Anlage 2

Information
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen
durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe

1
Allgemeines

Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (Pflege-Versicherungsgesetz – Pflege-VG – [BGBl. I S. 1014]) sieht in seinem Artikel 1 als Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen die Zahlung von Beiträgen and en zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 44 SGB XI).

Die sozialen Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen beurteilen die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen unter Berücksichtigung der Gutachten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) bzw. der ärztlichen Begutachtungen. Die Festsetzungsstellen für die Beihilfe orientieren sich grundsätzlich an diesen Beurteilungen.

2
Begriff der Pflegepersonen

2.1
Definition

Pflegepersonen sind nach der Definition des § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige, Verwandte, aber auch Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer. Darüber hinaus können auch Berufstätige bzw. Selbständige Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sein, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. selbständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt wird. Eine Absicherung dieser Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt allerdings nur dann, wenn die parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt; auf die Art der anderweitigen Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Zivildienstleistende und Jugendliche, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres eine Pflegetätigkeit ausüben, sind keine Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI. Ebenfalls nicht zu den Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI gehören die Pflegekräfte, die die Pflegetätigkeit nur deshalb ausüben, weil die eigentliche Pflegeperson z. B. wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen and der Pflege gehindert ist. Gleiches gilt auch, wenn bei Aufnahme einer Pflegetätigkeit bereits feststeht, dass sie nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate) ausgeübt wird. Nicht zu den Pflegepersonen gehören ferner Pflegekräfte,

- die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),

- die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind (§§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI),

- mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat,

- die nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind,

in ihrer hauptberuflichen Pflegetätigkeit.

2.2
Nicht erwerbsmäßige Pflege

Bei der Pflegetätigkeit von Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Nachbarn besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Pflege – ungeachtet der Höhe der finanziellen Anerkennung, die die Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält – nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Die Grenzwert gelten auch in den Fällen nicht als überschritten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat, aber dennoch der Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung gewährt, die dem vollen Umfang des Pflegegeldes (je nach Pflegestufe) entspricht.

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden, das „dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI“ anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Werden die Grenzwerte (je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen) überschritten, ist zuprüfen, ob die Pflegetätigkeit gleichwohl nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

2.3
Umfang der Pflegetätigkeit

Die soziale Absicherung kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen erreicht werden. Es genügt nicht, wenn die erforderliche Mindeststundenzahl durch Kumulation einzelner Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen erfüllt wird. Bei der Feststellung der Pflegestundenzahl wird die Arbeitszeit berücksichtigt, die auf der Grundlage und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und auch für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI maßgeblich ist. Dazu gehört z. B. die notwendige Beförderung bei teilstationärer pflege (§ 41 Abs. 1 SGB X). Zum Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit beinhaltet das medizinisch-pflegerische Gutachten entsprechende Anhaltswerte.

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen (z. B. wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit), besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der sozialen Absicherung, sofern sie – jeweils für sich gesehen – die Pflegetätigkeit an regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt.

2.4
Häusliche Umgebung

Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist ferner, dass die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung durchgeführt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person erfolgt. Häusliche Umgebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim, Altenheim, einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung wohnt.

3
Rentenversicherungspflicht

3.1
Allgemeines

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SSGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI und die damit verbundene beitragsrechtliche Verpflichtung auch der Festsetzungsstelle für die Beihilfe stellen eine Leistung dar, die erstmals vom 1.4.1995 an erbracht werden kann.

Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI bedarf es eines Antrags der Pflegeperson, der in Fällen der Pflege eines Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfeleistungen auch bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe zu stellen ist. Zuständig ist die Festsetzungsstelle, gegen die der Pflegebedürftige (nicht die Pflegeperson) Ansprüche auf Leistungen geltend machen kann. Dem Antrag sind die den Pflegepersonen und den Pflegebedürftigen nach § 44 Abs. 3 SGB XI übersandten Mitteilungen beizufügen.

3.2
Beginn der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen nach dem PflegeVG bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen beantragt hat, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

3.3
Voraussetzungen der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht kommt zustande, wenn die in § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind:

- Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI,

- Pflegeperson ist nicht erwerbsmäßig tätig,

- Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen,

- Pflege in häuslicher Umgebung,

- Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung.

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten nach § 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI generell als nicht erwerbsmäßig tätig; für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein.

3.4
Ende der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI endet, wenn eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Dies gilt auch, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit lediglich unterbrochen wird (z. B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson/des Pflegebedürftigen oder Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege).

Sofern die Pflegetätigkeit nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen wird, ist bei Wiederbeginn kein neuer Antrag erforderlich.

3.5
Ausschluss der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Dies gilt – wie sich aus dem Umkehrschluss des § 3 Satz 3 SGB VI ergibt – allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

4
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Rentenversicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei sich die Versicherungsfreiheit nur auf diese Pflegetätigkeit bezieht.

Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine Zusammenrechnung einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit mit einer geringfügigen Beschäftigung oder geringfügigen selbständigen Tätigkeit erfolgt dagegen nicht. Eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann nur in Betracht kommen, wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen.

Im übrigen sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen dann versicherungsfrei, wenn sie eine der „allgemeinen“ Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 4 SGB Vi9 erfüllen. Mithin werden Pflegepersonen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterstellt, wenn sie

- eine Vollrente wegen Alters beziehen,

- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder

- bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Dagegen unterliegen die nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VI versicherungsfreien sowie die nach §§ 6, 231 und 231 a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht beifreiten Personen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit der Rentenversicherungspflicht.

5
Rentenversicherungszuständigkeit

Für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI rentenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen gilt die allgemeine Zuständigkeitsaufteilung in der Rentenversicherung.

Danach bleibt ein Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Versicherung aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständig, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird (§ 126 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 SGB VI). Dies bedeutet, dass für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen stets der Rentenversicherungsträger zuständig ist, bei dem die Pflegeperson

- zuletzt versichert war oder

- aufgrund einer neben der Pflegetätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit derzeit versichert ist.

Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig; auf Antrag ist der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig (§ 126 Abs. 3 SGB VI). Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden.

Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bei ihr versichert sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten durch.

6
Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen(Bemessungsgrundlage) bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Die unterschiedliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiednen Stufen rechtfertigt sich dadurch, dass die Belastung der Pflegepersonen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt – entsprechend dem pflegerischen Aufwand – in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 228 a Abs. 1 SGB BI). Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es nicht an.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht (§ 166 abs. 2 Satz 2 SGBB VI). Die aufgrund des Gesamtpflegeaufwandes maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen sind somit auf mehrere Pflegepersonen aufzuteilen. Personen, die unter 14 Stunden in der Woche pflegen und damit nicht der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterliegen, sind in die Aufteilung allerdings nicht einzubeziehen. Die Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben sich dann für die übrigen Personen aus dem Umfang der von ihnen insgesamt geleisteten Pflegetätigkeiten. In die Aufteilung einzubeziehen sind jedoch auch diejenigen, die lediglich dem Grunde nach versicherungspflichtig und z. B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 SGB BI versicherungsfrei sind.

7
Beitragssatz

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach dem Beitragssatz berechnet, der in dem Zeitraum in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird, maßgebend ist.

8
Beitragstragung

Erhält der Pflegebedürftige neben den Leistungen des privaten Versicherungsunternehmens Beihilfeleistungen, tragen das private Versicherungsunternehmen und der beihilfegewährende Dienstherr die Beiträge anteilig (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB Vi9. Der jeweilige Anteil des Dienstherrn am Gesamtbeitrag entspricht seinem Anteil an den Leistungen nach dem SGB XI (gemäß dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz).

Nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a SGB VI werden die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse getragen. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger gilt jedoch § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI sinngemäß, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe und auf (halbe) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI). Der Bund als Dienstherr teilt diese Auffassung.

Die übrigen Dienstherren sind dagegen der Auffassung, dass sie in den letztgenannten Fällen wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung Beiträge nicht mit zutragen haben. Sie werden die Beiträge im Falle einer rückwirkenden gesetzlichen Klarstellung nachzahlen.

9
Beitragszahlung

Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden nach § 23 Abs. 1 SGB VI spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt worden ist. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind die Beiträge für den zurückliegenden Zeitraum zu dem der Feststellung folgenden Fälligkeitstag zu zahlen.

Die Beiträge sind zu zahlen für

- Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter grundsätzlich an die für den Sitz der zahlenden Stelle zuständige Landesversicherungsanstalt – den Landesversicherungsanstalten zustehende Beiträge von zahlenden Stellen mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet für Pflegepersonen, die im Beitrittsgebiet pflegen, sind jedoch an die LVA Sachsen zu zahlen (dies gilt nicht für zahlende Stellen mit Sitz im Lande Berlin),

- Versicherte der Bahnversicherungsanstalt an die Bahnversicherungsanstalt,

- Versicherte der Seekasse an die Seekasse und

- Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Der Bundesknappschaft sind als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen, da sie die Versicherung der Pflegepersonen in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten durchführt; die Beiträge sind an die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt bzw. an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.

Zahlende Stellen sind

- im Bereich der Bundesverwaltung die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die von den Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmten Stellen,

- im Bereich der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und

- im übrigen die jeweiligen Dienstherren.

Die Kosten der einzelnen Rentenversicherungsträger ergeben sich aus der Anlage 1.

Die Beiträge sind unter der von der Bundesanstalt für Arbeit vergebenen Betriebsnummer von der zahlenden Stelle zu überweisen. Soweit die zahlende Stelle keine Betriebsnummer besitzt, ist eine solche beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen.

Der Beleg zur Überweisung der Beiträge sollte im Feld „Verwendungszweck“ folgende Angaben enthalten:

1. Zeile:

- Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen)

- Monat (zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden

- Kennzeichen „West“ oder „Ost“

2. Zeile:

- „RV-BEITRAG-PFLEGE“

Ein Muster eines Überweisungsbelegs ist als Anlage 2 a beigefügt.

10
Meldungen

Meldungen zur Rentenversicherung sind von den zahlenden Stellen nicht zu erstatten. Die Meldungen der sozialen Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen berücksichtigen die volle Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 2 SGB VI.

11
Prüfung

Die Rentenversicherungsträger prüfen bei den zahlenden Stellen die Richtigkeit der Beitragszahlungen (§ 212 SGB VI).

Die Unterlagen der zahlenden Stelle haben mindestens folgende Angaben zur Pflegeperson zu enthalten:

- ihre Versicherungsnummern, soweit bekannt

- ihren Familien- und Vornahmen

- ihr Geburtsdatum

- ihre Anschrift

- Beginn und Ende der Pflege

- etwaige Unterbrechungen der Pflegetätigkeit

- die Pflegestufe des Pflegebedürftigen

- die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 SGB VI

- den Beihilfebemessungssatz des Pflegebedürftigen.

Anlage 1

Rentenversicherungsträger

LVA Mecklenburg-Vorpommern

Hausanschrift:

Neustrelitzer Straße 120

Block D

17033 Neubrandenburg

Postfach 17 06

17007 Neubrandenburg

Bank: Sparkasse Neubrandenburg

BLZ: 150 502 00

Kto.-Nr.: 3010404696

LVA Thüringen

Hausanschrift:

Kranichfelder Straße 3

99097 Erfurt

Postfach 2 21

99005 Erfurt

Bank: Deutsche Bank Erfurt

BLZ: 820 700 00

Kto.-Nr.: 1306299

LVA Brandenburg

Kosmonautensteig 16

15236 Frankfurt/Oder

Bank: BfG Bank Berlin

BLZ: 100 101 11

Kto.-Nr. 1609058300

LVA Sachsen-Anhalt

Hausanschrift:

Paracelsusstr. 21

06114 Halle

Großkunde:

06092 Halle

Bank: Dresdner Bank Halle

BLZ: 800 800 00

Kto.-Nr.: 855661100

LVA Sachsen

Hausanschrift:

Georg-Schumann-Straße 144-148

04159 Leipzig

Postfach 98

04132 Leipzig

Großkunde:

04151 Leipzig

Bank: Dresdener Bank Leipzig

BLZ: 860 800 00

Kto.-Nr.: 0708883800

LVA Hannover

Hausanschrift:

Lange Weihe 2

30880 Laatzen

Großkunde:

30875 Laatzen

Bank: Norddeutsche Landesbank Hannover

BLZ: 250 500 00

Kto.-Nr.: 101359024

LVA Westfalen

Hausanschrift:

Gartenstraße 194

48147 Münster

Postfach: 61 27

48125 Münster

Bank: Westdeutsche Landesbank Münster

BLZ: 400 500 00

Kto.-Nr.: 60624

LVA Hessen

Hausanschrift:

Städelstraße 28

60596 Frankfurt/Main

Postfach 70 08 20

60558 Frankfurt/Main

Großkunde:

60591 Frankfurt/Main

Bank: Landesbank Hessen/Thüringen

BLZ: 500 500 00

Kto.-Nr.: 3000007

LVA Rheinprovinz

Hausanschrift:

Königsallee 71

40215 Düsseldorf

Großkunde:

40194 Düsseldorf

Bank: Westdeutsche Landesbank – Girozentrale –

BLZ: 300 500 00

Kto.-Nr.: 4061313

LVA Oberbayern

Hausanschrift:

Thomas-Dehler-Straße 3

81737 München

Postfach 83 05 59

81705 München

Großkunde:

81729 München

Bank: Bayerische Landesbank – Girozentrale –

BLZ: 700 500 00

Kto.-Nr.: 24762

LVA Niederbayern-Oberpfalz

Hausanschrift:

Am Alten Viehmarkt 2

84028 Landshut

Großkunde:

80024 Landshut

Bank: Bayer. Hypotheken- und Wechsel-Bank Landshut

BLZ: 743 203 07

Kto.-Nr.: 6010350083

LVA Rheinland-Pfalz

Hausanschrift:

Eichendorffstraße 4-6

67346 Speyer

Postfach 15 80

67325 Speyer

Bank: Landesbank Rheinland-Pfalz – Girozentrale –

BLZ: 550 500 00

Kto.-Nr.: 110040938

LVA für das Saarland

Hausanschrift:

Martin-Luther-Straße 2-4

66111 Saarbrücken

Postfach 10 18 01

66018 Saarbrücken

Großkunde:

66108 Saarbrücken

Bank: Sparkasse Saarbrücken

BLZ: 590 501 01

Kto.-Nr.: 2428

LVA Oberfranken und Mittelfranken

Hausanschrift:

Wittelsbacherring 11

95444 Bayreuth

Postfach: 10 07 64

95407 Bayreuth

Großkunde:

95440 Bayreuth

Bank: Kreissparkasse Bayreuth

BLZ 773 501 10

Kto.-Nr.: 570000950

LVA Freie und Hansestadt Hamburg

Hausanschrift:

Überseering 10

22297 Hamburg

Postfach 60 15 60

22215 Hamburg

Bank: Hamburgische Landesbank

BLZ: 200 500 00

Kto.-Nr.: 103259

LVA Unterfranken

Hausanschrift:

Friedensstraße 14

97074 Würzburg

Großkunde:

97064 Würzburg

Bank: Bayerische Vereinsbank Würzburg

BLZ: 790 200 76

Kto.-Nr.: 814156

LVA Schwaben

Hausanschrift:

An der Blauen Kappe 18

86152 Augsburg

Postfach: 10 00 70

86135 Augsburg

Bank: Raiffeisen-Volksbank Augsburg

BLZ: 720 601 00

Kto.-Nr.: 97020

LVA Württemberg

Hausanschrift:

Adalbert-Stifter-Str. 105

70437 Stuttgart

Postfach: 40 06 49

70406 Stuttgart

Großkunde:

70429 Stuttgart

Bank: Landesgirokasse Stuttgart

BLZ: 600 501 01

Kto.-Nr.: 2001485

LVA Baden

Hausanschrift:

Gartenstraße 105

76135 Karlsruhe

Großkunde:

76122 Karlsruhe

Bank: Südwestdeutsche Landesbank Karlsruhe

BLZ: 660 500 00

Kto.-Nr.: 85291

LVA Berlin

Hausanschrift:

Messedamm 1

14057 Berlin

Großkunde:

14047 Berlin

Bank: Berliner Volksbank

BLZ: 100 900 00

Kto.-Nr.: 99005009

LVA Schleswig-Holstein

Hausanschrift:

Kronsforder Allee 2-6

23560 Lübeck

Großkunde:

23544 Lübeck

Bank: Landesbank Lübeck

BLZ: 230 500 00

Kto.-Nr.: 7052000050

LVA Oldenburg-Bremen

Hausanschrift:

Huntestraße 11

26135 Oldenburg

Postfach: 27 67

26017 Oldenburg

Grossunde:

26112 Oldenburg

Bank: Bremer Landesbank

BLZ: 290 500 00

Kto.-Nr.: 3001861001

LVA Braunschweig

Hausanschrift:

Kurt-Schumacher-Straße 20

38102 Braunschweig

Postfach 3323

38023 Braunschweig

Großkunde:

38091 Braunschweig

Bank: Nord/LB Hannover

BLZ: 250 500 00

Kto.-Nr.: 821009

Bahnversicherungsanstalt

Karlstraße 4-6

60329 Frankfurt/Main

Bank: Deutsche Verkehrs-Bank

BLZ: 501 103 00

ArV/West: Kto.-Nr. 1010620800

ArV/Ost: Kto.-Nr.: 1010609963

AnV/West: Kto.-Nr. 1010609246

AnV/Ost: Kto.-Nr.: 1010609289

Seekasse

Hausanschrift:

Reimerstwiete 2

20457 Hamburg

Postfach 110489

20404 Hamburg

Bank: Hamburgische Landesbank

BLZ: 200 500 00

Kto.-Nr.: 103911

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Hausanschrift:

Ruhrstraße 2

10709 Berlin

Großkunde:

10704 Berlin

Bank: Berliner Volksbank

BLZ: 100 900 00

Kto.-Nr.: 99000449