444 Bayreuth
Postfach: 10
07 64
95407 Bayreuth
Großkunde:
95440 Bayreuth
BLZ 773 501 10
Kto.-Nr.: 570000950
Hausanschrift:
Überseering 10
22297 Hamburg
Postfach 60 15
60
22215 Hamburg
BLZ: 200 500 00
Kto.-Nr.: 103259
Hausanschrift:
Friedensstraße
14
97074 Würzburg
Großkunde:
97064 Würzburg
BLZ: 790 200 76
Kto.-Nr.: 814156
Hausanschrift:
An der Blauen
Kappe 18
86152 Augsburg
Postfach: 10
00 70
86135 Augsburg
BLZ: 720 601 00
Kto.-Nr.: 97020
Hausanschrift:
Adalbert-Stifter-Str. 105
70437 Stuttgart
Postfach: 40
06 49
70406 Stuttgart
Großkunde:
70429 Stuttgart
BLZ: 600 501 01
Kto.-Nr.: 2001485
Hausanschrift:
Gartenstraße
105
76135 Karlsruhe
Großkunde:
76122 Karlsruhe
BLZ: 660 500 00
Kto.-Nr.: 85291
Hausanschrift:
Messedamm 1
14057 Berlin
Großkunde:
14047 Berlin
BLZ: 100 900 00
Kto.-Nr.: 99005009
Hausanschrift:
Kronsforder Allee 2-6
23560 Lübeck
Großkunde:
23544 Lübeck
BLZ: 230 500 00
Kto.-Nr.: 7052000050
Hausanschrift:
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
Postfach: 27 67
26017 Oldenburg
Grossunde:
26112 Oldenburg
BLZ: 290 500 00
Kto.-Nr.: 3001861001
Hausanschrift:
Kurt-Schumacher-Straße
20
38102
Braunschweig
Postfach 3323
38023
Braunschweig
Großkunde:
38091
Braunschweig
BLZ: 250 500 00
Kto.-Nr.: 821009
Karlstraße 4-6
60329
Frankfurt/Main
BLZ: 501 103 00
ArV/West: Kto.-Nr.
1010620800
ArV/Ost: Kto.-Nr.:
1010609963
AnV/West: Kto.-Nr.
1010609246
AnV/Ost: Kto.-Nr.:
1010609289
Hausanschrift:
Reimerstwiete 2
20457 Hamburg
Postfach 110489
20404 Hamburg
BLZ: 200 500 00
Kto.-Nr.: 103911
Hausanschrift:
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Großkunde:
10704 Berlin
BLZ: 100 900 00
Kto.-Nr.: 99000449